Entscheiddatum: 19.06.2012Publikationsdatum: 27.06.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3907/2011
Urteil vom 19. Juni 2012 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Emilia Antonioni,Richter Kurt Gysi,Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 8. Juni 2011 / N (...).
A.Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (kleines Dorf im Distrikt Jaffna) stammender Tamile, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im September 2009. Auf dem Luftweg reiste er von Colombo nach Tiflis (Georgien). Von dort gelangte er auf dem Landweg über die Türkei, Griechenland und Italien am 27. März 2009 in die Schweiz, wo er am 29. März 2009 um Asyl nachsuchte.
B.Am 30. März 2009 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt und am 12. April 2010 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, in den Jahren (...) bis (...) bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, wobei er ein einfacher Kämpfer gewesen sei. Später habe er diese nur noch unterstützt, etwa bei der Organisation von Umzügen und Demonstrationen. Er lebe von seiner Frau getrennt, drei seiner Kinder seien bei ihr. Seine Schwäger, mit denen er Probleme gehabt habe, hätten ihn denunziert, worauf er (...) Mal von der Armee befragt worden sei. Danach habe er seinen Sohn nach Colombo zu einer Cousine gebracht und sei nach Vanni gegangen. Als der Krieg gekommen sei, sei er von Ort zu Ort geflüchtet. Schliesslich sei er am (...) von der Armee festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Immer wieder seien Leute der EPDP (The Eelam People's Democratic Party) gekommen, denen er von seinen Problemen erzählt habe. Er habe ihnen Geld versprochen, worauf er freigekommen sei. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Befragung weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu den Akten. Seinen legal erhaltenen Pass habe er in Vanni zurückgelassen und seine Identitätskarte im Jahre (...) zwecks Erneuerung den Behörden zugestellt. An Ausweispapieren gab er einzig einen Führerschein und einen Geburtsschein ab.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesamt das Original seiner Identitätskarte zu. Er habe diese im Jahre (...) beantragt, aber nie ausgelöst.
C.Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 11. Juni 2011 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
D.Am 11. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin Beschwer-de erheben.
Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere sei aufgrund seiner belegten Mittellosigkeit von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.Der Instruktionsrichter hielt in seiner Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, worauf diese in ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2011 ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2011 zur Kenntnis gebracht.
F.Im Auftrag ihres Mandanten reichte die Rechtsvertreterin am 31. August 2011 vier Beweismittel ein, auf die nachstehend in den Erwägungen im Einzelnen eingegangen wird.
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das Bundesamt aus, die Vorbringen müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe. Heute stelle sich diese anders dar. Der Krieg habe mit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 geendet. Zwar sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage noch nicht in allen Teilen befriedigend, aber die Anzahl der Gewaltereignisse sei erheblich zurückgegangen. Auch die LTTE stelle für den Gesuchsteller keine Bedrohung mehr dar (vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 3).
Es treffe zwar zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende des Krieges alles daran setzten, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten dieser Organisation vorgehe. Indessen mache der Beschwerdeführer nicht geltend, ein führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Zudem sei er nur bis (...) aktiv gewesen, von (...) bis zu seiner Festnahme im (...) sei er von den LTTE gezwungen worden, sie zu unterstützen.
In den Schilderungen des Beschwerdeführers würden sich keine Hinweise dafür finden, dass die sri-lankischen Behörden heute ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen. Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszugehen, dass er im jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
Angesichts dieser Sachlage könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas sei grundsätzlich wieder zumutbar, wogegen vorliegend auch keine individuellen Gründe sprechen würden. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird nach einer Rekapitulation des Sachverhalts sowie der Prozessgeschichte und einlässlichen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka ausgeführt, der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied gewesen und als solcher den Sicherheitskräften bekannt. In der Schweiz habe er sich auch politisch exponiert, wozu Beweismittel nachgereicht würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass seine Schwäger ihn erneut denunzieren könnten. Was er in Haft zu erwarten hätte, habe er schon mehrmals erlebt. Somit sei er nicht "nur" im gleichen Ausmass wie die restliche Bevölkerung bedroht, sondern er habe nachvollziehbare Gründe, konkrete, individuelle Verfolgung zu fürchten.
Der Beschwerdeführer sei nicht freigelassen worden, sondern geflohen, was nur möglich gewesen sei, weil seine Verwandten eine beträchtliche Summe bezahlt hätten. Als Lagerinsasse sei er mit Namen bekannt, und auch wegen seiner Flucht würden ihm asylrelevante Nachteile drohen.
5.Bei seiner Entscheidfindung hat das Gericht einerseits der Chronologie der vorgebrachten Ereignisse und anderseits seiner jüngsten Lageanalyse die Situation in Sri Lanka betreffend Rechnung zu tragen.
5.15.1.1 Gemäss seinen Angaben war der Beschwerdeführer von (...) bis (...) bei den LTTE (vgl. Akten BFM A1/10 Ziff. 15). Er habe keine Funktion innegehabt, er sei einfach nur ein Kämpfer gewesen. Direkt an Kämpfen habe er nicht teilgenommen, er sei für den Wachtdienst eingesetzt worden (vgl. A6/13 F44 ff.). Nach seinem Ausstieg bei dieser Organisation habe er nie Schwierigkeiten mit den LTTE gehabt (vgl. A6/13 F34 f.) Nach Problemen mit der Armee sei er nach (...) gegangen, wo er sich bis (...) aufgehalten habe. Im Anschluss an seine Rückkehr nach Sri Lanka sei er von (...) bis (...) in C._______ gewesen, anschliessend sei er wieder nach (...) gegangen. Nach seiner erneuten Rückkehr habe er in D._______ gewohnt. Von (...) bis (...) habe er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten, wo er von der Armee festgenommen und im Camp E._______ inhaftiert worden sei (vgl. zum Ganzen A1/10 Ziff. 3).
Während seines Aufenthaltes im Vanni-Gebiet, wohin er wegen seiner Probleme mit der Armee und mit seinen Schwägern gegangen sei, habe er gearbeitet. Er habe dort für die LTTE und die Bevölkerung Bunker ausgehoben, was wegen der ständigen Bombardierungen nötig gewesen sei (vgl. A6/13 F50 ff.). Von (...) bis (...) sei er immer auf der Flucht gewesen. Am (...) sei er von der Armee festgenommen worden.
Vom BFM nach seiner persönlichen Einstellung zu den LTTE befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, ein Freiheitskampf sei nötig gewesen, aber am Schluss sei vieles falsch gemacht worden (vgl. A6/13 F48 f.).
Demnach war der Beschwerdeführer also von (...) bis (...) Kämpfer der LTTE, danach Sympathisant dieser Organisation und in der letzten Phase des Bürgerkrieges in einer Art in den blutigen Konflikt verwickelt, wie dannzumal ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung im Norden Sri Lankas. Mit Sicherheit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass er zu keinem Zeitpunkt eine wichtige Funktion bei den LTTE innehatte. Seine Inhaftierung im (...) ist auch den Akten nach keine gezielte Massnahme gegen ihn gewesen, sondern er ist wie zahlreiche andere Tamilen auch am Ende des Krieges zwecks "Scanning" festgenommen worden, um LTTE-Kämpfer dingfest zu machen, bevor sich diese absetzen konnten.
Diese Feststellung ist auch für sein Entkommen aus dem Camp E._______ im (...) von Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, dass er nicht - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt (vgl. Beschwerde S. 3) - freigelassen worden, sondern geflohen sei. Möglich gemacht hätten dies Verwandte, die dafür eine beträchtliche Summe aufgebracht hätten. Mit Sicherheit wäre er, hätte das Militär an seiner Person ein besonderes Interesse gehabt, auf die geschilderte Art nicht freigekommen, da jene Leute im Lager, die ihn entkommen liessen, mit einer sehr harten Strafe hätten rechnen müssen. Auch dieses Vorbringen spricht klar gegen eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers. Er ist einfach ein Opfer dannzumal weitverbreiteter militärischer Willkür geworden.
Gestützt wird diese Einschätzung des Gerichts auch durch das Nachreichen der Identitätskarte des Beschwerdeführers. Gemäss Schreiben vom 22. Juli 2010 konnte seine Schwester im (...) das Dokument offenbar problemlos besorgen (vgl. A9/1 und vorstehend Bst. B.). Hätten die Behörden ein spezifisches Interesse an seiner Person gehabt, wäre dies wohl kaum möglich gewesen und man hätte die Schwester zumindest intensiv befragt. Der Unstimmigkeit bezüglich der Datierung der Zustellung der Karte an die Behörden - anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer das (...) an, im Überweisungsschreiben an die Vorinstanz wird (...) angegeben (vgl. A1/10 Ziff. 13.2 beziehungsweise A9/1) - ist nicht weiter nachzugehen, da sie im Kontext ohne besondere Bedeutung ist.
Sollte seine Wiedereinreise unbemerkt bleiben, müsste der Beschwerdeführer gemäss Hinweis in seiner Rechtsmitteleingabe mit erneuter Denunziation seitens seiner Schwäger rechnen (vgl. Beschwerde S. 8). Ob er tatsächlich bereits einmal denunziert worden ist und ob diese Befürchtung begründet ist, kann offenbleiben vor dem Hintergrund der nachstehenden Erwägungen offenbleiben.
5.1.2 Das Gericht hat sich in seinem Grundsatzurteil E-6220/2008 vom 27. Oktober 2011 eingehend auch mit der Frage befasst, "ob es gegebenenfalls Personengruppen gibt, die heute einer besonderen Gefahr unterliegen, seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte oder anderer Gruppierungen verfolgt zu werden respektive in diesem Zusammenhang keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können." (vgl. a.a.O. E. 6.2.).
Vorweg ist völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer seitens der LTTE Übergriffe befürchten müsste, denn diese existiert nicht mehr.
Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer der vorerwähnten Personengruppen anbelangt, sind die folgenden näher zu prüfen: Politische Oppositionelle (vgl. a.a.O. E. 7.6.), worauf nachstehend im Zusammenhang mit der geltend gemachten poltischen Aktivität in der Schweiz eingegangen wird, sodann Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein (vgl. a.a.O. E. 8.1.) und Personen, die seitens der sri-lankischen Behörden aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive allenfalls im Verbund mit ihrem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrgenommen werden (vgl. a.a.O. E. 8.4.), worauf ebenfalls nachstehend eingegangen wird.
Zu prüfen bleibt also zunächst eine Gefährdung wegen Zugehörigkeit zu den LTTE. Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung auf die Frage des BFM, ob er wisse, weshalb ihn die Armee nicht festgenommen habe, wenn er sogar zugegeben habe, bei den LTTE gewesen zu sein, ausführte, es seien ja viele gewesen, die so mitgemacht und wieder aufgehört hätten, sie könnten ja jemandem nichts antun, wenn er damit aufgehört habe (vgl. A6/13 F33). Diese Aussage spricht klar gegen die Vermutung, allein wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu den LTTE habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Verfolgung seitens des Regimes zu rechnen. Dies gilt auch für die Inhaftierung im (...), zu der sich vorstehend in Erwägung 5.2 entsprechende Ausführungen finden.
5.1.3 Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt für eine Asylgewährung nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt am Main, 1990, S. 143 ff.). Dem BFM ist im Sinne eines weiteren Zwischenergebnisses zuzustimmen, wenn es die Meinung vertritt, die geschilderten Geschehnisse während des Krieges in Sri Lanka seien bezüglich des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht von Relevanz.
5.2.5.2.1 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wie das der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe tut, beruft sich darauf, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, m.w.H.). Massgeblich ist, ob vorliegend die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss (vgl. vorstehend E. 5.1.2) . Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Eingabe vom 31. August 2011 Beweismittel zugehen lassen, mit denen implizit subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht werden. In einer der Beilagen - Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 17. August 2011 an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Bern - wird ausgeführt, er sei in zwei Publikationen proträtiert worden, wobei eine davon (...) im (...) erscheinen werde. Zudem habe er an der Aktion zur Übergabe einer Petition teilgenommen, an welchem Anlass auch Journalisten und Fotografen anwesend gewesen seien und in den sri-lankischen Medien darüber berichtet worden sei.
5.2.3 Zumal der Beschwerdeführer nicht selber subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, beschränkt sich das Gericht in diesem Zusammenhang auf die nachstehenden Erwägungen.
Einmal ist anzumerken, dass in dem dem Gericht zugestellten Artikel (...) zwar die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vorgebrachten Geschehnisse ziemlich deckungsgleich wiedergegeben werden, indessen sein Name nicht genannt wird. Es ist zweifelhaft, ob er aufgrund dieses Beitrages identifiziert werden könnte. Zudem ist dieser nicht von einer Art, die bei einer allfälligen Identifizierung geradezu zwingend zu Massnahmen seitens der heimatlichen Behörden führen müsste.
Sodann ist die Vermutung, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Übergabe einer Petition am (...), welche sich zudem an die Schweizer Behörden richtete, sei den Behörden Sri Lankas bekannt geworden, reine Spekulation.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass besagter Voice-Beitrag beim Gericht nicht eingegangen ist und der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext keine weiteren Eingaben machte.
5.2.4 Demnach bestehen vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, er habe ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder er müsse solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).7.7.1 7.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.27.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE 2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (vgl. a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für Sri-Lanker tamilischer Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren - wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit - vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt war, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).
7.3.3 Mit dem vorstehend erwähnten Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 passte das Gericht auch seine Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebiets - ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
7.3.4 Der gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Nordwestprovinz), aufgewachsen ist er in F._______ (G._______, nördlicher Jaffna-Distrikt), wo er bis (...) gewohnt hat. Nach wie vor leben dort zwei Brüder und eine Schwester. Es ist davon auszugehen, dass sich dort auch Verwandte aufhalten, denn diese sollen ja für sein Entkommen aus dem Camp finanziell aufgekommen sein (vgl. vorstehend E. 4.2). Er hat Schulen besucht und verfügt nicht zuletzt aufgrund seiner Aufenthalte in (...) über eine grosse und vielseitige Berufserfahrung. Mit dem BFM ist davon auszugehen, dass er ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine Unterkunftsmöglichkeit finden wird. Damit sind die notwendigen Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in seinem Heimatstaat und eine damit einhergehende Existenzsicherung gegeben.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung dem-nach auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrationsamt des Kantons G._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: