Entscheiddatum: 14.02.2013Publikationsdatum: 26.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-391/2013
Urteil vom 14. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 28. November 2012 / N (...).
A.A.a Die Beschwerdeführerin, eine ledige Kurdin aus (...), suchte am 22. September 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Gewährung von Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach. Am 19. Oktober 2012 führte die Botschaft eine Befragung durch, bei welcher Gelegenheit die Beschwerdeführerin Ausweispapiere und Gerichtsdokumente zu den Akten gab.
A.b Dem Befragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass sie in mehrere Verfahren verwickelt gewesen ist. Die ersten beiden Verfahren, in welchen ihr ein Verstoss gegen das Demonstrations- und das Umweltgesetz vorgeworfen worden ist, endeten mit einem Freispruch. Das dritte Verfahren betreffend Widerstand gegen Staatsbeamte, Mitgliedschaft bei einer illegalen bewaffneten Terrororganisation, Beschädigung von öffentlichem Eigentum und Benutzung von Sprengstoff sei erstinstanzlich vor dem "(...)" hängig. Sie wisse nicht, ob sie gesucht und wann das Verfahren abgeschlossen sein werde.
Alles geht den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge auf ein Ereignis im Jahre (...) zurück, bei welchem in türkischen Strafanstalten politisch Inhaftierte umgebracht worden seien. Im Jahre (...) sei zu diesem Ereignis ein Gedenktag organisiert worden. Sie sei von der (...) als Beobachterin bei einer Presseerklärung in ihrem Stadtteil eingesetzt worden. Die Gendarmerie habe sie unter Anwendung von Gewalt in Gewahrsam genommen. Man habe ihr vorgeworfen, Molotow-Cocktails benutzt zu haben, was nicht stimme.
A.c Sie sei von (...) in der (...) in Haft gewesen. Sie sei geschlagen, beleidigt und belästigt worden. Danach habe man sie bis (...) in (...) inhaftiert. Dort sei sie wiederholt in Lebensgefahr gewesen und gefoltert worden.
A.d Seit dem Jahre 2002 sei sie Mitglied der (...), von 2008 bis 2011 sei sie Leiterin einer Zweigstelle der Partei gewesen, wo sie soziale und kulturelle Aktivitäten organisiert habe.
Es gehe ihr um die Freiheit. Durch die Haft sei ihr bewusst geworden, was dies bedeute. Eine Verurteilung wäre sehr schwer zu ertragen.
B.Mit der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2012 zugegangener Verfügung vom 28. November 2012 bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
C.Die Beschwerdeführerin erhob mit an die Botschaft gerichteter türkischsprachiger Eingabe vom 14. Januar 2013, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Januar 2013 zuging (Eingangsstempel), gegen die Verfügung Beschwerde. Aus prozessökonomischen Gründen gab das Gericht im Sinne einer Ausnahme eine Übersetzung der Beschwerde in Auftrag (vgl. nachstehend E. 1.3).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist (bis auf die nicht in einer Amtssprache vorliegende Rechtsmitteleingabe (s. dazu vorstehend Bst. C) frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Mit dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter anderem Art. 20 AsylG aufgehoben. Gemäss den diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt jedoch die alte Fassung dieses Artikels (wie auch Art. 52 AsylG) weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind, was vorliegend der Fall ist.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Das Asyl kann verweigert werden, wenn es ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet, dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
5.2 Da die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt werde, könne zwar die Frage, ob die Beschwerdeführerin schutzbedürftig sei, offengelassen werden. Aber es gelte trotzdem festzuhalten, dass Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann einreiserelevant seien, wenn Anlass zur Annahme bestehe, dass sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen würden.
5.3 Gesuchsteller seien nicht schutzbedürftig, wenn die gegen sie gerichteten staatlichen Massnahmen legitim seien. Die Beschwerdeführerin mache geltend, in einem Strafverfahren wegen verschiedener Delikte angeklagt zu sein, sie erwarte eine Verurteilung. Aktuell stehe indessen nicht fest, ob es dazu kommen werde. Es sei davon auszugehen, dass sie bis zum Abschluss des Verfahrens nicht in Haft genommen werde. Bei einer erstinstanzlichen Verurteilung hätte sie zudem die Möglichkeit, das Urteil anzufechten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Strafvollzugs eingeleitet, was noch längere Zeit dauern könne.
Dass sie keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sei, die eine Einreise in die Schweiz erfordern würde, zeige auch der Umstand, dass sie sich im (...) und somit nach Einreichung des Asylgesuches auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara in Deutschland aufgehalten habe, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen.
5.4 Die Frage, ob das gegen sie eingeleitete Strafverfahren rechtsstaatlich legitim sei, sei auch vor dem Hintergrund zu prüfen, dass an der erwähnten Versammlung gemäss den beigebrachten Gerichtsakten unter anderem Molotow-Cocktails geworfen worden seien, zudem sei sie auf Fotos identifiziert worden. Die Ahndung von Straftaten, die im Zusammenhang mit gewaltsamen Demonstrationen erfolgten, müsse als rechtsstaatlich legitim und daher als nicht einreiserelevante Verfolgung bezeichnet werden.
5.5 Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, in einem anderen Staat ein Asylgesuch einzureichen, sei ihr Einreise- beziehungsweise Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Sie sei keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt, und das eingeleitete Strafverfahren müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden.
7.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei keine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AsylG droht und ihr somit die Einreise in die Schweiz zu verweigern ist.
7.2 Nach Auffassung des Gerichts weist aufgrund der Aktenlage nichts darauf hin, dass das vorliegende Strafverfahren als rechtsstaatlich illegitim zu bezeichnen wäre beziehungsweise den Anforderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführtes Strafverfahren nicht genügen würde. Es kann in dieser Hinsicht auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt deuten die eingereichten Gerichtsunterlagen und die Aussagen der Beschwerdeführerin auf ein rechtsstaatlich korrekt durchgeführtes Verfahren hin. Es liegen keine Hinweise dafür vor, wonach die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Nachteile zu erwarten hätte.
7.3 Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im (...) aus der Haft entlassen worden war, jedoch erst (...) später um Asyl nachsuchte. Erfahrungsgemäss nehmen Personen, die sich einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt sehen, die erstbeste Gelegenheit wahr, um sich abzusetzen, sie warten nicht mehrere Jahre mit dem Verlassen des Heimatstaates zu. Der zeitliche Kausalzusammenhang ist vorliegend nicht gegeben (vgl. vorstehend E. 4.2).
7.4 Zu Recht weist denn auch das Bundesamt auf den Umstand hin, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer angeblichen Furcht vor der Willkür der türkischen Behörden im (...) nach Deutschland gereist ist, dies als Touristin. Würde sie tatsächlich in ständiger Angst vor einer Verurteilung und anschliessender Inhaftierung leben, wäre sie wohl kaum wieder in den Heimatstaat zurückgereist.
7.5 Geradezu paradox ist sodann das Vorbringen in der Beschwerde, sie habe der Botschaft gegenüber unmissverständlich erklärt, sie werde im Falle, dass keine Verurteilung erfolge, ihren Asylantrag zurückziehen. Einerseits misstraut sie der türkischen Justiz, anderseits schliesst sie einen Freispruch nicht aus und geht gar davon aus, dass sie dann keinerlei Behelligungen mehr ausgesetzt sein würde. Es kann vorliegend offenbleiben, in welchem Ausmass die türkischen Gerichte rechtsstaatlichen Standards westlichen Zuschnitts zu genügen vermögen. Unbestritten ist, dass staatliches Vorgehen gegen gewalttätige Demonstrationen grundsätzlich legitim ist, und unter diesem Blickwinkel ist auch die Anklage der Beschwerdeführerin zu qualifizieren.
7.6 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Den Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid zur Beziehungsnähe zur Schweiz beziehungsweise zur Möglichkeit, in Deutschland oder in Grossbritannien um Asyl nachzusuchen, ist zuzu-stimmen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19, mit weiteren Hinweisen).
Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat zu Recht die Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger