Entscheiddatum: 19.03.2013Publikationsdatum: 27.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-3968/2011
Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2011 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatangehöriger kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Dezember 2006 und gelangte am 21. Februar 2007 auf illegalem Weg zu Fuss in die Türkei, von wo er per Lastwagen über ihm unbekannte Länder in die Schweiz weiterreiste, wo er gleichentags sein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 6. März 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 16. Januar 2008 zu seinen Ausreise- und Asylgründen machte er im Wesentlichen zwei Geschehnisse geltend:
Zwischen 2001 und 2004 habe er bei Verwandten in B._______ gelebt und sich in die Tochter des Cousins seiner Mutter verliebt. Die Beziehung zu seiner Cousine zweiten Grades (nachfolgend: Cousine) sei in deren Familie auf grossen Widerstand gestossen. Ihre Brüder hätten ihm mehrere Male mit dem Tod gedroht, woraufhin er B._______ habe verlassen müssen und in das iranische Kurdistan zurückgekehrt sei. Seither sei seine Familie Schikanen und Drohungen seitens der Brüder seiner damaligen Freundin ausgesetzt. Sein jüngerer Bruder C._______ habe aufgrund erfundener Anschuldigungen im Zusammenhang mit einer inszenierten Messerstecherei 57 Tage im Gefängnis verbracht. Die Brüder seiner damaligen Freundin würden heute noch bei seinen Familienangehörigen nach ihm fragen (vgl. A10, S. 19).
Nach der Ermordung des kurdischen Aktivisten Schuanai Said Kader (Seyyed Kamal Seyyed Ghader, auch bekannt unter dem Namen Showaneh) am 30. Juli 2005 sei es in vielen kurdischen Städten zu politischen Unruhen gekommen. So auch in der Stadt D._______ (auf Kurdisch: [...]), wo er sich den Demonstrationen angeschlossen habe. Es sei zu Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den kurdischen Demonstranten gekommen. Er und seine Freunde hätten dabei zwei Fahrzeuge in Brand gesetzt. Diese Aktionen seien durch die iranischen Polizeibehörden ("ITLAAT") fotografiert und gefilmt worden. Aufgrund dieser Umstände habe er nach Inbrandsetzung der Autos die Flucht ergreifen müssen und sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten - insbesondere in E._______ - versteckt gehalten. Er werde bis heute behördlich gesucht (vgl. A10, S. 16 und 19).
Zur Stützung seines Asylgesuches reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel aus den Jahren 2004/2005 bzw. aus dem Zeitraum von Oktober 2007 bis Februar 2008 zu den Akten (jeweils mit summarischer Übersetzung ins Deutsche):
Vorladung des Beschwerdeführers vom (...) November 2007 (bzw. zugestellt bereits am 16. Oktober 2007) durch die iranischen Strafbehörden wegen Anzeige von F.\_\_\_\_\_\_\_; in iranischer Sprache (in Kopie);
Vorladung des Beschwerdeführers vom (...) Dezember 2007 durch die iranischen Strafbehörden wegen Anzeige von G.\_\_\_\_\_\_\_ und F.\_\_\_\_\_\_\_; in iranischer Sprache (in Kopie);
Einvernahmeprotokoll bzw. Gerichtsurteil der iranischen Justizbehörden betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Februar 2005 wegen Zufügung von Messerverletzungen; in iranischer Sprache (in Kopie);
Gerichtsverhandlungsprotokoll bzw. Urteilsfreispruch der iranischen Justizbehörden betreffend C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Dezember 2007 wegen Urkundenfälschung; in iranischer Sprache (in Kopie);
Vorladung von C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) März 2005 durch die iranischen Strafbehörden wegen Zufügung von Messerverletzungen; in iranischer Sprache (im Original);
Vorladung von C.\_\_\_\_\_\_\_ durch die iranischen Strafbehörden wegen Urkundenfälschung; zugestellt am 16. Oktober 2007; in iranischer Sprache (in Kopie);
Vorladung von C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) November 2007 durch die iranischen Strafbehörden wegen 'Vervielfältigung und Verteilung von verdorbenen und trivialen Werken'; in iranischer Sprache (in Kopie);
Belege zu Geldzahlungen von C.\_\_\_\_\_\_\_ zu Gunsten der iranischen Justizbehörden vom 17. Juli 2004 resp. 30. März 2005; in iranischer Sprache (in Kopie);
Daten weiterer Gerichtsverhandlungen des Bruders des Beschwerdeführers; handschriftlich verfasst durch den Beschwerdeführer (im Original, ohne Übersetzung);
Vorladung des Beschwerdeführers vom (...) Januar 2008, zugestellt am 13. Januar 2008 durch die iranischen Strafbehörden wegen Anzeige von F.\_\_\_\_\_\_\_; in iranischer Sprache (in Kopie);
Vorladung von C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Januar 2008, zugestellt am 13. Januar 2008 durch die iranischen Strafbehörden wegen 'Verbreitung von Verderbtheit durch Vervielfältigung von trivialen Bildern'; in iranischer Sprache (in Kopie);
Vorladung des Beschwerdeführers, zugestellt am 17. Februar 2008 durch die iranischen Strafbehörden wegen Anzeige von F.\_\_\_\_\_\_\_; in iranischer Sprache (in Kopie);
Gerichtsurteil zu C.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) Februar 2008 betreffend 'Verbreitung von Verderbtheit und Vervielfältigung von trivialen und verbotenen CDs'; in iranischer Sprache (in Kopie).
B. Das BFM wandte sich mit Gesuch vom 1. Juni 2010 an die Schweizer Botschaft in Teheran, um verschiedene Beweismittel des Beschwerdeführers auf deren Echtheit prüfen und um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den iranischen Behörden abklären zu lassen.
C.
Das Abklärungsergebnis der Schweizer Vertretung in Teheran - verfasst durch eine Vertrauensperson der Botschaft und dem BFM zugestellt am 29. September 2010 - hielt fest, dass die vom Beschwerdeführer als Urteil bezeichnete Rechtsschrift lediglich einen Urteilsentwurf darstelle, welcher im Einvernahmeprotokoll skizziert worden sei. Darin werde der angebliche Bruder des Beschwerdeführers, C._______, wegen Körperverletzung zu einer Strafzahlung verurteilt. Gemäss Angaben der Vertrauensperson seien in diesem Urteilsentwurf keine Verbindungen zum Beschwerdeführer zu erkennen und damit seien diesbezüglich keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdeführer zu erwarten. Zur abschliessenden Beurteilung sei indessen zumindest eine Kopie des ergangenen Urteils in dieser Sache erforderlich.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 - eröffnet am 16. Juni 2011 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylvorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die genaue Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E. Mit Beschwerdeeingabe vom 14. Juli 2011 focht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Verfügung der Vorinstanz fristgerecht an und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Wegweisung des Beschwerdeführers als unzulässig und unzumutbar festzustellen; in prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) sowie die Einsicht in die BFM-Akten A 15 beantragt. Auf die Beschwerdebegründung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Zur Stützung der Vorbringen wurden der Beschwerde folgende Beweismittel beigelegt:
englischsprachiges E-mail von (...) vom 26. Juni 2011 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an Protesten sowie zu dessen Gefährdungssituation in seiner Heimat;
englischsprachiger Internetartikel zu (...) vom (...);
Referenzschreiben von (...), einem iranisch-kurdischen Aktivisten, zum politischen Engagement des Beschwerdeführers; in iranischer Sprache mit deutscher Übersetzung;
Referenzschreiben von (...) und (...), iranisch-kurdische Aktivisten, über die Protestaktionen und die Rolle des Beschwerdeführers; in iranischer Sprache mit deutscher Übersetzung;
Referenzschreiben von (...), einem iranisch-kurdischen Journalisten, über die Rolle des Beschwerdeführers während den Protestaktionen im August 2005; in iranischer Sprache mit deutscher Übersetzung;
englischsprachiges Referenzschreiben der 'Kurdistan Democratic Party - Iran' vom 29. Juni 2011 zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Iran;
Referenzschreiben der International Federation of Iranian Refugees (IFIR) zum Beschwerdeführer vom 22. Mai 2007; in italienischer Sprache;
Mitgliedschaftsbestätigung der IFIR vom 15. Mai 2007; in iranischer Sprache mit deutscher Übersetzung;
Fotos, die den Beschwerdeführer an einer Standaktion in Zürich zeigen; publiziert auf der Internetseite (...);
Lebenslauf des Beschwerdeführers;
vier Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers, datierend vom 28. Oktober 2008 bis 27. Januar 2011.
F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2011 trat die Instruktionsrichterin auf die Beschwerde ein, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde gutgeheissen, die Kopien sämtlicher Beweismittel der BFM-Akte A15 einschliesslich der entsprechenden anonymisierten amtsinternen Übersetzungen des BFM wurden dem Rechtsvertreter zur Akteneinsicht herausgegeben, und es wurde ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung eingeräumt.
G. Mit Eingabe der Beschwerdeergänzung vom 3. August 2011 nahm der Rechtsvertreter Stellung zu den eingesehenen iranischen Gerichtsdokumenten und hielt ferner fest, dass die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Referenzschreiben auf ein ausgedehntes politisches Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hinwiesen.
H. Mit Vernehmlassung vom 31. August 2011 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 5. September 2011 reichte der Rechtsvertreter ein E-mail, unterzeichnet von drei Referenzgebern, zu den Akten. Darin wird mitgeteilt, dass die Originale der zu den Akten gereichten Referenzschreiben postalisch derzeit unzustellbar seien. Sie seien jedoch um eine baldmögliche Übermittlung per Kurierdienst bemüht.
J. Am 7. Oktober 2011 legte der Rechtsvertreter ein weiteres Beweismittel, einen in norwegischer Sprache verfassten, positiven Asylentscheid zu Gunsten des Gesinnungsgenossen des Beschwerdeführers, (...), aus Norwegen zu den Akten.
K.
Am 7. Dezember 2011 reichte der Rechtsvertreter die Originaldokumente der bei den Akten liegenden Referenzen von (...), (...) und (...) nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Vorab ist zum vorinstanzlichen Verfahren in prozessualer Hinsicht folgende Bemerkung anzubringen: Das BFM wendete sich mit Botschaftsanfrage vom 1. Juni 2010 (vgl. A12/3) an die Schweizer Vertretung in Teheran, worauf die Botschaft mit Schreiben vom 29. September 2010 ihre Abklärungsergebnisse dem BFM zukommen liess (vgl. A14/2 bzw. A25/2). Die fragliche Botschaftsantwort wurde dem Beschwerdeführer vorgängig zum Erlass der Verfügung vom 14. Juni 2011 nicht zur Kenntnis gebracht und nicht zum rechtlichen Gehör unterbreitet. Insofern ist eine Verletzung von Art. 30 VwVG festzustellen, auch wenn dies in der Beschwerde nicht gerügt wird. Im Rahmen des anschliessenden Beschwerdeverfahrens hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Botschaftsabklärung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben des BFM vom 8. Juli 2011 wurde das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen und es wurden ihm die entsprechenden Aktenstücke offengelegt. Der Verzicht der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung rechtliches Gehör zu gewähren, stellt somit zwar einen Verfahrensmangel dar, dieser wurde indessen durch die erfolgte Akteneinsicht und Stellungnahme auf Beschwerdeebene geheilt.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohung seitens der Brüder seiner Cousine wesentliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufwiesen. So habe der Beschwerdeführer bei der summarischen Anhörung angegeben, die Brüder der Cousine hätten eine Messerstecherei inszeniert und seinen Bruder dafür beschuldigt, worauf dieser am 1. März 2005 verhaftet worden sei. Demgegenüber habe er an der Bundesanhörung dasselbe Datum genannt, als er nach dem Zeitpunkt der Inszenierung der Messerstecherei gefragt wurde. Später habe er wiederum ein anderes Datum zum fraglichen Ereignis angegeben, nämlich den 11. Mai 2004. Aus dem Gerichtsurteil vom (...) Februar 2005 gehe indessen hervor, dass die mutmassliche Auseinandersetzung am 13. Februar 2004 stattgefunden haben soll. Diese Zeitangabe stimme wiederum nicht überein mit der Aussage, er sei am Anfang des Jahres 1383 nach iranischer Zeitrechnung - somit Ende März 2004 nach hiesiger Zeitrechnung - zum ersten Mal bedroht worden. Zudem würden die Daten der Gerichtsurkunden keinen Sinn ergeben, da die Vorladung wegen der Messerstecherei vom (...) März 2005 datiere, während das dazugehörige Gerichtsurteil bereits am (...) Februar 2005 gefällt worden sei. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme an der Demonstration und seiner anschliessenden Verfolgung unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. So habe er nicht plausibel erklären können, weshalb er trotz wahrgenommener Videoaufnahme seine Handlungen fortführte, namentlich Autos anzündete, und sich damit in Gefahr brachte. Schliesslich entspreche sein Verhalten nicht demjenigen einer verfolgten Person, da er nach dem asylrelevanten Ereignis noch über ein Jahr gewartet habe, bis er sein Heimatland verliess, und für dieses Zuwarten keine anschauliche Begründung vorbrachte habe. Ferner hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Jahr 2006 ins Ausland begeben habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb man ihm in den Folgejahren Vorladungen zugestellt haben soll. Ausserdem seien sämtliche dieser an den Beschwerdeführer gerichteten Vorladungen lediglich in Kopieform eingereicht worden, womit ihnen ohnehin ein sehr geringer Beweiswert zukomme. Die weiteren Gerichtsdokumente würden alleine den Bruder des Beschwerdeführers betreffen und würden keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
5.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in seiner Rechtsmitteleingabe hinsichtlich der zeitlichen Ungereimtheiten entgegen, dass diese möglicherweise auf Fehler bei der Zeitumrechnung in die abendländische Kalenderzeit zurückzuführen seien. Hinzu komme, dass die fraglichen Vorfälle zeitlich weit zurücklägen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr an einzelne Daten zurückerinnern könne. Gegen die vorinstanzliche Erwägung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an Protesten sei unglaubhaft, wurde eingewendet, dass das BFM diesen Vorwurf zum einen nicht näher begründe und zum anderen der Beschwerdeführer immerhin ausführliche Antworten über seine Protestmotivation und die Namen seiner Gesinnungsgenossen zu Protokoll habe geben können. Unterstützend zu diesem Vorbringen wurde auf das Iran Update der Flüchtlingshilfe vom 2. August 2006 verwiesen, worin die Unruhen im Juli 2005 dokumentiert wurden. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, weshalb er es trotz behördlicher Video- und Fotoaufnahme gewagt habe, Autos von (Polizei-)Beamten in Brand zu setzen, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe hierzu ausgeführt, dass er einerseits aus Empörung über die Ermordung des kurdischen Aktivisten Schuanai Said Kader und andererseits wegen der gegen seinen Bruder gerichteten behördlichen Behelligungen so gehandelt habe. Der Rechtsvertreter rügte im Weiteren die fehlende Beantwortung einer im Rahmen der vorinstanzlichen Botschaftsanfrage gestellten Frage. So habe sich die von der Botschaft beauftragte Vertrauensperson überhaupt nicht zur Frage geäussert, ob der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an der Demonstration in D._______ (auf Kurdisch: [...]) behördliche Probleme zu gewärtigen habe. Zur vorinstanzlichen Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Verfolgungssituation früher ausgereist wäre, hielt der Rechtsvertreter entgegen, dass der Beschwerdeführer während der Zeit vor seiner Ausreise aufgrund seiner Geschäftstätigkeit (...) behördlich schwer zu ergreifen gewesen sei und dass er erst habe ausreisen können, als er genügend Ersparnisse besessen habe. Für die Weiterreise aus der Türkei nach Westeuropa habe er sodann auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen müssen. Ferner wies der Rechtsvertreter mithilfe von Beweismitteln auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers hin (Mitgliedschaft bei der Organisation Hambastegi - die Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge [IFIR]; im Internet publizierte Fotos einer Standaktion gegen das iranische Regime) und machte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
5.3 Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung hielt der Rechtsvertreter zu den als Beweismittel eingereichten iranischen Gerichtsdokumenten fest, dass diese keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass das Strafurteil gegen den Bruder des Beschwerdeführers wegen "Vervielfältigung und Verteilung von trivialen CDs" - gemäss Beschwerdeführer habe der Bruder Videos von Kundgebungen und Demonstrationen der iranischen Exilopposition vertrieben - unverhältnismässig sei und diesbezüglich anzunehmen sei, dass sein Bruder vielmehr wegen dessen Teilnahme an den Unruhen im Sommer 2005 bestraft worden sei. Treffe diese Vermutung zu, so habe der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Aktivitäten seines Bruders eine Anschluss- bzw. Reflexverfolgung zu befürchten. Zum Urteil gegen C._______ wegen 'Zufügens von Verletzungen mit einem Messer' hielt der Rechtsvertreter fest, dass eine diesbezügliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des länger zurückliegenden familiären Konflikts, der diesem Urteil zugrunde liege, unwahrscheinlich sei.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermögen. Im Folgenden werden die geltend gemachten Vorfluchtgründe auf deren Asylrelevanz geprüft.
6.2
6.2.1 Gemäss Beschwerdeführer habe seine Liebesbeziehung zu seiner Cousine, die er angeblich in den Jahren zwischen 2001 und 2004 mit ihr unterhalten habe, zu seiner Verfolgung sowie zu verschiedenen Problemen in seiner Familie geführt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass zwischen dem Zeitpunkt der geltend gemachten Verfolgungshandlung seitens der Brüder seiner damaligen Freundin (Anfang 2004; vgl. A10 S. 4) und seiner Ausreise ungefähr drei Jahre verstrichen sind. Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund der Todesdrohungen zunächst aus der B._______ in die Stadt E._______ geflüchtet (vgl. A10 S. 4f.), dennoch habe er seither seine Freundin mehrere Male in B._______ heimlich besuchen können. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe seine Ex-Freundin in seinem Heimatland inzwischen einen anderen Mann geheiratet (A10 S. 21). Eine begründete Verfolgungsfurcht ist angesichts dieser Umstände mangels eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und der Flucht zu verneinen. Zu einem vergleichbaren Schluss kam selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und hielt in seiner Beschwerdeergänzung fest, es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses länger zurückliegenden familiären Konflikts eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe.
6.2.2 Auch fehlt es diesbezüglich an einschlägigen Beweismitteln, die auf eine aktuelle Verfolgung schliessen liessen. Hierzu ist festzuhalten, dass die als Beweismittel eingereichten iranischen Dokumente weder einen unmittelbaren Zusammenhang zur fraglichen Liebesbeziehung, noch anderweitig einen asylrelevanten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen (vgl. oben, Erw. C zum Abklärungsergebnis der Schweizer Botschaft in Teheran). Die fraglichen Dokumente beziehen sich vorwiegend auf den Bruder des Beschwerdeführers und lediglich in geringem Ausmass auf den Beschwerdeführer selber. Namentlich befinden sich darunter vier Vorladungen, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, welche die iranischen Strafbehörden im Zeitraum vom (...) November 2007 bis zum (...) Februar 2008 auf Anzeige von F._______ hin ausgestellt hätten (vgl. oben, Erw. A.). Aus sämtlichen vier Vorladungen geht nicht hervor, aufgrund welcher Straftaten der Beschwerdeführer beschuldigt wurde, wobei jedoch zu vermuten ist, dass diese im Zusammenhang mit dem familiären Konflikt standen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung behauptete, er sei wegen der Verletzung der Ehre der Familie seiner Freundin angezeigt worden (vgl. A10, S. 8). Weiter hat der Beschwerdeführer den Namen des in der Vorladung aufgeführten Anzeigestellers, F._______, zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens, weder mündlich noch schriftlich, erwähnt. Schliesslich fällt auf, dass eine dieser Vorladungen Ungereimtheiten in der Datierung aufweist. So datiert dieses Schriftstück angeblich vom (...) November 2007, während es gleichzeitig ein Zustellungsdatum vom (...) Oktober 2007 aufweist. Angesichts dieser zweifelhaften Umstände ist hinsichtlich der fraglichen Vorladungen von keiner aktuellen Verfolgungsgefahr auszugehen.
6.2.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die fraglichen Vorbringen - unter Berücksichtigung der entsprechenden Beweismittel - die nötige Aktualität einer Verfolgung vermissen lassen. Darüber hinaus ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohnehin zu verneinen, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten privaten Verfolgung den Schutz der iranischen Justizbehörden beanspruchen könnte, die als schutzfähig und schutzwillig gelten können.
6.3
6.3.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Teilnahme während drei Tagen an einer mehrwöchigen Demonstration anlässlich der Ermordung des Kurdenführers Schuanai Said Kader (vgl. A10 S. 11 und 13) in D._______ (auf Kurdisch: [...]), sind zwar unter Berücksichtigung der hierzu eingereichten Referenzschreiben - entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen - nicht unglaubhaft (vgl. A10, S. 11 bis 15), indessen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte behördliche Verfolgung im Anschluss an die politischen Unruhen bis zu seiner Ausreise substantiiert und plausibel darzulegen. Er gibt lediglich zu Protokoll, man habe ihn mehrmals an seinem Wohnort bei seiner Mutter aufgesucht, weshalb er sich vor den iranischen Behörden habe verstecken müssen (vgl. A10, S. 15). Der Beschwerdeführer gibt zudem an, dass er vor dieser Protestaktion noch an keiner Demonstration teilgenommen habe (vgl. A10 S. 11), auch seither hat er gemäss Aktenlage - mit Ausnahme seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz - keine weiteren politischen Handlungen mehr ausgeführt. Im vorliegenden Kontext weist dieser Umstand auf ein äusserst moderates politisches Engagement hin. Die alleinige einmalige Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration lässt bei vorliegender Sachlage nicht auf eine behördliche Verfolgung schliessen. Soweit die Bestätigungsschreiben von einer führenden Aktivistenrolle des Beschwerdeführers sprechen, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Beschreibungen sich nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken. So wird in den Referenzschreiben unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei ein Aktivist gewesen und habe während des Aufstiegs der Proteste grosse Arbeit geleistet. Weiter habe er für die Organisation der Massenproteste in D._______ und in H._______ (oder [...]) eine wichtige Rolle gespielt; er wird als einer der Hauptorganisatoren der Proteste bezeichnet. Diese Beschreibung durch verschiedene Referenzgeber widerspricht den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers, der seinerseits zwar die Teilnahme an der Demonstration, nicht jedoch die Organisation der Proteste vorgebracht hat. Zudem habe der Beschwerdeführer seinen Protokollaussagen zufolge sich an den Protesten in D._______ beteiligt, nicht jedoch in H._______.
6.3.2 Sodann kann der Begründung des Beschwerdeführers, er habe mangels finanzieller Mittel gegen eineinhalb Jahre bis zur Ermöglichung einer Ausreise zuwarten müssen, nicht gefolgt werden (vgl. A1, S. 6; A10, S. 17). Diese Erklärung ist insofern unglaubhaft, als dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich im Laufe der einlässlichen Befragung selber widersprach. So gab er in der fraglichen Anhörung zu einem späteren Zeitpunkt zu Protokoll, er habe die finanzielle Hilfe seiner Angehörigen erst in der Türkei zwecks Weiterreise beanspruchen müssen, während er die vorhergehende Ausreise aus seiner Heimat bis in die Türkei selber finanziert habe (vgl. A10 S. 20 sowie in der Beschwerde vom 14. Juli 2011, S. 8). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Protokollaussagen häufig über längere Zeit hinweg in Hotels logiert habe, bevor er sich zur Ausreise entschloss (vgl. A10, S. 6, 10f.). Diese Tatsache steht ebenfalls in einem Widerspruch mit dessen Begründung, für eine sofortige Ausreise in die Türkei habe es ihm an finanziellen Mitteln gefehlt. Aufgrund dieser Ungereimtheiten ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine tatsächlichen objektiven Gründe im Wege standen, um nicht früher in die Türkei auszureisen.
6.3.3 Nach den vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass in Ermangelung einer genügenden Intensität und Kausalität der geltend gemachten Verfolgung das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung zu verneinen ist.
6.4 In der Beschwerdeergänzung wurde schliesslich auf eine mögliche Anschluss- bzw. Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders, C._______, hingewiesen. Von Reflexverfolgung ist zu sprechen, wenn Angehörige von politisch verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, um damit Druck auf diese oder die Familie auszuüben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 180). Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung habe auch sein Bruder im Sommer 2005 an den Unruhen im iranischen Kurdistan teilgenommen. Diese Angabe steht allerdings in einem klaren Widerspruch mit seiner Aussage an der Bundesanhörung, wo er angab, sein Bruder habe nach der Ermordung von Kader nicht an der Demonstration teilgenommen, sondern sei immer zu Hause gewesen (vgl. A10, S. 12). Gestützt auf diese Ungereimtheit bedarf die geltend gemachte Möglichkeit einer Reflexverfolgung keiner weiteren und eingehenderen Prüfung. Ferner ist hierzu festzuhalten, dass der Name des Bruders zwar in den als Beweismittel eingereichten behördlichen Dokumenten erscheint, in welchen derselbe beschuldigt wird, verschiedene Straftaten begangen zu haben (vgl. oben Erw. A.). Die fraglichen Beweismittel datieren indessen aus dem Zeitraum vom 12. Februar 2005 bis zum 27. Februar 2008. Seither hat der Beschwerdeführer weder weitere Gerichtsdokumente zu den verschiedenen Strafverfahren nachgereicht noch die Asylbehörden über den Ausgang dieser Strafverfahren informiert oder nähere Gründe zur Verfolgung seines Bruders angeführt. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darlegen, weshalb ihm in seiner Heimat eine Reflexverfolgung drohen sollte.
6.5 Da eine Vorverfolgung des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, BVGE 2009/29 E. 5.1).
7.2
7.2.1 Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen. Durch Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden gegebenenfalls auch möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach Stichworten zu durchsuchen. Demzufolge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/28 E. 7.4.3) ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
7.2.2 Somit sind für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr weniger die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen, sondern eher bestimmte Positionen (z.B. Vorsitzende/r einer Exilgruppe) oder Formen und Einflüsse von Aktionen (z.B. gewaltsamer Protest) von Bedeutung. Massgebend ist dabei nicht Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Es darf vorausgesetzt werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.3
7.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist registriert war.
7.3.2 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft bei der Organisation Hambastegi - die Internationale Föderation Iranischer Flüchtlinge (IFIR) - und seiner exilpolitischen Aktivitäten eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
7.3.3 Davon ist indessen nicht auszugehen, zumal sich aus den im Internet publizierten Fotos - die heute jedoch nicht mehr auf den am 10. September 2007 besuchten Seiten ([...]) abrufbar sind - über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Standaktion in (...), auf keine besondere Exponierung desselben schliessen lassen. Ferner lässt die alleinige Mitgliedschaft bei IFIR, welche in zwei Schreiben des Sekretärs des fraglichen Vereins vom 15. Mai 2007 und 22. Mai 2007 bestätigt wurde, ebenso wenig einen solchen Schluss zu.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das politische Engagement des Beschwerdeführers ihn nicht als exponierte exilpolitische Persönlichkeit erscheinen lässt, weshalb nicht darauf zu schliessen ist, er habe ein besonderes Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen.
7.5 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die iranischen Behörden aufgrund der Geheimhaltungspflicht der Schweizer Asylbehörden (vgl. Art. 97 Abs. 1 Satz 2 AsylG) keine Kenntnis davon erhalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Schliesslich ist auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach allein aufgrund der Ausreise oder des Stellens eines Asylgesuchs im Ausland keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung im Iran zu befürchten ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4 S. 367).
7.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe das erforderliche Mass an Intensität einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne Art. 3 und 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m. w. H.). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
10.6 Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei er in I._______ geboren und in D._______ (auf Kurdisch: [...]) und H._______ - allesamt Städte im iranischen Kurdistan - aufgewachsen (vgl. A10, S. 3). Seine Familienangehörigen leben nach wie vor in ihrem Haus in H._______, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ein soziales Beziehungsnetz vorfinden wird, welches ihn bei Bedarf insbesondere bei der Beschaffung von Wohnraum sowie bei der Stellensuche unterstützen könnte. Zudem verfügt der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung ([...]; vgl. A10, S. 3) und Berufserfahrung als (...), weshalb davon auszugehen ist, dass er in seiner Heimat auf keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten stossen wird. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
10.7 Gemäss Aktenlage ist der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch sozial gut integriert in der Schweiz und hält sich seit Einreichung seines Asylgesuches bereits über fünf Jahre in der Schweiz auf. Fragen der Integration in der Schweiz sind indessen nicht im asylrechtlichen Wegweisungsverfahren, sondern durch die kantonalen Behörden zu prüfen (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). Der Kanton kann einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person auf ihr Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne eines Härtefalls erteilen.
10.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2011 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 65 Abs. 1 VwVG), welches mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2011 gutgeheissen wurde. Dem Beschwerdeführer werden somit keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: