Entscheiddatum: 25.04.2013Publikationsdatum: 03.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4003/2011
Urteil vom 25. April 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,Sri Lanka, vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (...).
A. Der aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz) stammende und der tamilischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 2000 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer Verfolgung durch die sri-lankische Armee, welche ihn aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mehrmals festgenommen und - meist kurzzeitig - festgehalten habe.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 26. September 2000 und der Begründung ab, dass die Verfolgungsvorbringen mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten und der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an und erkannte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Ein an das BFF gerichtetes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2000 wies das Bundesamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2000 ab.
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. Januar 2001 trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 13. Februar "2000" (recte: 2001) nicht ein.
C. Auf ein an das BFF gerichtetes zweites Wiedererwägungsgesuch vom 3. Februar 2003 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Februar 2003 und der Begründung nicht ein, dass im Gesuch keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht werde. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Am (...) März 2003 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auf dem Luftweg zwangsweise vollzogen.
E. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. September 2008 erneut und reiste am 28. September 2008 in die Schweiz ein. Am 29. September 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Oktober 2008 im EVZ und der Anhörung vom 27. Oktober 2008 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2003 habe er Wohnsitz in C._______ (Jaffna Distrikt) genommen und sei zusammen mit seinem Freund D._______ teilhabender Geschäftsführer einer Kommunikationsfirma gewesen. Daneben habe er - mehr oder weniger unfreiwillig - bis 2006 die LTTE unterstützt, indem er sich an Plakataktionen, Festdekorationen und Nahrungsmittelsammlungen beteiligt habe. Im September 2006 sei sein ebenfalls in der Kommunikationsbranche tätiger Freund E._______ von Leuten in Zivil mitgenommen und getötet worden. Weil der Beschwerdeführer selber in der Folge verschiedentlich von Armeesoldaten betreffend Kontakte mit den LTTE und deren Kommunikationsaktivitäten in seinem Geschäft befragt worden sei und er das gleiche Schicksal wie E._______ befürchtet habe, sei er aus der Firma ausgetreten und habe fortan im Eisenwarenladen von F._______, dem Mann einer Cousine und Mitglied der UNP (United National Party) sowie LTTE-Unterstützer, gearbeitet. Dieser letztere sei am 21. Dezember 2007 von Armeesoldaten getötet worden. Am 28. Dezember 2007 sei er (Beschwerdeführer) beim örtlichen Tempel - in diesem sei er Führungsmitglied gewesen - gezielt beziehungsweise im Rahmen einer Razzia von Soldaten der sri-lankischen Armee aufgrund des Verdachts der LTTE-Unterstützung verhaftet und bis am 26. Mai 2008 in einem Armee-Camp festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er regelmässig zu mutmasslichen LTTE-Mitgliedern befragt und misshandelt worden; dabei habe er Besuche der LTTE in seiner Firma und gewisse erzwungene Hilfeleistungen für die LTTE eingeräumt. Auch sei er manchmal mit verbundenen Augen an verschiedenen unbekannten Orten Menschengruppen vorgeführt worden, mit dem Ziel, ihn als mögliches LTTE-Mitglied zu identifizieren. Die Freilassung sei mangels Beweisen und aufgrund von Unschuldsbezeugungen von Drittpersonen beziehungsweise aufgrund der Intervention von Tempelmitgliedern erfolgt. Noch am gleichen Tag und mehrmals später sei er von Armeesoldaten gesucht worden, weshalb er sich bei einem Bekannten versteckt gehalten habe. Dies habe ihn zum Entschluss zur Ausreise bewogen, zu welchem Zweck er einen Schlepper beauftragt habe. Am 24. August 2008 sei er weggezogen, zwei Tage später via G._______ und H._______ nach Negombo gelangt und am 20. September 2008 nach Colombo weitergereist, von wo er mit einem gefälschten, nicht auf seine Identität lautenden Reisepass auf dem Luftweg via I._______ nach Italien und in der Folge auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt sei. In C._______ lebten noch seine Mutter - der Vater sei bereits im Jahre (...) gestorben - und eine verheiratete Schwester. Ein Bruder sei seit (...) in Sri Lanka verschollen. Ein weiterer sei (...) ins Ausland gereist und seither sei der Kontakt abgebrochen. Weitere (...) Geschwister seien in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Fragen nach irgendwelchen weiteren vorgängigen Auslandaufenthalten (abgesehen von den beiden Reisen in die Schweiz) beantwortete der Beschwerdeführer zunächst übereinstimmend mit einem klaren "Nein", um auf Vorhalt des Ergebnisses einer zwischenzeitlichen Abklärung in Österreich (Asylgesuch am [...] 2000; Verfahrenseinstellung am [...] 2000) schliesslich den Aufenthalt dort als Asylbewerber vor der ersten Einreise in die Schweiz einzuräumen. Den Ausgang des Verfahrens in Österreich habe er deshalb nicht abgewartet, weil er dort - im Gegensatz zur Schweiz - keine Verwandten gehabt habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen Internetbericht betreffend die Tötung von F._______ durch Unbekannte sowie einen solchen betreffend die Tötung des (angeblichen) Bruders von F._______ (J._______) - einem Fernsehjournalisten - zu den Akten; letzterer habe ihn während der Inhaftierung im Armee-Camp mehrmals besucht. Einen eigenen Reisepass habe er im Übrigen nie besessen oder beantragt.
F. Mit Schreiben des BFM vom 5. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines amtlichen, seine fünfmonatige Haft beglaubigenden Dokumentes bis zum 30. Januar 2009 aufgefordert.
Am letzten Tag der vom BFM antragsgemäss bis zum 13. März 2009 erstreckten Einreichungsfrist gab der Beschwerdeführer eine vom 5. Februar 2009 datierende Bestätigung des Tempelvorsitzenden zu den Akten, gemäss welchem der Beschwerdeführer zugunsten des Tempels aktiv gewesen, vom 28. Dezember 2007 bis zum 26. Mai 2008 im Armee-Camp festgehalten und auf Intervention der Tempelverantwortlichen schliesslich freigelassen worden sei.
Unter Hinweis auf die fehlende Amtlichkeit des eingereichten Dokumentes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 24. März 2009 zur Einreichung eines rechtsgenüglichen Dokumentes erneut Frist bis 23. April 2009 gesetzt.
Mit Schreiben vom 21. April 2009 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, dass sich die Dokumentenbeschaffung aufgrund der Kriegslage schwierig gestalte. Die Inhaftierungsbestätigung des Militärs sei jedoch nunmehr auf dem Weg in die Schweiz. Er wünsche eine Fristerstreckung um einen weiteren Monat.
Das BFM beliess das neuerliche Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet, unternahm aber einstweilen keine auf einen Verfahrensabschluss gerichteten Schritte.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine vom (...) Mai 2009 datierende und auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellte Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______ ein. Dieser bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung seiner Mutter vom 28. Dezember 2007 bis zum 26. Mai 2008 bei der sri-lankischen Armee inhaftiert gewesen sei.
G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2011 - eröffnet am 15. Juni 2011 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H. Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2011, die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Juli 2011 den Eingang der Beschwerde und stellte in Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückzukommen.
J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 20. Februar 2013 eingeladen.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 und unter Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So sei es unlogisch, dass dieser am 26. Mai 2008 nach fünfmonatiger Haft von den Sicherheitskräften unter Aushändigung seines Identitätsausweises freigelassen und am selben Abend unter demselben Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit wieder gesucht worden sei. Ferner erscheine die angeblich ohne jegliche Kontrollen erlebte Reise vom August 2008 nach Negombo erfahrungswidrig, und diesbezüglich habe er sich überdies betreffend die verwendeten Verkehrsmittel (Boot beziehungsweise Motorrad) widersprochen. Widersprüchlich und zeitlich inkohärent präsentierten sich sodann die Aussagen hinsichtlich der Verhaftung und Tötung von E._______ im September 2006 und dem damit in Zusammenhang stehenden Austritt aus beziehungsweise der Schliessung der Kommunikationsfirma. Im Weiteren müsse das Vorbringen, wonach J._______ den Beschwerdeführer während seiner Haft mehrmals besucht habe, als ohne zwingenden Grund bei der Asylanhörung nachgeschoben betrachtet werden, zumal der Internetartikel betreffend die Tötung von J._______ bereits im EVZ vorgelegt worden sei. Gleichsam nachgeschoben erschienen die angeblich in der Haft erlittenen massiven Folterungen und Vorführungen, welche angesichts der ihnen beigemessenen zentralen Bedeutung zumindest ansatzweise bei der Erstbefragung hätten erwähnt werden müssen. Die beiden als Beweismittel zu den Akten gegebenen Internetberichte beträfen den Beschwerdeführer nicht persönlich und beinhalteten auch keine entsprechenden Hinweise. Ebenso seien die Bestätigungen der Tempelbehörde und des Dorfvorstehers zum Beweis der fünfmonatigen Haft nicht geeignet, da beide Stellen nicht kompetent für einen solchen Aussageinhalt seien; abgesehen davon sei deren Beweiswert angesichts der notorisch problemlos möglichen Erhältlichmachung solcher Dokumente gegen Entgelt gering. Unter Berücksichtigung der seit dem Ende des Bürgerkrieges veränderten Situation in Sri Lanka sei überdies die geltend gemachte Bedrohungslage flüchtlingsrechtlich nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer habe ferner nie eine Zugehörigkeit zur LTTE behauptet, sondern einzig niederwertige Unterstützungsleistungen in Form des Aufhängens von Plakaten, des Dekorierens von Strassen und des Sammelns von Nahrungsmitteln im Zeitraum von 2003 bis 2006 geltend gemacht. Auch bestünden keine Hinweise auf ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person, zumal er ein bloss geringes politisches Profil aufweise. Mithin habe er keine begründete Furcht vor aktueller oder künftiger flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung in Sri Lanka.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Erklärung verschiedener vom BFM erkannter Ungereimtheiten (so insbesondere betreffend die Verhaftung und Tötung von E._______ im September 2006 und betreffend die Umstände der Reise vom August 2008 nach Negombo) auf Verständigungsprobleme, Übersetzungs- und Protokollierungsfehler sowie Missverständnisse bei der Erstbefragung und bei der Asylanhörung aufmerksam. Solche gingen teilweise aus den Protokollen selber hervor (Insistierungen und Reaktionen des Beschwerdeführers während der Befragung beziehungsweise Anhörung oder anlässlich der Rückübersetzungen) oder die Unstimmigkeiten seien unbekannter Ursache. Jedenfalls gehörten solche Ungereimtheiten im Rahmen forensischer Befragungssituationen mit Übersetzung und Protokollierung praktisch zur Tagesordnung und dürften dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden. Insbesondere habe er die Verhaftung und Tötung von E._______ im September 2006 zwar hinsichtlich der Daten scheinbar widersprüchlich, aber im Ablauf doch kohärent dargelegt, weshalb es überspitzt formalistisch wäre, ihm diesen Widerspruch zur Last zu legen. Auch sei zu beachten, dass er für die Reise nach Negombo die teuren Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen habe, um Kontrollen umgehen zu können. Die festgestellten Widersprüche bei der Verwendung der Verkehrsmittel auf dieser Reise nach Negombo seien vermeintlicher Art, da es sich zum Teil um blosse Konkretisierungen vorgängiger Angaben handle und - angesichts der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten - abermals um manifeste Missverständnisse handeln müsse. Im Weiteren sei der Vorwurf verspäteter Geltendmachung wesentlicher Vorbringen unberechtigt, da er bei der Erstbefragung zur Kürze angehalten worden sei, konkrete Fragen zum zentralen Ereignis der Haft unterblieben seien und er davon habe ausgehen dürfen, dass der ihn befragende Sri Lanka-Spezialist über Haftrealitäten von festgenommenen LTTE-Anhängern Bescheid wisse; zudem habe er seine Hafterlebnisse bei der Anhörung zu den Asylgründen detailreich und stringent darlegen können. Sodann sei es vor dem Hintergrund der damaligen politischen und militärischen Geschehnisse in der Schlussphase des Bürgerkrieges durchaus möglich und plausibel, dass er noch am Tag seiner Haftentlassung schon wieder gesucht worden sei, zumal er wegen seiner propagandistischen Aktivitäten und persönlichen Beziehungen zur LTTE von der Armee als LTTE-Aktivist betrachtet worden sei. Denkbar seien auch eine gegen ihn angewendete Zermürbungstaktik oder das Motiv der Erpressung von Geldleistungen zur erneuten Freilassung. Aufgrund der somit glaubhaft gemachten Vorbringen habe er wegen seiner Sympathisantentätigkeit für die LTTE und seiner Beziehungsnähe zu diesen schwere Verfolgung erlitten und begründete Furcht, weitere Inhaftierungen und Misshandlungen sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würden, zu erleiden. Dabei bestreite er nicht, dass die LTTE keine unmittelbare Bedrohung für ihn mehr darstellten und er auch nicht zum primär exponierten Personenkreis ehemaliger LTTE-Kader und -Kämpfer gehöre. Aus der Sicht der Armee sei er aber LTTE-Aktivist und als solcher stigmatisiert, dies insbesondere aufgrund seiner gegenüber der Armee eingeräumten Eigenschaften als Mitbetreiber einer Kommunikationsfirma mit LTTE-Kundenkontakten, als Hilfeleister zugunsten der LTTE, aber auch als Führungsmitglied des örtlichen Tempels. Zu berücksichtigen seien ebenso seine engen Verbindungen zu Verwandten und Bekannten, die für die Unterstützung der LTTE ihr Leben gelassen hätten (E._______, F._______, J._______), sowie der Umstand, dass nahe Familienmitglieder und er selber auch zuvor bereits einmal aus Sri Lanka geflüchtet seien und - gerade im Falle der Gastlanddestination Schweiz - unter dem Verdacht stünden, sich im Exil am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu haben. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen, ohne auf den Beschwerdeinhalt substanziell näher einzugehen.
5.1 Die hinsichtlich der vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche misslingen, stellen weitgehend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durchschlagskraft. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Tatsache einer mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Glaubhaftigkeitswürdigung von Wortprotokollen, die im Rahmen von Befragungen und Anhörungen mit fremdsprachigen Personen aus einem zudem häufig kulturell, ethnisch, sozial oder religiös gänzlich anderen Herkunftsumfeld angefertigt wurden, durchaus bewusst. Der Beweiswert solcher Protokolle ist daher zum Vornherein stets gewissen und einzelfallgerecht zu ermittelnden Einschränkungen unterworfen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf zahlreich aufgetretene und gar als notorisch zu betrachtende Verständigungsprobleme, Übersetzungs- und Protokollierungsfehler sowie Missverständnisse zur Erklärung der Ungereimtheiten kann in der vorgelegten, weitgehend pauschal bleibenden Form und der auffallenden Häufigkeit aber nicht anerkannt werden. Eine Relativierung der vorinstanzlichen Erwägungen ist immerhin darin vorzunehmen, dass zwischen der anfänglichen Aussage der Tötung von E._______ am 7. September 2006 (vgl. D16 S. 2) und der späteren Behauptung einer Verhaftung von E._______ am 9. September 2006 (a.a.O. S. 3) nicht ein Widerspruch im eigentlichen Sinn zu erkennen ist, da kein vernünftig denkender Mensch eine solche zeitliche Abfolge auf Vorhalt hin bekräftigen würde. Es handelt sich dabei aber um zwei Aussagen unter zahlreichen solchen hinsichtlich der Verhaftung und Tötung von E._______ und dem damit in Zusammenhang stehenden Austritt aus beziehungsweise der Schliessung der Kommunikationsfirma des Beschwerdeführers, die eine offensichtliche und wiederholte Inkohärenz im vorgebrachten chronologischen Ereignisablauf offenlegen und eben aus diesem Grund ihrer Glaubhaftigkeit entbehren. Die Annahme eines in einer solchen Erkenntnis bestehenden überspitzten Formalismus kann nicht nachvollzogen werden. Auch die weiteren Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, vorab betreffend die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit der Reise nach Negombo (Inanspruchnahme der Dienste eines Schleppers; Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten; blosse Konkretisierungen vorgängiger Angaben), verfangen nicht und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der Reiseschilderungen und nachträglichen Sachverhaltsanpassungen drängt sich vielmehr der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die Reise nicht in der geltend gemachten Art und Weise und nicht als Folge einer flüchtlingsrechtlich begründeten Ausreiseabsicht unternommen hat. Auch die gegen den Vorwurf der nachgeschobenen Geltendmachung wesentlicher Asylvorbringen eingewendeten Argumente sind nicht stichhaltig. Selbst in Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragung kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zwar das Verfolgungsschicksal von Drittpersonen sowie die ursächlichen Hintergründe der eigenen mehrmonatigen Inhaftierung bei der Befragung im EVZ substanziiert vorbringt, die dabei angeblich erlittenen Misshandlungen aber trotz ihrer zentralen und den Ausreiseentschluss behauptungsgemäss entscheidend beeinflussenden Bedeutung gänzlich unerwähnt belässt und erst in der Anhörung vorbringt. Der Einwand, es seien hierzu bei der Erstbefragung keine konkreten Fragen gestellt worden, kann angesichts der von ihm klar verneinten Frage nach weiteren Verfolgungsgründen nicht gehört werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einleitung zur Erstbefragung unmissverständlich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. vorinstanzliche Akten D1 S. 2). Aus demselben Grund verfängt auch sein Erklärungsversuch nicht, er habe angenommen, der Befrager wisse über Haftrealitäten von festgenommenen LTTE-Anhängern schon Bescheid. Weitere Erörterungen hierzu können unterbleiben.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (zwei Internetberichte sowie zwei Bestätigungen der Tempelbehörde und des Dorfvorstehers betreffend die fünfmonatige Haft) zeichnen, wie vom BFM richtig erkannt, kein von der festgestellten Unglaubhaftigkeit des Verfolgungssachverhalts abweichendes Bild. Es kann auf die Beweismittelwürdigung durch das BFM verwiesen werden. Erwähnenswert bleibt unter Bezugnahme auf den Internetbericht betreffend die Tötung des Fernsehjournalisten J._______, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu veranlasst sah, dessen Haftbesuche im Armee-Camp trotz Abgabe des Beweismittels in der Erstbefragung geltend zu machen, das Sachverhaltselement demgegenüber in der Anhörung zu den Asylgründen nachschob. Betreffend die mit erheblicher Verzögerung nachgereichte Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______ erstaunt im Übrigen, dass das Dokument mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. April 2009 noch als Inhaftierungsbestätigung des Militärs angekündigt wurde, letztendlich aber vom (für Haftbestätigungen nicht zuständigen) Dorfvorsteher stammt und das Datum erst vom (...) Mai 2009 trägt. Aus dem Inhalt der Bestätigung geht zudem klar hervor, dass die Bestätigung nicht auf eigenen Akten oder Wahrnehmungen des Dorfvorstehers, sondern auf einer Mitteilung der Mutter des Beschwerdeführers beruht, deren Aussage der Dorfvorsteher nur zu Papier gebracht hat. Beweiswert und -tauglichkeit dieses Dokumentes, wie im Übrigen auch der Tempelbestätigung, sind daher gering.
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz (vgl. Verfügung S. 3 unten) festzuhalten, dass es sich bei den erkannten Unstimmigkeiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers um eine blosse, aber für die Unglaubhaftigkeitserkenntnis durchaus zureichende Auswahl aus einer Vielzahl solcher handelt. Angesichts des Erwogenen erübrigt es sich, auf die weiteren Unstimmigkeiten näher einzugehen. Immerhin bleibt anzumerken, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch dessen auf Vorhalt hin eingestandenes Verschweigen eines früheren Asylgesuchs in Österreich zusätzlich beeinträchtigt ist.
5.2 Unter dem Aspekt der Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit hält das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, für den Beschwerdeführer bestehe keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor aktueller oder künftiger flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung in Sri Lanka. Dabei verweist es einerseits auf die Situationsveränderung seit der Niederschlagung der LTTE im Mai 2009 und dem damit beendeten Bürgerkrieg und auf die fehlende aktive oder gar führende Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur LTTE. Diese sachverhaltlichen Feststellungen und darauf basierenden Erkenntnisse werden als solche ausdrücklich nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat denn auch übereinstimmend bloss niederwertige Unterstützungsleistungen für die LTTE in Form des Aufhängens von Plakaten, des Sammelns von Nahrungsmitteln und verschiedener Dekorierungsarbeiten im Zeitraum von 2003 bis 2006 geltend gemacht. Er macht jedoch in Abweichung zur Einschätzung des BFM ein aktuell dennoch bestehendes staatliches Verfolgungsinteresse und mithin eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen insofern geltend, als er aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu den LTTE (Verbindungen insb. zu E._______, F._______ und J._______, die für die Unterstützung der LTTE ihr Leben gelassen hätten, sowie zu ausgereisten Familienmitglieder, die - wie er selber auch - dadurch unter dem Verdacht stünden, sich im Exil am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu haben) und angesichts seiner den Behörden bekannten Eigenschaften als Mitbetreiber einer Kommunikationsfirma mit LTTE-Kundenkontakten und als Führungsmitglied des örtlichen Tempels in den Augen der sri-lankischen Behörden das Stigma eines LTTE-Aktivisten aufweise. Er masst sich damit jedoch ein augenfällig überzeichnetes Profil und behördliches Verfolgungsinteresse an ihm an. Einen verfolgungsrelevanten Hintergrund seiner Beziehungen zu E._______, F._______ oder J._______ vermochte er, wie zuvor gesehen, nicht glaubhaft zu machen und die Qualität der Beziehungen (Bekannter aus der Kommunikationsbranche, Ehemann einer Cousine sowie der Bruder des letztgenannten) reichen für die Anscheinerweckung eines eigenen Verdachtsprofils selbst dann nicht aus, wenn diesen angeblichen Bezugspersonen aus eigenen Gründen eine Beziehungsnähe zu den LTTE zuzuschreiben wäre. Dasselbe gilt hinsichtlich des blossen Aufenthaltes in einem Land, aus dem exilierte Landsleute den LTTE bekanntermassen schon finanzielle Unterstützungsleistungen haben zukommen lassen. Der Beschwerdeführer gehört aufgrund der gesamten vorliegenden Akten und Umstände keiner Personengruppe an, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 E. 8).
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer präsentierte Verfolgungssachverhalt weitgehend überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist und in seinen übrigen Teilen keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. Dementsprechend ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies gelingt ihm nicht. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. oben E. 5.2) verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung hält das BFM fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai 2009 mit der Zerschlagung der letzteren zu Ende gegangen und seither verfolge es die dortige Lageentwicklung laufend. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich auch im Norden und Osten Sri Lankas - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - soweit verbessert, dass eine Rückkehr dorthin grundsätzlich wieder zumutbar sei. Dies gelte mithin auch für den aus dem Jaffna-District stammenden und dort wohnhaft und erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer. Dieser habe eine Schulbildung genossen und verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz sowie über Berufserfahrung in der Kommunikation und im Eisenwarenhandel. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er habe in seiner Heimat nur noch seine Mutter und eine Schwester, wogegen (...) weitere Geschwister in der Schweiz wohnten. Zudem überschätze das BFM seine Berufserfahrungen in der Kommunikation und im Eisenwarenhandel, da er in beiden Bereichen nur "überwiegend unqualifizierte Hilfsaufgaben" ausgeführt habe. Die Schulbildung beschränke sich auf die Absolvierung der obligatorischen Schulzeit. Eine Rückkehr nach Sri Lanka sei daher unzumutbar.
Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE die allgemeine Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert. So hat sich insbesondere die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, mithin jener Region, die im Januar 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war und in welcher sich in der Folge bis zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff.), herrscht heute auch in der Nordprovinz keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich auch in individueller Hinsicht zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511), während für aus der Nordprovinz stammende Personen, deren letzter Aufenthalt längere Zeit zurückliegt, die Rückkehr zumutbar ist, wenn sie dort über ein tragfähigen Beziehungsnetz sowie über konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). Diese Einschätzung beansprucht nach wie vor Gültigkeit.
Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka rund acht Monate vor Beendigung des Bürgerkrieges verlassen. An seinem Herkunftsort leben nach wie vor zwei nahe Familienangehörige, womit auch Unterkunftsmöglichkeiten bestehen. Zudem wird der Beschwerdeführer nicht nur erleichterten Zugang zum aktuell bestehenden sozialen Beziehungsnetz dieser Angehörigen finden, sondern es darf ihm auch zugemutet werden, sich um die Reaktivierung des sozial und beruflich vor seiner Ausreise bestandenen eigenen Beziehungsnetzes zu bemühen, wenngleich dessen Bestand angesichts der längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr denselben Umfang aufweisen wird. Mit der Vorinstanz gleichsam zu berücksichtigen sind die immerhin zehnjährige Schulbildung und seine Erfahrungen in der Kommunikationsbranche und im Eisenwarenhandel in Sri Lanka. Dem von ihm erhobenen Einwand der Verrichtung bloss "überwiegend unqualifizierter Hilfsaufgaben" (Beschwerde S. 8 f.) kann zumindest betreffend den Kommunikationsbereich nicht gefolgt werden, zumal er sich im erstinstanzlichen Verfahren noch als Teilhaber beziehungsweise Co-Geschäftsführer bezeichnete. Hinzu kommt eine mittlerweilen vierjährige Tätigkeit in einem (...)betrieb in der Schweiz. Nebst hierzulande erworbenen finanziellen Mitteln wird er - bei Bedarf - auch auf Unterstützungsleistungen durch seine seit vielen Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Geschwister zurückgreifen können. Seine rund fünfjährige Landesabwesenheit dürfte zwar gewisse Reintegrationsschwierigkeiten mit sich bringen; eine eigentlichen Entwurzelung lässt sich daraus aber nicht ableiten. Die Voraussetzungen für den Wiederaufbau einer Existenz sind aufgrund der gesamten Aktenlage, seines Alters (34 Jahre) und des Umstandes, dass er nicht zugleich für eine eigene Familie Verantwortung zu tragen hat, als günstig zu beurteilen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwierigkeiten bestünde zudem die Möglichkeit, beim BFM Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Gericht erkennt im Weiteren keine Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Art; solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund und angesichts fehlender Vulnerabilitätsmerkmale ist übereinstimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder anderer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass gemäss Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer nach der Rückkehr mit wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sein könnte, von denen - wie vorliegend - auch weite Teile der ansässigen Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sind (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung, wie vom BFM zutreffend erkannt, auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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