Entscheiddatum: 21.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4031/2011
Urteil vom 21. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und der gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...), Sri Lanka,Beschwerdeführende,alle vertreten durch F._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - Tamilen aus G._______, Distrikt Jaffna, mit letztem Wohnsitz in H._______ - nach eigenen Angaben Sri Lanka am 1. Juni 2009 auf dem Luftweg verliessen, an einem unbekannten Ort in Italien landeten und anschliessend zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel gefahren wurden, wo sie am 2. Juni 2009 ihre Asylgesuche stellten,
dass das BFM sie am 18. Juni 2009 im Transitzentrum Altstätten summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragte und am 7.Juli 2009 zu den Asylgründen anhörte,
dass sie in den Anhörungen geltend machten, sie seien tamlischer Ethnie, stammten aus G._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) und hätten ihren letztem Wohnsitz in H._______ gehabt,
dass der Beschwerdeführer A._______ von 1996 bis 2002 im Vanni-Gebiet für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Theater gespielt, Bunker ausgegraben, Karateübungen demonstriert, an Kundgebungen teilgenommen und die LTTE anderweitig unterstützt habe,
dass er nach erfolgtem Waffenstillstand zwischen den Bürgerkriegsparteien im Jahr 2002 nach G._______ zurückgekehrt sei, wo er fortan als I._______ gearbeitet, gelegentlich an Angehörige der LTTE Essen abgegeben und diese über die Standorte und Bewegungen sri-lankischer Truppen orientiert habe,
dass ihn Angehörige der sri-lankischen Armee im (...) 2008 zweimal angehalten und befragt hätten, wobei ihm vorgehalten worden sei, für die LTTE bewaffnet tätig zu sein,
dass mehrere unbekannte vermummte Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, am (...) 2008 in der Nacht zu ihrem Haus gekommen seien, und deren vier in sein Haus eingebrochen seien, die Familie mit Waffen bedroht, den Garten umgestochen, das Haus durchsucht und ultimativ die Abgabe von Waffen und Bomben innert Wochenfrist gefordert hätten, unter der Androhung, andernfalls müsse der Beschwerdeführer mit seiner Tötung rechnen,
dass Letzterer nach erfolgter Beschaffung einer offiziellen Reiseberechtigung mit seinen Angehörigen zu in H._______ lebenden Bekannten des J._______ gezogen sei, wo die Familie fortan unangemeldet gelebt habe,
dass alle Familienmitglieder am (...) 2009 im Rahmen einer Razzia festgenommen worden seien, die Beschwerdeführerin und die Kinder aber schon bald freigelassen worden seien,
dass Angehörige des Criminal Investigation Departement (CID) den Beschwerdeführer während der Haft in der örtlichen Polizeistation zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE verhört hätten, wobei eine daktyloskopische oder fotographische Registrierung unterblieben sei,
dass er am (...) 2009 gegen eine Summe von 50000 Rupien aus der Haft freigekommen sei, sich von da an versteckt habe und mit Reisevorbereitungen, inklusive Beschaffung eines Schleppers, beschäftigt gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Angaben ihres Ehemannes stützte und anmerkte, sie selber habe keine Probleme mit den Behörden gehabt,
dass die ganze Familie Ende Mai über Colombo ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführenden dem BFM Geburtsscheine, einen Eheschein, einen Führerschein sowie zwei Identitätskarten einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2011 - eröffnet am 25. Juni 2011 - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Asylgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weil die Aussagen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und unglaubhaft seien, die aktuelle Situation nicht vergleichbar mit derjenigen der Jahre 2007 und 2008 sei und der Beschwerdeführer kein persönliches Profil aufweise, das zu Verfolgungsmassnahmen führen könnte,
dass die Asylgesuche abzulehnen und die Beschwerdeführenden im Sinne des gesetzlichen Regelfalls aus der Schweiz wegzuweisen seien,
dass der Vollzug zulässig, zumutbar und im Übrigen auch möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs (Wegweisungsvollzug) der Verfügung des BFM seien aufzuheben und die Angelegenheit sei ans BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass sie in formeller Hinsicht beantragten, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, und um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersuchten,
dass mit der Beschwerde die Vollmacht vom 6. Juli 2011 und eine Bestätigung über einen Teil der in den letzten fünf Jahren bezogenen Sozialhilfeleistungen vom 7. Juli 2011 eingereicht wurden,
dass das Gericht am 25. Juli 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. August 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - vorbehältlich einer auch im Urteilszeitpunkt noch bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und anmerkte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in absehbarer Zeit aufgrund einer Neubeurteilung der Situation in Sri Lanka in einem Leitentscheid zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äussern werde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, womit die angefochtene Verfügung bezüglich der Ziffern 1-3 des Dispositivs (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Verfügung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist,
dass somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass im Folgenden vorerst die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu behandeln sind, da sie allenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen könnten,
dass die Beschwerdeführenden beantragen, ihnen seien vorab der sachgerechten Anfechtung der angefochtenen Verfügung sämtliche Quellen der Herkunftsländerinformationen des BFM offenzulegen, auf die sich das Amt in seinem Entscheid gestützt habe, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im vorliegenden Fall zu bejahen,
dass sie ihren Antrag damit begründeten, die Vorinstanz habe sich mit der richtungsweisenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2008/2 und BVGE 2010/54 sowie den Richtlinien des UNHCR vom 5. Juli 2010 zu Sri Lanka nicht auseinandergesetzt und mit der unterlassenen Offenlegung der Beweggründe und Quellen für ihre abweichende Einschätzung im Bereich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ihr obliegende Begründungspflicht missachtet, womit der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden sei,
dass im Übrigen die vorinstanzlichen Feststellungen auch mit den Einschätzungen der SFH vom 26. Januar 2011 nicht in Einklang zu bringen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Argumentation der Beschwerdeführenden vorab feststellt, dass die Sach- und Rechtslage im Urteilszeitpunkt entscheidend ist,
dass einerseits durch die Begründung des BFM in der angefochtenen Verfügung eine sachgerechte Beschwerdeführung nicht verwehrt worden ist, und anderseits der vom Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 8. August 2011 angekündigte Leitentscheid zur Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Sri Lanka mittlerweile veröffentlicht worden ist,
dass das Gericht am 27. Oktober 2011 in seinem Urteil BVGE 2011/24 erkannte, lediglich der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell unzumutbar, während ein Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet Sri Lankas stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, mithin ein Schluss, der sich mit den Einschätzungen des BFM in der angefochtenen Verfügung letztlich deckt,
dass vor dem Hintergrund der aktuellen Gerichtspraxis die Begründung der angefochtenen Verfügung ausreicht und keine Gehörsverletzung erkennbar ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung der Quellen unter Hinweis auf das erwähnte Urteil und der Hauptantrag auf Aufhebung und Rückweisung der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz abzuweisen sind,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihnen im Heimat- oder Herkunftsland drohen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Gericht in Urteil BVGE 2008/2 - wie vom Rechtsvertreter korrekt festgestellt - zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und dabei festgestellt hatte, bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammten, sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, indessen sei ein Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen als unzumutbar zu erachten (a.a.O. E. 7.6.1 f.),
dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem im Mai 2009 zu Ende gegangenen Bürgerkrieg am 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung vorgenommen und erkannt hat, nur der Wegweisungsvollzug in das so genannte Vanni-Gebiet sei weiterhin generell unzumutbar, während der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (a.a.O. E. 13.2. f.),
dass die Beschwerdeführenden ihren Angaben zufolge aus der in der Nordprovinz im Distrikt Jaffna liegenden Ortschaft G._______ stammen, mithin der Wegweisungsvollzug dorthin aufgrund des Gesagten, begünstigende Umstände vorausgesetzt, zumutbar ist, und dies hinsichtlich einer Rückkehr an ihren letzten Wohnort in H._______, wo sie sich seit (...) 2008 bis zur Ausreise aufgehalten haben, ohnehin der Fall ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die seit (...) Jahren verheirateten und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern nach einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit als I._______ nachgegangen ist und in der (...) wohl wieder ein Erwerbsauskommen finden dürfte, wobei die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt praxisgemäss keine erheblichen Wegweisungshindernisse darstellen,
dass den Beschwerdeführenden in Anbetracht ihres im Distrikt Jaffna bestehenden Beziehungsnetzes - auf Seiten des Beschwerdeführers: (...); auf Seiten der Ehefrau: (...) - und der vielen weiteren Verwandten und Bekannten im (...) und (...) Sri Lankas die Reintegration nicht schwer fallen dürfte, zumal sie keine Verfolgung zu befürchten haben,
dass die beiden sich im Schulalter befindenden Kinder und das Kleinkind zusammen mit ihren Eltern in ihren Kulturkreis zurückkehren können, weshalb auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nichts gegen deren Wegweisungsvollzug spricht,
dass insgesamt weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom BFM verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine vorläufige Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen zufolge der erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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