Entscheiddatum: 23.04.2013Publikationsdatum: 01.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4033/2012
Urteil vom 23. April 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...),Mazedonien, vertreten durch Almut Dhraif-Rembges, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 25. Juli 2011 wurde er summarisch befragt und am 15. August 2011 vertieft zu den Asylgründen angehört.
B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2012 - eröffnet am 2. Juli 2012 - fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 2. August 2012 (Poststempel) dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Eingabe vom 9. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Abrechnung der Sozialen Dienste (...) sowie einen undatierten Brief zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterung mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-gestützt werden.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss. Es müssen Nachteile sein, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind oder drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor drohender Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE 2010/44 E. 3.4).
3.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung einlässlich, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers für widersprüchlich, unsubstantiiert und in einer Gesamtwürdigung für unglaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass seine Angaben teils widersprüchlich, pauschal und substanzarm ausgefallen sind und die geschilderten Vorfälle als unglaubhaft zu würdigen sind. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, es habe Probleme mit der Übersetzung gegeben, weil diese in einem anderen Dialekt erfolgt sei und er befürchtet habe, seine Schilderungen könnten fehlerhaft erscheinen, unbehelflich ist. Anhand des Anhörungsprotokolls geht hervor, dass er auf die Frage, wie er den Dolmetscher verstehe, mit "gut" geantwortet hat. Er wäre gehalten gewesen, explizit auf Verständigungsprobleme hinzuweisen. Im Protokoll findet sich kein entsprechender Hinweis, weshalb das nachgeschobenen Vorbringen unglaubhaft ist. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er von der Polizei keine Unterstützung erwarten könne. Hierzu ist festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge noch nie eine Meldung bei der Polizei getätigt hat und er sich, falls sich seine Befürchtungen bewahrheiten würden, immer noch mit rechtlichen Schritten gegen eine allfällige unrechtmässige Nichtanhandnahme zur Wehr setzen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht denn auch grundsätzlich vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden aus. Schliesslich ist es zwar durchaus glaubhaft, dass er aufgrund seiner Ethnie und sexuellen Orientierung Opfer von Schikanen und Diskriminierungen wurde. Diese stellen jedoch Übergriffe Dritter ohne politischen Hintergrund dar und sind deshalb grundsätzlich nicht asylrelevant. Auch seinem Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Diskriminierungen auch von Staatsangestellten ausgingen, kann nicht gefolgt werden. Es bleibt äusserst pauschal und abstrakt. Er zeigt mit keinem Wort auf, inwiefern ihm konkrete Nachteile von flüchtlingsrelevanter Intensität drohen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant sind. An diesem Ergebnis vermag der nachgereichte undatierte Brief von B._______, der wenig aussagekräftig ist, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Mazedonien herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weswegen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, dass der Vollzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Er leide aufgrund der Zurückweisung und der diskriminierenden Erlebnisse an Depressionen. Dem von ihm eingereichten ärztlichen Bericht des (...) ist zu entnehmen, dass er an einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom leide. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Anzeichen dafür ergeben, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers führen würde und dass er die im Bericht empfohlene medikamentöse Behandlung der Depression auch in seinem Heimatland durchführen kann. Ansonsten handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden erwachsenen Mann, der zweifelsohne über ein familiäres und soziales Netz verfügt, welches ihn bei seiner Rückkehr ins Heimatland unterstützen wird.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
5.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerdegrund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht entsprochen werden. Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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