Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 04.06.2025Publikationsdatum: 18.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-405/2025
Urteil vom 4. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ reisten am (...) 2022 legal auf dem Luftweg von der Türkei aus nach E._______-Herzegowina. Von dort aus reisten sie am 6. Oktober 2022 illegal in die Schweiz ein. Hier suchten gleichentags um Asyl nach. Sie wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der F._______ zugewiesen, wo am 13. Oktober 2022 ihre Personalien aufgenommen wurden.
A.b Am (...) kamen die Kinder der Beschwerdeführenden, C._______ und D._______, in der Schweiz zur Welt.
A.c Die Anhörung der Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen fand am 28. August 2023 statt. In der Folge wurde am 14. September 2023 entschieden, ihre Asylgesuche im erweiterten Verfahren zu behandeln.
A.d Am 2. Oktober 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 7. Oktober 2024 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört.
B. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen den Widerstand ihrer Familien gegen ihre Beziehung und ihre Heirat (sie hätten sich am [...] 2022 zivil trauen lassen) geltend. Die Familie der Beschwerdeführerin sei regierungstreu, währenddem die Familie des Beschwerdeführers zur HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) stehe und seine Cousine G._______ im Krieg gefallen sei. Beide Familien hätten ihnen den Tod angedroht. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin habe dazu geführt, dass sie sich am (...) 2022 in einer von ihren Familien nicht gebilligten Weise zu ihrem Freund H._______ nach I._______ begeben und dort zwei Monate aufgehalten hätte. In dieser Zeit hätten sie viele Drohungen von den älteren Brüdern und den Onkeln der Beschwerdeführerin erhalten. Am Tag nach ihrer Ziviltrauung hätten sie ihre beantragten Reisepässe und Identitätskarten erhalten und am (...) 2022 hätten sie die Türkei verlassen. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchteten sie, sie könnten insbesondere von der Familie der Beschwerdeführerin getötet werden. Ein Cousin der Beschwerdeführerin, J._______, habe sie ebenfalls heiraten wollen. Dessen Mutter habe einen tödlichen Herzinfarkt erlitten, nachdem sie von der Beziehung der Beschwerdeführenden erfahren habe. Für deren Tod mache die Familie der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden verantwortlich. Der Vater der Beschwerdeführerin sei ein Kriegsveteran, der bei Personen von Rang und Namen im Staat das Sagen habe. Da aus diesem Grund auch Angehörige der Polizei mit ihm befreundet seien, könnten sie - die Beschwerdeführenden - sich nicht an die Polizei wenden. Demgegenüber könne der Vater der Beschwerdeführerin (mittels einer kleinen Bitte an Beamte) stets ihren Aufenthaltsort in Erfahrung bringen. Folglich könnten sie auch keinen Umzug in Betracht ziehen. Ausserdem sei er, als im Rahmen einer früheren Blutfehde, eine Frau getötet worden sei, nur fünf Jahre in Haft geblieben, währenddem andere für eine solche Tat 20 bis 25 Jahre in Haft bleiben müssten. Auch besagter Cousin J._______ werde immer wieder wegen Drogen oder Diebstahl inhaftiert, aber schon nach zwei, drei Monaten wieder entlassen.
C. Mit am 20. Dezember 2024 eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
Der Eingabe lagen, neben der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgebestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde vom 9. Januar 2025, mehrere Fotos (Beilagen 2, 3 sowie 5) und fremdsprachige Unterlagen in Kopie (Beilagen 4 sowie 6-11) bei.
E. Am 22. Januar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit ab. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf.
F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren im Mai 2025 auf die rubrizierte Einzelrichterin übertragen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG; dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Die Beschwerdeführenden machen geltend, da das SEM die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten (fremdsprachigen) Unterlagen und Fotos (Beilagen 2-11) nicht habe prüfen können, sei das Verfahren zurückzuweisen (Beschwerde S. 5).
Eine Verfahrenspflichtverletzung liegt diesbezüglich nicht vor. Da das SEM im Zeitpunkt der Verfügung von den entsprechenden Unterlagen oder Fotos noch keine Kenntnis hatte, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein ausgeschlossen. Anzumerken ist jedoch, dass es den Beschwerdeführenden offen gestanden hätte, die erwähnten Beilagen, insbesondere die bereits (...) erfolgten Aussagen der politisch engagierten Schwester K._______ des Beschwerdeführers auf (...) (Beilage 7) oder das Dokument bezüglich des gegen die Schwester im Jahr (...) eröffneten Strafverfahrens (Beilage 6), bereits zu einem früheren Zeitpunkt beim SEM einzureichen.
Hinzu kommt, dass die Schwester des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben mittlerweile verheiratet ist und (offensichtlich) unbehelligt in Istanbul lebt (vgl. A34 F65). Zudem ist laut den Aussagen der Beschwerdeführenden gegen den Vater der Beschwerdeführerin (von welchem sie sich bedroht fühlen) in der Vergangenheit ein Verfahren eröffnet worden und er wurde verurteilt (vgl. A50 F35 und F49). Folglich konnte das SEM davon absehen, eine allfällige Strafimmunität des Vaters der Beschwerdeführerin abzuklären. Es konnte ausserdem von der Prüfung absehen, ob das frühere politische Engagement der Schwester des Beschwerdeführers allfällige Folgen für die Beschwerdeführenden haben oder gehabt haben könnte. Das SEM durfte vielmehr davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt entscheidreif war.
3.2 Somit ist der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend und richtig erstellt und die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Eine Rückweisung des Verfahrens kommt demzufolge unter diesem Aspekt nicht in Betracht. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
3.3 Auch erweist sich der massgebliche Sachverhalt auf Beschwerdeebene als liquide und es kann auf einen Schriftenwechsel mit der Vor-instanz verzichtet werden, da sich aus den Beschwerdeausführungen und den eingereichten Beweismitteln keine neuen und für das Verfahren relevanten Erkenntnisse ergeben.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM begründete die ablehnende Verfügung mit der fehlenden Asylrelevanz in den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Generell seien die türkischen Behörden schutzfähig und schutzwillig, weshalb es ihnen zumutbar sei, die heimatlichen Behörden zu bemühen. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch bisher darauf verzichtet, sich an die Polizei oder die türkischen Behörden zu wenden. Anhaltspunkte, wonach ihnen in ihrem konkreten Fall der Schutz versagt werde, würden nicht vorliegen. Aus ihren Schilderungen gehe vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit gegen den Vater der Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Auch J._______, der Cousin der Beschwerdeführerin, sei laut ihren Schilderungen immer wieder inhaftiert worden. Dass die Beschwerdeführenden mit der Dauer der über ihre Verwandten verhängten Strafen nicht einverstanden seien, ändere daran nichts. Überdies schliesse ihr familiärer Hintergrund eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht aus. Schliesslich hätten sie sich schon vor ihrer Ausreise offensichtlich zwei Monate lang bei einem Freund aufhalten können, ohne dass sie von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufgesucht worden seien. Sie hätten sich zudem offensichtlich problemlos zivilrechtlich trauen lassen und - ebenfalls offensichtlich problemlos - aus der Türkei legal und mit authentischen Reisepässen ausreisen können.
5.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde nochmals geltend gemacht, dass die türkische Polizei die Beschwerdeführenden nicht schütze. Erneut wird mit Blick auf die beigelegten Fotografien (Beschwerdebeilagen 2 und 3) das Ansehen, das der Vater der Beschwerdeführerin bei der Polizei geniesse, hervorgehoben. Hingewiesen wird nochmals auf den Kontakt des Vaters zum ([...]-)Gouverneur, die Milde der gegenüber dem Vater ausgesprochenen Strafen und den Umstand, dass dieser und auch der Cousin J._______ häufig einer Bestrafung entgingen. Die Beschwerdeführenden hätten sich ausserdem nicht an die Polizei wenden können, da ein allfälliges Verfahren zu lange gedauert hätte und sie insbesondere aufgrund der vorehelichen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin die Türkei möglichst rasch hätten verlassen müssen. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf einen Ehrenmord, dem eine ebenfalls aus der Türkei stammende Frau zum Opfer gefallen sei. Diese Frau habe aus ähnlichen Gründen wie die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl ersucht (Beschwerdebeilage 4). Abermals wird in der Beschwerde auch auf den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers Bezug genommen, der bewirke, dass die türkischen Behörden auf der Seite des Vaters der Beschwerdeführerin stünden. Dabei wird erstmals geltend gemacht, ein Cousin des Beschwerdeführers sei bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdischen Arbeiterpartei) gewesen. Es wird ausserdem nochmals auf das politische Engagement seiner Schwester K._______ und das gegen sie erhobene Strafverfahren sowie auf seine im Kampf für Kurdistan gefallene Cousine G._______ hingewiesen (Beschwerdebeilagen 5-8). Die Beschwerdeführenden erklären ferner, sie hätten nicht wählen dürfen, weil sie aus dem Wohnsitzregister gelöscht worden seien und verweisen dazu auf den beigelegten Zeitungsartikel über die Verweigerung der Wahlbeteiligung (Beschwerdebeilage 9). Mit Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie dem beigelegten Formular für eine öffentliche Wohnsitzrecherche in der Türkei (Beschwerdebeilage 10) halten sie von Neuem fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin sie an jedem Ort der Türkei finden werde. Im Übrigen hätten sie nur deshalb zivilrechtlich heiraten können, weil ihr Freund H._______ alles organisiert respektive vorbereitet habe.
6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene führen insgesamt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen:
6.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung finden kann.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei nicht um Schutz bei der Polizei ersucht haben. Unbestritten ist ferner, dass weder der Vater der Beschwerdeführerin noch ihr Cousin J._______ strafrechtliche Immunität geniessen. Vielmehr zeigen deren Verurteilungen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, dass die türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auch gegen die Familienmitglieder der Beschwerdeführerin vorgehen. Ob die Beschwerdeführenden das gegen ihre Verwandten gefällte Strafmass nachvollziehen können, ist dabei unerheblich. Folglich geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Polizei, wenn es erforderlich sein sollte, auch im Fall der Beschwerdeführenden Massnahmen zur Prävention und Ahndung von Gewaltverbrechen und Drohungen ergreift. Der türkische Staat ist grundsätzlich, so auch in ihrem Fall, schutzwillig und schutzfähig. Somit ist ihnen zumutbar, sich erforderlichen falls an die türkische Polizei zu wenden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt ferner die Einschätzung des SEM, wonach auch der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführenden einer innerstaatliche Fluchtalternative nicht entgegensteht. Der erstmals und nur pauschal erfolgte Hinweis auf das Engagement eines nicht einmal namentlich erwähnten Cousins für die PKK vermag daran nichts zu ändern. Der Tod seiner Cousine G._______ ist zwar bedauerlich, doch ist sie bereits (...) verstorben, mithin (...) Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden und sie haben in diesem Zusammenhang keine behördlichen Behel-ligungen geltend gemacht. Des Weiteren wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass die ehemals politisch engagierte Schwester des Beschwerdeführers mittlerweile verheiratet ist und unbehelligt in L._______ lebt. Zudem konnten sich die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise offensichtlich zwei Monate lang bei ihrem Freund H._______ in I._______ aufhalten, ohne von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin aufgesucht zu werden (vgl. A50 F12). Die Beschwerdeführenden gaben sodann an, dass ihnen die türkischen Behörden problemlos Reisepässe ausgestellt haben und sie mit ihren Reisepässen legal aus der Türkei ausreisen und sie sich dort zuvor zivilrechtlich trauen lassen konnten. Dass letzteres nur mittels der Hilfe und Organisation ihres Freundes H._______ möglich gewesen sein soll, lässt - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - auf gewisse Einflussmöglichkeiten ihres Freundes zu ihren Gunsten schliessen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nichts bei den türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden erwirken können.
6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Nachdem die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus teilweise als prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das SEM führte zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG herrsche, die einen Wegweisungsvollzug in die Türkei als generell unzumutbar erscheinen lassen würde.
Die Beschwerdeführenden stammten aus der Provinz M._______. Infolge des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sei es im Juli 2015 zwar zu einer deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften in verschiedenen im Südosten des Landes gelegenen Provinzen gekommen. Die schweizerischen Asylbehörden erachteten die Lage in diesen Provinzen jedoch nicht als eine flächendeckende Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Auch hätten diese gewaltsamen Zwischenfälle seither kontinuierlich deutlich abgenommen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei daher in jedem Einzelfall individuell zu prüfen. Die Beschwerdeführenden hätten erklärt, sie seien gesund und hätten in ihrer Heimat keine finanziellen Probleme gehabt. Die Beschwerdeführerin habe einen Abschluss in (...) sowie Arbeitserfahrung im (...)bereich, währenddem der Beschwerdeführer (...) für (...) sei und Arbeitserfahrung insbesondere im Bereich (...)- und (...)arbeit, mit (...)fliesen und (...) sowie im (...) habe. Er habe des Weiteren erklärt, dass er angesichts der Arbeitsmarktsituation immer in anderen Städten gearbeitet habe. Da er seinen Angaben zufolge auch bereits im N._______ gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass er auch ausserhalb der Provinz M._______ seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sichern könne. Da sein Freund H._______ ihn bereits bei der Ausreise unterstützt habe, könne angenommen werden, dass er ihm allenfalls auch bei der Reintegration behilflich sein könne. Zur weiteren Erleichterung der Reintegration könnten die Beschwerdeführenden auch Rückkehrhilfe beantragen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. Insbesondere sei den Beschwerdeführenden auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz M._______ zumutbar.
8.3.3 Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
8.3.4 Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Ulrike Raemy
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