Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 30.09.2024Publikationsdatum: 09.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4066/2024
Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Kaveh Jourabchian, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 23. August 2022 ein Asylgesuch. Am 25. August 2022 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ eine Personalienaufnahme und am 22. Dezember 2022 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
A.b Mit Entscheid vom 23. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Gesuchs vor, ihr Ehemann habe sie während ihren 40 Ehejahren schlecht behandelt und geschlagen. Aus Angst um ihr Leben habe sie im Jahr 2020 eine Straf-anzeige gegen ihn wegen Gewaltanwendung erstattet. Er sei deswegen sehr wütend geworden und habe sie mit einem Messer angegriffen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie den Entschluss gefasst, sich scheiden zu lassen, und einen Anwalt kontaktiert. Im (...) 2022 sei die Scheidung erfolgt. Ihr Ex-Mann habe ihr beim Scheidungsverfahren vor Gericht gedroht, sie umzubringen. Deswegen habe ihr ihre Tochter, die in der Schweiz lebe, geraten, den Iran sofort zu verlassen. Sie sei einige Tage später, am (...) März 2022, mit einem Touristenvisum in die Schweiz gereist. Sie habe sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs bei Ihrer Tochter in C._______ aufgehalten. Diese habe versucht, eine Aufenthaltsbewilligung für sie in der Schweiz zu erhalten, und man habe ihr gesagt, der beste Weg sei, ein Asylgesuch einzureichen. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie (Beschwerdeführerin), wegen ihrer Scheidung von ihrem Ex-Mann umgebracht zu werden. Zudem habe sie keine Unterstützung und kein Einkommen mehr im Iran. Ihr Sohn und ihre Tochter würden in Europa leben und aufgrund der Sanktionen könnten diese kein Geld mehr in den Iran schicken. Zu ihrem noch im Iran lebenden Bruder habe sie keinen Kontakt. Der Iran sei zudem generell kein sicheres Land für Frauen.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die Kopie ihrer Strafanzeige gegen ihren Ex-Ehemann sowie Scheidungsunterlagen in Kopie (jeweils inklusive Übersetzungen) ein.
C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 (eröffnet am 29. Mai 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser Entscheid sei teilweise aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und die zuständige Migrationsbehörde sei anzuweisen, bis zu rechtskräftigem Entscheid über die vorliegende Beschwerde von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Ferner wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Vorschusses auf.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. Juli 2024 fristgerecht geleistet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal auch der Kostenvorschuss frist-gerecht geleistet worden ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung an sich) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren finanziellen Verhältnissen und ihrem sozialen Netz im Heimatstaat würden Unstimmigkeiten enthalten. Gemäss ihren Aussagen sei die Beziehung zu ihrem Bruder und dessen Ehefrau durch die Heirat mit ihrem Ex-Ehemann belastet gewesen. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass sie angelblich ihre Scheidung vor diesen habe verheimlichen wollen. Zudem gebe es Hinweise darauf, dass sie noch weitere Verwandte im Iran habe. Die Fragen nach ihrer finanziellen Situation habe die Beschwerdeführerin ausweichend beantwortet. Gemäss den Visumsunterlagen würden im Iran mehrere Bankkonten auf ihren Namen existieren mit einem grösseren Vermögen. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten werde.
5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen habe und in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit seien weitere diesbezügliche Abklärungen erforderlich. Gemäss der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung sei sie nicht mehr in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen, weshalb ein Wegweisungsvollzug bis zum Eintritt einer Verbesserung ihres Gesundheitszustands nicht erfolgen könne.
Die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt, ist offensichtlich unbegründet, weil der Untersuchungsgrundsatz die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet, wenn der Sachverhalt - wie vorliegend - als erstellt erscheint. Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich 2019, Rz. 5 zu Art. 13). Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung vor, sie sei im Heimatstaat wegen psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung gewesen. Aktuelle gesundheitliche Probleme wurden aber nicht geltend gemacht und es wurden während des rund 1¾ Jahre dauernden erstinstanzlichen Verfahrens auch keine ärztlichen Zeugnisse eingereicht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das SEM auf nähere diesbezügliche Abklärungen verzichtete.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4 Da rechtskräftig feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht aufweist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist, sowie der erheblichen Spannungen, die seit September 2022 im Land herrschen, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran - auch für weibliche abgewiesene Asylsuchende - grundsätzlich als zumutbar zu qualifizieren (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3194/2022 vom 23. Mai 2024 E. 7.4, E-2801/2024 vom 15. Mai 2024 E. 7.3.1, je m.w.H.).
7.3.3
7.3.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Gerichts ist nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 m.w.H.).
7.3.3.2 Die eingereichte ärztliche Bestätigung von D._______ vom 19. Juni 2024 (Inhalt: "Obige Patientin befindet sich in unserer Behandlung. Aktuell benötigt Sie aus ärztlicher Sicht Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen und kann somit nicht alleine leben") enthält weder eine Diagnose noch minimale Angaben zur Art der angeblichen Gesundheitsbeschwerden oder zu einer allenfalls erforderlichen Behandlung und deren Verfügbarkeit im Heimatstaat. Auch in der Beschwerdeschrift oder nach Erlass der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 erfolgte keinerlei Substanziierung der angeblichen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin. Demnach bestand und besteht keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung zur Einreichung eines aussagekräftigeren medizinischen Berichts aufzufordern (vgl. BVGE 2009/50 E. 10). Im Übrigen weist das Gesundheitssystem im Iran gemäss Erkenntnissen des Gerichts ein hohes Niveau auf und namentlich psychische Beschwerden können dort sowohl ambulant als auch stationär behandelt werden (vgl. Urteile des BVGer D-1235/2024 vom 17. Juni 2024 E. 9.3.4.3, D-4962/2022 vom 8. Mai 2024 E. 10.3.3, je m.w.H.). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, es liege eine medizinische Notlage vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde.
7.3.4 Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin wurden in der Beschwerdeeingabe nicht bestritten und sind somit zu bestätigen. Im Übrigen wird nicht geltend gemacht, dass (und inwiefern) die Anwesenheit der Tochter in der Schweiz ein Hindernis für den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin darstellen sollte.
7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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