Entscheiddatum: 01.12.2010Publikationsdatum: 08.12.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4070/2010
E-4071/2010
{T 0/2}
Urteil vom 1. Dezember 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._____, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (...),
und deren Tochter
C._____, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner,Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 3. Mai 2010
N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2010 - eröffnet am 4. Mai 2010 - feststellte, die Beschwerdeführenden (A._____ und B.______) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche vom 23. Juni 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingaben vom 3. Juni 2010 in materieller Hinsicht die Auf-hebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und rich-tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, eventualiter unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen die Ge-währung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der vorinstanzlich-en Verfügungen die Feststellung der Unzulässigkeit, subsubeventuali-ter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-antragten,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die vollumfängliche Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis, in die vorinstanzli-chen Aktenstücke A10/2, A29/4, A30/2, A37/2, A42/1 und in die Botschaftsantwort sowie in die Heiratsurkunde, eventualiter die Gewäh-rung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke, und in der Folge die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einrei-chung einer Beschwerdeergänzung beantragte,
die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die vollumfängliche Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis, in die vorinstanzlichen Aktenstücke A10/2, A25/4, A28/3, A31/2 und in die Beweismittel (insbesondere in die Heiratsurkunde), eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke, sowie in der Folge die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-ner Beschwerdeergänzung beantragt,
dass des Weiteren beantragt wurde, es sei dem unterzeichnenden An-walt vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde beziehungsweise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine ange-messene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien einer Ledigkeitsbestätigung und eines Geburtsscheins ihre Person betref-fend sowie des Mutterpasses und einer Identitätskarte der Beschwer-deführerin einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischen-verfügungen vom 17. Juni 2010 mitteilte, sie dürften den Ausgang der Verfahren in der Schweiz abwarten, die Koordination der Beschwerde-verfahren anordnete, den Entscheid über die Verfahrensanträge gege-benenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und sie zur Bezah-lung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass er mit Zwischenverfügungen vom 2. Juli 2010 die Anträge der Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2010 um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der Verfahrenskosten guthiess und die Vorinstanz einlud, sich innert Frist vernehmen zu lassen,
dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2010, 14. September 2010 und 15. November 2010 um Verlängerung der Frist für das Einreichen der Vernehmlassungen ersuchte mit der Be-gründung, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen nötig,
dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 22. November 2010 die Gutheissung der Beschwerden und die Rückweisung der Sa-che an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wo-nach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen hat (Art. 12 VwVG),
dass sie hierfür die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-lagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.),
dass vorliegend festzustellen ist, dass die Vorinstanz ohne Zustim-mung des Bundesverwaltungsgerichts eine zusätzliche Botschaftsanfrage gemacht hat, welche Tatsache sich nicht mit dem Devolutiveffekt in Einklang bringen lässt, da die Verfahrensleitung mit dem Anhängigmachen der Beschwerden integral an die Rechtsmittelinstanz übergegangen ist,
dass zudem das BFM mit dieser Vorgehensweise zu erkennen gibt, dass der Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 3. Mai 2010 offenbar unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden ist,
dass das Bundesamt denn auch in seinen Vernehmlassungen vom 22. November 2010 selber die Gutheissung der Beschwerden und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und anschliessenden Neubeurteilung beantragt,
dass die Beschwerden demnach zufolge unvollständiger respektive un-richtiger Feststellung des Sachverhalts gutzuheissen, die angefoch-tenen Verfügungen vom 3. Mai 2010 aufzuheben sind und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass angesichts dieser Sachlage auf die prozessualen Anträge (insbesondere auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und auf Gewährung des rechtlichen Gehörs) sowie auf die bisher eingereich-ten Dokumente nicht einzugehen ist, weil es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit die mit Zwischenverfügungen vom 2. Juli 2010 gutgeheissenen Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig werden,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der Kostennote vom 29. November 2010 für die beiden Beschwerdeverfahren ein Arbeitsaufwand von total 15,0833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- ausgewiesen wird, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Verfahren angemessen erscheint,
dass den Beschwerdeführenden somit eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3786.60 (Arbeitsaufwand von Fr. 3469.159 zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- und Mehrwertsteuer von Fr. 267.45) zuzusprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Verfügungen vom 3. Mai 2010 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von 3786.60 zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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