Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 13.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4073/2012
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...),C._______, geboren (...),Sri Lanka, alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (...).
A. B._______, der Sohn der nachfolgend genannten Beschwerdeführerin, stellte am 4. Juni 2007 - im Alter von neun Jahren - in der Schweiz ein Asylgesuch. Dabei machte er geltend, in der Region D._______ (Distrikt Jaffna), wo er herkomme, mache die Polizei und die Armee Probleme und es würden immer wieder Bombenanschläge stattfinden und Menschen erschossen. Er habe deshalb die Schule nicht besuchen können. Mit unangefochtener Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Vollzug und gewährte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
B. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Nordprovinz Sri Lankas stammende Tamilin, ersuchte am 25. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung des Begehrens machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1993 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden, an einem Seminar teilzunehmen und Informationen zu sammeln. Im Jahr 2005 sei sie deshalb von der Armee verhaftet und während ungefähr dreier Wochen festgehalten worden. Sie sei dabei geschlagen sowie verhört worden, und man habe ihr die Beine im Kniebereich gebrochen, weshalb sie für einige Zeit im Spital gewesen sei. Aus Angst vor der Armee sei sie danach nach E._______ (Vanni) gegangen und habe nach ihrem Mann gesucht, der früher für die LTTE gearbeitet und mit dem sie seit April beziehungsweise Oktober 2003 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Da sie von den LTTE aufgefordert worden sei, ihnen beizutreten, und die allgemeine Situation gefährlich gewesen sei, habe sie ihre Heimat am 17. Februar 2008 verlassen. Von August 1996 bis September 2003 habe sie sich als Flüchtling in Indien aufgehalten.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ebenfalls ab. Zur Begründung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet, welche aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ zur Welt, welche in das Verfahren der Mutter eingeschlossen wurde.
D. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden - unter Fristgewährung zur Stellungnahme - mit, es erwäge, die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Begründung verwies es auf die seit Mai 2009 deutlich entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und die gebietsweise zu differenzierende Verbesserung der Lebensbedingungen auch im Norden und Osten des Landes, wobei insbesondere auf der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Halbinsel Jaffna ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche; aus den Akten gingen keine individuellen Rückkehrhindernisse hervor.
E. In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2012 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen fest, sie seien in der Schweiz inte-griert und der Beschwerdeführer habe die wichtige und prägende Schulzeit weitgehend in der Schweiz verbracht und hier eine neue Heimat gefunden. Der inzwischen (...)-Jährige beherrsche die deutsche Sprache besser als die heimatliche, und eine Reintegration in Sri Lanka wäre für ihn kaum mehr möglich. Die Beschwerdeführerin weise ausserdem ein Verfolgungsprofil auf, und ihr Ehemann - welcher sich inzwischen ebenfalls in der Schweiz aufhalte - sei Mitglied der LTTE gewesen. Ferner sei das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr dadurch erhöht, dass die Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden. Für die Beschwerdeführerin bestehe deshalb eine erhöhte Gefahr, Opfer einer Entführung oder von Erpressung zu werden. Ausserdem habe sie zu befürchten, dass ihnen vorgeworfen werde, in der Schweiz die LTTE mit Geldzahlungen unterstützt zu haben. Die vorläufige Aufnahme sei deshalb nicht aufzuheben.
F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der Begründung hielt es fest, die Voraussetzungen zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) seien erfüllt. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife bei den Beschwerdeführenden nicht, weil diese gemäss rechtskräftigen Asylentscheiden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich, da keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die im ordentlichen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe erneut geltend mache, könne auf die Ausführungen in der rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung vom 4. Juni 2008 verwiesen werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage laufend. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich entspannt habe. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei beinahe im ganzen Lande gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden, zum Beispiel auf der Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen nach wie vor als schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführenden würden aus dem Distrikt Jaffna stammen. Der Ehemann beziehungsweise Vater, dessen Asylgesuch das BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 abgelehnt und ihn gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen habe, stamme ebenfalls aus dem Distrikt Jaffna. Er befinde sich noch in der Schweiz, so dass die ganze Familie zusammen zurückkehren könne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Lebens, inklusive die ersten Schuljahre, in Sri Lanka verbracht habe. Was mögliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass eigentlich allen Tamilen der Vorwurf der Unterstützung der LTTE gemacht werden könne und niemand vor einer Entführung oder Erpressung gefeit sei. Es seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Situation der Beschwerdeführenden schwieriger sein sollte als diejenige anderer tamilischer Rückkehrer. Eine konkrete Gefährdung sei nicht ersichtlich. Das BFM erachte den Vollzug der Wegweisung als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
G. Die Beschwerdeführenden erhoben am 2. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung und die weitere Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdebegründung wiederholen sie den bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhalt und weisen darauf hin, dass es inzwischen in der Schweiz zu einer Familienvereinigung gekommen sei. Dem Ehemann beziehungsweise Vater sei am 24. November 2008 die Flucht in die Schweiz gelungen. Sein Asylgesuch sei vom BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 abgelehnt worden. Aufgrund einer mangelhaften Postzustellung sei dieser Entscheid - infolge Fristversäumnisses - rechtskräftig geworden, obschon er inhaltlich falsch sei. Die Akten dieses Verfahrens seien beizuziehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich bestens in der Schweiz integriert. Der Beschwerdeführer besuche die Sekundarschule "B" und habe hier eine neue Heimat gefunden. Eine Reintegration in Sri Lanka wäre für ihn kaum mehr möglich, würde er doch aufgrund unterschiedlicher Schulsysteme und fehlender Kenntnisse der tamilischen Schrift schulisch weit zurückgeworfen. Er stehe in einer entscheidenden Phase seiner Entwicklung und habe sich schon Überlegungen zur Berufswahl gemacht, weshalb für ihn ein Wegweisungsvollzug von grösster Härte wäre. Auch die Beschwerdeführerin habe sich sprachlich und beruflich gut integriert. Aufgrund der Tatsache, dass Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden, sei das Risiko von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr erhöht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann hätten in der Schweiz ihre regierungskritische Haltung gegenüber den heimatlichen Behörden manifestiert, indem sie an einer Demonstration gegen die Regierung in Genf teilgenommen hätten, und die Beschwerdeführerin selbst der Organisationsgruppe für die Vorbereitung und Durchführung des Heldentags am 26. November 2011 in Freiburg angehört habe. Zwar treffe es zu, dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgewiesen worden seien. Es würde jedoch dem Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechen, wenn bei Hinweisen auf eine mögliche Verletzung von Art. 5 AsylG die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nicht nochmals retrospektiv überprüft würde. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass viele sri-lankische Asylsuchende ihren negativen Entscheid bei einer Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht angefochten hätten, da sie davon ausgegangen seien, diese würde Bestand haben. Auf jeden Fall seien die Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten, gemäss welchen niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe. In Sri Lanka seien zwar per Ende August 2011 die Emergency Laws ausgelaufen beziehungsweise die Emergency Regulations aufgehoben worden. Ein Effekt dieser Aufhebung sei aber stark zu bezweifeln, da der Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin gelte. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von diesen Ausnahmegesetzen regen Gebrauch machen würden, sofern sie sich überhaupt um die gesetzlichen Regeln kümmern würden. Dies sei auch nach Kriegsende zu bezweifeln, weil beispielsweise in der Ortschaft Navanthurai im Distrikt Jaffna am 23. August 2011 mehr als 100 junge Männer von der Armee in brutalster Weise abgeführt und zum Teil spitalreif geschlagen worden seien. Noch Schlimmeres dürfte für die anderen Bezirke des Nordens und Ostens gelten, so insbesondere für das Vanni-Gebiet. Vor dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka und der Position der Regierung sei für Angehörige der tamilischen Minderheit, wenn insbesondere der Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar und rechtlich unzulässig zu betrachten. Die Beschwerdeführenden würden der Hauptrisikogruppe (gemäss UNHCR-Richtlinien) der Personen mit dem Verdacht der LTTE-Verbindung angehören.
Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. Beilagenverzeichnis S. 12 der Beschwerde).
H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und setzte ihnen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 5. September 2012 zur Kenntnisnahme gebracht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Vorab ist betreffend den Streitgegenstand Folgendes festzuhalten: Das BFM hat mit Verfügungen vom 5. Dezember 2007 und 4. Juni 2008 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgewiesen und deren Flüchtlingseigenschaft verneint. Über die Wegweisung als solche ist ebenfalls rechtskräftig befunden worden. Die vorliegend angefochtene Verfügung befasst sich einzig mit dem Vollzug der Wegweisung, das heisst der Aufhebung der ursprünglich gewährten vorläufigen Aufnahme. Entsprechend kann nur dies Beschwerdegegenstand sein. Richtigerweise beantragen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene weder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl. Soweit sie zur Begründung des Antrages auf Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme - somit innerhalb des zulässigen Streitgegenstandes - geltend machen, dass sie aufgrund von Vor- und Nachfluchtgründen verfolgt seien und die gesetzlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft erfüllten, kann dies im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich berücksichtigt werden.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Auch gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen.
4.3.1 Vorab ist deshalb die Situation des Beschwerdeführers zu prüfen, welcher zum Zeitpunkt seiner Einreise im Sommer 2007 (...)jährig war und gemäss Akten in der Schweiz gut integriert ist.
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet werden kann, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei vor allem die besonderen Bindungen, welche eine Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tragen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen eine Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen).
Der (...)-jährige, adoleszente Beschwerdeführer hat die letzten sechs, prägenden Jahre in der Schweiz verbracht und ebenso lang die Schule, zuletzt die Sekundarschule besucht. Der Schulabschluss und die Berufswahl stehen gemäss Rechtsmitteleingabe kurz bevor. Das Vorbringen, er beherrsche Deutsch besser als Tamilisch, und er habe Probleme, letzteres zu schreiben, ist nachvollziehbar. Es kann festgestellt werden, dass er den für die Persönlichkeit wesentlichen Teil der Sozialisierung in der hiesigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht überdies nicht hervor, dass er während seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung zu Bezugspersonen im Heimatland unterhalten hätte, zumal sich sein Vater ebenfalls seit Ende 2008 hier aufhält. In der Schweiz leben zudem weitere Verwandte, darunter ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits. Bei einem Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser eine Entwurzelung zur Folge hätte, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene Kultur und Umgebung als gegen das Kindswohl sprechend qualifiziert werden müsste. Nach dem Gesagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers somit als nicht zumutbar.
4.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist, sind seine Mutter und die Schwester in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1995 Nr. 24) praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme des Sohnes einzubeziehen.
4.4 Zusammenfassend qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka als nach wie vor unzumutbar. Nachdem (weiterhin) keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bestätigen.
Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung vom 28. Februar 2012 aufzuheben. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ist zu belassen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerdeführenden am 28. August 2012 überwiesene Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihnen vom Gericht zurückzuerstatten.
6.2 Den obsiegenden und rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 1000.- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden ist nicht aufzuheben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführenden vom Gericht zurückerstattet.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 1000.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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