Entscheiddatum: 29.05.2013Publikationsdatum: 06.06.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4135/2012
Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Tamile christlichen Glaubens aus Vavuniya - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess und am 4. August 2008 auf dem Landweg illegal in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. August 2008 sowie der einlässlichen Anhörung vom 26. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, als Tuk-Tuk-Fahrer an einem Tuk-Tuk-Stand (hundert Meter von einer Polizeiwache entfernt) am 29. September 2006 Zeuge einer Schiesserei geworden zu sein, bei welcher (...) Personen getötet (Kurzbefragung) bzw. angeschossen (Anhörung) worden seien,
dass dabei auch zwei Schüsse in seine Richtung abgegeben worden seien, wobei ein Schuss sein Tuk-Tuk getroffen und der andere ihn am (...) verletzt habe,
dass die Polizei ihn ins Spital gebracht habe, wo er verarztet worden sei,
dass ihn gemäss Kurzbefragung dort am 2. Oktober 2006 Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) nach dem Tathergang befragt, von ihm - unter der Drohung, ihn zehn Jahre einzusperren oder zu erschiessen - die Identifizierung der Täter verlangt und ihn für den 22. November 2006 auf die Polizeiwache zitiert hätten, wobei ihm klar geworden sei, dass CID-Leute geschossen hätten,
dass gemäss der Anhörung ihn ein Soldat im Spital befragt habe, welchem er alles erzählt habe, worauf ihm am 2. Oktober 2006 gesagt worden sei, es seien (...) Leute des CID gewesen, welche erschossen worden seien, und er der Täterschaft beschuldigt worden sei, wobei von ihm unter der Androhung von zehn Jahren Gefängnis verlangt worden sei, die Täter zu nennen,
dass er am 3. Oktober 2006 aus dem Spital entlassen worden sei,
dass er am 22. November 2006 auf der Polizeiwache gewesen sei, wo er erneut nach den Tätern befragt, geschlagen und mit Erschiessung und zehn Jahren Gefängnis bedroht worden sei,
dass er dort ausgesagt habe, die Täter nicht gesehen zu haben,
dass er am 12. Dezember 2006 erneut zu den Tätern befragt und auch bedroht worden sei, wobei ihm Verdächtigte vorgeführt worden seien,
dass vier bis fünf Monate später Soldaten, welche gemäss Kurzbefragung schon Leute vor seinen Augen erschossen hätten, zu ihm ins Tuk-Tuk gestiegen seien und von ihm verlangt hätten, nach Kumankulam zu fahren, wo er auf der Strasse die Täter hätte identifizieren sollen,
dass er im Mai 2008 zu Hause gesucht worden und im Juni 2008 untergetaucht sei,
dass er mit Schreiben vom 26. August 2009 ans BFM geltend machte, seine Familie werde vom CID unter Druck gesetzt, es bestehe die Gefahr, dass sie entführt werde, um ihn dazu zu nötigen, nach Sri Lanka zurückzukehren,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juli 2012 - eröffnet am 6. Juli 2012 - ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie in zentralen Punkten widersprüchlich seien, so habe er an der Kurzbefragung zunächst angegeben, zweimal zu Hause gesucht worden zu sein, während er auf Nachfragen hin lediglich ein Vorkommnis genannt habe,
dass er an der Anhörung zunächst ausgesagt habe, im Mai 2008 befragt worden zu sein, ohne indes zu spezifizieren, von wem und weshalb er befragt worden sei, wogegen er zu einem späteren Zeitpunkt an derselben Anhörung verneint habe, nach der letzten Befragung auf dem Polizeiposten im Dezember 2006 nochmals befragt worden zu sein,
dass er wiederum gesagt habe, im Mai 2008 seien sie lediglich bis zum Gartentor gekommen und hätten seinen Namen gerufen, danach sei er nicht mehr gesucht worden,
dass die Widersprüche nicht hätten geklärt werden können, zumal er, darauf angesprochen, sich erneut in Widersprüche verheddert habe, indem er ausgesagt habe, im Dezember 2006 sei er zu Hause befragt worden, dann indessen angegeben habe, auf dem Polizeiposten befragt und im Mai 2008 gesucht worden zu sein, aber den Suchenden nicht begegnet zu sein,
dass er an der Kurzbefragung angegeben habe, nach der Entlassung aus dem Spital nicht mehr zu Hause übernachtet, sondern bei seiner Mutter und seinem Bruder C._______ geschlafen zu haben,
dass er an der Anhörung dagegen angeführt habe, bei seiner Mutter und Bekannten in der Nachbarschaft geschlafen zu haben,
dass er an der Kurzbefragung gesagt habe, fünf Monate nach der Schiesserei habe er mit seinem Tuk-Tuk Soldaten befördern müssen und [schon] gesehen, wie diese vor seinen Augen Leute erschossen hätten,
dass er an der Anhörung dagegen vorgetragen habe, die Soldaten im November oder Dezember 2007 transportiert und dabei in den Büschen Schüsse vernommen zu haben,
dass er an der Kurzbefragung behauptet habe, im Spital von zwei CID-Beamten befragt worden zu sein, während er an der Anhörung angeblich nicht gewusst habe, ob es Soldaten oder Polizisten gewesen seien,
dass ausserdem auch zwischen seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln Widersprüche zu verzeichnen seien,
dass insbesondere aus dem eingereichten Polizeibericht nicht hervorgehe, dass er der Tat verdächtigt werde, sondern dort lediglich als Zeuge aufgeführt werde, welcher die Täter noch nicht identifiziert habe,
dass diese Widersprüche ausserdem die Fragen beträfen, welche Personen erschossen worden seien und welches Körperteil des Beschwerdeführers verletzt worden sei,
dass seine Aussagen weitere Ungereimtheiten enthielten und "nach allgemeiner Erfahrung mit keiner Handelslogik zu vereinbaren" seien,
dass nämlich seine Behauptung, im Spital sei er zunächst von einem Soldaten kontaktiert worden, welcher lediglich nach der Adresse des Tatortes gefragt habe, angesichts der Tatsache, dass die Schiesserei in der Nähe eines Polizeipostens stattgefunden habe und er von Polizisten ins Spital gebracht worden sei, nicht nachvollziehbar sei,
dass sein Vorbringen, weiterhin gesucht zu werden, angesichts dessen, dass er sich nach dem 12. Dezember 2006 nicht mehr habe auf dem Polizeiposten melden müssen, realitätsfremd sei,
dass dies insbesondere angesichts des Umstands gelte, dass er bis im Juni 2008, wie gewohnt, an seinem Tuk-Tuk-Stand gearbeitet habe und demnach jederzeit hätte aufgegriffen werden können,
dass ferner nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei ihn der Tat verdächtigen würde, wenn er die Täter nicht identifiziere,
dass seine geäusserte Furcht vor Racheakten der Täter ebenso wenig nachvollziehbar sei, zumal er diese nicht persönlich gekannt habe,
dass schliesslich nicht zu überzeugen vermöge, dass er sich nachts versteckt habe, während er tagsüber bis zu seiner Ausreise als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet habe und dabei von der Polizei regelmässig kontrolliert worden sei,
dass die Vorbringen wegen ihrer Unglaubhaftigkeit nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung sei,
dass der Wegweisungsvollzug nach Vavuniya angesichts der aktuellen dortigen Lage gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. August 2012 diese Verfügung vollumfänglich anfocht und beantragte. die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. August 2012 abwies und einen solchen erhob, welcher am 29. August 2012 fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht entsprechen, der Logik des Handelns widersprechen, ohne triftigen Grund im Laufe des Verfahrens ausgewechselt oder nachgeschoben werden oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten, da sie in zentralen Punkten zahlreiche Widersprüche und weitere Ungereimtheiten enthielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung umzustossen vermag, zumal er selber einräumt, dass einzelne protokollierte Aussagen den Tatsachen nicht entsprechen,
dass sein auf Beschwerdeebene erhobener Einwand, er habe den Täter gekannt, diese Tatsache aber aus Angst vor Racheakten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bisher verschwiegen, nicht zu überzeugen vermag, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er dies nicht bereist gegenüber dem BFM hätte bekanntgeben können,
dass es sich dabei mithin um ein unglaubhaft nachgeschobenes Vorbringen handelt,
dass sich seine geäusserte Furcht vor Racheakten seitens der LTTE zum aktuellen Zeitpunkt (nach deren Zerschlagung im Mai 2009) zudem als objektiv unbegründet erweist,
dass er das Vorbringen, seine Familie werde seinetwegen vom CID unter Druck gesetzt, bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, das aber an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts ändert,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten lediglich um Kopien von bereist im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln handelt, weshalb sie nicht geeignet sind, zu einer andern Einschätzung zu führen,
dass ausserdem, sofern seine Sachverhaltsdarstellung, soweit sie auf Grund der widersprüchlichen Schilderungen festgelegt werden kann, zutreffen sollte, seine Ausführungen keine Hinweise auf eine asylbeachtliche Verfolgung enthalten, zumal er offenbar lediglich als Augenzeuge zur Aufklärung eines Verbrechens gesucht würde,
dass er entgegen der Beschwerde auch keines der in BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile erfüllt, auch wenn er sichtbare Narben trägt und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat,
dass er insbesondere auch nicht Zeuge einer schweren Menschenrechtsverletzung im Sinne des genannten Grundsatzurteils geworden ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Stadt Vavuniya, wo der Beschwerdeführer acht Jahre lang gewohnt hat, entgegen der Beschwerde nicht im gemäss BVGE 2011/24 definierten Vanni-Gebiet liegt und der Wegweisungsvollzug dorthin somit grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer als junger und gesunder Mann, mit Schulbildung und Berufserfahrung als Tuk-Tuk-Fahrer und als Hilfsarbeiter in einer Mühle, mit einer Ehefrau und Kindern in Sri Lanka sowie einem tragfähigen dortigen sozialen und familiären Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug nach Vavuniya gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1) erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass demnach auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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