Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 19.01.2026Publikationsdatum: 30.01.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4138/2025
Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Natalie Marrer, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Oktober 2022 am Flughafen Zürich in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom gleichen Tag bewilligte das SEM ihre Einreise in die Schweiz und wies sie in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu.
B.
B.a Anlässlich der Anhörung vom 17. Februar 2023 und den ergänzenden Anhörungen vom 5. Mai 2023 und 10. Dezember 2024 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihrer Familie (d.h. ihren Kindern aus erster Ehe) gewohnt habe und als (...) tätig gewesen sei. Ab dem Jahr 1398 (2019/2020) habe sie im Geheimen kurdisch unterrichtet und hierbei über eine Freundin die (...)-Partei kennengelernt, welche die Unterrichtsbücher zur Verfügung gestellt habe. Im (...) 2022 sei sie von Etelaat-Beamten (...) Tage lang festgehalten und unter Beleidigungen und der Androhung von Vergewaltigung zu ihren Aktivitäten befragt worden, wobei sie den Kurdischunterricht zugegeben habe. Daraufhin habe sie einige Blätter unterschreiben und versprechen müssen, nie mehr irgendeiner illegalen Aktivität nachzugehen. Nach der Hinterlegung einer Kaution durch ihren Vater sei sie freigelassen worden. Es sei eine Gerichtsverhandlung vorgesehen gewesen. Die Behörden hätten sie aber nicht in Ruhe gelassen und sie manchmal angerufen. Nach dem Tod von Mahsa Amini habe sie an vorderster Front an Demonstrationen teilgenommen. Nach einer Demonstration am (...) 2022 sei sie von ihrer Tante telefonisch gewarnt worden, dass Beamte der Sepah (Iranische Revolutionsgarde) bei ihr Zuhause gewesen seien und nach ihr gefragt hätten. Die Beamten hätten ihren Laptop sowie weitere Sachen mitgenommen und ihren Vater festgenommen. Daraufhin hätten ihre Verwandten ihre Ausreise organisiert und am (...) 2022 habe sie mit Hilfe eines Schleppers die Grenze zum irakischen Kurdistan überquert. Anschliessend sei sie mit einem irakischen Reisepass in die Türkei gelangt, von wo sie per Flugzeug über D._______ und E._______ in die Schweiz weitergereist sei.
Nach ihrer Ausreise sei ihr Vater mehrmals vom Etelaat vorgeladen und nach ihr gefragt worden. Ihre Tochter sei ebenfalls belästigt worden. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am (...) 2024 hätten Etelaat-Beamte das Telefon der Tochter konfisziert und gezögert, es ihr zurückzugeben. Zudem hätten unbekannte und maskierte Personen der Tochter auf der Strasse eine Ohrfeige verpasst und ihre Violine zerstört. Es sei auch auf ihr Elternhaus geschossen worden. In der Schweiz sei sie zum Christentum konvertiert, habe an Demonstrationen und kulturellen Anlässen teilgenommen und sich für den hiesigen Ableger der (...)-Partei engagiert. Sie sei Mitglied im Komitee der Partei und verwalte deren Instagram-Kanal. Ausserdem sei sie Administratorin des Instagram-Kanals der kurdischen Zeitschrift «(...)».
B.b Die Beschwerdeführerin reichte ihre Geburtsurkunde im Original, Kopien ihrer Identitätskarte, ein Foto der Personalienseite ihres iranischen Reisepasses sowie zahlreiche Beweismittel betreffend ihre exilpolitischen und religiösen Tätigkeiten in der Schweiz ein. Für die detaillierte Auflistung wird auf die vorinstanzlichen Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis in act. [...]-7/121 [nachfolgend: act. 7]) und die angefochtene Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. I/5) verwiesen.
C. Am 24. Februar 2023 wies das SEM die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren und am 28. Februar 2023 dem Kanton F._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 - eröffnet tags darauf - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an sie an.
E. Mit Eingabe vom 9. Juni 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 7. Mai 2025, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit/Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur rechtsgenüglichen Sachverhaltswürdigung sowie zur neuen Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Foto betreffend die Tätigkeit als (...) im Iran, Auszüge aus dem iranischen Online-Portal der Krankenversicherung, eine abfotografierte Quittung über den Erneuerungsantrag des iranischen Führerscheins inklusive Screenshot einer E-Mail der iranischen Polizei vom (...) 2022, eine ärztliche Stellungnahme vom 31. Mai 2025, ein Foto der Beschwerdeführerin im Bundeshaus sowie ein Referenzschreiben der Kirche (...) ([...]) F._______ vom 8. Juni 2025 bei.
F. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
G. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung sowie weitere Beweismittel hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein.
H. Mit Verfügung vom 27. August 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
Hierbei bat das Gericht die Vorinstanz, sich unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel sowie der Konversion zum Christentum insbesondere spezifisch zur Rüge der Verletzung der Begründungs- und Beweiswürdigungspflicht hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten zu äussern.
I. Am 30. September 2025 reichte die Vorinstanz innert der antragsgemäss erstreckten Frist ihre Vernehmlassung ein. Darin äusserte sie sich zu einzelnen Beschwerdevorbringen und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
J. Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivitäten ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat - unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. 4 AsylG - grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG).
4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund des Kurdischunterrichts und der Demonstrationsteilnahmen) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Protestteilnahmen im Iran, exilpolitische Aktivitäten, Konversion zum Christentum) stand.
4.1.1 Es sei ihr aufgrund ihrer pauschalen, substanzarmen und stereotypen Aussagen nicht gelungen, ihre Festnahme, die anschliessende Freilassung sowie den fluchtauslösenden Vorfall (Hausdurchsuchung, Festnahme Vater, Mitnahme Laptop und Bücher) glaubhaft darzutun. Ferner habe sie keine detaillierten Angaben zu den angeblichen Etelaat-Vorladungen ihres Vaters gemacht. Ihre Aussagen zu den Verfolgungsmassnahmen, die ihre Tochter erlitten habe, seien ebenfalls unglaubhaft. Weiter gebe es keine konkreten Hinweise darauf, dass einfache Protestteilnehmende wie sie, die bislang keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten, zukünftig mit einer Strafverfolgung rechnen müssten. Es bestehe daher kein begründeter Anlass zur Annahme, dass ihr bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine staatliche Verfolgung drohe. Im Übrigen habe sie nicht nachweisen können, dass sie sich in den Jahren 2019 bis 2022 überhaupt im Iran aufgehalten habe. Auch habe sie keine Beweismittel bezüglich der angeblich erlittenen Verfolgungsmassnahmen eingereicht.
4.1.2 Ferner vermöchten weder ihre exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme am kurdischen Newroz-Fest und an kulturellen Anlässen, ihre angebliche Mitgliedschaft in der [...]-Partei, Funktion als Administratorin der Instagram-Kanäle der Partei sowie der Zeitschrift «[...]») noch ihre angebliche Konversion zum Christentum eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass sie sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe oder die iranischen Behörden von ihren Aktivitäten respektive der Konversion Kenntnis genommen geschweige denn Massnahmen gegen sie eingeleitet hätten. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und deshalb verfolgt werde. Im Übrigen könnten iranische Sicherheitsbehörden sehr wohl unterscheiden zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die lediglich ein Aufenthaltsrecht erwirken wollten. Es sei sodann unklar, ob sie tatsächlich konvertiert sei. Abgesehen von einem Empfehlungsbrief eines katholischen Priesters habe sie keine stichhaltigen Beweismittel eingereicht. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sie über ein politisches oder religiöses Profil verfüge, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
4.2.1 Sie habe auf glaubwürdige und detaillierte Weise eine asylrelevante Verfolgung geschildert, welche sich durch ihr grosses exilpolitisches Engagement noch zugespitzt habe. Die Begründung der Vorinstanz sei unzutreffend und lasse erkennen, dass die mannigfaltigen Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Komplexität und «Stossrichtung» ihres politischen Profils sowie des zugrundeliegenden Sachverhalts seien verkannt worden. Der Vorwurf, wonach sie keine Beweismittel zu ihrem Aufenthalt im Iran im relevanten Zeitraum eingereicht habe, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe ihren Reiseweg glaubhaft dargelegt und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel belegten ihren durchgehenden Aufenthalt im Iran. Entgegen der Ansicht des SEM habe sie sowohl die Verfolgung durch die iranischen Behörden, die Demonstrationsteilnahmen als auch die Behelligungen ihrer Familie mit etlichen Realkennzeichen, schlüssig, kohärent, widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft geschildert. Das SEM habe es sodann unterlassen, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Traumatisierung Rechnung zu tragen. Ihre Vorbringen stimmten überdies mit den bekannten Informationen zur Lage im Iran überein. Kurdischlehrern drohe weiterhin behördliche Verfolgung, wobei die iranischen Behörden ihr eigentlich eine Mitgliedschaft in der (...)-Partei hätten nachweisen wollen.
4.2.2 Das SEM habe es unterlassen, einige wesentliche Schilderungen sowie ihr komplexes politisches Profil im Gesamtzusammenhang und in Berücksichtigung des Länderkontextes genauer und vertiefter zu würdigen. Es seien nicht alle entscheidwesentlichen Sachumstände und Beweismittel berücksichtigt worden. Die Würdigung trage dem Gefährdungsprofil nicht angemessen Rechnung. Sie erfülle diverse Risikofaktoren (Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, regierungskritische Äusserungen im Internet, exilpolitisches Engagement zugunsten einer kurdischen Partei, Konversion zum Christentum, weibliches Geschlecht). Dieses komplexe Gefährdungsprofil habe das SEM weder in der Gesamtheit erfasst noch rechtsgenüglich bewertet.
Das SEM habe in stossender Weise ihre exilpolitischen Aktivitäten missdeutet und damit die Begründungspflicht sowie die Beweiswürdigungspflicht verletzt. Die eingereichten Beweismittel seien nicht rechtsgenügend gewürdigt worden: So habe das SEM nicht gesehen, dass sie auf der Webseite der (...)-Partei Schweiz als Administratorin der Instagram-Seite mit vollem Namen und Foto aufgeführt werde. Zudem sei ihre Mitgliedschaft im Komitee durch die Partei bestätigt worden. Mit einer umfangreichen Beweismitteleingabe habe sie bereits im Asylverfahren aufgezeigt, dass sie an einer Gedenkfeier für im Iran hingerichtete Kurden teilgenommen habe, wobei Bild- und Videomaterial dieser Feier öffentlich verbreitet worden sei. Sie sei darin klar als Organisatorin und Komitee-Mitglied genannt worden, wobei auch Dokumente ins Recht gelegt worden seien, welche ihre Teilnahme an den strategischen Meetings hierzu aufzeigten. Sie habe an diversen Kundgebungen teilgenommen, wobei sie auf allen hierzu eingereichten Fotos klar erkennbar sei. Ihr Auftritt am öffentlich aufgeführten Theaterstück am Bahnhof G._______ als Mahsa Amini sei auf verschiedenen Kanälen verbreitet worden und habe für ihre Familie im Iran negative Konsequenzen gehabt. Zudem trete sie regelmässig öffentlich als Rednerin auf, was sie - wie auch ihr vielbeachteter Auftritt auf dem TV-Sender «(...)» am (...) 2023 - dem SEM zur Kenntnis gebracht habe. Die hierzu eingereichten Links hätten im Zeitpunkt der Eingabe am 8. Mai respektive 6. Juli 2023 einwandfrei funktioniert, wobei das SEM erst am 24. Juli 2023 moniert habe, dass die Links nicht mehr funktionieren würden. Indem das SEM es unterlassen habe, die eingereichten Inhalte rechtzeitig abzurufen und die Beweismitteleingabe zeitnah zu berücksichtigen, habe es den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Beweiserhebung wäre zur Erstellung des Sachverhalts zentral gewesen. Anlässlich des Todestages von Mahsa Amini habe sie zudem dem Medienoutlet «(...)» ein Interview gegeben. Sie sei nebst der (...)-Partei in verschiedenen Vereinen politisch aktiv, beispielsweise für die «(...)», welche das iranische Regime aufs Schärfste verurteile. Sie sei sogar Gründungsmitglied des Vereins «(...)» und lehre dort die kurdische Sprache. Auch als Autorin hebe sie sich von der Masse hervor: Für die «(...)» habe sie beispielsweise einen eindrucksvollen Text für Frauenrechte im Iran geschrieben, für «(...)» habe sie verschiedene Artikel über die Wichtigkeit von Protesten gegen das iranische Unrechtsregime geschrieben. Zentral und vom SEM missachtet sei sodann die Tatsache, dass sie in der Schweiz auch auf Parlamentsebene auf die Missstände im Iran aufmerksam mache. Kürzlich sei sie vom Co-Präsidenten der (...) mit anderen Vertretern kurdischer Vereine und Parteien ins Bundeshaus eingeladen worden, um sich politisch auszutauschen. Andererseits habe sie auch an einer weiteren 1. Mai-Demonstration teilgenommen, was unter anderem auf der Webseite der schweizerischen (...)-Partei dokumentiert worden sei.
Angesichts dieser vielfältigen Aktivitäten auf politischer und kultureller Ebene sei es in keiner Weise nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz behaupte, den Akten seien keine Hinweise auf eine qualifizierte exilpolitische Betätigung zu entnehmen. Zwar verweise das SEM auf einzelne Artikel, vermöge jedoch nicht überzeugend darzulegen, dass es auch alle ihr angebotenen Beweismittel abgenommen und inhaltlich analysiert habe. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, das SEM habe nicht alle exilpolitischen Aktivitäten zur Kenntnis genommen und in den Asylentscheid einfliessen lassen. Sie habe demnach ihr bereits im Iran bestehendes klares politisches Profil durch die Aktivitäten in der Schweiz geschärft. Sie stehe höchstwahrscheinlich unter Beobachtung der iranischen Behörden und wäre bei einer Rückkehr stark gefährdet.
Hinzu komme ihre mit diversen Beweismitteln untermauerte Konversion zum Christentum, welche das SEM anzweifle. Es bleibe indes unklar, welche Beweismittel für die Konversion in den Augen des SEM als «stichhaltig» gegolten hätten, zumal sie unter anderem eine Taufurkunde vom (...) 2023 sowie Videomaterial der Taufzeremonie eingereicht habe. Sie habe zahlreiche Beweismittel zu ihrem kirchlichen Engagement eingereicht, welche vom SEM ebenfalls nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Sie sei zwar nicht missionarisch tätig, ihr religiöses Engagement müsse aber als zusätzlicher Risikofaktor ihres komplexen Gefährdungsprofils gewertet werden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die regelmässigen und bereits seit Jahren andauernden religiös-oppositionellen Aktivitäten dem iranischen Regime bekannt geworden seien.
4.3 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zum einen zur Rüge der übermässigen Verzögerung des Asylverfahrens, der Verletzung der Aktenführungspflicht respektive der unvollständigen Übersetzung und Würdigung der eingereichten Beweismittel, der Infragestellung des Aufenthalts im Iran von 2019 bis 2022 sowie zum andern zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. In Bezug auf das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin und die subjektiven Nachfluchtgründe verwies sie stattdessen pauschal auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt.
5.1 Nach Prüfung der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass die Begründung hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten und der Konversion in der angefochtenen Verfügung zu kurz greift und den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend Rechnung trägt.
5.2
5.2.1 Die angefochtene Verfügung gibt den Umfang der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen korrekt und vollständig wieder. Stattdessen wurden im Rahmen der Würdigung lediglich einzelne Aktivitäten - namentlich die Teilnahme am kurdischen Newroz-Fest und an kulturellen Anlässen, die «blosse» Mitgliedschaft in der (...)-Partei sowie die Funktion als Administratorin der Instagram-Kanäle der (...)-Partei und der Zeitschrift «(...)» - hervorgehoben, wobei gewichtigere Aktivitäten ohne ersichtlichen Grund ausgeklammert wurden. Weiter hielt das SEM einerseits in pauschaler Weise fest, dass es sich bei der vorgebrachten Mitgliedschaft in der (...)-Partei Schweiz mangels stichhaltiger Beweismittel um blosse Behauptungen handle (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2.b), anerkannte aber andererseits in Ziffer II/3 der angefochtenen Verfügung, dass die eingereichten Beweismittel ihre politischen und kulturellen Aktivitäten belegten. Diese Begründung ist widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Insbesondere wiegt schwer, dass die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss Mitglied in der (...)-Partei Schweiz ist, sondern als Komitee- respektive Vorstandsmitglied offenbar eine leitende Rolle einnimmt, was sie im vorinstanzlichen Verfahren sowohl anlässlich der Anhörung (vgl. act. 62 F11 und F81) als auch in weiteren Eingaben (vgl. act. 7 ID-024, act. 42, act. 53) unter Bezugnahme auf entsprechende Beweismittel mehrmals geltend gemacht hat. Auf der Webseite der (...)-Partei Schweiz wird sie zudem mit Foto und Klarnamen sowie weiteren Verweisen auf die von ihr verfassten regierungskritischen Artikel respektive Blogbeiträge vorgestellt (vgl. [...] >, zuletzt abgerufen am 3. Dezember 2025). Die Vorinstanz argumentierte, dass «ein einzelner Artikel» nicht die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sie gelenkt haben dürfte, womit offenkundig nicht sämtliche Beweismittel berücksichtigt wurden, zumal die Beschwerdeführerin mehrere Artikel respektive Blogbeiträge auf unterschiedlichen Seiten veröffentlicht hatte. Weiter machte die Beschwerdeführerin unter Vorlage verschiedenster Beweismittel geltend, an unterschiedlichen Anlässen als Rednerin oder Interviewpartnerin aufgetreten zu sein, welche teilweise auch aufgezeichnet und über verschiedene Kanäle (bspw. Instagram, YouTube) weiterverbreitet worden seien, wobei sie insbesondere die Unterdrückung der kurdischen Sprache und der Frauen im Iran thematisierte (vgl. act. 7 ID-025 f.; act. 36, act. 42, act. 45). Darüber hinaus habe sie in der Schweiz gemeinsam mit anderen Personen einen eigenen kurdischen Verein namens «(...)» gegründet, welcher bereits mehrere Veranstaltungen durchgeführt habe - darunter eine öffentliche Theateraufführung zum Todestag von Mahsa Amini im Bahnhof G._______, wobei sie persönlich die Rolle der Mahsa Amini gespielt habe (vgl. act. 56).
5.2.2 Die genannten Aspekte und Beweismittel wurden von der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten und des Risikoprofils der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Würdigung erweist sich entsprechend als unvollständig und nicht rechtsgenügend. Die Begründungspflicht wurde verletzt. Indem nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden, ist auch die Sachverhaltserstellung als unvollständig zu erachten. Von Interesse dürfte zudem sein, welche Bedeutung den von der Beschwerdeführerin genannten Webseiten, TV-Sendern und Kanälen in den Sozialen Medien in der iranischen Exilpolitik zukommt respektive über welche Reichweite diese verfügen. Entsprechende Ausführungen lassen sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen.
5.3 Die vorinstanzliche Begründung erweist sich schliesslich auch in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz der angeblichen Konversion zum Christentum als ungenügend. Aus der angefochtenen Verfügung erhellt nicht, weshalb die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel zur Konversion (Kopie der Taufurkunde, diverse Bestätigungsschreiben, Videos der Taufzeremonie) keiner hinreichenden Beweiswürdigung unterzog. In der Begründung nahm sie lediglich Bezug auf einen Empfehlungsbrief eines katholischen Priesters. Eine allfällige ernsthafte, nach aussen sichtbar praktizierte und öffentlich bekannte Konversion wäre sodann im Rahmen der Gesamtwürdigung des Gefährdungsprofils der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht wurde daher auch in dieser Hinsicht verletzt.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivitäten und der Konversion nicht ausreichend berücksichtigt hat. Zudem ist das SEM in seiner Vernehmlassung trotz explizitem Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 27. August 2025 nicht auf die zu Recht gerügten Unzulänglichkeiten in der vorinstanzlichen Begründung eingegangen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine mangelnde Begründung nachzuliefern und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal der Beschwerdeführerin durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Darüber hinaus sind allenfalls weitere Untersuchungsmassnahmen notwendig, um das Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin korrekt beurteilen zu können - beispielsweise zur Stellung der Beschwerdeführerin innerhalb der (...)-Partei Schweiz oder der Reichweite ihrer Schreib-, Rede- und Interviewbeiträge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung das rechtliche Gehör im Sinne der Begründungs- und Beweiswürdigungspflicht verletzt und den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt hat, indem nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Mai 2025 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, die Vorbringen und Beweismittel der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich abzuklären und einer vertieften Gesamtbeurteilung zu unterziehen und dabei ihren Entscheid hinreichend zu begründen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Mit der bei den Akten liegenden und nicht detaillierten Kostennote wurde ein zeitlicher Vertretungsaufwand von 24.25 Stunden (hiervon 20.05 Stunden für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde) geltend gemacht. Gemäss Eingabe vom 16. Januar 2026 habe sich dieser auf 25 Stunden erhöht. Dies erscheint angesichts der Verfahrensumstände als überhöht, zumal in der Beschwerde ausführlich aus verschiedenen Dokumenten und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zitiert wurde, was nicht notwendig ist. Entsprechend ist der Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 20 Stunden zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3'950.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Mit dieser Kostenregelung ist die der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. August 2025 gewährte unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Subsidiarität gegenstandslos geworden.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'950.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori
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