Entscheiddatum: 15.01.2013Publikationsdatum: 22.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4156/2012
Urteil vom 15. Januar 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Daniele Cattaneo, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,B._______,und deren KindC._______,Sri Lanka, alle vertreten durch Dr. iur. Marion Jakob, Anwaltskanzlei Jakob, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2012 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 1. Dezember 2010 und reisten am 7. Dezember 2010 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 15. Dezember 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ und der Anhörungen vom 1. Februar 2012 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, indem er ihnen seinen Traktor zur Verfügung gestellt und ihnen in seinem Restaurant Essen gegeben habe. Er nehme an, dass mit seinem Traktor auch Waffen transportiert worden seien. Im Juni 2010 sei sein Angestellter, der den Traktor für ihn gefahren habe, verschwunden. Einige Zeit später habe die Armee den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn aufgefordert, ins Thunnalai-Camp zu kommen. Dort sei er gefragt worden, wo sein Angestellter sei, ob der Beschwerdeführer den LTTE angehöre und ob er für diese Waffen transportiert habe. Er sei im Camp geschlagen worden. Da er alles abgestritten habe, sei er nach Hause geschickt worden. Am (...) 2010 seien sechs Personen mit einem weissen Van zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten die Beschwerdeführerin geschlagen. Als der Beschwerdeführer ihr zu Hilfe geeilt sei, habe ihm jemand mit einem Messer in den Rücken gestochen. Er habe das Messer herausziehen können und sei dann ohnmächtig geworden. Die Beschwerdeführerin habe ihn mit Hilfe eines Nachbarn ins Spital gebracht, wo er eine Woche habe bleiben müssen.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente im Original zu den Akten: einen Brief des Dorfvorstehers von E._______ vom 1. November 2010, eine Patientenkarte des (...) vom 21. Juli 2010, ein Schreiben des sri-lankischen Roten Kreuzes vom 4. November 2010 und ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 3. November 2010.
B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin (...) zur Welt, welche mit einem (...)fehler ([...]) geboren wurde und deshalb in der Kinderklinik (...) untersucht wurde.
C. Auf Aufforderung des BFM liessen die Beschwerdeführenden am 14. Februar 2012 einen ärztlichen Bericht vom gleichen Datum von (...), betreffend das Kind unter Beilage des Austrittsberichts des (...) Kinderklinik, vom 3. November 2011, einreichen. Am 2. Juli 2012 ging ein Sprechstundenbericht der (...) vom 12. Dezember 2011 beim BFM ein, aus welchem hervorgeht, dass aufgrund des stabilen Verlaufs in zwei Jahren wieder eine (...) Verlaufskontrolle angezeigt sei.
D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete die ablehnenden Asylentscheide damit, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
E. Mit Beschwerde vom 8. August 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung vom 11. Juli 2012, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel reichten sie Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011 mit der Überschrift "Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende Tamilinnen in Colombo und für Rückkehrerinnen nach Sri Lanka" sowie weitere, sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten befindliche Unterlagen zu den Akten.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
G. Am 6. September 2012 ging der einverlangte Betrag fristgemäss beim Bundesverwaltungsgericht ein.
H. Mit Eingabe vom gleichen Datum reichten die Beschwerdeführenden einen Internetbericht mit dem Titel "A disappearance every five days in post-war Sri Lanka" vom 30. August 2012 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person und der später erfolgten Anhörung voneinander unterscheiden. Beispielsweise habe er bei der Befragung zur Person angegeben, er sei zwei Tage nach dem Verschwinden seines Mitarbeiters von Angehörigen der Armee ins nahegelegene Camp bestellt worden, während er bei der Anhörung ausgesagt habe, zwischen diesen beiden Vorkommnissen seien 15 Tage, ein Monat oder eineinhalb Monate verstrichen. Auch zur Benützung seines Traktors durch die LTTE habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der Befragung zur Person habe er angegeben, die LTTE unterstützt zu haben, indem er ihnen seinen Traktor zur Verfügung gestellt habe. Diese Aussage habe er dann bei der Anhörung abgeschwächt und ausgesagt, er habe seinen Mitarbeiter verdächtigt, für die LTTE Transporte gemacht zu haben. Auch werde bezweifelt, dass sich der Angriff durch unbekannte Personen, welcher zur Verletzung des Beschwerdeführers geführt habe, wie von diesem dargestellt ereignet habe. So sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer das lange Messer selber entfernt habe. Ferner würden die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend ihre Ausreise der Logik des Handelns widersprechen; für Interkontinentalflüge bedürfe es keines Schleppers. Bezeichnenderweise seien die Beschwerdeführenden nicht in der Lage, die gefälschten Reisepässe vorzulegen, die sie benutzt haben wollen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, die Behauptungen der Vorinstanz würden den Tatsachen widersprechen und jeder Grundlage entbehren. Weiter wiederholten sie die von ihnen geltend gemachten Vorbringen weitgehend in der Beschwerdeschrift. Es sei normal, dass sich die Schilderungen der Anhörung leicht von jenen der Befragung zur Person unterscheiden würden, zumal dazwischen mehr als ein Jahr vergangen sei. So habe der Beschwerdeführer selber gesagt, dass er sich nicht mehr genau erinnern könne, was für seine Ehrlichkeit spreche. Es sei nach aussagepsychologischen Grundsätzen bekannt und erwiesen, dass man sich je länger desto weniger genau an etwas erinnere. Die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Traktors seien ausserdem inhaltlich nicht unterschiedlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden untereinander seien weitgehend übereinstimmend sowie in sich stimmig, logisch und nachvollziehbar. Im Weiteren setzten sich die Beschwerdeführer mit dem als Beilage eingereichten Themenpapier der SFH auseinander, welches bestätige, dass eine Rückkehr im asyl- und völkerrechtlichen Sinne unzulässig sei.
5.3 In der Zwischenverfügung vom 23. August 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, eine summarische Prüfung der Akten ergebe, dass die Verfügung der Vorinstanz überzeugend und die Beschwerde als aussichtslos erscheine. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden entsprechend unter Erhebung eines Kostenvorschusses abgelehnt.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in der angefochtenen Verfügung getroffene Würdigung der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Ansprüchen gemäss Gesetz und Praxis genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einlässlichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist insbesondere in der Feststellung zu stützen, wonach die Vorbringen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert seien. Weiter ist dem BFM zuzustimmen, dass die Ungereimtheiten in den Schilderungen der Beschwerdeführenden insgesamt den Schluss zuliessen, diese seien konstruiert und nicht tatsächlich erlebt. Ferner erscheint die in der Beschwerde geltend gemachte jahrelange Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer und die Festnahme oder Tötung seines Mitarbeiters nicht glaubhaft, zumal er bei einem solch schwerwiegenden Verdacht kaum ohne Weiteres wieder entlassen worden wäre. Zudem ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu stützen, wonach die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Hintergründen der Verletzung des Beschwerdeführers unglaubhaft seien (vgl. vorinstanzliche Akten A31 S. 4). Aufgrund dieser Ausführungen sind die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und dessen Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb weder eine Neubeurteilung der Asylgründe noch eine weitere Befragung erforderlich ist und das entsprechende Begehren der Beschwerdeführenden abzulehnen ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner Weise geeignet sind, eine andere Einschätzung herbeizuführen. Wie bereits von der Vorinstanz festgestellt wurde, vermögen die eingereichten Fotografien und die Patientenkarte des (...) lediglich die Verletzung des Beschwerdeführers zu belegen, jedoch nicht deren Ursache. Auch die Schreiben des Dorfvorstehers von E._______, des sri-lankischen Roten Kreuzes und der HRC vermögen an den obigen Erwägungen nichts zu ändern, zumal es sich dabei um Bestätigungsschreiben handelt, welche nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Auf den eingereichten Zeitungsbericht und den Bericht der SFH ist nicht weiter einzugehen, da deren Inhalt in keinem direkten Bezug zu der von den Beschwerdeführenden geschilderten Gefährdungssituation steht.
6.2 Der militärische Konflikt in Sri Lanka wurde im Mai 2009 durch Zerschlagung der LTTE beendet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) definiert, welche Personengruppen auch nach Ende des Krieges noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind (sogenannte Risikogruppen). Dazu gehören der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisations-Vertreter, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiteten sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtlich finanzielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Zufolge der nicht glaubhaften Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden hätten bei ihrer Ausreise den LTTE angehört. Anhaltspunkte dafür, dass sie verdächtigt werden könnten, mit den LTTE respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden zu haben, liegen - wie in den obigen Erwägungen dargestellt - ebenfalls keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, die Beschwerdeführenden hätten während ihres Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Auch sonst gehören die Beschwerdeführenden keiner Risikogruppe an. Sie sind ihren Angaben zufolge in Sri Lanka nicht politisch tätig gewesen, stammen nicht aus politisch aktiven Familien und wurden nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht werden beziehungsweise in Zukunft verfolgt würden. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Narbe hat, die Beschwerdeführenden seit zwei Jahren landesabwesend sind und in der Schweiz Asylgesuche eingereicht haben, vermag ihre Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
8.2.2 Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
8.2.3 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Beschwerdeführenden anbelangt, kann an dieser Stelle - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass sie keiner Risikogruppe zuzurechnen sind. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation der Beschwerdeführenden lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, seit Beendigung des bewaffneten Konflikts im Mai 2009 habe sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug nach E._______ (Jaffna), woher die Beschwerdeführenden stammten, sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. BVGE 2011/24 E. 12-13). Weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe würden gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden ebenfalls in E._______ leben, weshalb die Beschwerdeführenden über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügten. Sie seien ausserdem jung und gesund und könnten eine wirtschaftliche Lebensgrundlage für sich aufbauen. (...) sei mit einer (...) geboren worden. Bei der letzten Untersuchung am 7. Mai 2012 sei festgestellt worden, dass der Zustand stabil sei und die Heilung gut verlaufe. Die nächste (...) Untersuchung sei erst in zwei Jahren vorgesehen. Das (...) verfüge über eine (...) Abteilung und in Colombo habe beispielsweise das Lady Ridgeway Hospital eine (...) Abteilung. Die medizinische Behandlung sei Teil der kostenlosen Gesundheitsversorgung in Sri Lanka. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.3.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten, die Behauptungen der Vorinstanz würden den Tatsachen widersprechen und jeder Grundlage entbehren, wobei sie auf das Themenpapier der SFH verwiesen. Ausserdem sei dem BFM bekannt, dass (...) an einem (...) leide. Der Zustand sei zwar stabil, die Beschwerdeführenden müssten aber trotzdem monatlich, beziehungsweise seit August 2012 zweimonatlich zum Kinderarzt in die Kontrolle. Es könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, wie sich dieser (...) entwickeln werde, ob er mit der Zeit von alleine verschwinde oder ob sich (...) einmal einer (...)operation unterziehen werden müsse. Es könne nicht behauptet werden, dass die medizinische Versorgung in Sri Lanka auch nur annähernd so gut sei wie in der Schweiz. (...) sei auf ein gut funktionierendes Gesundheitsnetz angewiesen und befinde sich damit offenkundig in einer medizinischen Notlage, weshalb die Wegweisung der Beschwerdeführenden unzumutbar sei.
8.3.3 Die Beschwerdeführenden stammen aus E._______ (Jaffna), wo sie, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen. Vor ihrer Ausreise war der Beschwerdeführer berufstätig und sie hatten gemäss eigenen Aussagen finanziell keine Probleme. In Bezug auf (...) der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass die in der Beschwerde gemachte Aussage, sie müsse alle zwei Monate zum Kinderarzt in die Kontrolle, nicht belegt sind und in keinem der Arztzeugnisse die Rede von einer möglicherweise nötigen (...)operation ist. Im Gegenteil sei der Verlauf beim Kind gemäss Sprechstundenbericht der (...) vom 12. Dezember 2011 stabil und eine erneute (...) Kontrolle in zwei Jahren ausreichend. Unter diesen Umständen sind auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, gemäss welchen die medizinische Versorgung auch in Jaffna möglich sei, zu stützen. Somit sprechen weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 6. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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