Entscheiddatum: 31.07.2013Publikationsdatum: 07.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4178/2012
Urteil vom 31. Juli 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),Richter Daniel Willisegger, Richterin Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______,B._______,sowie deren Kinder, C._______, D._______,Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Evelyne Angehrn, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (...).
A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, ihren Heimatstaat am 14. August 2011 und reisten über Wien am 15. August 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 17. August 2011 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen vom 31. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten und der Anhörungen vom 26. April 2012 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie würden sich seit dem Krieg in Bosnien nicht mehr zu Hause fühlen. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) habe während des Krieges Militärdienst geleistet in der bosnischen beziehungsweise kroatischen Armee. Im Krieg sei sein Haus in E._______ (Republika Srpska) völlig zerstört worden, weshalb er mit seiner Familie vorübergehend als Flüchtling in F._______ (Bosnisch-Kroatische Föderation) gelebt habe. Im November 2001 seien die Beschwerdeführenden nach E._______ zurückgekehrt, nachdem ihr Haus wieder aufgebaut worden sei; jedoch sei es viel kleiner als ursprünglich gebaut worden. Nach ihrer Rückkehr seien die Beschwerdeführenden belästigt und misshandelt worden, da der Beschwerdeführer Soldat in der bosnisch-muslimischen Armee gewesen sei, welche gegen die Serben gekämpft habe. Man habe die Fensterscheiben ihres Hauses eingeschlagen und auch die Kinder provoziert. Diese hätten immer von ihrer Mutter, B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), zur Schule begleitet werden müssen, da sie von den anderen Kindern schlecht behandelt worden seien wegen ihrer bosniakischen Herkunft und ihres muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer habe nicht in die Moschee gehen dürfen und aufgrund seiner Beteiligung im Krieg gegen die Serben keine Arbeit gefunden. Die Tochter sei am 6. Juni 2011, in Gegenwart ihrer Mutter, auf dem Schulhof bedroht worden, indem ihr gesagt worden sei, sie müsse ein serbisches Kind zur Welt bringen. Der Sohn sei in der Schule geschlagen worden, woraufhin sich die Beschwerdeführerin an die Polizei gewendet habe, welche allerdings nichts unternommen habe. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich auch bei der Schule beschwert, woraufhin sie von den Eltern der Kinder, welche ihren Sohn geschlagen hätten, bedroht worden seien; man werde ihr Haus anzünden, ihre Kinder schlagen und sie wieder vertreiben, wie bereits 1992. Die Beschwerdeführenden würden sich in ihrem Heimatland nicht mehr sicher fühlen, hätten Angst um die Zukunft ihrer Kinder und den psychischen Druck nicht mehr aushalten können. Der Beschwerdeführer fürchte ausserdem, vom Militärgericht gesucht zu werden, da die Serben die Angehörigen der Einheit, in welcher er während des Krieges gedient habe, als Kriegsverbrecher eingestuft hätten.
Die Beschwerdeführerin machte ferner gesundheitliche Probleme geltend. Sie nehme seit einigen Jahren (Angaben zu Medikamenten) und sei bereits in E._______ im Ambulatorium in Behandlung gewesen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden eine Verfügung bezüglich einer einvernehmlichen Kündigung betreffend den Beschwerdeführer sowie eine Bestätigung des Sozialamtes E._______ zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. August 2012 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichten sie je zwei Schulberichte betreffend ihre beiden Kinder vom (...) und vom (...) sowie Kopien der Zeugnisse, eine Bestätigung des Zentrums für Asylsuchende G._______ vom (...) sowie betreffend die Beschwerdeführerin einen Arztbericht des Kantonspitals H._______ vom (...) und ein Arztzeugnis von I._______, vom (...) zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2012 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden während des Verfahrens fest. Gleichzeitig setzte sie ihnen Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, welcher am 3. September 2012 fristgerecht geleistet wurde.
E. Am 25. September 2012 wurde eine Bestätigung der Klinik J._______ vom (...) zu den Akten gereicht, gemäss welcher die Beschwerdeführerin in wöchentlichen psychotherapeutischen Gesprächen betreut werde.
F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2013 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Aktualisierung der ärztlichen Berichte.
G. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Mai 2013 einen Arztbericht der Klinik J._______ vom (...), einen Kurzaustrittsbericht des Spitals K._______ vom (...) sowie einen Bericht des Kantonsspitals H._______ vom (...) zu den Akten. Am 6. Juni 2013 brachten sie einen kurzen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin von L._______, vom (...) sowie eine Bestätigung vom 25. Mai 2013 für (...) betreffend ihr Training bei der M._______ zu den Akten. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 gelangten sie schliesslich mit einem ausführlichen Bericht der Klinik J._______ vom (...) betreffend den psychischen Gesundheitszustand und Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerin ans Gericht.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So hätten sie geltend gemacht, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Bosniaken von Seiten privater Dritter geschlagen und bedroht worden zu sein. Vereinzelte Übergriffe durch Dritte auf Angehörige von Minderheiten könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, solchen Verfolgungsmassnahmen komme jedoch in der Regel keine asylrelevante Intensität zu. Zudem würden diese vom Staat weder gebilligt noch unterstützt. Selbst wenn es in einzelnen Fällen vorkomme, dass Behördenvertreter in niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, bestehe die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der bosnisch-herzegowinische Staat sei bestrebt, Verfehlungen von Beamten zu ahnden. Allerdings sei hinzuzufügen, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich sei, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich sei. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Betroffenen auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. So sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden nach einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nochmals interveniert hätten, respektive bei Unterlassen der Einleitung von Untersuchungsmassnahmen durch Beamte gegen diese auf dem Rechtsweg vorgegangen wären. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden seien jeweils von der Polizei Protokolle beziehungsweise Berichte erstellt worden. Folglich treffe es nicht zu, dass die Behörden nichts unternommen hätten. Auch den Schulbehörden, welche in erster Linie bei Vorfällen auf dem Schulgelände zuständig seien, könne keine Untätigkeit vorgeworfen werden, da es die Beschwerdeführenden unterlassen hätten, über diese disziplinarisch gegen die fehlbaren Schüler vorzugehen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. Weiter fürchte sich der Beschwerdeführer wegen seines Einsatzes während des Krieges vor einer Verfolgung seitens der Militärbehörden. Den Akten seien jedoch keine konkreten Hinweise für eine diesbezügliche künftige Verfolgung zu entnehmen. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel würden an diesen Erwägungen nichts zu ändern vermögen.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, das BFM habe in seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass die Familie seit der Rückkehr nach E._______ im November 2001 alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um sich durch den Staat schützen zu lassen, im Laufe der Jahre aber das Vertrauen in einen funktionierenden Rechtsschutz verloren habe. Unzählige Anzeigen bei der Polizei seien ergebnislos geblieben. Die geschilderten Erfahrungen der Beschwerdeführenden würden sich zudem mit den damaligen Einschätzungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zum Rechtssystem in Bosnien und Herzegowina decken, gemäss welcher nicht in genereller Form davon ausgegangen werden könne, dass die Behörden Schutz gegen Übergriffe bieten würden. Für Angehörige der Minderheiten möge der staatliche Rechtsschutz zwar auf dem Papier bestehen, sei aber unter Umständen regional unterschiedlich gut ausgebaut. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden gemachten Erfahrungen sei verständlich, dass diese nicht weiter gegen die untätigen Schulbehörden, Beamten und Polizisten vorgegangen seien. Der Umstand, dass die Anzeige wegen der Vergewaltigungsdrohung gegen die Tochter verschwunden sei, bestätige, dass seitens der Behörden kein ausreichender Schutz zu erwarten sei. Weiter sei vorliegend das Kindeswohl zu beachten und insbesondere der Umstand, dass die physische und psychische Integrität von D._______ bei einer Rückkehr stark gefährdet wäre. Zudem hätten sich, wie den eingereichten Schulberichten und Zeugniskopien zu entnehmen sei, die beiden Kinder seit ihrer Ankunft in der Schweiz bereits sehr gut integriert. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erlebnisse in ihrer Heimat traumatisiert und behandlungsbedürftig sei. Letztmals sei es am (...) zu einer Notfallaufnahme im Kantonsspital H._______ gekommen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass Bosnien und Herzegowina entweder nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, die Beschwerdeführenden als Angehörige einer religiösen Minderheit angemessen zu schützen. Die Situation dort habe ein derartiges Ausmass angenommen, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt seien.
Mit Eingaben vom 22. Mai, 6. Juni und 12. Juni 2013 wurden verschiedene Arztzeugnisse eingereicht, gemäss welchen die Beschwerdeführerin sich seit dem 21. August 2012 in regelmässiger (...) Behandlung in der Klinik J._______ befindet. Bei ihr wurde eine (...) diagnostiziert. Nach der Geburt des Sohnes im (...) habe sie einen (...) erlitten und sei deshalb in (...) Behandlung gewesen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe sie im Durchgangszentrum Medikamente (...) erhalten, weil sie eine ständige Unruhe verspürt habe, und infolge der (...) sei die innere Unruhe noch stärker geworden. Der bisherige Therapieverlauf sei trotz adäquater Compliance der Patientin als instabil zu bewerten. Die Phasen leichter Verbesserung würden durch (...) Dekompensationen durchbrochen. Basierend auf den verwurzelten (...) Mustern sei von einer längeren (...) Behandlung auszugehen. Weiterhin werde sie mit (...) nach Bedarf behandelt und sei (...) in (...) Behandlung. Ausserdem leidet sie gemäss Zeugnissen vom (...) und vom (...) an einer (...) beides erfordert medikamentöse Behandlung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie nachfolgend aufgezeigt - in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass der Heimatstaat der Beschwerdeführenden grundsätzlich willens und fähig und ist, ihnen einen adäquaten Schutz zu gewähren.
6.2 Der Schweizer Bundesrat hat mit Beschluss vom 1. August 2003 Bosnien und Herzegowina zum verfolgungssicheren Staat ernannt. Eine gezielte staatliche Benachteiligung von ethnischen oder religiösen Minderheiten kann grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wie das Bundesamt in seiner Verfügung richtig feststellt, sind Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden haben geltend gemacht, die Behörden, an welche sie sich gewendet hätten, hätten nichts unternommen. Jedoch haben sie sich gemäss Akten gegen diese Untätigkeit nicht gewehrt, weshalb nicht von einer Schutzverweigerung des bosnisch-herzegowinischen Staates ausgegangen werden kann. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, sich gegen die Übergriffe durch Dritte beziehungsweise die Untätigkeit der Behörden zur Wehr zu setzen. Zudem trifft der Vorwurf der Untätigkeit nicht vollumfänglich zu, haben doch gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden die Behörden jeweils Protokolle und Berichte erstellt (vgl. vorinstanzliche Akten A16 F.31). Auch die Schulbehörde hat ihre Reklamationen offensichtlich ernst genommen und im Zusammenhang mit Übergriffen auf (...) eine Schulkonferenz einberufen, um das Problem zu lösen (vgl. A16 F21 ff.). Es kann demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ausgegangen werden. Insbesondere ist das Argument der Vorinstanz zu schützen, die Inanspruchnahme des Schutzsystems, eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung, sei für die Beschwerdeführenden individuell zumutbar. Die vorgebrachten Übergriffe und Schikanen sind somit nicht asylrelevant im Sinne des AsylG.
6.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, er fürchte sich wegen seines Einsatzes während des Krieges vor einer Verfolgung seitens der Militärbehörden. Diesbezüglich ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte aus den Akten, und der Beschwerdeführer macht auch nichts Konkretes geltend. Eine generelle Furcht vor möglichen Vorkommnissen, die sich früher oder später ereignen könnten, kann nicht als asylrelevant bezeichnet werden.
6.4 Vorliegend ist in der Heimatregion der Beschwerdeführenden von einem wirksamen staatlichen Schutz auszugehen. Es gibt keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Heimatstaat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, ihnen adäquaten Schutz vor Übergriffen Dritter zu bieten. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zusammenfassend zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne von Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden nach Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 5 f.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz.
8.3.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina grundsätzlich als zumutbar. Zurzeit besteht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen werden müsste.
8.3.2 In seiner Verfügung führte das BFM aus, es würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung der Beschwerdeführenden sprechen. Sie hätten mehrere Verwandte im Heimatland und würden in E._______ über ein Haus verfügen, in das sie zurückkehren könnten. Der Beschwerdeführer sei gelernter (...) und habe bis zu seiner Ausreise auf seinem Beruf gearbeitet. Es sei ihm durchaus zuzumuten, bei einer Rückkehr erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Aus den Akten sei auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin eine ärztliche Behandlung benötige, die in Bosnien nicht gewährleistet wäre. Sie gebe denn auch an, bereits in Bosnien und Herzegowina medizinisch betreut worden zu sein. Gesundheitliche Probleme würden ausserdem nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der betroffenen Person deren Gesundheitszustand derart verschlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Da auch die in Bosnien und Herzegowina herrschende politische Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, sei die Wegweisung zu vollziehen.
8.3.3 Zwar ist nicht zu übersehen, dass sich die wirtschaftlichen Perspektiven möglicherweise schwierig darstellen. Es ist den Beschwerdeführenden jedoch zumutbar, sich nach einer Rückkehr wiederum um Arbeit zu bemühen. In E._______ verfügen sie über ein Haus und mit den Verwandten (...) über ein familiäres Beziehungsnetz. Die geltend gemachten Diskriminierungen sind nicht von einem derartigen Ausmass, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatort des Beschwerdeführers nicht möglich wäre. Falls die Beschwerdeführenden aber nicht bereit sein sollten, unter diesen zugegebenermassen nicht einfachen Umständen zu leben, ist es ihnen möglich - im Sinne einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative - in der Föderation Wohnsitz zu nehmen. (...) wohnen in F._______ (vgl. A15 F10), wo die Beschwerdeführenden zwischen (...) gelebt haben. Die (...) der Beschwerdeführerin leben in N._______ (Föderation). Die Beschwerdeführenden haben damit auch in der Föderation ein familiäres Netz. Der Beschwerdeführer verfügt zwar nicht über eine abgeschlossene Ausbildung als (...), konnte aber als Hilfs(...) arbeiten und verfügt somit über mehrere Jahre Berufserfahrung. Seine letzte Stelle habe er ausserdem aufgrund der Ausreise gekündigt. Seine Befürchtungen, sich nicht in der Föderation niederlassen zu können beziehungsweise dort keine Arbeitsbewilligung zu erhalten, stützen sich indessen nicht auf Fakten. In Bosnien und Herzegowina besteht grundsätzlich Niederlassungsfreiheit und jeder Bürger hat das Recht zu arbeiten. Zwar wird dafür die Registrierung in der Gemeinde, in welcher man Wohnsitz nehmen möchte, vorausgesetzt; da die Beschwerdeführenden jedoch alle über gültige Reisepässe - und somit auch über Personenkennzahlen - verfügen, sollten sie (abgesehen vom üblichen administrativen Aufwand) bezüglich Wohnsitznahme oder -wechsel vor keine grösseren Probleme gestellt werden.
8.3.4 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass seit 1995 in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich Institutionen aufgebaut wurden, die sich auf die Behandlung von psychischen Krankheiten und namentlich posttraumatischen Belastungs-störungen spezialisiert haben. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7122/2006 vom 3. Juni 2008 wurde festgehalten, dass in den grösseren Städten Bosnien-Herzegowinas seit Beendigung des Krieges zahlreiche Kliniken und Spezialeinrichtungen für die Behandlung traumatisierter Menschen aufgebaut worden seien und landesweit ohne Weiteres komplexe Behandlungen in den grossen Städten vorgenommen werden könnten; vor allem in Städten würden Einrichtungen sowie Fachpersonal für die Behandlung psychisch Kranker bestehen. Problematisch sei indessen die chronische Überlastung und angesichts qualitativ schlechter Krankenkassen die Finanzierung. Die grösseren Städte (so in Tuzla und Sarajewo) verfügen über Mental-Health-Zentren, die diesbezüglich regelmässige Angebote bieten. Auch dem letzten Bericht der Internationalen Migrationsorganisation ist zu entnehmen, dass das Personal der Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja") aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach- und Zahnärzten besteht, die auch psychiatrische Behandlungen vornehmen (IOM, Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, , abgerufen am 5. Juli 2013). Im Arztbericht vom (...) wird festgehalten, dass der Therapieverlauf bei der Beschwerdeführerin als (...) zu bewerten und von einer (...) Behandlung auszugehen sei. So werde neben der (...) Behandlung (...) fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin befand sich eigenen Angaben zufolge bereits im Heimatdorf seit einigen Jahren in (...) Behandlung (vgl. A16 F4 ff.). Selbst wenn sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Ereignisse vor ihrer Ausreise noch verschärfen sollte, ist folglich davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr im Bedarfsfall grundsätzlich Zugang zu einer adäquaten (...) Behandlung finden wird. Sie verfügt ausserdem im Heimatland über ihre Familienangehörigen, mit welchen sie eigenen Aussagen zufolge in engem Kontakt steht und welche ihr bei einer Rückkehr Halt bieten können (vgl. A16 F12). Auch die weiteren (...) Probleme der Beschwerdeführerin sind im Heimatstaat behandelbar.
8.3.5 Was die Finanzierung von medizinischer Behandlung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden für die erste Phase nach ihrer Rückkehr - sofern erforderlich - von der medizinischen Rückkehrhilfe, die bei der Vorinstanz zu beantragen ist, Gebrauch machen können. Zudem ist anzunehmen, der Beschwerdeführer finde aufgrund seiner Berufserfahrung wieder eine Arbeitsstelle und die Beschwerdeführenden seien somit nach einer gewissen Zeit in der Lage, allfällige Behandlungskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
8.3.6 Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden sind (...) beziehungsweise (...) Jahre alt und halten sich seit August 2011 in der Schweiz auf. Sie verbrachten somit den Hauptteil ihrer Kindheit in der Heimat und nur eine relativ kurze Zeit in der Schweiz. Zwar fallen diese zwei Jahre in eine besonders prägende Zeit ihres Lebens. Dennoch ist eine Rückführung als zumutbar zu erachten, zumal davon auszugehen ist, dass beide Kinder die Muttersprache nach wie vor fliessend und sicher besser als Deutsch beherrschen. Es kann nach dieser relativ kurzen Zeit nicht von einer Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise ausgegangen werden. Daran vermag auch die mit den eingereichten Schulberichten und Zeugniskopien belegte gute Integration nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden lebten überdies sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in der Schweiz stets mit den Eltern zusammen, mit welchen sie zurückkehren können. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass die Reintegration in Bosnien und Herzegowina zu einer derart starken Belastung in der Entwicklung der beiden Kinder führen würde, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre.
8.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reisepässe; ungeachtet dessen obliegt es grundsätzlich ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. September 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
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