Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 26.02.2025Publikationsdatum: 06.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-418/2025
Urteil vom 26. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann-Widmer. Parteien 1. A._______, geboren am (...), und ihre Töchter, 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), alle ukrainische Staatsangehörige, alle wohnhaft (...), Beschwerdeführerinnen, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin 1 stellte für sich und ihre beiden minderjährigen Töchter am 27. Juni 2024 ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.
B. Anlässlich des Triage-Gesprächs sowie der jeweiligen schriftlichen "Kurzbefragung Ukraine" vom 27. Juni 2024 gaben die Beschwerdeführerin 1 und ihre ältere Tochter B._______ an, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch in der Ukraine) ihren Wohnsitz in D._______ gehabt,
Die Beschwerdeführerin 1 gab weiter an, sie sei nach Kriegsausbruch in der Ukraine mit der jüngeren Tochter mit einem Inlandpass nach Polen gereist. Ihre ältere Tochter sei bei der Grossmutter in der Ukraine geblieben. In Polen hätten sie in E._______ in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt. Sie habe es dort nicht ausgehalten und sei nach einem Monat in die Ukraine zurückgekehrt. Sie wisse nicht, ob sie in Polen eine PESEL-Nummer (Powszechny Elektroniczny System Ewidencji Ludno ci [Universelles elektronisches Bevölkerungsregistrierungssystem]) gehabt habe. Sie verfüge in keinem Land über einen Schutzstatus.
Am 25. Juni 2024 sei sie wiederum aus der Ukraine ausgereist und am Folgetag in die Schweiz gereist. Sie benötige dringend psychologische Hilfe. Sie wolle nach Möglichkeit dem Kanton F._______ zugewiesen werden, wo ihre Freundin G._______ lebe, welche für sie eine passende Stelle gefunden habe.
Die Tochter B._______ gab ihrerseits an, sie sei Schülerin und leide an Schlaflosigkeit wegen des Krieges.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen folgende Unterlagen zu den Akten:
ukrainischer Reisepass, lautend auf A.\_\_\_\_\_\_\_ Nr. (...), gültig bis (...) 2034;
ukrainischer Reisepass, lautend auf B.\_\_\_\_\_\_\_, Nr. (...), gültig bis (...) 2028;
ukrainischer Reisepass, lautend auf C.\_\_\_\_\_\_\_, Nr. (...), gültig bis (...) 2028;
einen Ausweis mit Foto, Nr. (...) betreffend die Beschwerdeführerin A.\_\_\_\_\_\_\_;
eine ukrainische Identitätskarte, ausgestellt am 14. September 2023 sowie vier fremdsprachige (ukrainische) Dokumente betreffend die Tochter B.\_\_\_\_\_\_\_;
ein fremdsprachiges (ukrainisches) Dokument (Geburtsurkunde) betreffend die Tochter C.\_\_\_\_\_\_\_.
C.
C.a Am (...) 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der drei Beschwerdeführerinnen («Readmission Request») unter Beilage von Kopien der drei ukrainischen Reisepässe.
C.b Mit Schreiben vom (...) 2024 stimmten die polnischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) zu.
D. Das SEM gewährte der Rechtsvertretung (Rechtsschutz Bundesasylzentrum H._______) respektive den Beschwerdeführerinnen am 10. September 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen, weil sie dort über eine sichere und dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit verfügen würden.
E. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 30. September 2024 und einer persönlich verfassten Stellungnahme vom 13. November 2024 erklärten sich die Beschwerdeführerinnen nicht einverstanden mit der beabsichtigten Wegweisung nach Polen. Dazu trugen sie vor, sie seien im März 2022 nach Polen geflüchtet und hätten zunächst in einem Flüchtlingslager in der Stadt I._______, danach in der Umgebung von J._______ gelebt. Im Juni 2022 seien sie nach D._______ zurückgekehrt. Seit ihrer Ausreise aus Polen im Jahr 2022 hätten sie keine finanzielle Unterstützung von den polnischen Behörden mehr erhalten. Im Jahr 2024 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 aufgrund einer (...) verschlechtert, was die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verunmöglicht habe. D._______ sei regelmässig bombardiert worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1 der häuslichen Gewalt ihres Mannes ausgesetzt gewesen. Er habe ihr verboten, in der gemeinsamen Wohnung zu leben und habe auch mit dem Tod der älteren Tochter gedroht. Deshalb hätten sie sich entschieden, in die Schweiz zu emigrieren. Die Schweiz sei die einzige sichere Alternative, bei welcher die Kinder zur Schule gehen und sie ein normales Leben führen könnten. Die Beschwerdeführerin 1 sei sehr bemüht, so schnell wie möglich eine legale Arbeit zu finden und die Familie selbständig zu ernähren.
F. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 - eröffnet am 20. Dezember 2024 - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wies die Beschwerdeführerinnen dem Kanton F._______ zu und beauftragte diesen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
G.a Mit Schreiben vom 12. Januar 2025 (Eingang beim SEM: 15. Januar 2025) ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim SEM um die Gewährung von Akteneinsicht.
G.b Mit Begleitschreiben vom 17. Januar 2025 stellt das SEM die editionspflichtigen Verfahrensakten den Beschwerdeführerinnen zu.
H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 21. Januar 2025) fochten die Beschwerdeführerinnen die SEM-Verfügung vom 18. Dezember 2024 an. Sie beantragten dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; es sei weiter festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Zudem sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen
I. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2025 hielt die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls und der Gewährung vorübergehenden Schutzes - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährigen Töchter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2025 wurde in Form einer Formulareingabe eingereicht. Die vorgedruckten Hauptbeschwerdebegehren in der von der Beschwerdeführerin 1 persönlich begründeten Laienbeschwerde lauten auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung. Nachdem die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz um die Gewährung vorübergehenden Schutzes ersucht und kein Asylgesuch gestellt haben, ist - auch mit Blick auf die Beschwerdebegründung - im Nachfolgenden davon auszugehen, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung vorübergehenden Schutzes beantragen.
1.5 Nicht weiter einzugehen ist auf den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde.
1.6 Die Zuweisung des Aufenthaltskantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 18. Dezember 2024) wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
5.1
5.1.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführerinnen mit der Begründung ab, dass diese nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten, weil sie sich vor der Einreise in die Schweiz während einiger Zeit in Polen aufgehalten und dort von den polnischen Behörden einen Schutzstatus erhalten hätten. Zudem hätten die polnischen Behörden am (...) 2024 der Rückübernahme der drei Beschwerdeführerinnen zugestimmt.
5.1.2 An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus Polen nichts. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen Polen unfreiwillig verlassen hätten. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien vorliegend auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Polen der Beschwerdeführerin 1 und ihren Töchtern gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 und den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
Mit der Rückübernahmezustimmung der polnischen Behörden vom (...) 2024 sei die Schutzalternative der Beschwerdeführerinnen in Polen als belegt zu betrachten; die Beschwerdeführerin 1 und ihre beiden minderjährigen Töchter seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.1.3 Die Argumentationen in den Stellungnahmen vom 30. September 2024 und 13. November 2024 seien nicht geeignet, die Regelvermutung, wonach die Wegweisung in den EU-Staat Polen zumutbar sei, umzustossen. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass eine (...) kein gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Polen sprechender, schwerwiegender medizinischer Grund darstelle. Die jährliche (...) Untersuchung, die bei diesem Befund empfohlen werde, könne die Beschwerdeführerin 1 als ukrainische Staatsbürgerin auch im polnischen Gesundheitswesen erhalten. Ausserdem sollte es ihr möglich sein, auch mit dieser Diagnose nach eine Rückkehr nach Polen einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, und die Kinder hätten die Möglichkeit, dort eine Schule zu besuchen. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sei der Wegweisungsvollzug nach Polen zumutbar. Die beiden Kinder könnten mit ihrer Mutter - der Beschwerdeführerin 1 - nach Polen ausreisen. In Polen seien die Beschwerdeführerinnen auch vor der häuslichen Gewalt des Ehemannes in Sicherheit. Schliesslich sei auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Polen auszugehen, nachdem die Beschwerdeführerinnen über gültige ukrainische Reisepässe verfügen würden.
5.1.4 Der Wegweisungsvollzug nach Polen sei somit zulässig, möglich und zumutbar.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führen die Beschwerdeführerinnen aus, sie hätten während ihres dreimonatigen Aufenthaltes in Polen einen traumatischen Vorfall erlebt. Der Beschwerdeführerin 1 seien im Flüchtlingszentrum Drogen untergemischt worden. Dieser Vorfall sei nicht offiziell dokumentiert worden, aber mehrere Zeugen könnten das Ereignis bestätigen. Das Vorkommnis habe das Sicherheitsgefühl der Familie zerstört und psychologische Schäden verursacht. Sie würden sich vor einer Rückkehr nach Polen fürchten. Die Bedingungen für Geflüchtete in Polen hätten sich gemäss einer Bekannten deutlich verschlechtert. Die staatliche Unterstützung sei minimal und die grundlegenden Bedürfnisse (Unterkunft, medizinische Versorgung und Bildung) seien kaum erfüllt. Beide Töchter hätten sich in der Schweiz und im schweizerischen Bildungssystem gut integriert, was entscheidend für ihre berufliche Zukunft sei. Ein plötzlicher Wechsel der Sprache und des Bildungssystems in Polen würde ihre Entwicklung erheblich beeinträchtigen, was gegen das Kindeswohl verstossen würde. Die Beschwerdeführerin 1 selbst leide an den psychischen Folgen des in Polen erlebten Vorfalles. Sie stehe unter ärztlicher Betreuung und nehme Antidepressiva ein. Eine Rückkehr nach Polen würde ihren Gesundheitszustand verschlechtern und die Stabilität der gesamten Familie gefährden. Zudem trage Polen aufgrund der Dublin-Verordnung keine Verantwortung für die Beschwerdeführerinnen. Eine Rückkehr nach Polen widerspreche den humanitären Verpflichtungen der Schweiz.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermögen.
6.2 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ukrainische Staatsbürgerinnen, die vor dem Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung grundsätzlich in Betracht fällt. Entsprechend den Erwägungen in BVGE 2022 VI/I E. 6.3 ist bei Gesuchen um vorübergehenden Schutz indessen dem Grundsatz der Subsidiarität asylrechtlichen Schutzes Rechnung zu tragen. Daraus folgt im Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsyIG zu bezeichnen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. ebd. E. 6.3).
6.3 Diese Konstellation liegt hier vor:
6.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 und die jüngere Tochter C._______ verfügten aufgrund ihres früheren Aufenthaltes in Polen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz - am 27. Juni 2024 - über eine polnische Aufenthaltsberechtigung.
6.3.2 Aus den Angaben der Beschwerdeführerin 1 geht hervor, dass sie sich nach ihrer ersten Flucht aus der Ukraine einige Monate lang mit ihrer jüngeren Tochter in Polen aufgehalten hat. Die ältere Tochter soll bei der Grossmutter in der Ukraine geblieben sein.
6.3.3 Fest steht, dass die polnischen Behörden mit Schreiben vom (...) 2024 der Rückübernahme aller drei Beschwerdeführerinnen zustimmten. Die Namen aller drei Beschwerdeführerinnen sind auf der Rückübernahmezustimmung aufgeführt. Die polnischen Behörden haben somit auch der Übernahme der älteren Tochter zugestimmt.
Die Beschwerdeführerinnen haben insgesamt nicht schlüssig darzulegen vermocht, weshalb die polnischen Behörden ihnen mit Blick auf die vom SEM in der angefochtenen Verfügung zitierte EU-Richtlinie und den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollten.
Es bleibt den Beschwerdeführerinnen deshalb unbenommen, sich an die polnischen Behörden zu wenden, dort die Gründe für ihr seinerzeitiges Verlassen von Polen darzulegen, um wieder in den Genuss ihres bisherigen, allenfalls abgelaufenen Schutzstatus zu gelangen.
Durch die Möglichkeit der Wiedererlangung eines Schutzstatus in Polen wären die Beschwerdeführerinnen vor den Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine, aber auch vor den Drohungen und Übergriffen seitens des Ehemannes respektive Vaters, die in der Stellungnahme vom 13. November 2024 vorgetragen werden, nachhaltig geschützt.
6.3.4 Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte diskriminierende und verschlechterte Behandlung von Geflüchteten seitens der polnischen Behörden spricht nicht gegen eine Rückkehr nach Polen. Den Beschwerdeführerinnen bleibt es unbenommen, sich bei Vorkommnissen wie der geltend gemachten - aber unbelegt gebliebenen - untergeschobenen Verabreichung von Drogen in ihrer Unterkunft bei den polnischen Behörden zu melden, eine Strafanzeige zu erstatten und sich bei Bedarf mit rechtsstaatlichen Mitteln zur Wehr zu setzen.
6.3.5 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit haben, ihren Schutzstatus in Polen wieder zu erlangen. Sie verfügen daher über eine valable Schutzalternative und sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat folglich das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.3.6 Nach dem Gesagten erübrigt sich die Frage, ob mit der (vor-übergehenden) Rückkehr in die Ukraine die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung noch erfüllt sind.
7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen haben kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen, so dass die Vorinstanz zu Recht kein Asylverfahren eingeleitet hat.
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
7.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1
8.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.1.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
8.1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine drohenden Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus ihren Angaben noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Polen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Beschwerdeführerinnen vermögen keine zwingenden völkerrechtlichen Ansprüche aus der Kinderrechtskonvention oder der EMRK abzuleiten. Hierzu wird auf E. 8.3 unten verwiesen.
8.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2
8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
8.2.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, haben die Beschwerde-führerinnen die genannte Vermutung nicht mit stichhaltigen Vorbringen zu widerlegen vermocht.
8.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben nicht schlüssig dargetan, dass sie bei einer Rückkehr nach Polen in eine existentielle Notlage geraten würden. Zwingende Gründe, weshalb sie Polen hätten verlassen müssen, tragen sie nicht vor.
8.2.4 Auch aus gesundheitlicher Sicht spricht nichts gegen den Vollzug der Wegweisung nach Polen, zumal den Akten nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen zum (...) Befund der Beschwerdeführerin 1 und der Verweis auf die Gesundheitsversorgung in Polen sind zu bestätigen.
8.2.5 Die Behauptung, Polen habe seine Unterstützungsleistungen für Flüchtende (generell) auf diskriminierende Weise stark eingeschränkt, wird nicht näher ausgeführt oder mit Beweismitteln untermauert. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die polnische Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen keine Gefährdung im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses dar. Polen verfügt über grundsätzlich funktionierende Behörden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch keine Veranlassung, die Aufnahme- und Schutzbedingungen in Polen abzuklären, nachdem die behaupteten instabilen Verhältnisse in Polen nicht weiter substanziiert werden. Schliesslich sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Kindeswohl vollumfänglich zu bestätigen.
8.2.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
8.3 Die Beschwerdeführerinnen verfügen jeweils über einen bis (...) 2034 (Beschwerdeführerin) respektive (...) 2028 (beide Töchter) gültigen ukrainischen Reisepass. Die polnischen Behörden haben der Rückübernahme der drei Beschwerdeführerinnen am (...) 2024 explizit zugestimmt, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
10.1 Die mit Eingabe vom 14. Januar 2025 gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
10.2 Demzufolge wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) wird vorliegend auf die Kostenerhebung verzichtet.
10.3 Der formelle Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, erweist sich mit dem vorliegenden Urteil in der Sache als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann-Widmer
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