Entscheiddatum: 02.01.2013Publikationsdatum: 11.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4181/2012
Urteil vom 2. Januar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Gabriela Freihofer,Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...),Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,Advokatur Kanonengasse,Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N (...).
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein in B._______ geborener "Perser, ein Azeri" mit letztem Wohnsitz daselbst, verliess den Akten zufolge seinen Heimatstaat illegal am (...) auf dem Landweg. Über die Türkei und Griechenland sowie ihm unbekannte Länder gelangte er am 21. De-zember 2008 in einem Lastkraftwagen in die Schweiz, wo er am 22. Dezember 2008 im (...) um Asyl nachsuchte. Er wurde (...) am 5. Januar 2009 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP). Am 20. Januar 2009 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens (...) zugewiesen. Die Anhörung durch das BFM erfolgte am 19. und am 24. Februar 2009.
Im (...) gab der Beschwerdeführer keine Papiere ab und führte aus, zwar habe er einen Pass besessen, aber dieser sei ihm in B._______ gestohlen worden. Seine Identitätskarte sei in die Schweiz unterwegs, er habe deswegen sofort seinen Vater angerufen. Gereist sei er mit gefälschten Papieren.
A.b Anlässlich der Befragungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe wegen der politischen Aktivitäten seiner beiden Brüder C._______ (N [...]) und D._______ (N [...]) Probleme gehabt. Er sei zwei Mal verhaftet worden: Das erste Mal sei er nach seiner Festnahme (...) fünf Tage in Haft gewesen und tagelang verhört worden. Als er am (...) zu Hause das zweite Mal verhaftet worden sei, habe man ihm gesagt, die Festnahme sei wegen seiner Brüder erfolgt, er solle diese ausliefern. Er sei (...) inhaftiert gewesen. Am (...) sei es ihm nach Bestechung eines Wachsoldaten durch seinen Vater gelungen, beim Gang zur Toilette zu entkommen. Anlässlich der Verhaftungen sei er jeweils misshandelt worden.
Im Übrigen habe er mit der Armee, der Polizei oder den Behörden nie Probleme gehabt. Zwar sei er wegen der politischen Anschuldigungen gegenüber seinen Brüdern festgenommen worden, aber er selber sei politisch nie aktiv gewesen. Er habe zunächst auch nichts Näheres über die Aktivitäten seiner Brüder gewusst, erst in der Schweiz habe er erfahren, dass diese bei der Opposition tätig gewesen seien. Gemäss islamischem Strafrecht müsse er mit lebenslanger Haft oder gar Hinrichtung rechnen, weshalb er vor der Gerichtsverhandlung geflohen sei.
A.c Im Rahmen der BzP wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er sei gemäss dem Videoüberwachungssystem der Grenzwache aus Deutschland in die Schweiz gelangt, und zudem habe er angegeben, zuvor in Österreich gewesen zu sein. Daher sei mutmasslich Österreich oder Deutschland für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt werde. Er brachte vor, in die Schweiz gekommen zu sein, weil sein Bruder in Zürich lebe, in Deutschland und Österreich habe er kein Asylgesuch gestellt und er kenne dort niemanden.
B. B.a Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 liess das BFM dem (...) Kopien der Identitätskarte des Beschwerdeführers und die Personalienblätter des Befragungsprotokolls vom 5. Januar 2009 mit der Anmerkung zugehen, für die Authentizität des eingereichten Dokuments könne keine Gewähr geboten werden.
Am 27. Januar 2011 ersuchte (...) das Bundesamt wegen Zweifel an der Echtheit der im Zusammenhang mit der Ehevorbereitung des Beschwerdeführers eingereichten Dokumente um Auskunft und Unterlagen.
Der Beschwerdeführer wandte sich bezüglich seiner Geburtsurkunde Anfang Mai 2011 (Eingangsstempel des BFM vom 5. Mai 2011) und am 18. Mai 2011 an das Bundesamt.
B.b Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem BFM mit Eingabe vom 27. März 2012 mit, das Bundesverwaltungsgericht habe die Asylrechtsbeschwerde von D._______, Bruder des Beschwerdeführers, mit Urteil E-55/2009 vom 24. Februar 2012 gutgeheissen und dessen Flüchtlingsgeigenschaft anerkannt. In diesem Urteil sei auch auf die drohende Reflexverfolgung eingegangen worden. Die geschilderten Ereignisse würden deutlich machen, dass seitens der iranischen Behörden massiver Druck auf die Familie ausgeübt werde.
Das Bundesamt stellte am 10. Mai 2012 fest, D.______ sei aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2012 als Flüchtling anerkannt worden, und im Falle des Bruders C._______ sei ein Wiedererwägungsgesuch hängig. Die beiden Brüder und der Beschwerdeführer hätten zu den Ereignissen vor ihrer Ausreise unterschiedliche Angaben gemacht. Es werde Gelegenheit geboten, sich dazu bis zum 21. Mai 2012 zu äussern.
Nach erstreckter Frist liess der Rechtsvertreter das BFM am 1. Juni 2012 wissen, dass ihm die Befragungs- und Anhörungsprotokolle des Beschwerdeführers nicht vorgelegen hätten. Im Iran werde gefoltert, sein Mandant sei seit der Einreise in die Schweiz in psychiatrischer Behandlung. Die Abweichungen in den Aussagen seien auf deren unterschiedliche Fokussierung zurückzuführen. Zudem hätten der Beschwerdeführer und dessen Bruder D._______ bereits im Iran ein eher distanziertes Verhältnis zueinander gehabt. Die Ungereimtheiten in den Aussagen müssten relativiert werden.
B.c Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2012 darauf hin, dass sich in den Akten keine ärztlichen Berichte finden würden. Es forderte ihn auf, bis zum 19. Juni 2012 einen spezialärztlichen Bericht einzureichen.
Nach erstreckter Frist ging beim BFM am 4. Juli 2012 ein Bericht (...) ein, wonach dem Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert werde. Die ambulante Behandlung sei (...) abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer selber sehe keine Notwendigkeit für eine Fortführung der Therapie, und die Prognose sei daher als günstig zu bewerten.
C.Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 - eröffnet am 9. Juli 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde angeführt, die Asylvorbringen würden weder die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran sei zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.Mit Eingabe vom 8. August 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021); ausserdem seien die Akten der Parallelverfahren der Brüder des Beschwerdeführers beizuziehen.
E.Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt mit Zwischenverfügung vom 12. September 2012 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Akten der Parallelverfahren (der beiden Brüder C._______ [...] und D._______ [...]) würden beigezogen und über die weiteren Verfahrensanträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
F.Mit Urteil D-4188/2012 vom 5. Oktober 2012 trat das Gericht auf die Beschwerde von C._______, dessen Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid zeitgleich mit der vorliegenden vom nämlichen Rechtsvertreter eingereicht worden ist, wegen Nichtleistens des eingeforderten Kostenvorschusses nicht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.M. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Beispielsweise habe er anlässlich seiner Erstbefragung geltend gemacht, bei seiner zweiten Verhaftung im (...) sei er zunächst in denselben Keller gebracht worden, in welchem er bereits während der fünf Tage seiner ersten Haft gewesen sei. Demgegenüber habe er in der vertieften Anhörung vorgebracht, man habe ihn bei der zweiten Festnahme nicht in denselben Raum gebracht wie bei der ersten Verhaftung. Zudem seien seine Schilderungen teilweise unsubstanziiert ausgefallen. So habe er als Hauptbegründung für seine Ausreise die Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Brüder geltend gemacht, jedoch sei er nicht in der Lage gewesen, über diese Auskunft zu geben. Dies wäre allerdings von ihm zu erwarten gewesen, insbesondere da er mit seinen beiden Brüdern im gleichen Haushalt gelebt habe. Sodann würden sich auch mehrere Widersprüche ergeben, wenn man die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen seiner Brüder vergleiche. Beispielsweise habe er geltend gemacht, sein Bruder D._______ sei vor dessen Ausreise aufgrund seiner politischen Aktivitäten (...) in Haft gewesen. Dieser habe jedoch zu Protokoll gegeben, er sei (...) mehrere Male für kürzere Zeit in Haft gewesen, eine (...) Haft erwähne er an keiner Stelle. Hierzu sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden, doch hätten die entsprechenden Erläuterungen die Widersprüche nicht nachvollziehbar auflösen können. Es könne ihm daher die geltend gemachte Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden.
In einem Urteil vom 24. Februar 2012 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Bruder D._______ des Beschwerdeführers in seiner Heimat von den iranischen Behörden verfolgt worden sei. Es stelle sich nun die Frage, ob Letzterer bei einer Rückkehr in den Iran Furcht vor einer Reflexverfolgung haben müsse. Dazu gebe es allerdings in den Akten keinerlei Hinweise. Es gelte festzuhalten, dass der Bruder D._______ in dessen Asylverfahren an keiner Stelle Reflexverfolgung gegen den Beschwerdeführer erwähnt habe. Es sei aufgrund des vorgenannten Urteils lediglich davon auszugehen, dass die iranischen Behörden wegen D._______ Druck auf dessen Vater ausgeübt hätten. Verfolgungsmassnahmen gegen die beiden Brüder von D._______ seien nicht erwiesen respektive nicht glaubhaft.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 nicht angewandt werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-vember 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Gemäss eigenen Angaben verfüge er über eine elfjährige Schulbildung sowie ein tragfähiges und verwandtschaftliches Beziehungsnetz in B._______. In Bezug auf die vorgebrachten psychischen Probleme sei festzuhalten, dass die medizinische Versorgung und eine adäquate Behandlung im Iran gewährleistet seien.
3.2 In der Beschwerde wurde den Ausführungen des BFM entgegengehalten, die Vorinstanz stelle Nuancen in den Aussagen des Beschwerdeführers fest, welche nicht als Widersprüche bezeichnet werden könnten. So habe dieser beispielsweise anlässlich der Anhörung von sich aus erklärt, er sei bei der zweiten Festnahme zunächst in ein Gebäude - schätzungsweise wie das erste Mal - gebracht worden, was die Absicht seiner Aussage in der BzP erkläre: Wie bei der ersten Festnahme sei er auch bei der zweiten Festnahme in einen Keller gebracht worden. Ob es der gleiche Keller gewesen sei, habe er nicht gewusst, jedenfalls sei er nicht in derselben Zelle gewesen wie beim ersten Mal. Dass er keine detaillierten Angaben zu den politischen Aktivitäten seiner Brüder habe machen können, stimme so nicht und bedürfe einer Erklärung: Anfänglich habe er ausgeführt, er habe keine Ahnung gehabt, welche politischen Tätigkeiten seine Brüder ausgeübt hätten. Offensichtlich habe er sich dabei auf den Zeitpunkt bezogen, als er noch im Iran geweilt habe. Dies sei für die dortigen Verhältnisse durchaus plausibel. Vorliegend komme der schwierige Charakter und der damalige Lebensstil von D._______ hinzu. Erst nach der Flucht habe der Beschwerdeführer allmählich mehr über die politische Tätigkeit seiner Brüder erfahren. Aufgrund des distanzierten und angespannten Verhältnisses sei er ausserdem nicht im Bilde über die Haftgründe oder die Haftdauer. Es sei auch nicht erkenntlich, inwiefern die Aussage, wonach D._______ (...) im Gefängnis gewesen sein soll, wesentlich für das vorliegende Verfahren sei. Erstens betreffe diese Begebenheit nicht den Beschwerdeführer selber und zweitens könne als erstellt erachtet werden, dass sein Bruder D._______ mehrere Male aus unterschiedlichen Gründen verhaftet worden sei.
Die Einschätzung des BFM betreffend den ärztlichen Bericht (...) greife zu kurz. Den Angaben sei nebst dem Hinweis auf Flashbacks und Albträume auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem behandelnden Arzt deckungsgleich ausgesagt habe, zudem sei kein Hang zur Dramatisierung zu erkennen. Sodann würdige die Vorinstanz sein Aussageverhalten insgesamt nicht in ausreichendem Masse. Er weiche den ihm gestellten Fragen nicht aus, und es seien in seinen Antworten immer wieder klare Realkennzeichen und spontane sowie detaillierte Beschreibungen zu erkennen. Bei Annahme der Wahrheit der Aussagen des Beschwerdeführers sei auch sein psychischer Zustand und seine Behandlungsbedürftigkeit ein Indiz, das Geschilderte tatsächlich so wie angegeben erlebt zu haben. Die Ausführungen würden zeigen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung rechnen müsste, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG also erfüllt sei. Die Folge davon sei die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl.
Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig zu bezeichnen. Vor dem geschilderten Hintergrund bestünden nämlich durchaus Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Strassburger Organe der EMRK für eine von Art. 3 EMRK erfasste verbotene Behandlung gegeben sei. Auch verbiete Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) eine Auslieferung in ein Land, in dem Folter drohe, was aufgrund des Gesagten, der gesamten Aktenlage und den notorischen Menschenrechtsverletzungen im Iran anzunehmen sei. Dass die Gefährdung darüber hinaus eine konkrete im Sinne von Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bedeute und daher der Vollzug der Wegweisung auch unzumutbar sei, verstehe sich von selbst.
4.4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.2 Zwar ist zunächst festzustellen, dass dem Bruder D._______ des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2012 (Verfahrensnummer E-55/2009) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Aber es kann höchstens als erstellt gelten, dass die iranischen Behörden wegen D._______ Druck auf den Vater ausgeübt haben und überdies der Vater noch immer in B._______ lebt. Das Gericht teilt im vorliegenden Fall die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Es ist insbesondere auf Ungereimtheiten in seinen Aussagen hinzuweisen, die für sich allein genommen zwar nicht erheblich sind, bei einer Gesamtwürdigung aber zu besagter Beurteilung führen. So hat er beispielsweise anlässlich der Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben, er sei (...) verhaftet gewesen (...), währenddessen er bei der direkten Anhörung vom 24. Februar 2009 aussagte, er sei (...) in Haft gewesen (...). Sodann sind auch seine Angaben bezüglich des Ortes, wo er zum Verhör hingebracht oder wo er nach der ersten Verhaftung freigelassen worden sein soll, teilweise inkongruent. Seltsam mutet weiter an, dass der Beschwerdeführer nicht imstande war, über die politischen Tätigkeiten seiner Brüder Auskunft zu geben. Denn einerseits wollen diese zusammen gewohnt haben, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie sich darüber ausgetauscht haben; andererseits will der Beschwerdeführer gerade wegen der politischen Tätigkeit seines Bruders D._______ verhaftet worden sein. Auch konnte er keine Ausführungen dazu machen, wie sein Vater die Flucht aus dem Gerichtsgebäude organisiert habe. Dies ist umso erstaunlicher, als der Vater ihn an diesem Tag bei einer Autobahn-Raststätte abgeholt haben soll. Es wäre grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass sie die Umstände der Flucht besprochen hätten. Nicht nachvollziehbar ist zudem, dass die iranischen Behörden den Beschwerdeführer (...) freigelassen haben sollen, um ihn zwei Tage später wegen derselben Sache wieder festzunehmen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen ist weitergehend auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; EMARK 2001 Nr. 21).
6.6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Iran ist vorliegend demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt -nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Wenngleich die Menschenrechtssituation im Iran nicht befriedigend ist, herrscht dort derzeit kein Krieg und die allgemeine Situation ist nicht von allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen geprägt, so dass für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine konkrete Gefährdung besteht.
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende (...) Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben führte er in B._______ ein Lebensmittelgeschäft; zudem verfügt er in seinem Heimatland über zahlreiche Verwandte, welche ihn bei der Reintegration unterstützen können. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt und das Verfahren erwies sich zum Zeitpunkt der Erhebung auch nicht als aussichtslos) ist jedoch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzuweisen, da im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und es sich um keinen besonders komplexen Fall handelt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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