Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 08.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4196/2012
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Moldova, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...) und suchte am 7. Dezember 1998 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. April 1999 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gründe ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat ihren Angaben zufolge (...) zusammen mit der gemeinsamen Tochter B._______ und stellte am 11. November 1999 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 21. Juni 2000 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 vereinigte die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommision (ARK) die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden ab. Sie bestätigte die vom BFF vorgenommene Würdigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft, erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar sowie möglich und stellte fest, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage seien nicht erfüllt.
B. Mit Eingabe an das BFM vom 27. Februar 2007 beantragten die Beschwerdeführenden die Wiedererwägung der Verfügungen vom 22. April 1999 und 21. Juni 2000, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung des Gesuches machten sie geltend, der Beschwerdeführer sei in den Besitz neuer erheblicher Beweismittel gekommen und bei der Beschwerdeführerin sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden, weshalb sie hospitalisiert worden sei.
Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 29. März 2007 ab und hielt fest, die Verfügungen vom 22. April 1999 und 21. Juni 2000 seien rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung führte es aus, die eingereichten Beweismittel seien nicht neu oder erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und nicht geeignet, die Behauptungen des Beschwerdeführers zu stützen.
Mit Urteil vom 30. Juni 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 29. März 2007 fest und nahm die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden an das BFM vom 27. Februar 2007 und die gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid gerichtete Beschwerde vom 30. April 2007 als Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 21. Dezember 2006 respektive Ergänzung zum Revisionsgesuch entgegen. Es wies das Revisionsgesuch mit der Begründung ab, dass die eingereichten Dokumente nicht dazu geeignet seien, die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Rückkehr nach Moldova und die dort angeblich erfolgten Behelligungen glaubhaft erscheinen zu lassen, und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, einen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun.
C. Mit Eingabe an das BFM vom 15. Juni 2012 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden erneut die Wiedererwägung der Verfügung vom 22. April 1999, deren Aufhebung im Wegweisungspunkt und die Feststellung, dass eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Weiter ersuchte sie um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen, es habe sich eine akute Verschlechterung der schweren depressiven Symptomatik gezeigt, und er sei dringend auf psychiatrische Versorgung angewiesen. In Moldova seien die Einrichtungen für Psychiatriepatienten desolat, und es fehle an modernen Geräten, auch gebe es die nötigen Psychopharmaka oft nicht. Eine Gesundung sei deshalb in der Heimat nicht möglich, und der Beschwerdeführer sei in medizinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen. Ein Vollzug der Wegweisung sei folglich zurzeit nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Als Beweismittel wurden ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C._______, (...), und - nach entsprechender Aufforderung des Bundesamtes - die Verfügung bezüglich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom (...) eingereicht.
D. Das BFM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2012 unter Auferlegung einer Gebühr von Fr. 600.- ab und hielt fest, die Verfügung vom 7. Dezember 1998 (recte: 22. April 1999) sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es aus, die eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungs-vollzugs) nichts zu ändern.
E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. August 2012 beantragten die Beschwerdeführenden, der Entscheid des BFM vom 9. Juli 2012 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und die Gebühr von Fr. 600.- sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen sowie die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und im Sinne einer vorläufigen Massnahme sei (...) dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen sei.
Zur Begründung führte sie aus, beide Beschwerdeführenden seien mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in psychiatrische Kliniken eingewiesen worden, sie seien traumatisiert sowie nicht reisefähig, und der Vollzug der Wegweisung sei deshalb unzumutbar.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie betreffend den Beschwerdeführer Kopien des ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. C._______ (...) und der Einweisungsverfügung (...), betreffend die Beschwerdeführerin einen Verlaufsbericht von Dr. med. D._______, (...), und eine Kopie der Einweisungsverfügung (...) zu den Akten.
F. Am 13. August 2012 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus. Mit Verfügung vom 16. August 2012 stellte er fest, der Wegweisungsvollzug bleibe bis auf weiteres ausgesetzt, und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, das Gericht über den Verlauf ihrer psychiatrischen Behandlung zu dokumentieren und massgebliche Veränderungen ihres Gesundheitszustandes unverzüglich mitzuteilen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlegte er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. Am 31. August 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen Verlaufsbericht von Dr. med. C._______ (...) betreffend den Beschwerdeführer und zwei Nothilfebestätigungen ein.
Am 15. Januar 2013 gaben sie einen Verlaufsbericht der teilstationären Behandlung von Dr. med. D._______ (...) betreffend die Beschwerdeführerin und am 28. Januar 2013 einen ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. E._______, (...) betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. In der Folge wies der Psychiater (...) darauf hin, dass ihm bezüglich der Angaben zur Ausreise aus Moldova ein Fehler unterlaufen sei; der Beschwerdeführer habe sein Heimatland allein und nicht zusammen mit seiner Frau und seiner Tochter verlassen.
H. Mit Verfügung vom 6. Februar 2013 stellte der Instruktionsrichter fest, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sei unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden zu prüfen und forderte die Vorinstanz auf, sich innert Frist vernehmen zu lassen oder eine neue Verfügung zu erlassen.
I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 führte das BFM ohne weitere Ausführungen aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, hielt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf den Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführerin wurde in der Verfügung des BFM vom 9. Juli 2012 zu Recht nicht erwähnt. Das Wiedererwägungsgesuch vom 15. Juni 2012 bezog sich in seiner materiellen Begründung lediglich auf den Beschwerdeführer. Die auf Beschwerdeebene neu erwähnte fürsorgerische Freiheitsentziehung der Beschwerdeführerin war damals nicht Verfahrensgegenstand, zumal diese auch erst nach der Eingabe des Wiedererwägungsgesuches erfolgte. Die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2000, worin das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und ihre Wegweisung verfügt wurde, ist nicht betroffen. Damit ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung nicht berührt und mangels formeller Beschwer im vorliegenden Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Charakters des Nonrefoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil der ARK vom 21. Dezember 2006 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eine Anpassung der ursprünglichen Verfügung erfordern.
5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die mit dem Gesuch eingereichten ärztlichen Berichte vermöchten an der Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) nichts zu ändern. Auch unter Berücksichtigung der offensichtlich mit der bevorstehenden Rückführung in den Heimatstaat zusammenhängenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei von der grundsätzlichen Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Probleme in Moldova auszugehen. Sollten sich allenfalls vorhandene suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden ausgeschlossen werden könne. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf die Lebenssituation und das psychische Befinden des Beschwerdeführers habe. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass eine freiwillige oder zwangsweise Rückkehr in die Heimat mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesund-heitszustandes nach sich ziehen würde. Es sei nichts Aussergewöhnliches, wenn abgewiesene Asylsuchende Zukunftsängste entwickeln oder in Depressionen verfallen würden, wobei auch suizidale Gedanken entstehen könnten. Es könne aber nicht hingenommen werden, dass weggewiesene Ausländer es in der Hand hätten, sich durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern.
Der Beschwerdeführer könne medizinische Rückkehrhilfe beantragen. Im eingereichten ärztlichen Zeugnis werde zwar vermerkt, eine Ausweisung aus der Schweiz sei ohne bestehende Selbstgefährdung nicht möglich, aber es sei die Aufgabe einer psychiatrischen Klinik, den Gesundheitszustand und damit die Reisefähigkeit eines Patienten schnell wieder herzustellen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 7. Dezember 1998 (recte: 22. April 1999) beseitigen könnten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden geltend, sie beide hätten mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in die geschlossenen Abteilungen einer psychiatrischen Klinik eingewiesen werden müssen. Beim Beschwerdeführer habe sich schon im (...) eine akute Verschlechterung der schweren depressiven Symptomatik gezeigt, die Suizidalität spiele aktuell immer noch eine wesentliche Rolle, und er sei dringend auf fachärztliche Behandlung angewiesen. Durch den Suizidversuch seiner Ehefrau sei eine weitere Verschlechterung eingetreten, und er ziehe sich zunehmend zurück. Nach telefonischer Auskunft der Ärzte liege auch eine posttraumatische Belastungsstörung vor.
Die Beschwerdeführerin sei nach einem Suizidversuch mit Tabletten (...) eingewiesen worden. Sie leide an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und Angstzuständen, eine Rückkehr setze sie mit einem Todesurteil gleich. Sowohl sie als auch ihr Mann seien überzeugt, in Moldova ermordet zu werden.
Beide Beschwerdeführenden seien nicht reisefähig und traumatisiert; auch die Tochter, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, habe grosse Angst um die Eltern. Der Vollzug der Wegweisung müsse als unzumutbar angesehen werden, da er für die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung darstelle und eine Retraumatisierung bedeuten würde. Zudem seien die psychiatrischen Einrichtungen in Moldova in einem desolaten Zustand, und es fehle an modernen Geräten und oft auch an Psychopharmaka.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.).
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Mit Blick auf die politische Lage, die Menschenrechtssituation und die allgemeinen Lebensumstände in Moldova, welches mit Beschluss des Bundesrates vom 1. Januar 2007 (ohne Transnistrien) zu einem sogenannten Safe Country (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, ist eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung aufgrund allgemeiner Gewaltsituationen nicht unzumutbar.
6.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln sind folgende Veränderungen seines Gesundheitszustandes zu entnehmen: Am (...) musste der Beschwerdeführer nach einem Suizidversuch wegen akuter Verschlechterung der schweren depressiven Symptomatik mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Bis (...) wurde er dort stationär behandelt, anschliessend folgte eine tagesklinische und seit (...) eine ambulante psychiatrische Behandlung. Gemäss dem aktuellen ärztlichen Bericht des behandelnden Psychiaters (...) wurden beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es bestehe bei ihm weiterhin ein schweres depressives Syndrom mit Suizidalität, im Falle einer Ausweisung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine akute Zunahme der Suizidalität zu erwarten. Sein psychischer Zustand bleibe weiterhin sehr ernst und instabil, eine Reduktion der Psychopharmaka sei bisher nicht zu verantworten gewesen. Bei seiner Ehefrau wurden ebenfalls eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Sie war (...) stationär in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert und wird dort seit (...) teilstationär behandelt.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind durch ärztliche Zeugnisse belegt, und es besteht kein Anlass zu Zweifeln an den darin gezogenen Folgerungen. Aufgrund des von den behandelnden Ärzten aufgezeigten Krankheitsbildes und des Krankheitsverlaufs kann im vorliegenden Fall nicht, wie dies vom BFM angenommen wurde, davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer versuche sich durch Berufung auf eine vermeintliche Suizidgefahr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu sichern. Es handelt sich nicht um bloss vordergründige Androhungen selbstschädigender Handlungen, welche als Druckmittel gegen Vollzugsmassnahmen eingesetzt würden, vielmehr können keine ernsthaften Zweifel an einer gesundheitsgefährdenden psychischen Störung begründet werden.
6.2.3 Zwar ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Moldova grundsätzlich behandelt werden können. Es muss bei der vorliegenden Aktenlage aber davon ausgegangen werden, dass sich die psychischen Beschwerden bei einer Rückkehr dorthin zumindest vorübergehend verschärfen würden und er daher auf eine engmaschige moralische sowie soziale Unterstützung angewiesen wäre. Aufgrund seines Alters und seiner psychischen Beschwerden dürfte er nicht in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dasselbe gilt für seine Ehefrau, welche aufgrund ihrer eigenen psychischen Beschwerden ebenfalls nicht imstande sein dürfte, ihn moralisch zu unterstützen und ihm den nötigen Halt zu geben. Schliesslich muss bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer nach dem bald 15-jährigen Aufenthalt in der Schweiz in seiner Heimat noch über ein funktionierendes familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Damit ist weder das wirtschaftliche Fortkommen noch das Vorhandensein eines Beziehungsnetzes, welches ihm die unentbehrliche moralische und soziale Unterstützung geben könnte, gesichert.
Eine erzwungene Rückkehr würde den Beschwerdeführer somit im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen, die zu einer konkreten Gefährdung im Sinne des Gesetzes führen könnte.
6.3 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass eine wiedererwägungsrechtlich relevante veränderte Sachlage gegeben und der Wegweisungsvollzug aufgrund dessen als unzumutbar im Sinne von Art. 84 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, weshalb er aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnah-me des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist
Nachdem die Verfügung vom 21. Juni 2000 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers weder Gegenstand des Wiedererwägungsgesuches noch des vorliegenden Verfahrens ist, fällt ein Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausser Betracht. Ein entsprechendes Gesuch wäre an das Bundesamt zu richten.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des Bundesamtes vom 9. Juli 2012 aufzuheben und dieses anzuweisen, in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom 22. April 1999 den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es ist ferner anzuweisen, die gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.- zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird damit gegenstandslos.
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat das BFM dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900. - (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 9. Juli 2012 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer - in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 22. April 1999 - vorläufig aufzunehmen.
Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung erhobene Gebühr von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden ist.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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