Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 22.05.2025Publikationsdatum: 11.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-422/2024
Urteil vom 22. Mai 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2023 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1194952-[nachfolgend: SEM-act.] 5/2).
A.b Am 23. September 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) befragt (vgl. SEM-act. 14/2). Das Dublin-Verfahren wurde am 7. Oktober 2022 beendet (vgl. SEM-act. 22/1).
A.c Am 3. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) und am 21. November 2023 im Rahmen einer erweiterten Anhörung befragt (vgl. SEM-act. 32/11 und 44/14), anlässlich welchen er im Wesentlichen folgendes ausführte:
Er sei ethnischer Tutsi mit burundischer Staatsangehörigkeit und in B._______ im Bezirk C._______ geboren und aufgewachsen. Er sei von 20(...) bis zu seiner Ausreise nach D._______ im Jahr 20(...) in Burundi zur Schule gegangen. Im Flüchtlingslager E._______ in D._______ habe er die Schule in der (...) Klasse wieder aufgenommen und im Jahr 20(...) abgeschlossen. Anschliessend sei er in D._______ von 20(...) bis 20(...) in einem (...) sowie als (...) in einem (...) tätig gewesen.
Zu seinen Ausreisegründen in Bezug auf seinen Heimatstaat Burundi gab er an, diese gingen zurück auf einen Genozid der Hutu an den Tutsi. Davon sei auch seine Familie betroffen gewesen, so sei der jüngere Bruder seines Vaters mit seiner ganzen Familie umgebracht worden. Seine Eltern hätten damals nach B._______ fliehen müssen und es sei ihnen dann gelungen, sich etwas aufzubauen und in der ersten Strasse von B._______ eine Parzelle zu kaufen, wo er geboren sei. Während der Proteste anlässlich der Präsidentschaftswahlen 2015 hätten Mitglieder der Regierungspartei CNDD-FDD (Conseil national pour la défense de la démocratie - Forces de défense de la démocratie) verbreitet, dass die Tutsi die Macht wiedererlangen wollten; danach sei es zu vielen Entführungen von und einer Hetze gegenüber Tutsi gekommen. Sein Vater, Pastor und Gründer der protestantischen Kirche «F._______», habe den Familien von inhaftierten Personen Hilfe geleistet, insbesondere indem er sie zu Behördengängen begleitet habe, um ihre Angehörigen in den Gefängnissen ausfindig machen zu können. Darüber hinaus habe sein Vater in seiner Tätigkeit als Pastor und in seinen Predigten Liebe und Harmonie zwischen allen Menschen, insbesondere zwischen den beiden Volksgruppen der Hutu und Tutsi, propagiert. In dieser Zeit habe der Leiter des Geheimdienstes und heutige Premierminister seinen Vater angerufen, ihn bedroht und als «Tutsi-Hund» beschimpft. Am (...), als er den von seinem Vater geleiteten Gottesdienst in seiner Kirche besucht habe, sei eine Gruppe von Imbonerakure (Hutu-Jugendliche der Regierungspartei CNDD-FDD; Anm. BVGer) und Polizisten bewaffnet in die Kirche eingedrungen und habe die Gemeindemitglieder angegriffen. Sein Vater habe einen Schlag mit einer Machete auf den Schädel abbekommen und sei verletzt worden. Nachdem er selbst einen Schlag erhalten habe, habe er das Bewusstsein verloren und sei etwas später bei einem Freund (S.) seines Vaters wieder zu Bewusstsein gekommen. Sein Bruder P. sei entführt und erst mehrere Tage später freigelassen worden. Er sei schwer gefoltert worden und ebenfalls verletzt gewesen. Sie hätten sich dann lange Zeit bei S. versteckt, wo sie von seiner Tante versorgt worden seien. Sein Vater habe S. gebeten, bei der Flucht zu helfen. Am (...) sei er, der Beschwerdeführer, mit Hilfe von S. nach D._______ geflohen, sein Vater und sein Bruder seien noch zu stark verletzt gewesen. Im Jahr 20(...) habe sein Vater von einem Freund erfahren, dass er von den burundischen Behörden gesucht werde, worauf er ebenfalls nach D._______ geflohen sei, wo die Familie fortan im Flüchtlingslager E._______ gelebt habe. Kurz danach hätten sie erfahren, dass die Hausangestellte, die in Burundi zurückgeblieben sei, festgenommen und gefoltert worden sei. Sie sei nach dem Aufenthaltsort der Familie gefragt worden und habe mitgeteilt, sie seien in D._______. Daraufhin sei die Parzelle der Familie enteignet und zum Dank den Imbonerakure zugesprochen worden. Als er eines Tages vor seinem Haus in E._______ gestanden sei, habe er D. erkannt, welchen er als Imbonerakure identifiziert habe; es sei bekannt gewesen, dass dieser für zahlreiche Morde in Burundi verantwortlich gewesen sei. Er habe seinen Vater informiert, der sich an die Polizei gewandt habe. Daraufhin habe sich die Situation noch verschlimmert. Später seien im Flüchtlingslager weitere Imbonerakure gesichtet worden und es sei zu Morden gekommen und Flüchtlinge seien verschwunden. Im (...) 20(...) habe er gemeinsam mit seinem Vater und anderen Flüchtlingen einen Brief an verschiedene Behörden und den Lagerkommandanten geschrieben, in welchem er die Situation im Lager angeprangert habe. Nachdem er den Brief verfasst habe, sei er auf dem Weg nach G._______ von einer Gruppe (...) festgenommen und vor den Lagerkommandanten gezerrt worden. Die Männer hätten ihn gezwungen, sich vor einen Wasserkanister zu knien, hätten sein Gesicht eingetaucht und ihn beschimpft sowie bedroht, weil er den Brief geschrieben habe. Er sei schliesslich freigelassen worden, nachdem er ihnen versprochen habe, sich an allen Unterzeichnenden des Briefes zu rächen. Nachdem er seinen Vater über die Geschehnisse informiert habe, habe dieser ihn aufgefordert, D._______ zu verlassen. Am (...) 2022 habe er das Camp mit einem Taxi verlassen, sei anschliessend mit dem Bus bis zur (...) Grenze gefahren, wo ihn ein Freund seines Vaters erwartet habe. Dieser habe ihn in einem Lastwagen bis nach H._______ gefahren. Anschliessend sei er, der Beschwerdeführer, nach I._______ gelangt und weiter illegal in die Schweiz eingereist. Hier hielten sich auch zwei seiner Brüder und eine Schwester auf. Seine restlichen noch im Lager E._______ in D._______ als Flüchtlinge lebenden Familienmitglieder seien nicht sicher. Am (...) 2023 habe er erfahren, dass sein Vater an den Folgen einer Vergiftung gestorben sei, kurz zuvor sei sein Neffe entführt worden. Am (...) 2023 sei seine Mutter mit einer Vergiftung ins Krankenhaus eingeliefert worden. Ungefähr im (...) 2023 sei seine Schwester überfallen und verletzt worden.
A.d Am 7. Juli 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt (vgl. SEM-act. 34/2).
A.e Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel - jeweils in Kopie - zu den Akten: eine «Refugee Identity Card» der J._______ vom (...) 2022, ein Dokument «Office of the Prime Minister» vom (...) 2022, ein Dokument «Avis de recherche» vom (...) 2016, einen «Ultrasound scan report» vom (...) 2021, ein Schreiben betreffend «Ordeal of Tutsi Burundian Refugees» vom (...) 2022, ein handschriftliches Schreiben vom 6. Februar 2016, eine «Refugee Identity Card» der J._______ seines Bruders vom (...) 2022, eine «Refugee Identity Card» der J._______ von K._______ vom (...) 2022, eine «Death Notification» vom (...) 2023, einen Nachruf betreffend L._______ (undatiert), einen USB-Datenträger, der die Angriffe der Imbonerakure im Flüchtlingslager in D._______ zeigten, eine notarielle Urkunde (Datum nicht erkennbar), einen Nachweis betreffend gesetzliche Vertretung vom 19. September 2011, ein Schuldiplom von A._______ (undatiert), drei Fotos (undatiert) und ein burundisches Arztzeugnis (Datum nicht lesbar).
B. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 (eröffnet am 21. Dezember 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (vgl. SEM-act. 48/10 f.).
C. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als sein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde eine Vollmacht vom 8. Januar 2024, einen Arztbericht M._______ vom (...) im Doppel und eine Bedürftigkeitsbestätigung vom 11. Januar 2024 bei.
D. Mit Eingabe vom 11. November 2024 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gericht über seine neue Korrespondenzadresse.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-529/2024 (N._______, N [...] [Schwester des Beschwerdeführers]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. Die vorinstanzlichen Akten des Bruders O._______ des Beschwerdeführers wurden im vorliegenden Beschwerdeverfahren von Amtes wegen beigezogen (N [...]).
Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt oder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.
6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei während der Ereignisse von 20(...) nie persönlich Ziel der Imonerakure und der burundischen Behörden gewesen. In Bezug auf den Angriff auf die Kirche seines Vaters am (...) 20(...) habe er erklärt, dass Imbonerakure, begleitet von Polizisten, die Kirchentüre aufgebrochen hätten, auf die Gemeindemitglieder zugestürmt seien, seinen Vater mit einer Machete geschlagen und den Beschwerdeführer bewusstlos geprügelt hätten. Es sei daher festzustellen, dass der Angriff nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet gewesen sei, sondern gegen alle Personen, die in der Kirche Zuflucht gefunden hätten. Weiter sei sein Vater in seiner Eigenschaft als Pastor Ziel des Angriffs gewesen. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater seien in Burundi politisch tätig gewesen. Zudem sei festzustellen, dass der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei, weshalb eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung aufgrund der Position seines Vaters nicht vorliege. Eine Reflexverfolgung sei somit vorliegend nicht gegeben.
6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, dass er bei einer Rückkehr nach Burundi einer Verfolgung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt wäre und er bereits in der Vergangenheit wiederholt Beleidigungen und Drohungen ausgesetzt gewesen sei. Zudem werde er im Falle einer Rückkehr nach Burundi von den Behörden verfolgt, da diese über den Brief, welcher er an den (...) Präsidenten, die Vereinten Nationen, das UNHCR sowie in Kopie an den Kommandanten des Lagers geschrieben habe, informiert worden seien. In diesem Zusammenhang mache ihn die Identifikationsnummer auf der Liste der Unterzeichner, die dem Schreiben beigefügt gewesen sei, "leicht identifizierbar". Zudem bestehe aufgrund der früheren Aktivitäten seines Vaters die Gefahr einer gezielten Verfolgung. Dass seine Mutter und seine Schwester Repressalien ausgesetzt gewesen seien, belege das Vorhandensein einer «echten und drohenden» Verfolgung.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
8.1 Bei dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Überfall auf die Kirche, in welcher sein Vater - welcher sich für Familien von Inhaftierten eingesetzt hat - Pastor gewesen ist, vermag er nicht aufzuzeigen, welchen persönlichen Bezug der Angriff der Imbonerakure auf seine Person gehabt haben soll. Ein solcher ist auch aus den Ausführungen anlässlich der Anhörungen nicht zu erkennen. Das Verhalten der Imbonerakure erscheint nicht als gezielt gegen ihn gerichtet.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er werde aufgrund des von ihm verfassten Briefes an die Lagerleitung in D._______, in welchem er die Bedingungen im Lager kritisiert habe und welcher an die Behörden gelangt sei, durch letztere verfolgt, da er dadurch das Ansehen Burundis beschädigt habe. Aufgrund seiner auf dem Brief ersichtlichen Identitätsnummer sei er durch die (...) Behörden identifiziert und ins Haus eines Kommandanten gebracht worden. Dieser habe seinen Kopf mehrmals ins Wasser getaucht und mit Rache gedroht, bevor er ihn schliesslich freigelassen habe (vgl. SEM-act. 44/14 F19). Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vom Kommandanten zwar bedroht, aber wieder freigelassen wurde, was weder auf ein im Ausreisezeitpunkt Bestehendes noch anhaltendes flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse der burundischen Behörden schliessen lässt.
8.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Wie oben festgestellt wird, lag vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Burundi keine Verfolgungssituation vor, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG entsprechen würde. Wie das SEM zu Recht festhielt, wurde der Vater von den burundischen Behörden nicht gezielt verfolgt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen habe sein Vater mit niemandem Probleme gehabt. Er habe den Menschen geholfen und das Wort Gottes gepredigt. Ebenfalls habe er die Menschen aufgerufen, niemanden wegen ethnischer Probleme zu töten (vgl. SEM-act. 44/14 F35). Schliesslich geht aus seinen Aussagen hervor, dass auch sein Vater nie politisch aktiv war (vgl. SEM-act. 44/14 F45). Somit ist nicht ersichtlich, dass vor seiner Ausreise eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters vorlag. Dasselbe gilt für eine allfällige Furcht vor Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinem Bruder. Diesbezüglich ist zu betonen, dass dieser, wie der Beschwerdeführer und sein Vater, weder politisch aktiv war, noch Probleme mit den Behörden seines Landes hatte. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen erkennen, dass die Angriffe auf seinen Bruder nicht auf diesen persönlich zielten (vgl. a.a.O.). Nach dem Gesagten ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer ernsthaften Furcht vor Reflexverfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne auszugehen.
8.4 Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er sei nur «gehasst» worden, weil er ein Angehöriger der Tutsi sei (vgl. SEM-act. 44/14 F45). Nach ständiger Rechtsprechung des BVGer liegt aber keine Kollektivverfolgung von Tutsi in Burundi vor (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6943/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.2.4; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; E-3021/2023 vom 29. November 2023 E. 4.1.1 m.w.H.; vgl. auch «Burundi: information sur la situation des Tutsis, y compris les Tutsis provenant de l'élite; le traitement qui leur est réservé par les autorités et par la société; et la protection qui leur est offerte (décembre 2015-février 2017)» < > [abgerufen am 3. Februar 2025]).
8.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.1
10.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
10.1.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
10.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Burundi lässt ebenfalls nicht auf das Bestehen eines «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.3.2 mit weiterem Verweis auf D-2162/2023 vom 25. April 2023 S. 6).
10.2.4 Auch bilden Rückkehrende in Burundi keine eigentliche Risikogruppe (vgl. hierzu auch das Factsheet Burundi der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2024). Es entspricht konstanter Praxis des BVGer, dass bei Rückkehrenden ohne politisches Profil - ein solches ist beim Beschwerdeführer nicht erkennbar - nicht von einer konkreten Gefahr von Misshandlungen durch die Imbonerakure auszugehen ist (siehe z.B. Urteile des BVGer E-563/2024 vom 4. Februar 2025 E. 9.2.2 m.w.H., D-3865/2024 vom 14. November 2024 E. 7.7.1).
10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
10.3.2 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. Trotz der heiklen Situation in einigen Provinzen Burundis, insbesondere in wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Hinsicht (vgl. Urteil des BVGer E-1766/2023 vom 24. Mai 2023 E. 7.4.2), ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Seinen Angaben zufolge ist er von 20(...) bis zu seiner Ausreise nach D._______ im Jahr 20(...) in Burundi zur Schule gegangen, hat in D._______ die Schule in der (...) Klasse wieder aufgenommen und im Jahr 20(...) abgeschlossen, bevor er ebendort von 20(...) bis 20(...) in einem (...) sowie als (...) in einem (...) tätig gewesen ist. Aufgrund seiner schulischen Bildung in Burundi und D._______ sowie seiner beruflichen Tätigkeiten in D._______ ist davon auszugehen, dass er diese Erfahrungen in Burundi nutzen und beruflich Fuss fassen kann. Ferner ist es ihm zuzumuten, gemeinsam mit seiner Schwester N._______, deren Beschwerde mit heutigem Datum abgewiesen wurde, nach Burundi zurückzukehren und sich gegenseitig zu unterstützen oder die Unterstützung von den in der Schweiz lebenden Verwandten in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass ihre Reintegration in der Heimat gesichert ist.
10.3.3 In medizinischer Hinsicht ist aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, dass am (...) vom P._______ Schmerzen unbestimmten Ursprungs nach Überlastung des Knies diagnostiziert wurden (vgl. SEM-act. 23/2). Am (...) wurde durch das M._______ (...). Am (...) M._______ (...). Am (...). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Anhörung vom 3. Juli 2023 aus, körperlich gehe es ihm gut, er werde aber von einem Psychiater beziehungsweise Psychologen betreut, da er viel erlebt habe und vor kurzem ein Verwandter ermordet worden sei (vgl. SEM-act. 32/11 F5 f.). Q._______ hielt in ihrem Arztbericht vom (...). Auf Beschwerdeebene wurde ein weiterer Arztbericht vom M._______ (...) eingereicht, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an (...). Aufgrund der vorstehend aufgeführten Diagnosen ist nicht von einer aktuellen medizinischen Notlage gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe erübrigen sich daher weitere Ausführungen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Wegweisungsvollzug ist als zumutbar zu qualifizieren.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtlos erwiesen hat und aufgrund der aktuellen Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Demzufolge sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
12.2 Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen und MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'050.- (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'050.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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