Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 11.07.2024Publikationsdatum: 30.07.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4226/2024
Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 / N (...).
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. Dezember 2023 sowie am 31. Januar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten [...] [nachfolgend: A] 13 und A17).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach einem von seiner ehemaligen Lebenspartnerin verursachten Autounfall von der Familie des Opfers dieses Unfalles sowie vom Ehemann einer Frau aus seiner Kirche, zu der er eine enge Vertrauensbeziehung aufgebaut habe, und von dessen Freunden bedroht und verfolgt worden. Letztere seien sogar einmal in sein Haus eingedrungen und es sei ihm nur knapp gelungen, zu entkommen. Die Bedrohungssituationen hätten ihn stark belastet und er habe sich nicht mehr sicher gefühlt.
A.c Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation erklärte er, es seien verschiedene medizinische Abklärungen hängig. Aufgrund von Suizidgedanken sei er am 4. Januar 2024 notfallmässig zu psychiatrischen Abklärungen ins Spital B._______ eingewiesen worden. Dies geht auch aus den Medizinalakten (A15) hervor, ebenso, dass er unter chronischen Rückenschmerzen leide.
A.d Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, kein Staat sei in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die Polizei ihren Schutzauftrag wahrgenommen, Präsenz gezeigt und in seinem Fall ermittelt habe. Dass der georgische Staat schutzfähig sei gehe auch daraus hervor, dass er sich noch sechs Monate lang in Georgien aufgehalten habe, nachdem mehrere Männer in sein Haus eingedrungen seien. In diesem Zeitraum hätten zwar die Bedrohungen nicht abgenommen, doch habe er mit der Polizei in ständigem Kontakt gestanden.
Schliesslich erwog das SEM, es lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor, zumal die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Georgien grundsätzlich gewährleistet sei und dem westeuropäischen Standard entspreche. Aufgrund der guten medizinischen Versorgung in Georgien sei davon auszugehen, dass mögliche weitere medizinische Probleme dort behandelt werden könnten und ihm bei Bedarf eine Behandlung auch zugänglich sei. Mit Blick auf diese gute medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat könne davon abgesehen werden, die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen abzuwarten.
A.e Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1096/2024 vom 19. März 2024 nicht ein, da der Beschwerdeführer den eingeforderten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte.
II.
B.
Mit als «Wiederwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» bezeichneter Eingabe vom 3. April 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und machte geltend, aus den neu eingereichten Beweismitteln (einer Mitteilung der Polizeibehörde vom 6. März 2024 über die Einstellung des Verfahrens, einem Bericht von einem Informationsportal im Internet vom 8. Mai 2023, wonach ein Freund von ihm ermordet worden sei, sowie einer undatierten Nachricht seiner Eltern, wonach sie weiterhin Belästigungen durch seine Verfolger ausgesetzt seien und er immer noch gesucht werde) gehe hervor, dass die georgischen Behörden nicht willens seien, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Er hob hervor, dass Georgien kein sicheres Land sei, verwies in diesem Zusammenhang auf einen Link und erklärte des Weiteren, dass Belgien Georgien im vergangenen Jahr von seiner Liste der «sicheren Herkunftsstaaten» genommen habe.
C. Mit am 27. Juni 2024 eröffneter Verfügung vom 3. Mai 2024 nahm das SEM das Gesuch vom 3. April 2024 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat darauf nicht ein, stellte fest, die Verfügung vom 9. Februar 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
D.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling aufzunehmen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Juli 2024 setze die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Ar. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer beantragt wörtlich die Aufhebung der «ursprünglichen Verfügung». Angesichts dessen, dass es sich um eine Laienbeschwerde handelt und sowohl aus den Umständen wie auch aus der Beschwerdebegründung hinreichend klar hervorgeht, dass die Verfügung des SEM vom 3. Mai 2024 angefochten werden soll, ist die Beschwerde auch als formgerecht zu erachten (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Demnach ist auf die Beschwerde - abgesehen vom nachfolgend unter Erwägung 4 Gesagten - einzutreten.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Die Vorinstanz ist auf das «Wiedererwägungsgesuch/Mehrfachgesuch» des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Falls die Beschwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann demnach einzig die Frage sein, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und entsprechend festgestellt hat, die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Demgegenüber sind weder die Fragen der Flüchtlingseigenschaft noch jene allfälliger Vollzugshindernisse vorliegend Verfahrensgegenstand, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches zu prüfen sind Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen. Andernfalls sind Tatsachen, die bereits vor einem Beschwerdeentscheid bestanden haben, eine Partei allerdings erst nachträglich erfahren hat, im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Die rechtliche Würdigung einer Tatsache stellt selbst keine Tatsache dar (vgl. Urteil des BGer 2C_495/2018 vom 7. Mai 2019 E. 2.2.2). Selbst wenn sich später zeigt, dass eine Behörde einer Tatsache eine falsche Bedeutung zugemessen hat, ist dies noch kein Revisionsgrund (vgl. Martin Tanner, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich 2021, N 123).
6.1 Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3. April 2024 zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch behandelt, nachdem das ordentliche Asylverfahren mit einem prozessualen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen worden war und der Beschwerdeführer insofern Revisionsgründe in Bezug auf die rechtskräftige Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024 vorbrachte, als er geltend machte, er könne nun vorbestandene Beweismittel vorlegen, welche die Einschätzung, die georgischen Behörden seien schutzwillig und -fähig als unzutreffend erscheinen liessen. Das SEM hatte insbesondere auch keinen Anlass, das undatierte und nicht unterzeichnete Schreiben, worin seine Eltern insbesondere bestätigen würden, dass die ihn bedrohenden Drittpersonen ihn nach wie vor suchten, separat als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegenzunehmen, ganz abgesehen davon, dass auch ein solches als offensichtlich unbegründet zu gelten hätte.
6.2 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 3. Mai 2024 führt das SEM aus, die geltend gemachte Einstellung des Verfahrens durch die georgische Polizei stehe der Feststellung in der rechtskräftigen Verfügung vom 9. Februar 2024, wonach es sich bei Georgien um einen schutzfähigen und schutzwilligen Staat handle, nicht entgegen, zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers dies gerade bestätigt hätten. Auch den schweizeri-schen Strafverfolgungsbehörden stehe es im Übrigen im Rahmen ihres Ermessens zu, infolge chronischer Überlastung eine Straftat gegebenenfalls nicht weiterzuverfolgen. Dem Bericht von einem Informationsportal im Internet vom 8. Mai 2023 fehle die Relevanz. Sodann handle es sich beim Schreiben seiner Eltern um ein Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert.
6.3 Auch wenn aus der Begründung der angefochtenen Verfügung teilweise eine Prüfung der Relevanz der Vorbringen hervorzugehen scheint, ist die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer mit der blossen Wiederholung der Behauptung, die georgischen Behörden seien nicht schutzwillig und schutzfähig sowie den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht hinreichend begründe, inwiefern die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Februar 2024 aufzuheben sei, zutreffend. In der Beschwerde beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine Vorbringen im Gesuch vom 3. April 2024 fast wörtlich zu wiederholen. Damit vermag er die zutreffende Feststellung des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen, insbesondere auch nicht mit dem Beharren auf der Behauptung, dass Georgien kein sicherer Staat mehr sei; dies mit dem blossen Hinweis auf verschiedene Links, die sich nicht öffnen lassen.
6.4 Schliesslich drängte sich auch unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 und BVGE 2013/22 E. 5.4 kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch noch aus den eingereichten Beweismitteln.
Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
8.1 Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der nicht belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.
8.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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