Entscheiddatum: 29.01.2013Publikationsdatum: 06.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-424/2013
Urteil vom 29. Januar 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______,Kosovo, c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er sein Gesuch anlässlich der summarischen Befragung vom 19. Dezember 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Januar 2013 im Wesentlichen damit begründete, dass er als Ashkali von Privaten seit längerer Zeit verfolgt werde und er von der Polizei keinen Schutz erhalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und inhaltlich im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe den Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass bei verfolgungssicheren Staaten eine gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden Fall indessen solche Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Ausdruck bringt, bei einer Rückkehr in seine Heimat wäre er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247) zur Anwendung kommt,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Herkunft des Beschwerdeführers nicht bestritten ist und davon auszugehen ist, dass er ein Ashkali aus dem Kosovo ist,
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des erstinstanzlichen Verfahrens eine schriftliche Stellungnahme der Ashkali-Partei samt Übersetzung zu den Akten gegeben hat, mit der seine Vorbringen bestätigt werden (vgl. Protokoll der Befragung vom 19. Dezember 2012 S. 8 sowie BFM-Beweismittelverzeichnis), und das BFM dieses Dokument bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit keinem Wort erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zur Person zu Protokoll gegeben hat, er habe sich auf der Flucht vor seinen Verfolgern verletzt, wovon Narben zurückgeblieben seien (vgl. Protokoll S. 7: "Der Gesuchsteller zeigt diverse Narben am (...) und an der (...)"), und das BFM diese Körpermerkmale bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen mit keinem Wort erwähnt hat,
dass der Beschwerdeführer während des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hat, seine Freundin lebe mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, er beabsichtige sie zu heiraten und sie hätten das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet (vgl. auch Aktenstück A12 "Schreiben Zivilstandsamt B._______"), und das BFM auch diese Umstände in seiner Verfügung mit keinem Wort erwähnt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer langjährigen publizierten Praxis davon ausgeht, dass der Vollzug von Wegweisungen von Ashkalis in den Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5),
dass das BFM vorliegend gemäss Akten keine Einzelfallabklärung in diesem Sinn vorgenommen und sich mit der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt hat,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht falsch respektive unvollständig festgestellt hat, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs während der Dauer des Beschwerdeverfahrens mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten Durchführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Stella Boleki
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