Entscheiddatum: 28.08.2008Publikationsdatum: 10.09.2008
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4241/2006
{T 0/2}
Urteil vom 28. August 2008
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A_______, geboren (...),
B_______, geboren (...),
X_______, geboren (...),
Y_______, geboren (...),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
A.
Die Beschwerdeführenden, eine Familie jemenitischer Staatsange-hörigkeit arabischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus (...), verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. Februar 2003 und gelangten über Italien am 17. Februar 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo sie gleichen-tags um Asyl nachsuchten. Im Transitzentrum Altstätten wurden sie am 25. Februar 2003 zu ihren Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung des Beschwerdeführers A_______ (in der Folge Be-schwerdeführer genannt) fand am 24. April 2003 und jene der Be-schwerdeführerin B_______ (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) am 13. Mai 2003 statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machen sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer sei seit 1995 aktives Mit-glied der jemenitischen sozialistischen Partei (YSP; englisch: Yemeni Socialist Party). Er sei am (...) 2002 vom politischen Sicherheitsdienst verhaftet und für sechs Monate im politischen Sicherheitsgefängnis in Haft genommen worden. Dabei habe es kein Gerichtsverfahren gegeben. Während der Haft sei er befragt, geschlagen und gefoltert worden; niemand habe ihn im Gefängnis besuchen dürfen. Nach seiner Entlassung sei er eine Woche zu Hause geblieben, bevor er die Arbeit wieder aufgenommen habe. Am 28. Dezember 2002 sei der Generalsekretär der YSP, Garallah Omer, anlässlich eines Parteigipfels ermordet worden; der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt nur wenige Meter vom Opfer entfernt gewesen. In den folgenden Tagen seien Mitglieder der Partei verhaftet worden, wobei er aus Angst, auch eingesperrt zu werden, nach (...) geflohen sei und sich bis zur Ausreise versteckt habe. Von dort aus habe er diese organisiert. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin seien am (...) 2003 Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann gesucht, welcher aber bereits am Vortag geflüchtet sei. Da sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie sein Auto beschlagnahmt und die Beschwerdeführerin zu Boden gestossen. Sie sei daraufhin zu ihren Eltern gefahren und habe von dort aus mit ihrem Mann bezüglich der Organisation der Ausreise telefonischen Kontakt gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2005 - eröffnet am 29. April 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden ge-nügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2005 (Poststempel) an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-führenden durch ihren Rechtsvertreter beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der un-entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2005 teilte die ARK den Be-schwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Rechtsmittel-verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2005 voll-umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 4. August 2005 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Parteibestätigung der YSP zu den Akten.
G.
Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführenden im November 2006 darauf hin, dass die ARK durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgänger-organisationen hängigen Rechtsmittel übernehme.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-mentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-wirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-scheides im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer als einfaches Parteimitglied bezeichnet habe und dass seinen Schilderun-gen zu entnehmen sei, dass er während seiner Haft über Aktivitäten und Funktionen der Partei, über Unterstützung für die Partei, über Waffenlager, Bankkonten und Kontakte der Partei befragt worden sei. Zwar sei es im Jahre 2002 als Folge der Ereignisse des 11. Sep-tembers 2001 in Jemen zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Indessen gebe es keine konkreten Hinweise dafür, dass die Lage für Übergriffe auf die sozialistische Opposition benutzt worden sei. Es würden denn auch keine Berichte dafür vorliegen, dass einfache Mit-glieder der sozialistischen Partei ohne äusseren Anlass inhaftiert wor-den wären. Die weitere Entwicklung zeige denn auch, dass die jeme-nitische Führung kein Interesse daran gehabt habe, Druck auf die So-zialistische Partei auszuüben. So habe der jemenitische Präsident am 22. Mai 2003 eine Amnestie für die letzten sechzehn im Exil verbliebe-nen sozialistischen Führer des Bürgerkrieges erlassen und viele von ihnen seien denn auch bis Ende 2003 tatsächlich in den Jemen zu-rückgekehrt. Somit könne festgestellt werden, dass der Beschwerde-führer schon ein besonderes Profil hätte vorweisen müssen, um die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte derart auf sich zu lenken, dass er sechs Monate inhaftiert und vier Monate später wieder gesucht worden wäre. Ein solches Profil sei indessen bei ihm nicht zu er-kennen. Weiter müsste es erstaunen, wenn nach dem Attentat vom 28. Dezember 2002 mit dem Versuch einer Festnahme bis zum (...) 2003 zugewartet worden wäre, nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsbehörden bereits bekannt gewesen sein soll. Zudem bezeichnete die Vorinstanz die von ihm eingereichten Beweismittel aufgrund des Umstandes, dass sie mit seiner Person nichts direkt zu tun hätten, als ungeeignet, um den geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-keit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat der Beschwerdeführenden herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-sung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgen-des entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe sich als "norma-les" Mitglied bezeichnet, als er nach seiner Funktion in der Partei im Zusammenhang mit der Konferenz gefragt worden sei. Damit habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er an dieser Veranstaltung keine Rede habe halten müssen und nur als Zuschauer anwesend gewesen sei. Die Aufgaben, welche er als Leiter einer der 13 Basisorganisatio-nen in (...) wahrgenommen habe, würden den Kompetenzbereich eines "einfachen" Mitgliedes klar übersteigen. Seine Aufgabe habe im Anwerben neuer Mitglieder, in der Organisation von Wahlkampagnen und in der Ausführung von Parteientscheiden bestanden. Darüber hinaus habe er sich von einem "einfachen" Mitglied vor allem durch seine guten Beziehungen zu Stammesführern und seiner Fähigkeit, auch Mitglieder anderer Parteien überzeugen zu können, unterschie-den. In Jemen habe der 11. September 2001 zu einer Flut von Repressalien gegenüber allen oppositionellen Bewegungen geführt. Amnesty International habe im Jahresbericht 2002 ausgeführt, dass grosse Verhaftungswellen auch zu zahlreichen politischen Gefangenen geführt hätten. Somit liege es nicht fern, dass die Regierung die Situa-tion benutzt habe, um einige unbequeme Oppositionsmitglieder der YSP auf diese Weise zu neutralisieren. Weiter sei der Zusammenhang zwischen dem Hinweis auf die Amnestie vom Mai 2003 und der kon-kreten Verhaftung des Beschwerdeführers schwer nachvollziehbar. Die offizielle Anerkennung der Partei im Jemen stehe im krassen Wider-spruch zur immer noch aktuellen Gefährdung von YSP- Angehörigen und der Ermordung des stellvertretenden Vorsitzenden der Partei am 28. Dezember 2002. Vor diesem Hintergrund betrachtet, könne die offizielle Anerkennung und Legalisierung der Partei nur bedeuten, dass es der Regierung gelungen sei, deren Angehörige so einzu-schüchtern oder zu dezimieren, dass sie keine Gefahr mehr darstelle. Damit dies allerdings so bleibe, würden trotz Anerkennung und Legalisierung weiterhin Repressionen und Gewalt angewendet wer-den. Die zeitweise Legalisierung bedeute nicht, dass der Beschwer-deführer nicht mehr verfolgt werde, sondern dass die systematische Verfolgung und Einschüchterung Erfolg gehabt habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei aber auch unzulässig und unzumut-bar. Angesichts der Verschlechterung der Menschenrechtslage in Je-men seit dem 11. September 2001 wären Verhöre im Fall einer Wie-dereinreise mit grösster Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dabei wür-de es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Menschenrechtsverletzungen kommen, welche die Rückführung vor Art. 3 EMRK und Art. 3 CAT (Committee against Torture) verbieten würden.
4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erleb-nissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteiger-ten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaub-haftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-keit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente über-wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.2 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Ver-folgung von Mitgliedern der YSP führen zu folgendem Schluss: Die YSP war ursprünglich die herrschende Partei im kommunistischen Süd-Jemen vor dessen Vereinigung mit dem Nord-Jemen und der damit einhergehenden Gründung der Republik Jemen im Jahre 1990. Die YSP bezeichnete sich selber als marxistisch. Sie ging aus der Vereinigung der beiden Jemen als schwächerer von zwei Partnern hervor, verstand es jedoch, ihrem Koalitionspartner das Eingeständnis für eine pluralistische Politik abzutrotzen. Obwohl die Bevölkerung des Süd-Jemens lediglich einen Viertel derjenigen des Nordens aus-machte, wurde beschlossen, dass die YSP und der General People's Congress (GPC), welcher den Norden kontrolliert hatte, das Land bis zu den ersten Wahlen 1993 auf der Basis einer Machtteilung zu beinahe gleichen Teilen regieren sollten. Im März 1994 kam es in der Republik Jemen zu einem zwei Monate dauernden blutigen Bür-gerkrieg, welcher die Konfliktlinien in der jemenitischen Parteiland-schaft widerspiegelte. Der GPC war siegreich und griff von nun an hart gegen Elemente der YSP durch. Zusätzlich kostete die Niederlage im Krieg die YSP ihr parlamentarisches Veto und das von Norden dominierte Militär überschwemmte den Süden, bemächtigte sich des Landes dort und weitete die Hegemonie nördlicher Eliten in der Region aus. Die Zunahme des GPC zeigt sich auch daran, dass er bei den letzten Parlamentswahlen jeweils massiv zulegte, während die YSP bei den bis anhin letzten Wahlen im Jahre 2003 lediglich acht Sitze machte.
Wie vom Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung und der kantonalen Anhörung zutreffend geschildert, wurde der Gene-ralsekretär der YSP, Jarallah Omar, im Dezember 2002 umgebracht. Für dessen Ermordung wurde im September 2003 ein ehemaliges Mitglied der islamistischen Islah-Partei verantwortlich gemacht und zum Tode verurteilt, wobei sich die YSP gegen dieses Urteil stellte und von Vertuschungen über die wahren Drahtzieher der Tat sprach. Ende 2005 berichtete Amnesty International von der Exekution Ali Mohsen al-Shahari's, einem ehemaligen Mitglied der YSP, welcher nach einem unfairen Prozess 1996 wegen Mordes zum Tode verurteilt worden war.
Auch wenn es, wie obstehend dargelegt, sowohl Hinweise auf Behinderungen der YSP durch die jemenitischen Behörden als auch auf Festnahmen beziehungsweise Anklagen und die Anwendungen von Gewalt gegenüber Mitgliedern der YSP gibt, die zumeist Reaktio-nen auf oppositionelle Aktivitäten wie Demonstrationen oder poli-tischen Journalismus sind, bestehen für eine aktuelle, behördliche Ver-folgung von Mitgliedern und Sympathisanten der YSP per se, also ohne dass diese in irgendeiner Weise oppositionell aktiv geworden wären oder ein besonderes Profil darstellten, keine hinreichenden An-haltspunkte.
4.3 Wie bereits ausgeführt - und auch von der ARK in langjähriger Praxis festgehalten - hätte der Beschwerdeführer nur dann begründe-te Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn er sich durch seine Tätigkeit zugunsten der YSP in besonderer Weise politisch exponiert hätte. Diesbezüglich gibt er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle an, er habe innerhalb der Partei die Funktion eines "normalen" Mitglieds gehabt und sei beim Parteigipfel bloss Zuschauer gewesen. Bei der kantonalen Anhörung hat er zur entsprechenden Frage ausgeführt, dass er die Mitglieder, die in den verschiedenen Quartieren leben würden, einmal monatlich zu einer Sitzung getroffen, Wahlkampagnen geplant und organisiert habe sowie für die Sitzungs- und Versammlungstermine wie auch für die Werbung neuer Mitglieder zuständig gewesen sei. Den Protokollen ist weiter zu entnehmen, dass er, abgesehen von der angeblichen Inhaftierung im (...) 2002, mit der Polizei und den Behörden keinerlei Probleme hatte und weder jemals verhaftet noch verurteilt worden sei. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass sich der Beschwerdeführer etwas mehr als ein "einfaches" Mitglied für die YSP engagiert hat, erscheint es aufgrund der gemachten Angaben nicht so, als hätte er dabei eine führende Rolle innegehabt und wäre aufgrund dessen nun in asylrelevanter Weise gefährdet. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Behauptung, dass nach der Ermordung des Generalsekretärs der YSP, Garallah Omer, viele Mitglieder verhaftet worden seien und dass die Sicher-heitsbeamten auch den Beschwerdeführer hätten inhaftieren wollen. Schliesslich wäre vielmehr zu vermuten gewesen, dass sie ihn als potentiellen Zeugen im Verfahren gegen den mutmasslichen Mörder von Garallah Omer aufgesucht hätten. Weiter erstaunt es, dass dem Beschwerdeführer bei dessen angeblicher Inhaftierung im (...) 2002 weder ein Grund für die Festnahme, noch für die angeblich sechs Monate später erfolgte Freilassung angegeben worden sein soll.
Insgesamt gesehen ist es vorliegend nicht völlig auszuschliessen und auch nicht vollständig realitätsfremd, dass sich verschiedene Ereig-nisse so zugetragen haben könnten wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, jedoch sprechen aufgrund vorstehender Ausführun-gen wesentliche Umstände gegen eine solche überwiegende Wahr-scheinlichkeit. Das Bundesamt hat somit die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-lung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Jemen ist im vorliegenden Fall als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht darzutun vermochten, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In Jemen herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Jemen ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Sie leiden an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten.
6.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Infolge der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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