Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 21.08.2025Publikationsdatum: 04.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4258/2025
Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Roth, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht, Beschwerdeführerin, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM A._______ am 6. Mai 2024 als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Mai 2025 - eröffnet am 13. Mai 2025 - die Einreise der Tochter der Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug vom 6. März 2025 ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und festzustellen, dass das Gesuch um Familienzusammenführung am 5. Juni 2023 und somit vor Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin anhängig gemacht worden sei, das Gesuch sei gutzuheissen und der Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass eventualiter die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und festzustellen sei, dass das Gesuch am 5. Juni 2023 vor Erreichen der Volljährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin anhängig gemacht worden sei, und die Vorinstanz anzuweisen sei, auf das Gesuch einzutreten,
dass sub-eventualiter die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und festzustellen sei, dass für die Beurteilung der Minderjährigkeit der Tochter der Beschwerdeführerin der Zeitpunkt der Asylgesuchstellung der Mutter ausschlaggebend sei, und entsprechend das Gesuch um Familienasyl gutzuheissen und der Tochter der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, und die Vorinstanz einlud, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2025 ausführte, die Tochter, B._______, sei am 22. Juni 2025 in die Schweiz eingereist und habe am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch eingereicht, weshalb im Verfahren um Familienzusammenführung kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe,
dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juli 2025 zur Replik eingeladen wurde, und sie in ihrer Eingabe vom 10. Juli 2025 im Wesentlichen ausführte, es sei der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als zunächst die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft ihrer Tochter geprüft werden müsse und - sofern diese zuerkannt werde - das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei,
dass jedoch, sollte die Vorinstanz feststellen, dass die Tochter die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Interesse an einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Mutter) und damit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehe, weshalb das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die originäre Flüchtlingseigenschaft der Tochter zu sistieren sei,
dass der Eingabe eine aktuelle Kostennote beigelegt war,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass, nachdem B._______ am 22. Juni 2025 in die Schweiz eingereist ist und am 23. Juni 2025 ein eigenes Asylgesuch eingereicht hat, die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Frage der Bewilligung der Einreise der genannten Person (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden und abzuschreiben ist,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bildet, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) und das Asyl zu Recht verweigert hat,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) wird, und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um ein solches Rechtsmittel handelt, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und in der Schweiz Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen,
dass die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen und der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft vorgeht, und ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass somit über die vorliegende Beschwerde erst dann materiell befunden werden kann, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über das am 23. Juni 2025 eingereichte Asylgesuch von B._______ vorliegt, wobei die fehlende Spruchreife auch nicht durch das Gericht hergestellt werden kann,
dass die vorliegend geltend gemachten Ansprüche aus Art. 51 Abs. 1 AsylG daher im Rahmen des erstinstanzlich hängigen, eigenen Asylverfahrens von B._______ durch die Vorinstanz zu prüfen sind, sofern ihr nicht die originäre Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden sollte,
dass die angefochtene Verfügung des SEM diesbezüglich aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wobei je nach Ausgang des Asylverfahrens von B._______, die Vorinstanz erneut über den Antrag auf Einbezug in das Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu befinden hat,
dass, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde und das Beschwerdeverfahren nicht bereits gegenstandslos geworden ist, die Beschwerde somit gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), zumal die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2025 die unentgeltliche Prozessführung gewährt hatte und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind,
dass, soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, keine Entschädigung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen zuzusprechen sind, weil die teilweise Gegenstandslosigkeit durch die illegale Einreise derjenigen verfahrensbeteiligten Person in die Schweiz hervorgerufen worden ist, die von einer Bewilligung der Einreise in die Schweiz profitiert hätte (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 5 Satz 1 i.V.m. Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]),
dass soweit dem Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entsprochen wird, zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in der eingereichten Kostennote vom 10. Juli 2025 die Rechtsvertreterin einen Stundenansatz von Fr. 250.- ausweist, welcher sich als reglementskonform erweist (Art. 10 Abs. 2 VGKE),
dass der zeitliche Aufwand von 8 Stunden jedoch auch unter Berücksichtigung des durchgeführten Schriftenwechsels überhöht erscheint und entsprechend zu kürzen ist,
dass die vom SEM zu leistende reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
Die Beschwerde wird, die Verweigerung der Einreise betreffend, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
Die Dispositivziffer 2 der Verfügung des SEM vom 12. Mai 2025 wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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