Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 24.09.2025Publikationsdatum: 03.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4301/2025
Urteil vom 24. September 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch MLaw Shilan Begzad, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. November 2022 im Beisein seiner minderjährigen Tochter in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2023 zunächst nicht auf das Asylgesuch eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass die Frist zur Überstellung nach Italien am 30. April 2023 ablief und das Asylgesuch fortan im nationalen Verfahren behandelt wurde,
dass er am 23. Juni 2023 vertieft zu seinen Gesuchsgründen angehört, am 30. Juni 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 15. April 2025 ergänzend angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer vortrug, er sei iranischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und in Marivan geboren,
dass er weiter vortrug, er habe die Schule bis zur zwölften Klasse besucht und vor seiner Ausreise ein Unternehmen für die Verteilung von Fleisch und Fisch betrieben,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen eine Verfolgung durch iranische Behörden aufgrund seiner Tätigkeit für die Komala-Partei geltend machte,
dass er seit dem Jahr 2018 Mitglied der Komala-Partei sei und an diversen Protesten und Demonstrationen in seiner Heimatstadt teilgenommen habe,
dass er für die Partei in Bezug auf verhaftete Personen recherchiert und Berichte erstellt habe,
dass er im Auftrag der Partei mehrmals Transportfahrten für aus dem Nordirak kommende Peschmerga durchgeführt habe,
dass er bei einem der Transporte bei einem Zwischenstopp von iranischen Revolutionswächtern erkannt worden sei,
dass er sich daraufhin versteckt habe und am Tag danach von seiner Frau angerufen worden sei, die ihm mitgeteilt habe, dass Revolutionswächter bei ihm Zuhause gewesen seien und ausgerichtet hätten, dass er sich beim Geheimdienst der Revolutionsgarde zu melden habe,
dass sein Kontaktmann der Komala-Partei ihm dringend davon abgeraten habe dorthin zu gehen, und stattdessen empfohlen habe den Iran zu verlassen,
dass seine Frau wegen eines Autounfalls nicht richtig habe laufen können, weshalb er nur mit seiner Tochter ca. am 10. Juni 2022 zu Fuss in die Türkei ausgereist sei, wo sie sich gefälschte Pässe organisiert hätten,
dass die Revolutionswächter zwei bis drei Monate nach seiner Ausreise in seinem Betrieb erschienen seien, diesen geschlossen und erneut ausgerichtet hätten, dass er sich melden solle,
dass er in der Schweiz weiterhin für die Komala-Partei aktiv sei,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Beweismittel einreichte, unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Komala-Partei, Fotos des Beschwerdeführers auf Veranstaltungen der Partei, ein Video einer Demonstration vor einer iranischen Auslandsvertretung, sowie diverse Identitätsdokumente und einen Arztbericht,
dass die Vorinstanz aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Tochter im August 2024 eine Dossier-Trennung durchführte und ihr Asylgesuch unter N (...) weiterführte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass die Vorinstanz mit separater Verfügung vom 15. Mai 2025 die Flüchtlingseigenschaft der volljährigen Tochter des Beschwerdeführers verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht sinngemäss beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die Tochter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. Juni 2025 gegen ihre Verfügung ebenfalls Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob (Beschwerdeverfahren E-4303/2025),
dass mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 15. Juli 2025 angesetzt wurde,
dass weiter festgehalten wurde, dass sein Beschwerdeverfahren und das seiner Tochter (E-4303/2025) koordiniert behandelt werden,
dass im Beschwerdeverfahren E-4303/2025 der Tochter mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege verwehrt und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gesetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2025 (Posteingang) darum ersuchte die Beschwerdeverfahren von ihm und seiner Tochter zusammenzuführen und nur einen Kostenvorschuss zu erheben,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 8. Juli 2025, 10. Juli 2025 und 15. Juli 2025 bzgl. der Zusammenführung der Verfahren und Wiedererwägung der Erhebung des Kostenvorschusses im Verfahren seiner Tochter erneut an das Gericht gelangte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgemäss leistete,
dass im Verfahren E-4303/2025 der Tochter des Beschwerdeführers der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde,
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 festgehalten wurde, dass das Beschwerdeverfahren der Tochter des Beschwerdeführers (E-4303/2025) koordiniert behandelt wird,
dass die Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2025, 8. Juli 2025, 10. Juli 2025 und 15. Juli 2025 zur Zusammenführung resp. Vereinigung der Beschwerdeverfahren sowie zur Erhebung von nur einem Kostenvorschuss ins Leere gehen, da die in der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2025 festgehaltene Koordination der Verfahren keiner Vereinigung von Beschwerdeverfahren entspricht,
dass die Begründung in den genannten Eingaben letztlich auf fehlenden finanziellen Mitteln basiert, da es ihm nicht möglich sei beide Kostenvorschüsse zu bezahlen,
dass die Koordination von Beschwerdeverfahren den Spruchkörper und den Zeitpunkt des Urteils betrifft sowie den inhaltlichen und familiären Zusammenhang von Verfahren entsprechend berücksichtigt,
dass die Tochter des Beschwerdeführers als volljährige Person einen eigenen Asylentscheid erhalten hat, der familiäre und sachliche Zusammenhang mit der Koordination der Beschwerdeverfahren bereits berücksichtigt wird und das Gesuch um Zusammenführung der Beschwerdeverfahren somit abzuweisen ist,
dass der Kostenvorschuss im Verfahren der Tochter des Beschwerdeführers nicht geleistet wurde, der wiedererwägungsweise Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und auf ihre Beschwerde mit Urteil E-4303/2025 vom 24. September 2025 nicht eingetreten wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Mitgliedschaft und Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Komala-Partei insgesamt als unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich zu qualifizieren seien,
dass den eingereichten Beweismitteln in Bezug auf die Komala-Partei kein Beweiswert zukomme, da diese leicht käuflich erhältlich seien und von jeder Person hätten erstellt werden können,
dass darauf hinzuweisen sei, dass die Angaben in den Beweismitteln zur Ausreise (im Jahr 2021) nicht mit den Angaben in der Anhörung übereinstimmten (im Jahr 2022),
dass sich der Beschwerdeführer durch sein exilpolitisches Engagement nicht derartig exponiert habe, dass er bei der Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe, zumal er nicht habe glaubhaft machen können vor seiner Ausreise in den Fokus der Behörden geraten zu sein,
dass in der Beschwerde im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geltend gemacht und auf die exilpolitischen Tätigkeiten hingewiesen wird,
dass weiter auf die allgemeinen Probleme der kurdischen Bevölkerung im Iran hingewiesen wird,
dass abschliessend auf angeblich vergleichbare Präzedenzfälle hingewiesen wird,
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass die Vorinstanz zurecht zum Schluss kommt, dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft und Tätigkeiten für die Komala-Partei den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in Bezug auf Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass der Vorinstanz weiter beizupflichten ist, sofern sie feststellt, dass die Vorbringen als unsubstantiiert, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar zu qualifizieren sind,
dass auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Vorbringen zu belegen und diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen,
dass er aus seinen Vorbringen zur Situation der Kurden und zu den geltend gemachten Präzedenzfällen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und diese ins Leere gehen,
dass die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Einklang mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz als niederschwellig zu qualifizieren sind,
dass das SEM richtigerweise, entgegen den Beschwerdevorbringen, zum Schluss kommt, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer Gefährdung an Leib und Leben auszugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Unrecht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage frei von grösseren gesundheitlichen Problemen und im erwerbsfähigen Alter ist, über mehrjährige Berufserfahrung verfügt und in seiner Heimat auf sein familiäres Umfeld zurückgreifen kann (vgl. Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025; III/3),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Das Gesuch um Zusammenführung der Beschwerdeverfahren E-4301/2025 und E-4303/2025 wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zum Begleichen dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Lukas Rathgeber
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