Entscheiddatum: 06.03.2013Publikationsdatum: 14.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-431/2013
Urteil vom 6. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter François Badoud;Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), deren gemeinsamer Sohn C._______, geboren (...), Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Vertretung in Kolumbien gerichtetem, in spanischer Sprache abgefasstem und vom 17. Oktober 2011 datierendem Schreiben unter Beilage verschiedener Beweismittel für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuchte,
dass die Beschwerdeführenden dieses Asylgesuch - nach einem ihnen vermutlich vorgängig zugestellten Fragekatalog - mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 in strukturierter Weise ergänzten,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachten, die Mutter des Beschwerdeführers sei im Jahre (Jahreszahl) in dessen Geburtsort D._______ (Departement E._______) durch die dort operierende Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia = Revolutionäre Streitkräfte Kolumbiens) ermordet worden, und da er im Jahre (Jahreszahl) den Militärdienst absolviert habe, sei er von den FARC als "Informant" beschuldigt und zum militärischen Ziel erklärt worden, weshalb er seither von diesen immer wieder bedroht worden und deshalb gezwungen gewesen sei, stets seinen Wohnort zu wechseln (von D._______ nach F._______ und danach G._______ [beide Orte im Departement H._______]),
dass der Beschwerdeführer im Jahre (Jahreszahl) in F._______ einen theologischen Kurs der Pfingstbewegung abgeschlossen habe, danach von der Kirche zuerst nach I._______ und dann nach J._______ (beide Orte im Departement H._______) versetzt worden sei, wo ihn die FARC erneut bedroht hätten, woraufhin er sich nach K._______ (im Departement L._______) begeben und dort sein (Fach)studium fortgesetzt habe,
dass die Beschwerdeführenden zurzeit in M._______ (Departement L._______) wohnhaft seien, wo sie sich wegen der Bedrohungen durch die FARC an die Behörden gewandt hätten, welche eine Risikoanalyse durchgeführt und sie beraten hätten, wie sie sich schützen könnten,
dass die Schweizerische Vertretung in Bogotá mit Übermittlungsschreiben vom 5. Januar 2012 das Asylgesuch samt Beilagen zuständigkeitshalber dem BFM überwies,
dass den Beschwerdeführenden vom BFM mittels Zwischenverfügung vom 23. März 2012 - übermittelt durch die Schweizerische Vertretung in Bogotá - mitgeteilt wurde, der entscheidrelevante Sachverhalt gelte als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft nicht als notwendig erweise, gestützt auf die Akten und in Anwendung des Ermessens die Ablehnung des Asylgesuchs beabsichtigt werde, wobei sie Gelegenheit erhalten würden, sich innert dreissig Tagen dazu zu äussern,
dass diese Frist ungenutzt ablief,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2012 den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass diese Verfügung den Beschwerdeführenden gemäss Angaben der Schweizerischen Vertretung in Bogotá am 27. November 2012 durch diese eröffnet wurde,
dass die Verfügung des BFM mit in französischer Sprache abgefasster Beschwerde vom Dezember 2012 angefochten wurde, diese Rechtsmittelschrift (mit Beilagen) am 26. Dezember 2012 bei der Schweizerischen Vertretung in Bogotá einging und mit Übermittlungsschreiben vom 17. Januar 2013 dem BFM zugestellt wurde, welches sie an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführenden sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise zu bewilligen und in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie mit ihren Vorbringen und Beweismittel im Wesentlichen die bei der Vorinstanz dargelegten Vorbringen bestätigen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 21 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist -, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes (aAsylG) gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (Art. 20 Abs. 1 aAsylG),
dass die Schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass sich eine persönliche Befragung oder schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen konnte, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs erstellt war, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren war und das BFM den Verzicht auf eine Befragung zu begründen hatte (vgl. BVGE 2007/30 E. 5),
dass das BFM vorliegend den entscheidwesentlichen Sachverhalt anhand der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der ausführlichen Dokumentation als erstellt beurteilte,
dass den Beschwerdeführenden im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung des Asylgesuchs das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM somit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan hat,
dass das BFM ein vor dem 1. Oktober 2012 im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 52 Abs. 2 aAsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Bedrohungen seitens der FARC ausführte, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig Übergriffen durch Dritte ausgesetzt zu sein, seien nur dann für die Einreise relevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass der kolumbische Staat indes grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur - insbesondere einen funktionierenden Polizeiapparat und ein ebensolches Rechts- und Justizsystem - verfüge, der kolumbianische Staat die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe und es schliesslich keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren,
dass zudem gemäss Angaben der Beschwerdeführenden die kolumbianischen Sicherheitsbehörden bei ihnen eine Risikoanalyse durchgeführt haben und die Polizei Empfehlungen abgegeben habe, wie sie sich schützen könnten, vorliegend deshalb von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des kolumbianischen Staates ausgegangen werden könne,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handle, bei denen davon auszugehen sei, sie würden von ihren Verfolgern an jedem beliebigen Ort ausfindig gemacht werden können, weshalb nicht von ihrer akuten Gefährdung auszugehen sei, da sie mit einem innerstaatlichen Wohnsitzwechsel - beispielsweise in die nördlichen Departemente, in denen die FARC nicht so stark seien - Schutz vor Verfolgung finden könnten,
dass die Beschwerdeführenden keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt seien,
dass ihre Asylgesuche im Übrigen auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 aAsylG abgelehnt werden könnten, da sie keine besondere Nähe zur Schweiz geltend machen würden, und es ihnen deshalb zuzumuten sei, sich an einen anderen Staat als die Schweiz zu wenden,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe keine neuen, das heisst nach dem Entscheid des BFM entstandenen asylrelevanten Ereignisse geltend machen,
dass sie vielmehr wiederholen, der Beschwerdeführer habe Verfolgung durch die FARC zu befürchten, da er Pfarrer der Pfingstkirche sei und beschuldigt werde, ein "Paramilitär zu sein",
dass das BFM zutreffend feststellte, die Beschwerdeführenden hätten um Schutz vor den FARC bei den zuständigen staatlichen Behörden ihres Heimatlandes ersucht und diese hätten im Rahmen des ihnen Möglichen auf ihre Beschwerden reagiert,
dass das BFM ferner berechtigterweise davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführenden könnten auch innerhalb Kolumbiens vor Nachstellungen der FARC Schutz finden, indem sie ihren Wohnsitz in die nördlichen Departemente verlegen und die zuständigen Behörden dort allenfalls um (weitere) Schutzgewährung ersuchen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht veranlasst sieht, die Frage einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführenden anders zu beurteilen als die Vorinstanz,
dass die Beschwerdeführenden überdies - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine besonders nahe Beziehung zur Schweiz haben, weshalb es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geographisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 aAsylG), weshalb in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerde keine Gründe vorgebracht werden, die gegen die faktische Möglichkeit eines Schutzersuchens in einem südamerikanischen Staat sprechen würden (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20, welches Urteil die grundsätzliche Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den Nachbarstaaten Kolumbiens bejaht und auf welchem die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage basiert),
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, bei den Beschwerdeführenden handle es sich um bekannte Persönlichkeiten, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen zu rechnen hätten,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden über keine Beziehungsnähe zur Schweiz, jedoch über die faktische und zumutbare Möglichkeit eines anderweitigen Schutzersuchens verfügen,
dass das BFM ihnen unter diesen Umständen zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an die Schweizerische Vertretung in Bogotá und an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Truong
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