Vollzug der Wegweisung; (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025.
Entscheiddatum: 22.07.2025Publikationsdatum: 05.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4346/2025
Urteil vom 22. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; (nach Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) hat ergeben, dass er am 23. Januar 2025 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 31. Januar 2025 internationaler Schutz gewährt wurde.
C. Am 24. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Diese stimmten dem Ersuchen am 11. April 2025 zu und teilten mit, der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2025 als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum 30. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung.
D. Am 6. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und der ebenfalls beabsichtigten Rückführung nach Griechenland gewährt. Dabei führte er insbesondere aus, er sei von Afghanistan in die Türkei und von da aus weiter nach Griechenland gereist. Er habe sich zunächst in Rhodos und anschliessend während (...) Tagen im Camp auf der Insel Kos aufgehalten. Er leide an einem (...), habe Schmerzen am (...) und auf der Reise (...) verloren. Die medizinische Betreuung im Camp sei nicht gut gewesen. Zwar sei er einmal bei einem Arzt gewesen, dieser habe ihm jedoch nur Tabletten verschrieben. Aufgrund der Sprachbarriere und der körperlichen Einschränkungen habe er in Griechenland keine Arbeit finden können. Nachdem ihm von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden sei, habe er das Camp verlassen müssen, woraufhin er nach B._______ gegangen sei. Dort habe er einige Tage in einem Hotel gewohnt, bevor er von dort aus in die Schweiz geflogen sei.
E. Die Vorinstanz erkundigte sich am 28. Mai 2025 bei Medic-Help des Bundesasylzentrums (BAZ) Kreuzlingen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, woraufhin ihr das medizinische Verlaufsblatt zugestellt wurde.
F. Am 2. Juni 2025 unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme.
G. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden mit dem Entscheidentwurf. Er verwies erneut auf seinen Gesundheitszustand und führte aus, er könne deshalb in Griechenland keine Arbeit finden und folglich die Kosten für die grundlegenden Bedürfnisse nicht decken. Zur Klärung seiner Arbeitsfähigkeit sei deshalb ein Gutachten einzuholen. Sodann weise Griechenland weder die Bereitschaft noch die Fähigkeit auf, die verbindlichen Richtlinien einzuhalten. Schutzberechtigte würden die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialleistungen nicht erfüllen und staatliche Programme wie Sprachkurse oder Massnahmen zur Arbeitsintegration seien kaum vorhanden.
H. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland an.
I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Einholung konkreter, individueller schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend Unterkunft, Verpflegung sowie den Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Juni 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer beantragt die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die Rückweisung an die Vorinstanz aus formellen Gründen. Die Begründung der Beschwerde bezieht sich indes ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie verfügte Wegweisung) sind folglich mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf seinen Gesundheitszustand sowie das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie nicht vollständig abgeklärt. Insbesondere habe sie es unterlassen, vertiefte Abklärungen bezüglich seiner Rückenbeschwerden zu veranlassen. Ohne entsprechende Berichte sei die Beurteilung der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Leiden in Griechenland nicht möglich. Schliesslich liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob ein Härtefall nach Art. 6 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie vorliegt.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst ausserdem die Begründungspflicht der Behörden (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll der oder dem Betroffenen die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren, und kurz die Überlegungen nennen, von denen sich diese hat leiten lassen, so dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können (BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten und insbesondere dem Verlaufsblatt von Medic-Help ausreichend Informationen, die eine Einschätzung seines Gesundheitszustandes mit Blick auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zulassen. Der Beschwerdeführer wurde zwischen dem (...) und (...) 2025 wiederholt beim Pflegedienst vorstellig und klagte insbesondere über (...). Dort wurden mit ihm am (...) März 2025 (...)tests durchgeführt, wobei sich keine Hinweise auf einen (...) ergaben. Am 20. Mai 2025 erfolgte die Zuweisung an einen Arzt. Zudem wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet. Am folgenden Tag nahm der Beschwerdeführer an sportlichen Aktivitäten teil. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt zu Recht als erstellt und war somit nicht gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen respektive durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten von allfälligen ärztlichen Berichten verzichten. Ferner hätte es dem Beschwerdeführer mit Blick auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) freigestanden, selbständig oder allenfalls mithilfe seiner Rechtsvertretung Arzttermine zu vereinbaren und entsprechende Berichte einzureichen. Sodann hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung in gebotenem Umfang mit der Situation von Schutzberechtigten in Griechenland auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar, und sah damit implizit auch keine Veranlassung, vorliegend einen Härtefall anzunehmen beziehungsweise den Beschwerdeführer aus humanitären Gründen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungs- respektive die Begründungspflicht verletzt sein sollten, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, den Entscheid sachgerecht anzufechten.
5.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 ist grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen, womit das Gericht nicht von einer Situation ausgeht, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. a.a.O. E. 11.2 m.H.).
6.2.2 Aufgrund dieser nach wie vor gültigen Praxis kann trotz existierender Schwachstellen nicht von einer Situation extremer materieller Not für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden und es ergibt sich auch im vorliegenden Fall keine drohende Verletzung nach Art. 3 EMRK. Dies gilt auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...], Schmerzen [...], [...]). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Reiseunfähigkeit sodann unmittelbar vor der Überstellung der betroffenen Person durch die kantonale Vollzugsbehörde abgeklärt wird und die Möglichkeit einer Begleitung durch medizinisches Fachpersonal besteht sowie die Abgabe von dringenden Medikamenten erfolgen kann.
6.2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, und den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass ihm nach der Schutzgewährung entsprechende Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
6.3.3 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein dürfte; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Angesichts seines (nach wie vor gültigen) Schutzstatus und seiner gültigen Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung; es obliegt ihm, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Schutzgewährung fast zwei Monate in Griechenland aufgehalten hat und gemäss eigenen Angaben keine Anstrengungen getätigt hat, seine Rechte bei den Behörden einzufordern, mithin hat er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um seine Ansprüche gegenüber dem griechischen Staat geltend zu machen. Anders als von ihm geltend gemacht, hätte dies auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme von ihm erwartet werden können, da er trotz der von ihm geltend gemachten Probleme in der Lage gewesen wäre und ist, aus eigener Kraft die ihm zustehenden Rechte vor Ort einzufordern.
6.3.4 Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts ist vorab auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die nicht zu beanstanden sind. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass davon auszugehen wäre, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Griechenland keinen Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung erhalten sollte. Seinen Gesundheitsbeschwerden wird im Übrigen durch die mit dem Vollzug beauftragte Behörde mit der Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein.
6.3.5 Zusammenfassend ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art zwangsläufig in eine existenzielle Notlage. Die Vorbringen gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit als unbegründet.
6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.3.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
6.4 Es ist schliesslich auch ohne Weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er über eine bis zum 30. Januar 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Daran vermögen auch die in der Beschwerde aufgeführten Berichte und Artikel nichts zu ändern. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni
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