Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025.
Entscheiddatum: 20.06.2025Publikationsdatum: 01.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4393/2025
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2025.
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 9. September 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte.
B.b Am 25. März 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt.
B.c Am 8. April 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme zu und informierten das SEM dahingehend, dass Griechenland die Beschwerdeführerin am 26. September 2024 als Flüchtling anerkannt habe und eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung vom 26. September 2024 bis zum 25. September 2027 gültig sei.
C. Anlässlich des Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom 27. Mai 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe in Griechenland praktisch auf der Strasse gelebt. Es habe keine Betreuung, Verpflegung oder Unterkunft gegeben und sie könne sich dort weder weiterbilden noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie sei verheiratet; ihr Ehemann (B._______, geboren am (...); N (...)) befinde sich in der Schweiz. Im Rahmen des Gesprächs reichte die Beschwerdeführerin Fotos und Videos der Hochzeit sowie ein Schreiben ihres Ehemannes betreffend das Zusammenleben zu den Akten.
D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Heiratsurkunde nach.
E. Am 6. Juni 2025 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche am 10. Juni 2025 einging.
F. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug durch den zuständigen Kanton C._______ an und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G. Die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertreterin legte ihr Mandat am 12. Juni 2025 nieder.
H. Mit Eingabe vom 17. Juni 2025 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht (Formular-)Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, ihr sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich ist und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
J. Der Eingang der Beschwerde wurde am 19. Juni 2025 bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (...) AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägungen 1.3.2 und 1.3.3 - einzutreten.
1.3.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf das (eventuelle) Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.3.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1
4.1.1 Das SEM führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt hätten.
4.1.2 In Bezug auf die geltend gemachte Ehe mit dem in der Schweiz lebenden B._______ sei zwar aufgrund der Akten grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Hochzeitsfest in Äthiopien und eine kirchliche Trauung stattgefunden habe. Eine gelebte Beziehung mit dem unbedingten Willen des Zusammenlebens sei aber nicht ersichtlich. Zum einen sei nicht klar, wieso die Beschwerdeführerin nicht bereits früher in die Schweiz gereist sei, zumal die Begründung, die griechische Polizei habe sie davon abgehalten, in diesem Kontext wenig glaubhaft sei und es sich dabei ohnehin nur um einen kurzen Zeitraum handle. Insbesondere in den Jahren 2020 bis 2024 habe sie offenbar keine Bestrebungen unternommen, ein gemeinsames Leben mit ihrem Ehemann aufzubauen. Die zwei Aufenthalte ihres Partners in Äthiopien nach der Hochzeit während jeweils circa einem Monat und der vorgebrachte telefonische Kontakt sprächen angesichts des langen Zeitraums seit der Eheschliessung - fünf Jahre - nicht für einen unbedingten Willen, die Beziehung zu führen und zu leben. Daran vermöge auch der undatierte Brief von B._______ nichts zu ändern. Zum anderen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, rechtsgenügliche Dokumente, welche die Rechtmässigkeit der Ehe belegen würden, einzureichen: So habe sie am persönlichen Gespräch vorgebracht, es sei schwierig, die Heiratsurkunde aus Äthiopien mangels entsprechender Kontaktpersonen zu beschaffen. Wie sie dennoch in den Besitz der eingereichten Kopie der Heiratsurkunde gekommen sei, habe sie nicht darlegen können. Des Weiteren seien ihre Angaben zum Datum der Eheschliessung widersprüchlich ausgefallen und ihre Erklärung für die Diskrepanz, wonach es an einem Kalender-Umrechnungsfehler liege, sei nicht schlüssig. Zudem sei festzuhalten, dass religiöse oder traditionelle Eheschliessungen in Äthiopien zwar gängig seien, diese jedoch erst durch die Registrierung beim Standesamt offiziell gültig und anerkannt seien.
Ungeachtet der Länge der geltend gemachten Beziehung sei mithin nicht von einer engen und tatsächlich gelebten Beziehung zu dem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen B._______ auszugehen. Es liege daher keine stabile und enge Beziehung vor, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Es sei anzumerken, dass die Beziehung selbst nach der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland fortgeführt werden könne, sowohl mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln als auch - dank der geltenden Visumsvorschriften - persönlich.
4.1.3 Zu den geltend gemachten Problemen in Griechenland führte das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) aus, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, inwiefern sie nicht über die Ressourcen verfügen sollte, ihre Rechte in Griechenland geltend zu machen. Es gehe aus den Akten auch nicht hervor, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu ihren Rechten und den ihr zustehenden Leistungen zu kommen. Insbesondere ihr Gesundheitszustand lasse nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihr um eine äusserst vulnerable Person handle. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die in Art. 83 Abs. 5 AIG (SR 142.20) verankerte Legalvermutung umzustossen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass sie mit ihrem Ehemann, welcher als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, zusammenlebe und sie vorhätten, in der Schweiz zivil zu heiraten, nachdem sie bereits religiös verheiratet seien. Gemäss Art. 8 EMRK hätten sie ein Recht auf Familienleben. Ausserdem sei das Leben in Griechenland insbesondere für sie als alleinstehende Frau sehr schwierig.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
5.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt; sie verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
5.3 Griechenland ist ein EU-Mitgliedstaat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
5.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens. Dieses umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 1.3.2). Andere familiäre Verbindungen können ebenfalls in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches über die normalen affektiven Bindungen hinausgeht (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.H.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Wesentliche Faktoren zur Beurteilung des gelebten Familienlebens bilden das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-7613/2016 vom 11. Januar 2017 E. 4.4). Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I 143; 130 II 281 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) können sich in Ausnahmesituationen auch Personen auf den Schutz des Privat- und Familienlebens berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.).
7.2.3 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde, weshalb das Bundesverwaltungsgericht - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2 und 11.4).
7.2.4 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
7.2.5 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung S. 7 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
7.2.6 Des Weiteren verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin lediglich über die vorläufige Aufnahme und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. oben E. 7.2.2) nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Ob es sich bei der vorliegenden Konstellation um eine Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn handelt, kann offengelassen werden, da die Beschwerdeführerin in Ermangelung eines gelebten Familienlebens aus Art. 8 EMRK nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 4.1) verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Massgebliches entgegengesetzt wird. Angesichts der geschilderten Umstände kann nicht von einem gelebten Familienleben im massgeblichen Sinne zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann ausgegangen werden. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass während der kurzen Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben aufgebaut werden konnte. Zudem ist anzumerken, dass mit dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in einen europäischen Staat (Griechenland) angesichts der geltenden Visumvorschriften und trotz beschränkter finanzieller Mittel ein persönlicher Kontakt zu ihrem Ehemann nicht gänzlich verunmöglicht wird. Eine Vollzugshindernis wegen Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor.
7.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
7.3.3 Die Beschwerdeführerin vermag die oben umschriebene Legalvermutung nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihr obliegt, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland schwierig sind; alleine damit ist die Legalvermutung aber nicht umgestossen. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9).
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin dort über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung allenfalls notwendiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Folglich ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili
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