Entscheiddatum: 22.02.2013Publikationsdatum: 05.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-440/2013
Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),und ihre Tochter B._______, geboren (...),Kolumbien,p. A. Schweizerische Botschaft Bogotá, Kolumbien,Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. November 2012 / N (...).
A. C._______ stellte am 21. Juli 2010 für sich, seine damalige Lebenspartnerin A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), deren Tochter B._______, deren Mutter D._______ und für einen Cousin zweiten Grades, E._______, bei der Schweizerischen Botschaft in Bogotá (nachfolgend: die Botschaft) ein Asylgesuch. Mit Eingabe vom 1. September 2010 ("Preguntas Adicionales") ergänzte er das Asylgesuch für sich, seine damalige Lebenspartnerin und deren Tochter.
Zur Begründung machte er in den Eingaben geltend, viele Familienmitglieder hätten immer wieder den Wohnort wechseln müssen, da sie inihrem Herkunftsort F._______ (Departement Putumayo) verfolgt worden seien. Einer seiner Cousins, G._______ (ein Bruder der Beschwerdeführerin), habe bei einer ausländischen Erdölfirma gearbeitet, welche wiederholt von der Guerilla Ejército Popular de Liberación (EPL) angegriffen worden sei. Weil er dies seinen Vorgesetzten gemeldet habe, sei sein Cousin bedroht und von der EPL für Vergeltungsschläge durch das Militär verantwortlich gemacht worden, weshalb er schliesslich mit seiner Familie nach Bogotá und später nach H._______ (Stadtbezirk von Bogotá) gezogen sei. Als einziger der Familie sei ein weiterer Cousin von C._______, I._______ (ebenfalls ein Bruder der Beschwerdeführerin), im (...) nach F._______ zurückgekehrt. Dieser sei bedroht und von den Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia (FARC) zu Schutzgeldzahlungen angehalten worden; am (...) hätten ihn zwei unbekannte Männer zu Hause erschossen. Bis heute sei der Mord von behördlicher Seite nicht aufgeklärt worden. Anlässlich der Beerdigung, für welche die Beschwerdeführenden und weitere Familienmitglieder nach F._______ gereist seien, habe sich ihnen ein Mitglied der FARC genähert, sie bedroht und ihnen mitgeteilt, die ganze Familie sei zum militärischen Ziel der FARC erklärt worden.
C._______ gab an, er sei einmal, als er sich auf der Finca seiner Familie in J._______ (Departement Tolima) aufgehalten habe, von einem Mitglied der FARC entführt worden, da man seine Familie als wohlhabend eingestuft habe. Er habe den Entführer aus dem Auto locken und überwältigen können und sei zur Finca zurückgekehrt. Am nächsten Tag sei die ganze Familie nach K._______ (Departement Cundinamarca) geflohen; später hätten sie erfahren, dass ihr Haus zerstört und die Tiere getötet worden seien. Danach seien sie in die Llanos gezogen, wo sie nach einiger Zeit Flugblätter der Guerilla mit Drohungen bekommen hätten. Deshalb seien sie nach L._______ (Departement Valle del Cauca) gegangen, jedoch aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation nach J._______ zurückgekehrt, wo sie bereits nach einigen Wochen erneut von den FARC bedroht und zu Schutzgeldzahlungen aufgefordert worden seien.
Seit dem Jahr 2009 lebten sie in Bogotá.
Als Beweismittel reichte er Kopien ihrer Identitätskarten, Geburts-, Zivilstands- und Sterberegisterauszüge, verschiedene Dokumente zum Tode von I._______, Berichte zur Situation in Kolumbien und im Departement Putumayo, zahlreiche Referenz- und Empfehlungsschreiben sowie weitere Dokumente zu den Akten.
B. Mit Begleitschreiben vom 14. September 2010 übermittelte die Botschaft die eingereichten Akten zuständigkeitshalber an das BFM, wobei sie ergänzend ausführte, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen nicht möglich.
C. In seinem Schreiben vom 20. Oktober 2010 teilte das BFM mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung durch die Botschaft sei deshalb nicht notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Faktoren und des ihm zustehenden weiten Ermessensspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Gleichzeitig räumte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, sich hierzu innert 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu äussern, ansonsten aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde.
D. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 24. November 2010 eine Stellungnahme zu den Akten.
Sie führte aus, das BFM verkenne, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) erfüllten. Vor einem Entscheid müsse ihnen die Möglichkeit gegeben werden, sich persönlich zu den Asylgründen zu äussern, und die Gründe für die Ablehnung des Gesuches müssten im Entscheid aufgeführt sein. Zudem teilte sie mit, dass der Beschwerdeführer (...) verschwunden sei. Am (...) sei ihr Neffe in M._______ (Departement Cundinamarca) überfallen und verletzt worden, als er in ihrem Auto gefahren sei. Man habe ihm gesagt, dies sei eine Botschaft an sie und ihren Lebenspartner, man werde sie finden und töten.
Als weiteres Beweismittel reichte sie ein ärztliches Rezept für den verunfallten Neffen vom (...) ein.
E. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 ersuchte das BFM die Botschaft, die Beschwerdeführerin aufzufordern, innert 30 Tagen schriftlich zu weiteren Fragen betreffend frühere Wohnorte, den Angriff auf ihren Neffen und das Verschwinden ihres Lebenspartners Stellung zu nehmen.
F. Die Stellungnahme vom 25. November 2011 ging am 12. Dezember 2011 beim BFM ein.
Im Begleitschreiben vom 6. Dezember 2011 teilte die Botschaft mit, die Beschwerdeführerin beantrage nun auch Asyl für ihre Mutter, man habe ihr mitgeteilt, dass sie für diese ein eigenes Gesuch einreichen müsse.
Die Beschwerdeführerin führte aus, von ihrem Lebenspartner fehle immer noch jede Spur, sie habe sein Verschwinden und den Angriff auf ihren Neffen aus Angst vor Repressalien seitens der FARC nicht angezeigt. Im (...) sei ihr Sohn N._______ zur Welt gekommen. Am (...) habe ein heftiger Sturm das Dach ihrer Wohnung in Bogotá weggerissen und die Möbel beschädigt, sie hätten vom Staat jedoch keine Hilfe bekommen. Zudem betonte die Beschwerdeführerin ihren Integrationswillen und teilte mit, sie und ihre Mutter seien den Zeugen Jehovas beigetreten.
Als Beweismittel reichte sie verschiedene Dokumente, Fotos und eine Video-CDs zu den erlittenen Sturmschäden sowie Fotos ihrer beiden Kinder zu den Akten.
G. Am 16. Januar 2012 teilte das Bundesamt der Botschaft mit, für die Mutter der Beschwerdeführerin (D._______) und den Cousin zweiten Grades (E._______) seien neue Dossiers eröffnet worden.
H. Mit via Botschaft am 26. November 2012 eröffneter Verfügung vom 2. November 2012 verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
I. Am 24. Dezember 2012 - Eingang bei der Botschaft am 26. Dezember 2012 - erhoben die Beschwerdeführenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl für die Beschwerdeführerin, ihre Kinder und ihre Mutter. Als Beweismittel reichten sie eine Bestätigung der (...) vom (...), Kopien der Sterbeurkunde und des Auszuges aus dem Sterberegister betreffend den Vater der Beschwerdeführerin und Unterlagen zu ihrem seit (...) verschwundenen Cousin O._______ sowie zum Tod ihres Bruders I._______ zu den Akten. Die Beschwerde ging am 29. Januar 2013 beim Gericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Artikel 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund besonderer Umstände hat das Bundesverwaltungsgericht indessen ausnahmsweise auf eine Übersetzung der Eingabe respektive Ansetzung einer Frist zur Beschwer-deverbesserung verzichtet. Die rubrizierten Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die rubrizierten Beschwerdeführerinnen und den ehemaligen Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Indessen gab diese in ihrer Eingabe an die Botschaft vom 25. November 2011 - wenngleich ohne Angabe des Geburtsdatums - an, dass sie im März 2011 den Sohn N._______ bekommen hatte, und führte aus, sie möchte, dass ihre Kinder und ihre Mutter in Sicherheit und Ruhe sowie ohne Verfolgung leben könnten. Der (...) Sohn ist deshalb sowohl in das erstinstanzliche Asylverfahren als auch in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Gemäss Angaben der Botschaft sei die Beschwerdeführerin schriftlich darüber informiert worden, dass ihre Mutter ein eigenes Gesuch einreichen müsse. Am 12. Januar 2012 wurde für sie ein eigenes Dossier (N [...]) eröffnet. Sie ist daher mangels formeller Beschwer im vorliegenden Verfahren nicht zur Beschwerde legitimiert.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt ist; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls das rechtliche Gehör zum absehbaren negativen Entscheid zu gewähren (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 f.).
4.2 Vorliegend wurden die Beschwerdeführenden aus Kapazitätsgründen nicht zu ihren Asylgesuchen befragt. Das BFM stellte vor diesem Hintergrund in der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2010 fest, der entscheidwesentliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet, und es erwäge, die Asylgesuche abzulehnen sowie die Einreisebewilligung zu verweigern. Gleichzeitig forderte es sie zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme auf, die innert Frist einging. Aufgrund der Stellungnahme gelangte das Bundesamt mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 mit weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin, welche diese mit Eingabe vom 25. November 2011 beantwortete. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. In der Beschwerde vom 24. Dezember 2012 rügen die Beschwerdeführenden denn auch keine Verletzung ihrer prozessualen Rechte. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführenden machten eine Verfolgung durch die FARC geltend. Es sei festzuhalten, dass der kolumbianische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur, über einen funktionierenden Polizeiapparat und über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Da er die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen bekämpfe, könne die Schutzwilligkeit als gegeben erachtet werden. Die Beschwerdeführenden hätten somit die Möglichkeit, das Verschwinden des Lebenspartners zu melden und Untersuchungen anzustrengen. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen.
Die geltend gemachte Verfolgung durch Paramilitärs in den 1990er Jahren sei heute nicht mehr aktuell, und es könne davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführenden von dieser Seite keine Gefahr mehr drohe. Der tornadoartige Sturm (...), welcher ihre Wohnung zerstört habe, sei ein tragisches Ereignis, stelle jedoch keinen Asylgrund dar.
Es handle sich bei den Beschwerdeführenden nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihre Verfolger würden sie an einem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig machen können. Sie machten zwar geltend, bereits mehrere Male ihren Aufenthaltsort gewechselt und in verschiedenen Departementen Drohungen erhalten zu haben, seit (...) würden sie aber mit kurzem Unterbruch in Bogotá leben und dort keine persönliche Verfolgung geltend machen. Zudem würden weitere innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen, und sie könnten sich in einer anderen Region innerhalb Kolumbiens, wo sie nicht bekannt seien, den Übergriffen der FARC entziehen. Sie seien demzufolge nicht einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt und würden nicht des Schutzes der Schweizer Behörden bedürfen.
Weiter führte das BFM aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden, da die Beschwerdeführenden keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend machen würden und es ihnen unter diesen Umständen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe teilt die Beschwerdeführerin mit, es habe sich herausgestellt, dass ihr Lebenspartner C._______ nicht - wie befürchtet - gewaltsam entführt worden sei, sondern sich aus Angst vor der Verfolgung, welcher er ihretwegen ausgesetzt gewesen sei, entschieden habe, sie (...) zu verlassen. Sie macht geltend, sie befinde sich nach wie vor in einer schwierigen Situation, und die Gefahr nehme Tag für Tag zu. Es habe sich herausgestellt, dass sich ihre Verfolgung nicht auf ein bestimmtes Gebiet in Kolumbien limitiere. Sie hätten sich (...) nach P._______ (Departement Cesar) begeben, wo die Situation jedoch trotz der Distanz zu Bogotá und zum Departement Putumayo ebenfalls bedrohlich und unruhig gewesen sei.
Im (...) habe sie in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit einem Anwalt gelebt, welcher aufgrund seiner Arbeit in einer öffentlichen Funktion verfolgt worden sei, was sie zum Umzug nach Q._______ (Departement Atlántico) gezwungen habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Ecuador geflohen und habe schliesslich in den Vereinigten Staaten von Amerika politisches Asyl erhalten. Da ihr Vater in dieser Zeit verstorben sei, sei sie in Kolumbien zurückgeblieben. Nach der Flucht ihres damaligen Partners sei sie seinetwegen bedroht worden. Als sie (...) nach P._______ gegangen sei, hätten dessen Freunde und Vertraute sie vor der offensichtlichen Gefahr gewarnt, der sie sich dort aussetze; sie habe deshalb den Ort verlassen und sei schliesslich nach R._______ (De-partement Tolima) zu nahen Verwandten gezogen. Auch diese seien vom bewaffneten Konflikt in Kolumbien betroffen. Ein Cousin der Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2006 verschwunden, die Paramilitärs des Departementes Meta seien dafür verantwortlich. Da sie bei der Familie gewohnt habe, sei sie mit dem Bruder des Verschwundenen nach S._______ (Departement Meta) gefahren und habe Plakate aufgehängt, um Informationen über dessen Aufenthaltsort zu erhalten, weshalb sie bedroht worden seien.
Ihr Bruder G._______ sei nach F._______ gereist und habe herausgefunden, dass die Probleme der Beschwerdeführerin auf die Ereignisse im (...) zurückgehen und im Zusammenhang mit ihrem damaligen Lebenspartner stehen würden, da sie das Bindeglied sei, um ihn zu finden.
Der Mord an ihrem Bruder I._______ sei immer noch nicht aufgeklärt. Dass er ein unermüdlicher Verfechter der Rechte des Volkes gewesen sei, habe dazu geführt, dass sein Tod nicht ordnungsgemäss untersucht worden sei. Der Staat Kolumbien garantiere ihr Recht auf Leben nicht, da man sich offenbar nicht für ihre ständigen und durch die konstanten Drohungen erzwungenen Wohnsitzwechsel interessiere. Von (...), an welche sie sich gewendet habe, habe sie lediglich ein Dokument erhalten, mit welchem sie medizinische Versorgung bekommen könne, weitere Unterstützung oder Information über Schutzprogramme habe sie nicht erhalten.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gesuch keine besonders nahen Bezie-hungen zur Schweiz geltend gemacht haben. Im Weiteren hat das BFM zu Recht erwogen, dass es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Nonrefoulement von Art. 33 FK, auch wenn einschränkend festzustellen ist, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere in denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere Tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat - insbesondere in einen der Nachbarstaaten Kolumbiens - zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 und 1997 Nr. 15).
7.2 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten zwar über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, aber die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche haben. Bei dieser Sachlage kann im Ergebnis die Frage, ob sie in Kolumbien tatsächlich einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und ob sich diese auf das gesamte Staatsgebiet erstreckt, offenbleiben. Das BFM hat den Beschwerdeführenden daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogota.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub
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