Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 24.01.2024Publikationsdatum: 02.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-440/2024
Urteil vom 24. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 3. Januar 2024 angehört.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei georgischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______. Er sei elf Jahre zur Schule gegangen, habe den obligatorischen Militärdienst geleistet und sei danach im In- und - ab dem Jahr 2013 - im Ausland verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Im Jahr 2015 sei er nach Georgien zurückgekehrt und habe geheiratet. Zwei Jahre später habe er in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht, seine Frau sei mit den beiden Kindern nachgekommen. Im November 2019 sei er alleine nach Spanien gelangt, von wo aus er im Juni 2022 zu seiner Familie nach Georgien zurückgekehrt sei; seine Ehe sei gescheitert. Im April 2023 sei er zunächst nach Spanien und im Herbst in die Schweiz gereist.
Im Jahr 2012 sei er anlässlich eines Festes unter Freunden von tschetschenischen Kämpfern entführt worden. Es sei zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den Entführern und georgischen Sicherheitskräften gekommen, wobei mehrere Geiselnehmer getötet worden seien. Von Regierungsseite sei ihm die Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Kämpfern vorgeworfen und er sei zusammengeschlagen worden. Während seines ersten Aufenthalts in Deutschland hätten sich Regierungsbeamte nach ihm erkundigt. Überdies werde er auch von Seiten der Familienangehörigen der getöteten Tschetschenen bedroht. Ihm werde die Schuld an deren Tod gegeben, und er fürchte sich vor einer Blutrache.
Seit April 2023 konsumiere er Drogen; in der Schweiz nehme er an einem Methadonprogramm teil. Bei früheren Auslandaufenthalten sei eine (...) sowie eine (...) Erkrankung diagnostiziert worden. Die (...) Behandlung sei abgeschlossen und die (...) Erkrankung mittlerweile geheilt.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seines Reisepasses zu den Akten.
A.c Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2017, 2018 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, welche negativ entschieden worden seien. Zudem habe er im Jahr 2019 in Spanien um Asyl ersucht; das Gesuch sei im Jahr 2021 abgelehnt worden.
B. Am 10. Januar 2024 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt.
C. Die Rechtsvertretung nahm am 11. Januar 2023 Stellung und führte aus, es komme nach wie vor zu Drohungen durch die Familienangehörigen der getöteten Entführer, der Staat könne den Beschwerdeführer nicht schützen. Es sei zwar richtig, dass er mehrmals nach Georgien zurückgekehrt sei. Er sei jedoch stets sehr vorsichtig gewesen und habe sich versteckt.
D. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von einer Überstellung abzusehen.
F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG).
4.2 Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.3 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen, womit Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Heimatstaat (Safe Country) zu bezeichnen ist. Bei solchen Staaten gilt grundsätzlich die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und gestützt auf Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) eine Wegweisung in einen sicheren Staat in der Regel zumutbar ist, wobei es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutungen umzustossen.
5.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, der Heimatstaat des Beschwerdeführers sei vom Bundesrat im Jahr 2019 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt worden. In den vorliegenden Akten seien keine Hinweise erkennbar, welche geeignet wären, die mit dieser Erklärung einhergehende Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen.
Die Asylvorbringen hätten sich im Jahr 2012 zugetragen. Aktuelle Verfolgungsmassnahmen durch die georgischen Behörden mache er keine geltend, zumal er sich aufgrund der Angst vor Vergeltung der Familienangehörigen der Entführer auch nicht an die Polizei gewandt habe. Beim geltend gemachten körperlichen Übergriff durch georgische Sicherheitskräfte handle es sich um Amtsmissbrauch einzelner Beamten. Ein solches Verhalten werde vom georgischen Staat nicht toleriert. Die innenpolitische Situation in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte habe sich in den letzten Jahren verbessert, wobei der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben habe, dass die heutige Regierung Georgiens nicht mehr gewalttätig sei. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und -willig. Sollte er sich nach wie vor durch Angehörige der getöteten Geiselnehmer bedroht fühlen, könne er sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie gegebenenfalls an höhere Instanzen und Nichtregierungsorganisationen wenden. Schliesslich seien den vorliegenden Akten auch Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung zu entnehmen. Die Vorfälle lägen elfeinhalb Jahre zurück. Er sei in der Zwischenzeit mehrmals nach Georgien zurückgekehrt, habe geheiratet und eine Familie gegründet. Es sei objektiv nicht erkennbar, weshalb ihm ausgerechnet jetzt etwas passieren sollte. Der von der Rechtsvertretung zu den Akten gereichten Stellungnahme seien keine neuen Argumente zu entnehmen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht, sein Asylgesuch sei abzulehnen.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM aus, im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung könne auf weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt verzichtet werden. Eine suchttherapeutische Grundversorgung sei in Georgien gewährleistet, und es existiere ein kostenloses Methadon-Programm. Gemäss ständiger Rechtsprechung sei eine Substanzabhängigkeit nicht per se ausschlaggebend für die Bejahung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liege in der Verantwortung der asylsuchenden Person, etwaige Drogenentzugsprogramme im Herkunftsstaat zu nutzen. Die beiden früheren Erkrankungen des Beschwerdeführers seien eigenen Angaben zufolge nicht mehr behandlungsbedürftig. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass die beiden Krankheiten im Heimatstaat behandelbar wären. Auch stehe es ihm frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Er verfüge über eine elfjährige Schulbildung und vielfältige Arbeitserfahrung. Als grundsätzlich arbeitsfähiger Mann mit bestehendem sozialen Beziehungsnetz sei es ihm zuzumuten, sich in Georgien eine Existenz aufzubauen. Schliesslich sei der Vollzug auch möglich.
5.2 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, von den tschetschenischen Entführern seien einige getötet worden, einige jedoch geflohen. Da die Personen vermummt gewesen seien, kenne er die Geflohenen nicht. Die Terroristen könnten sich frei bewegen und sich an ihm rächen. Da deren Identität nicht feststehe, könne der georgische Staat ihn nicht schützen, und er habe grosse Angst vor einer Rückkehr. Zudem habe er seit 2014 primär im Ausland gelebt und sei lediglich zweimal nach Georgien zurückgekehrt.
6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführenden mit zutreffender Begründung als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Diesbezüglich kann in Ergänzung der nachfolgenden Erwägungen auf die Ausführungen in der vorins- tanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügungen, Ziffer II), denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
6.2 Soweit vorgebracht wird, der georgische Staat sei nicht schutzfähig, da die Identität der tschetschenischen Kämpfer nicht habe festgestellt werden können, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mehrmals in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, ohne konkrete Probleme zu gewärtigen (vgl. SEM-act. A23/15 F61 ff., F75 f.). Es gelingt ihm nicht, die Aktualität der geltend gemachten Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen substanziiert darzulegen. Wie von der Vorinstanz zu Recht erwogen, ist der georgische Staat überdies grundsätzlich schutzfähig und -willig, und es sind vorliegend keine Gründe erkennbar, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zur dieser Schutzinfrastruktur verwehrt würde. Den vorliegenden Akten sind somit keine Hinweise zu entnehmen, wonach ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Insgesamt ist es ihm nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die Furcht vor einer solchen im Falle seiner Rückkehr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen.
6.3 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten und in Anbetracht der obenstehenden Ausführungen Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Vorliegend ist schliesslich auch nicht anzunehmen, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnte (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Medizinische Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Suchterkrankung auf die im Heimatstaat erhältlichen suchttherapeutischen Programme zu verweisen. Es kann vollumfänglich auf die angefochtenen Verfügungen verwiesen werden (Ziff. III, Pkt. 2 der angefochtenen Verfügung).
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Vor-aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
10.2 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 und 4 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.4 Der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit diesem Entscheid gegenstandslos, zumal Asylsuchende den Abschluss des Verfahrens in der Regel ohnehin in der Schweiz abwarten dürften (vgl. Art. 42 AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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