Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 15.10.2025Publikationsdatum: 24.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4412/2025
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Urteil vom 15. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, reiste gemäss eigenen Angaben am (...) Mai 2023 legal mit dem Flugzeug aus seinem Heimatstaat aus und gelangte am 11. Mai 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2023 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 2. November 2023 und am 22. April 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
A.b Im Rahmen seiner Anhörungen gab er an, seit seinem vierten Lebensjahr bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in B._______ gelebt zu haben. Mit 21 Jahren habe er das Studium der (...) an der Universität C._______ aufgenommen. Während des Studiums sei er Diskriminierungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen und habe dieses zu Beginn der Corona-Pandemie abgebrochen. Sodann machte er geltend, mit elf Jahren von Mitgliedern der «Grauen Wölfe» vergewaltigt worden zu sein. In der Folge sei es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen ihm und Mitgliedern dieser Gruppierung gekommen. Ab seinem 17. Lebensjahr sei er zudem von der Polizei wiederholt schikaniert und belästigt worden, weil er Kurde sei. Im Zusammenhang mit einer von ihm gemachten Anzeige wegen Diebstahls seines (...) habe die Polizei bei einer Durchsuchung der elterlichen Wohnung ein Foto eines ehemaligen Kommandanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; [Arbeiterpartei Kurdistans]) gefunden. Ab diesem Zeitpunkt hätten ihn die türkischen Sicherheitskräfte häufig für ein paar Stunden im Auto mitgenommen, verhört und geschlagen. Ausserdem sei er wegen der Verweigerung des Militärdienstes gebüsst und mitgenommen worden. Da er den Jugendverband der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) unterstützt habe, habe die Polizei auch versucht, ihn als Spitzel zu rekrutieren, um durch ihn an Informationen zu gelangen. Er sei zwar nie Parteimitglied gewesen und für die Jugendorganisation nur auf hierarchisch tiefer Stufe mit organisatorischen Aufgaben namentlich der Kontaktaufnahme mit Jugendlichen, mit dem Ziel sie von Drogen fernzuhalten, betraut gewesen. Die Jugendorganisation habe jedoch auch Unterbringungen für verletzte Guerillakämpfer der PKK organisiert und einige Mitglieder hätten sich selbst dem bewaffneten Kampf angeschlossen. Als er mit dem Studium angefangen habe, habe er keine politischen Aktivitäten mehr ausgeübt und die HDP lediglich finanziell unterstützt. Nach Abbruch des Studiums habe er in B._______ ein Geschäft für (...) eröffnet. Die Polizei sei regelmässig dort aufgetaucht und habe ihn zuletzt wegen eines Diebstahls, verübt durch Kunden von ihm, wiederholt behelligt. Infolgedessen habe er das Geschäft vier Wochen vor seiner Ausreise schliessen müssen und habe eine Arbeit in einer (...) aufgenommen. Auch dort habe die Polizei ihn wegen des Diebstahls aufgesucht. Den anhaltenden psychischen Druck aufgrund dieser Verfolgung habe er nicht länger ertragen können und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Danach sei es bei seinen Eltern zu Hause wiederholt zu Razzien gekommen, insbesondere nachdem er nach der Ausreise damit begonnen habe, seine Ansichten zu politischen Ereignissen in den sozialen Medien zu posten, woraufhin in der Türkei mehrere Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung gegen ihn eingeleitet worden seien. Bezüglich der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei Mitglied des Vorstands des Regierungsrates der BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; [Partei des Friedens und der Demokratie]) gewesen und später Volksrat bei der HDP. Zuletzt sei er der CHP (Cumhuriyet Halk Partisi; [Republikanische Volkspartei]) beigetreten, um nicht aufzufallen, wobei er die Mitgliedschaft nach den Wahlen wieder aufgegeben habe. Wegen seines politischen Engagements habe der Vater nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Ein Onkel sei ebenfalls Parteimitglied und Volksrat gewesen. Weitere Onkel seien Beamte gewesen und als Gülenisten vom Dienst suspendiert worden, andere Verwandte seien in den Bergen gefallen.
A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die im Beweismittelverzeichnis in A14 und in Ziffer I.4 der angefochtenen Verfügung aufgeführten Justizdokumente betreffend die erwähnten Verfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung sowie Auszüge aus dem türkischen Justiz-Informationssystem UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) vom 18. Oktober 2023 und 29. April 2025 beim SEM ein.
B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 Beschwerde erheben und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es sei der rechterhebliche Sachverhalt festzustellen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Untermauerung des beschwerdeweise neu vorgebrachten Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung (Soru turma No. [...]) reichte er mit seiner Rechtsmitteleingabe Kopien einer Anklageschrift (Iddianame) der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Mai 2025 sowie einen Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichters vom (...) Mai 2025 ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.
4.1 In der Beschwerde wird ein Rückweisungsbegehren gestellt, das damit begründet wird, dass das SEM die eingereichten Justizdokumente einer amtsinternen Analyse hätte unterziehen müssen. Sodann habe es wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und die politische Situation in der Türkei seit dem Putschversuch im Juli 2016 verkannt. Infolge Unterschlagung dieser Umstände habe es die Sach- und Beweislage willkürlich gewürdigt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie unter Umständen geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. statt vieler BVGer D-4218/2025 vom 18. Juni 2025 E. 4.1 m.H.a. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Das Gericht stellt fest, dass sich das SEM bei der Entscheidfindung mit allen relevanten Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel nachvollziehbar und hinreichend differenziert auseinandergesetzt hat und dabei die politische Lage in der Türkei gebührend berücksichtigt hat. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel wurden in der angefochtenen Verfügung sodann vollständig aufgelistet. Was die Rüge betrifft, die eingereichten Justizdokumente seien im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht keiner amtsinternen Analyse unterzogen worden, ist festzustellen, dass das SEM die Asylrelevanz der eingereichten Dokumente sowie der damit zusammenhängenden Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte, womit es auf die Prüfung der Echtheit dieser Unterlagen verzichten konnte. Folglich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass das SEM Verfahrensvorschriften verletzt hätte. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 In der angefochtenen Verfügung hält das SEM zur Begründung im Wesentlichen fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von den türkischen Behörden zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei, sei unglaubhaft. So sei angesichts der niederschwelligen politischen Arbeit, die er für die Jugendorganisation der HDP verrichtet habe, nicht ersichtlich, welche Informationen die türkischen Behörden von ihm hätten erhalten können. Dass er gewusst habe, wo sich «verletzte Guerillas» aufhalten würden, sei angesichts der von ihm geltend gemachten Funktion und Position in der Jugendorganisation unglaubhaft. Ohnehin hätten die türkischen Behörden seinen eigenen Angaben zufolge keinerlei Beweise gehabt, wonach er über entsprechende Informationen verfügt hätte. Schliesslich habe er seit Beginn des Studiums mit den geltend gemachten politischen Tätigkeiten aufgehört, was ein Interesse der türkischen Behörden an ihm im Zeitpunkt der Ausreise unglaubhaft erscheinen lasse. Gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse spreche auch die Tatsache, dass er auf legalem Weg aus seinem Heimatland habe ausreisen können. Die politischen Tätigkeiten seines Vaters und anderer Familienmitglieder würden ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm nicht wahrscheinlicher machen. Die von ihm geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei, anlässlich welcher er während einiger Stunden im Auto mitgenommen, verhört und geschlagen worden sei, hielten den Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck sodann nicht stand, habe er doch selbst angegeben, dass ihn die physische Verfolgung durch Personen und Autos irgendwann nicht mehr gekümmert habe. Beim geltend gemachten Diebstahl durch Kunden des Beschwerdeführers, welcher dazu geführt habe, dass er wiederholt von der Polizei aufgesucht worden sei, handle es sich um ein gemeinrechtliches Delikt ohne asylrechtliche Relevanz. Was die Vorfälle mit den «Grauen Wölfen» anbelange, stünden diese in keinem Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2023, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Die geltend gemachten Schikanen und Benachteiligung, denen er als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt gewesen sei, namentlich die Beleidigungen und Ungerechtigkeiten seitens seines Universitätsprofessors, würden keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetz darstellen, die den Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.
Die geltend gemachten Strafverfahren betreffend Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung, die sich gemäss den eingereichten Dokumenten auf Gerichtsstufe befänden, seien ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 aufgestellten kumulativ zu erfüllenden Kriterien im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und weise kein relevantes politisches Profil auf, womit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt werde. Eine Inhaftierung aufgrund eines Vorführbefehls erscheine vorliegend zudem wenig wahrscheinlich, da Personen, die wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung verfolgt würden, in der Regel wieder freigelassen würden und in den entsprechenden im Recht liegenden Dokumenten ausdrücklich erwähnt werde, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme freizulassen sei. Schliesslich würden die Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien nicht den Eindruck erwecken, es handle sich bei ihm um einen gefährlichen politischen Aktivisten. Vielmehr spreche die gesamte Aktenlage dafür, dass er die in der Türkei hängigen Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eigeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen. Zusammenfassend habe er aufgrund der geltend gemachten Strafverfahren somit bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten.
6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, er würde bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert, gefoltert oder getötet werden. Gegen ihn seien drei Strafverfahren eröffnet worden, was die eingereichten Unterlagen beweisen würden. Es seien bereits drei Vorführbefehle zwecks Verhaftung ausgestellt worden, weshalb das Risiko einer Verhaftung sehr gross sei. Der Umstand, dass er aus einer politischen Familie stamme, würde ein asylrelevantes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm wahrscheinlicher machen. Auch sei das Interesse der türkischen Behörden, durch ihn an Informationen zu gelangen, gross, weil er für die HDP politische Tätigkeiten ausgeübt habe. Die Verfolgung durch die Polizei, welche ihn wiederholt behelligt, verhört und geschlagen habe, würden in einer Gesamtwürdigung das Bild eines unerträglichen psychischen Druckes ergeben. Bereits in seiner Kindheit sei er diesem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Er sei von den «Grauen Wölfen» vergewaltigt worden und habe kein Kurdisch sprechen dürfen. Dieser Druck würde ein menschwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass er sich diesem nur durch eine Flucht ins Ausland habe entziehen können. Schliesslich habe sich das bereits bei der Ausreise bestehende Verfolgungsrisiko am Beschwerdeführer angesichts der sich weiter verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei verschärft. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn, angesichts seines politischen Hintergrunds und als Mitglied einer politischen Familie als Regimegegner erkennen würden. Gleichzeitig müsse angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, dass er sich im Dunstkreis der PKK in Europa bewege.
7.1 Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht den Standpunkt vertritt, die Vorbringen des Beschwerde-führers würden die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen des SEM sowie auf die Zusammenfassung in E. 6.1 verwiesen werden.
7.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aktivitäten im Heimatstaat nicht über ein asylrelevantes politisches Profil verfügt. Anlässlich seiner Anhörung gab er zu Protokoll, kein Mitglied der HDP zu sein. Er habe sich jedoch bis vier Jahre vor seiner Ausreise bei der Jugendorganisation der HDP engagiert. Dazu hätten namentlich die Teilnahme an Versammlungen sowie Organisationstätigkeiten gehört, die darauf ausgerichtet gewesen seien, mit jungen Leuten in Kontakt zu treten und sie von Drogen fernzuhalten. Er habe sich auf unterster Hierarchiestufe befunden. Später habe er die HDP bei Bedarf finanziell unterstützt (vgl. zum Ganzen A30 F17-F33). Nach konstanter Praxis reicht eine solche niederschwellige Unterstützung der an sich legalen HDP nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen oder um von asylrelevanten Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr auszugehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.1 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). Dass der Beschwerdeführer gewusst habe, wo sich «verletzte Guerillas» aufhalten würden, erscheint - wie vom SEM zu Recht festgestellt - tatsächlich unglaubhaft. Gegen ein asylrelevantes politisches Profil des Beschwerdeführers spricht denn auch der Umstand, dass es den geltend gemachten kurzzeitigen Mitnahmen sowie den Behelligungen durch die Polizei an der für das Bestehen einer Verfolgung an Leib, Leben oder Freiheit sowie eines unerträglichen psychischen Drucks geforderten Intensität mangelt und aus dem Vorgehen der türkischen Behörden mangels einer über die Zeit hinweg gesteigerten Verfolgungsintensität auch kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer ersichtlich ist. Dafür, dass die heimatlichen Behörden - wie beschwerdeweise geltend gemacht - den Verdacht hegen würden, dass er sich im Dunstkreis der PKK in Europa bewege, gibt es sodann keinerlei Hinweise.
7.3 Entgegen der beschwerdeweise geäusserten Ansicht ist auch nicht davon auszugehen, dass die politischen Aktivtäten der Angehörigen des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse an ihm noch wahrscheinlicher machen würden. So gab der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren an, sein Vater habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die frühere kurdennahe Partei BDP, die HDP und zuletzt für die CHP nie Probleme mit den Behörden gehabt (A30 F27-F29). Andere weiter entfernte Angehörige seien zwar «in den Bergen gefallen» oder als Gülenisten aus dem Staatsdienst suspendiert worden (A30 F30). Dass er aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Angehörigen je Probleme mit den türkischen Behörden gehabt hätte, macht der Beschwerdeführer indes nicht geltend.
7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ermittlungs- respektive Strafverfahren anbelangt, erwägt das Gericht was folgt:
7.4.1 Gemäss dem im Recht liegenden aktuelleren UYAP-Auszug vom 29. April 2025 laufen gegen den Beschwerdeführer zwei Strafverfahren, eines mit der Esas No. (...) und eines mit der Esas No (...) (A14 BM 8). Den eingereichten Justizdokumenten kann entnommen werden, dass unter der Soru turma No. (...) ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eröffnet wurde. Am (...) September 2023 nahm das (...) Friedensrichteramt B._______ den Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Beschluss in sonstiger Sache [De i ik Karar]) an. Das von der Staatsanwaltschaft B._______ eingeleitet Ermittlungsverfahren wurde an das Kollegialgericht in Strafsachen in B._______ überwiesen (Fezleke; A14 BM 2-4). In einem weiteren Strafverfahren wegen Terrorpropaganda unter der Soru turma No. (...) wurde die Anklage der Staatsanwaltschaft B._______ vom Gericht für schwere Straftaten B._______ mit Eingangsbeschluss vom (...) Oktober 2023 angenommen und die Hauptverhandlung auf den (...) März 2024 anberaumt (Esas No. [...]). Insgesamt wurden drei weitere Verhandlungstermine angesetzt, weil der Beschwerdeführer nicht erschienen ist (A14 BM 5, 6, 9, 12 und 14). Den Justizdokumenten ist sodann zu entnehmen, dass zwei weitere Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurden. Im Strafverfahren mit der Soru turma No. (...) liegen ein Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichters vom (...) Januar 2024, eine Anklageschrift vom (...) Juni 2024, sowie zwei Verhandlungsprotokolle des (...) Gerichts für leichtere Straftaten in B._______ vom (...) Januar 2025 und (...) März 2025 (Esas No. [...]) vor. Im zweiten Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung mit der Soru turma No. (...) liegen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) Mai 2025 und ein Beschluss in sonstiger Sache (De i ik Karar) des (...) Friedensstrafrichters vom (...) 2025 vor.
7.4.2 Die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren wegen Terrorpropaganda (Soru turma No. [...] und [...]) und Präsidentenbeleidigung (Soru turma No. [...] und [...]) befinden sich im Ermittlungsstadium respektive in einem frühen Stadium der Prozessphase (wobei davon auszugehen ist, dass das Verfahren betreffend Terrorpropaganda mit der Soru turma No. [...] eingestellt wurde, da nach der Ausstellung des Überweisungsberichts [A14 BM 4] keine weiteren Handlungen vorgenommen wurden und dieses Verfahren im UYAP-Auszug vom [...] April 2025 nicht (mehr) erscheint [A14 BM 8]). Die in diesen Verfahren ausgestellten Vorführbefehle dienen dem Zweck der Einvernahme. Gemäss Rechtsprechung begründet die Ausstellung solcher noch kein systematisches Risiko einer asylrechtlichen relevanten Verfolgung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2698/2024 vom 15. April 2025 E. 7.4.2 m.w.H.). In allen Verfahren ist offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in einem Bruchteil aller von den türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda und Präsidenten-beleidigung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.1). Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Verfahren betreffende die genannten Delikte betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.7.3). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, ist im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellen (neben der Anzahl hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (Referenzurteil, a.a.O. E. 8.7.4). Gemäss den Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Ferner verfügen weder er noch seine Angehörigen über ein geschärftes politisches Profil (vgl. E. 7.2 und 7.3 hiervor).
7.4.3 Das Gericht gelangt nach dem Gesagten zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den in der Türkei anhängigen Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung als strafrechtlich nicht vorbelastete Person ohne politisches Profil mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird. Ebenso ist nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihm eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-) Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückreise in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AslyG zu gegenwärtigen hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E.9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In der Türkei ist gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf dem ganzen Staatsgebiet nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 13.2 und E. 13.4 m.w.H.).
Der ursprünglich aus D._______ stammende Beschwerdeführer hielt sich - mit wenigen Unterbrüchen - von seinem vierten Lebensjahr bis zur Ausreise zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ auf. Da seine Eltern und Geschwister seinen Angaben zufolge nach wie vor dort leben (A30 F9) und er auch in anderen Landesteilen über Verwandte verfügt (A17 F28), ist im Heimatstaat von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, das ihn bei seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen kann, zumal zu Protokoll gab, seine Familie habe keine finanziellen Schwierigkeiten (A17 F21). Dem jungen und gesunden Beschwerdeführer kann es mit Blick auf seine gute Ausbildung sowie seine im Heimatstaat gesammelte Arbeitserfahrung sodann zugemutet werden, wieder selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (A17 F13 ff.). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Die gestellten Rechtsbegehren sind - ex ante betrachtet - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ungeachtet der ohnehin unbelegt gebliebenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener
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