Entscheiddatum: 06.03.2008Publikationsdatum: 19.03.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4420/2006
{T 0/2}
Urteil vom 6. März 2008
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
X._______ Türkei
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Y._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 22. Februar 2005 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Türke, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2004 und gelangte von A._______ in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) B._______ erstmals befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 24. März 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen befragt und das Bundesamt führte am 24. Januar 2005 eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei seit der Gymnasialzeit politisch aktiv gewesen. Anfänglich sei er der CHP nahegestanden, später der "Devrimci Yol" (Dev-Yol). Nach dem Militärputsch sei er im Jahr _______ festgenommen, in einem Massenprozess gegen die Dev-Yol angeklagt und vom D._______ zum Tode verurteilt worden (Urteil _______). Die Todesstrafe sei gestützt auf E._______ in eine lebenslängliche Haft umgewandelt worden. Im Jahr _______ sei der Beschwerdeführer aufgrund eines Amnestiegesetzes bedingt freigelassen worden. Er habe danach sein Engagement für die Menschenrechte und die Demokratie wieder aufgenommen und sei für F._______ aktiv gewesen. Er habe an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und G._______ verteilt sowie selber Bücher und Essays kritischen Inhaltes verfasst und Lesungen abgehalten. Nach der bedingten Freilassung sei er unter ständiger polizeilicher Beobachtung gestanden und auch wiederholt kurzzeitig festgenommen und überprüft worden. Die Polizei habe ihn unter Druck gesetzt, H._______ immer wieder durchsucht und ihm mit der Aufhebung der Bewährungsstrafe gedroht, wenn er sich weiterhin politisch betätige. In den letzten zwei Jahren hätten die Drohungen durch die Polizei zugenommen. Im August 2003 sei der Beschwerdeführer erneut illegal festgenommen worden: Während einer I._______, einer friedlichen Protestaktion verschiedener Organisationen gegen die F-Typ-Gefängnisse sei er auf dem Weg zur Arbeit von drei Polizeibeamten in Zivil angehalten und in einen Wagen gezerrt worden. Sie hätten ihn auf eine Müllhalde ausserhalb der Stadt gebracht. Dort hätten sie eine Pistole an seinen Kopf gehalten und ihm mit der Erschiessung gedroht, falls er mit seinen Tätigkeiten nicht aufhöre. Die Polizisten hätten den Beschwerdeführer danach auf dem Müllplatz zurückgelassen. Er habe diesen Vorfall F._______ gemeldet, wobei ihm keine Hilfe habe angeboten werden können. Der Beschwerdeführer sei daher nach J._______ zu Freunden gegangen und habe Ausreisevorbereitungen getroffen, zumal er die Schikanen der Polizei nicht mehr ausgehalten und befürchtet habe, die Polizei könnte ihre Todesdrohung jederzeit wahr machen und ihn eliminieren oder aber seine Bewährungsstrafe aufheben. Später sei er an seinen Wohnort zurückgekehrt und habe etwa im September 2003 G._______ verteilt. Bei der darauf folgenden Hausdurchsuchung habe die Polizei die restlichen Exemplare beschlagnahmt und ihm erneut gedroht. Vor diesem Hintergrund habe der Beschwerdeführer den Heimatstaat Ende Januar 2004 verlassen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Nüfus, den Führerschein, das Urteil D._______, je ein Exemplar seiner drei veröffentlichten Bücher sowie ein Flugblatt zu den Akten.
B.
Am 9. Februar 2005 sprach sich die zuständige Dienststelle des Bundesamtes für Polizei auf Anfrage des BFM nicht gegen eine allfällige Gutheissung des Asylantrags aus.
C.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland qualifizierte das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 23. März 2005 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils K._______ und ein Schreiben des türkischen Rechtsanwalts L._______ vom 10. März 2005 (je mit Übersetzung), eine Fürsorgebestätigung, die angefochtene Verfügung in Kopie sowie die Anwaltsvollmacht zu den Akten reichen.
E.
Der zuständige Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 1. April 2005 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen des Originals des Urteils vom K._______ an.
Der Beschwerdeführer reichte in der Folge innert Frist das verlangte Originaldokument einschliesslich Briefumschlägen ein.
F.
Das Bundesamt beantragte in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2005 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess sich am 15. Juni 2005 zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Stellungnahme vernehmen.
G.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2005 legte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel ein Anwaltsschreiben aus der Türkei (im Original und mit Übersetzung) vom 29. Juni 2005 ins Recht.
H.
Am 28. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel in türkischer Sprache zu den Akten. Die Übersetzung desselben wurde am 11. Januar 2006 auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin (Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2005) nachgereicht.
I.
Mit Schreiben vom 2. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden sei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2005 fest, was die Furcht des Beschwerdeführers vor Aufhebung der Bewährungsstrafe betreffe, sei festzuhalten, dass eine solche auch in der Türkei nicht willkürlich erfolgen könne, sondern Sache des zuständigen Richters sei und von der Art des begangenen Deliktes abhänge. Im vorliegenden Fall stelle sich diese Frage deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer sich nach der Freilassung im _______ zu keinem Zeitpunkt eine Straftat habe zuschulden kommen lassen und auch seine verschiedenen politischen Aktivitäten seither zu keinem Verfahren geführt hätten. Sodann sei namentlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich weiterhin im gewohnten politischen Rahmen betätigt habe, obwohl ihm angeblich seit Jahren mit der Aufhebung der Bewährungsstrafe gedroht worden sein soll. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers sei vielmehr zu schliessen, dass er sich offensichtlich bewusst gewesen sei, dass sein Engagement nicht zur Aufhebung der Bewährungsstrafe führen würde und er diesbezüglich keine Furcht hegen musste. Es sei weiter unerklärlich, aus welchem Grund die Polizei zu einem Zeitpunkt, in welchem in der Türkei auch auf gesetzlicher Ebene eine Trendwende eingesetzt habe, Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben und ein Verfahren hätte einleiten sollen; wäre er für die Behörden wirklich von so hohem Interesse gewesen, hätten diese damit nicht über Jahre hinweg zugewartet. Die Furcht des Beschwerdeführers vor der Aufhebung seiner Bewährungsstrafe wirke vor diesem Hintergrund massiv übersteigert und sei nicht nachvollziehbar.
Ferner könne das fluchtauslösende Ereignis - die Todesdrohung im August 2003 - nicht geglaubt werden. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer einerseits widersprüchliche Angaben gemacht; andererseits sei nicht nachvollziehbar, dass er nach diesem Vorfall, der ihn in Todesangst versetzt habe, seine politischen Tätigkeiten weiterhin ausgeübt und noch gut fünf Monate vor seiner Ausreise zugewartet habe. Sodann sei nicht glaubhaft, dass F._______auf die Vorsprache des Beschwerdeführers hin nicht aktiv geworden sei und den Vorfall weder registriert noch publik gemacht, sondern den Beschwerdeführer sogar entmutigt haben soll. Vielmehr sei notorisch, dass F._______solche Meldungen mittels entsprechender Formulare aufnehme. Da der Beschwerdeführer im Menschenrechtsbereich aktiv gewesen und Freunde F._______gehabt habe, sei zudem davon auszugehen, dass F._______an diesem Fall ein besonderes Interesse gehabt und diesen publik gemacht hätte. Nach dem Gesagten seien diese für die Ausreise zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
4.2
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, es sei grundsätzlich von der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen:
4.2.1 Soweit die Vorinstanz die Befürchtung des Beschwerdeführers vor Aufhebung der Bewährungsstrafe als unbegründet beurteile, sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer sei im Jahr _______ zum Tode verurteilt, die Strafe aber in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden. Nach etwa M._______ Strafverbüssung sei er aufgrund eines Amnestiegesetzes im Jahr _______ vorzeitig auf Bewährung freigelassen worden. Es sei keine Probezeit angesetzt worden und daher müsse er jederzeit mit dem Widerruf der Bewährung rechnen; in einem solchen Fall müsste der Beschwerdeführer noch mindestens weitere M._______ Jahre im Gefängnis verbringen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden sich die türkischen Richter nicht durch Unabhängigkeit vom Staat auszeichnen. Dies werde durch zahlreiche Urteile der Strassburger Organe belegt. Zudem kenne die Türkei bis heute Gesinnungsdelikte und verfolge die politische Opposition entsprechend. Dass der Beschwerdeführer trotz der jahrelangen Drohungen weiterhin politisch aktiv geblieben sei, entspreche seiner tiefen Überzeugung. Er habe nie sicher sein können, dass die Bewährungsstrafe nicht wegen einer Kleinigkeit widerrufen werde. In jüngster Zeit seien diese Drohungen durch die Sicherheitskräfte häufiger und in ihrer Gewalt intensiver geworden, weshalb der Beschwerdeführer letztlich ausgereist sei. Dass im aktuellen Zeitpunkt ein Widerrufsverfahren habe eingeleitet werden können, hänge auch damit zusammen, dass die Sicherheitskräfte in der Türkei weitgehend von ultranationalistischen rechtsextremen Parteigängern der MHP unterwandert seien und mit den von der AKP-Regierung vorgenommenen Gesetzesänderungen nicht einverstanden seien. Vor diesem Hintergrund sei die Befürchtung eines Widerrufs der Bewährungsstrafe nachvollziehbar und nicht übersteigert.
4.2.2 Sodann habe der Beschwerdeführer den Vorfall vom August 2003 widerspruchsfrei geschildert. In der Empfangsstelle habe er keine ausführlichen Angaben zum Ablauf des Ereignisses gemacht. Die beim Kanton und bei der Direktanhörung gemachten Ausführungen könnten widerspruchsfrei miteinander in Einklang gebracht werden. Aufgrund dieser Schilderungen müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an jenem Freitag im August 2003 tatsächlich entführt und bedroht worden sei.
4.2.3 Soweit die Vorinstanz als unglaubhaft beurteile, dass der Beschwerdeführer trotz der Intensität der geltend gemachten polizeilichen Drohungen auch nach August 2003 seine politischen Aktivitäten fortgeführt und dabei auch keine besonderen Sicherheitsmassnahmen getroffen habe, könne auch diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdeführer sich in der Türkei nie in illegaler Weise betätigt und auf die formelle Legalität seines Handelns genau geachtet, indem er nur an bewilligten Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe. Auch die von ihm oft verteilte G._______sei ein legales Blatt. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach dem Vorfall im August 2003 nie länger als zwei bis drei Tage am selben Ort aufgehalten. Weiter hätten auch die Ausreisevorbereitungen Zeit in Anspruch genommen, zumal er seit der bedingten Entlassung aus dem Gefängnis im Jahr _______ einem unbefristeten Ausreiseverbot unterstellt gewesen sei.
Die Feststellung des Bundesamtes, der Beschwerdeführer habe sich auch bei der Schilderung der polizeilichen Todesdrohungen in Widersprüche verwickelt, treffe nach Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen ebenfalls nicht zu.
Dass F._______nach der Entführung des Beschwerdeführers nicht aktiv geworden sei, sei aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben ebenfalls nachvollziehbar. So habe der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung nicht Mitglied F._______werden können. Andererseits sei F._______von Sympathisanten der N._______ Parteien O._______ dominiert, mit denen es immer wieder zu (ideologischen) Auseinandersetzungen gekommen sei. Zudem sei F._______ zu jenem Zeitpunkt unter verschärften polizeilichen Druck geraten, nachdem er die Kampagne gegen die Gefängnisse des F-Typs unterstützt und so vermehrt ins Blickfeld der Öffentlichkeit geraten sei.
4.2.4 Die Festnahme von _______, die mit schweren Folterungen verbunden gewesen sei, die Verurteilung sowie die bedingte Freilassung nach elf Jahren müssten als erlittene Vorverfolgung gewertet werden, welche die Schwelle bei der Beurteilung des zukünftigen Verfolgungsrisikos deutlich herabsetzen würden. Dies gelte namentlich auch bezüglich der Bewährung über den Strafrest von 25 Jahren. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines politischen Engagements und besonders seit der Haftentlassung der Polizei als Aktivist bekannt gewesen und daher höchstwahrscheinlich dessen Fichierung als "unbequeme Person" vorgenommen worden sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz keine Abklärungen vor Ort eingeleitet.
Entgegen der Auffassung des Bundesamtes sei, namentlich aufgrund der bis _______ laufenden Bewährungsfrist, kaum wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ein allfälliges Datenblatt mit anwaltschaftlicher Hilfe löschen lassen könnte.
Schliesslich könne auch dem Einwand des BFM nicht gefolgt werden, wonach die publizistische Tätigkeit des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht (mehr) relevant sei.
4.2.5 Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen müsse der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort wegen seines politischen und menschenrechtlichen Engagements auch in Zukunft mit asylrelevanten behördlichen Behelligungen rechnen. Es sei von einem stark erhöhten Risiko künftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen.
4.2.6 Der Beschwerdeführer habe auf Anraten eines Kollegen hin nicht offen gelegt, dass in der Türkei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, welches mit einer Verurteilung zu einem Jahr Gefängnis und einer Busse geendet habe. Als der Beschwerdeführer den Heimatstaat verlassen habe, habe er nur von einer eingeleiteten Strafuntersuchung gegen ihn Kenntnis gehabt. Dass er zwischenzeitlich verurteilt worden sei, habe ihm der Bruder verheimlicht. Es sei anzunehmen, dass der dieser Verurteilung zugrunde liegende Vorfall gezielt provoziert worden sei, um so den Widerruf der teils zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafe zu erreichen. Das Schreiben des Anwalts bestätige denn auch das türkische Urteil und den mutmasslichen Widerruf der offenen Bewährungsstrafe.
4.2.7 Insgesamt sei von einer überzeugenden, glaubhaft gemachten Verfolgungskonstellation auszugehen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung sei zu bejahen, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.3
4.3.1 Vorweg ist auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Vorinstanz zweifelte nicht daran, dass der Beschwerdeführer _______in einem Prozess zum Tode verurteilt, diese Strafe jedoch in lebenslange Haft umgewandelt worden war. Dem Urteil des Militärgerichts ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer damals die ihm zur Last gelegten strafrechtlichen Tatbestandselemente bestritten und dazu ausgeführt hatte, er sei unter Folter zu falschen Geständnissen gezwungen worden. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zwar vom Vorwurf der strafrechtlichen Delikte freigesprochen. Demgegenüber wurde festgestellt, der Beschwerdeführer sei Funktionär der illegalen Organisation Dev-Yol und habe für diese Propagandatätigkeiten ausgeführt sowie an Beschriftungsaktionen teilgenommen. Zusätzlich gehöre er der P._______ an. Der Beschwerdeführer wurde daher wegen illegaler politischer Tätigkeit und anderen Taten gemäss Art. 146 Abs. 1 TStGB zum Tode, umgewandelt in lebenslange Haft, verurteilt. Nach Erlass eines Amnestiegesetzes im Jahr _______ ist der Beschwerdeführer vorzeitig bedingt freigekommen.
4.3.2 Weiter zweifelt die Vorinstanz offenbar auch nicht grundsätzlich an den geltend gemachten Aktivitäten, die der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung entfaltet hat. Sie führt diesbezüglich vor dem Hintergrund der Frage eines möglichen Widerrufs des gewährten bedingten Strafvollzugs für die Reststrafe nur aus, diese Aktivitäten hätten ja zu keinem weiteren Verfahren geführt; zudem sei sich der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst gewesen, dass diese nicht zur Aufhebung der Bewährungsstrafe führen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in Würdigung aller diesbezüglich aktenkundigen Umstände davon aus, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner bedingten Freilassung weiterhin politisch exponiert hat. Da er dabei - wie auch auf Beschwerdeebene ausgeführt - zum eigenen Schutz offenbar darauf bedacht war, den Sicherheitskräften keine Handhabe für eine rechtsgenüglich begründbare Anklageerhebung zu geben, wurde er von ihnen stattdessen unter Druck gesetzt, indem unter anderem wiederholt seine Cafeteria durchsucht und ihm mit der Aufhebung der Bewährungsstrafe gedroht wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer dabei nachvollziehbar geschildert, dass diese Druckversuche mit der Zeit an Intensität zugenommen haben. Hingegen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass namentlich mit Bezug auf den diesbezüglich geschilderten letzten Vorfall im _______ gewisse Zweifel anzubringen sind. So hat der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle hierzu ausgesagt, er sei anlässlich dieser Protestaktion vor dem Postgebäude von der Polizei erkannt und sogleich festgenommen worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5). Bei der kantonalen und bei der ergänzenden Befragung hielt er hingegen fest, er sei nicht anlässlich der Protestaktion selber, sondern später am selben Tag auf dem Weg zur Arbeit mitgenommen worden (vgl. Protokoll C._______ S. 9; Protokoll Bundesamt S. 9). Die der Festnahme nachfolgenden Ereignisse, namentlich die Todesdrohung auf dem Müllabladeplatz, hat der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen übereinstimmend dargelegt. Allein aus dem aufgezeigten zeitlichen Widerspruch kann vorliegend nicht bereits auf die Unglaubhaftigkeit des gesamten Vorfalls geschlossen werden. Dies um so weniger im Kontext der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, der sich seit der Freilassung _______ immer wieder politisch betätigt hat und dabei wiederholt Repressalien und Druckversuchen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Nicht unberücksichtigt bleiben darf in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in verschiedenen Büchern und Publikationen kritisch zum türkischen Staat geäussert hat - was von der Vorinstanz ebenfalls nicht in Frage gestellt worden ist -, womit er ebenfalls die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben dürfte.
4.3.3 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer neu geltend, er sei in der Türkei K._______ wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einem Jahr Gefängnis sowie zu einer Geldbusse verurteilt worden; das entsprechende Urteil des K._______ hat er zu den Akten gereicht. Die Echtheit dieses Urteils ist von der Vorinstanz in der Vernehmlassung mit keinem Wort in Zweifel gezogen worden. Hingegen hielt das BFM dafür, der Beschwerdeführer hätte dieses Sachverhaltselement bereits während laufendem erstinstanzlichen Verfahren nennen können und müssen. Zudem sei nicht anzunehmen, dass allein aus dieser Verurteilung der bedingte Strafvollzug nunmehr widerrufen werde, der Beschwerdeführer folglich auch die Reststrafe im Gefängnis verbüssen müsse.
In der Tat muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er die erneut gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung im erstinstanzlichen Verfahren nicht zumindest erwähnt hat. Andererseits ist aber festzustellen, dass das eingereichte Urteil offenbar echt ist (vgl. Absatz hiervor) und daher die diesbezüglichen neuen Vorbringen auf Beschwerdeebene als glaubhaft gelten müssen. Dabei ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass diese erneute Verurteilung zu einem Widerruf des bedingten Strafvollzugs führen könnte, zumal gemäss den Angaben auf Beschwerdeebene die ganze Angelegenheit beim Kassationshof hängig ist und damit eine endgültige Entscheidung noch aussteht, womit auch das Bundesverwaltungsgericht sich aktuell nicht über die allfälligen Folgen im Zusammenhang mit dem bedingten Strafvollzug äussern kann. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich jedoch letztlich diesbezüglich weitere Abklärungen sowie eine abschliessende Beurteilung der möglichen weitergehenden Konsequenzen des Urteils K._______.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung _______ sowie der Tatsache, dass die vorzeitige Haftentlassung lediglich im Rahmen eines nachträglich gewährten Strafaufschubs erfolgte, nach dem üblichen Lauf der Dinge landesweit als "unbequeme Person" registriert worden sein könnte. Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts werden in der Türkei bei solchen Konstellationen regelmässig entsprechende politische Datenblätter angelegt (vgl. ausführlich UK Home Office, Country of Origin Information Report, Turkey, März 2007, Ziff. 30.05 ff., sowie - zum entsprechenden Vermerk auf politischen Datenblättern und dessen Bedeutung - EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1 und 5.2 S. 94 f., welcher Rechtsprechung sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst). Gemäss konstanter Praxis der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts ist bei Asylsuchenden aus der Türkei, über die im Zusammenhang mit vermuteter oder (wie vorliegend) rechtskräftig festgestellter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlichen Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, regelmässig bereits aufgrund dieser Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen.
4.4.2 Demzufolge hat der Beschwerdeführer bereits bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen Personenkontrolle damit zu rechnen, dass das über ihn mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellte politische Datenblatt entdeckt wird. Allein dieser Umstand birgt ein hohes Risiko von staatlichen und in ihrer Intensität asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen in sich. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den türkischen Polizeibehörden auch nach der Haftentlassung als politisch aktiv aufgefallen ist und er sich in Publikationen regimekritisch geäussert hat sowie im K._______ erneut zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Zudem unterlag der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben einem Passverbot (vgl. Protokoll Migrationsdienst S. 20); diese Aussage entspricht den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Entlassener in der Zeit zwischen bedingter Entlassung und dem aufgrund des Strafurteils errechneten Ende der Strafdauer die Türkei nicht verlassen darf. Schliesslich dürfte den Behörden kaum entgangen sein, dass der Beschwerdeführer in Kontakt mit F._______gestanden ist.
Die eben erwähnten Faktoren würden - zusätzlich zu dem bereits mit der Wiedereinreise in die Türkei verbundenen Behelligungsrisiko - üblicherweise dazu führen, dass der Beschwerdeführer bei politischen Zwischenfällen in der Region, wo er seinen registrierten Wohnsitz hat, automatisch als Tatverdächtiger in Betracht gezogen würde.
4.4.3 Der Vollständigkeit halber ist nach Beizug der entsprechenden Asylakten auch darauf hinzuweisen, dass mehrere Mithäftlinge beziehungsweise Mitangeklagte des Beschwerdeführers in dem D._______ in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind (vgl. auch Aktenstück A 19/3).
4.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat, wobei ihm aufgrund des nationalen politischen Datenblatts keine sichere landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig, und es ist darüber nicht zu befinden.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die am 11. Dezember 2007 eingereichte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand des Rechtsvertreters von 14¼ Stunden aus, was den Umständen des konkreten Verfahrens nicht vollumfänglich angemessen erscheint. Unter Annahme eines notwendigen zeitlichen Vertretungsaufwands von 12 Stunden und (in Ermangelung einer diesbezüglichen Angabe des Rechtsvertreters) eines Honorarstundenansatzes von Fr. 200.-- ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'825.-- (inkl. ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'825.-- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter (eingeschrieben)
die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
C._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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