Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 05.08.2024Publikationsdatum: 20.08.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4444/2024
Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 18. Februar 2024 in der Schweiz ein und stellte am 21. Februar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz.
B.
B.a Anlässlich der formulargestützten Kurzbefragung vom 18. März 2024 erklärte sie im Wesentlichen, vom (...) Februar 2022 bis (...) März 2022 ihre in der Schweiz wohnhafte Tochter besucht zu haben. Anschliessend sei sie nach Belgien gereist, wo sie sich bis zum 18. Februar 2024 aufgehalten habe. In Belgien habe sie einen Schutzstauts erhalten, diesen aber am (...). Februar 2024 annulliert.
B.b Ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz legte die Beschwerdeführerin ihren bis zum (...) 2027 gültigen ukrainischen Reisepass, ihren bis zum (...) 2025 gültigen belgischen Aufenthaltstitel sowie ein Bestätigungsschreiben des Standesamts der belgischen Stadt B._______ vom (...) Februar 2024 betreffend die Löschung der Beschwerdeführerin aus den Gemeinderegistern bei.
C.
C.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz und zu einer Wegweisung nach Belgien, zumal sie dort über einen bis zum (...) 2025 gültigen Schutzstatus verfüge.
C.b Mit Stellungnahme vom 25. März 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, kurz nach dem Kriegsausbruch seien ihr Ex-Mann und eine Freundin von ihr ebenfalls zu ihrer Tochter in die Schweiz gereist. Aufgrund der engen Platzverhältnisse hätten sie nicht alle bei ihrer Tochter und deren Familie bleiben können. Ihr Ex-Mann sei krank gewesen, weshalb sie ihm bezüglich der Unterbringung bei der Tochter den Vortritt gelassen hätten. Sie und ihre Freundin seien derweil nach Belgien gereist, wo die Freundin über Kontakte verfügt habe. Nach einiger Zeit sei diese in die Ukraine zurückgekehrt, woraufhin sie plötzlich allein gewesen sei. Ihre Einsamkeit und die belastende Situation in der Ukraine hätten sie auch gesundheitlich beeinträchtigt. Deshalb sei sie zu ihrer Tochter zurückgekehrt, die mittlerweile eine grössere Wohnung habe und an deren Familienalltag sie teilnehmen könne. Ausserdem könne ihre Tochter sie in administrativer und gesundheitlicher Hinsicht unterstützen.
D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - am 13. Juni 2024 eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton Bern wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juli 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
F. Am 15. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihres Rechtsmittels bestätigt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachfolgend: Allgemeinverfügung) erlassen (Bundesblatt [BBI] 2022 586]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. Eine Ablehnung eines Gesuchs um vorübergehenden Schutz verpflichte in der Regel zur Ausreise aus der Schweiz.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung der Schweiz angewiesen sei, zumal sie in Belgien im Sinn einer Schutzalternative über einen Schutztitel verfüge und demnach wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung eines Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der mangelnden Schutzbedürftigkeit, sondern unterstreiche diese vielmehr zusätzlich. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der aufgegebene Schutztitel wiedererworben werden könne. Den Akten zufolge habe sie Belgien freiwillig verlassen. Das Institut des vorübergehenden Schutzes sei im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft und es seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb Belgien ihr - sofern ihr Schutztitel tatsächlich annulliert worden sein sollte - nicht erneut vorübergehenden Schutz gewähren sollte.
5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die drohende Rückkehr nach Belgien sei emotional schwierig für sie. In der Stadt, in der sie sich in Belgien aufgehalten habe, gebe es keine Flüchtlingsunterkunft mehr und sie habe dort keine andere Unterbringungsalternative. Ihre Tochter unterstütze und kümmere sich in der Schweiz um sie. Ausserdem sei sie im ukrainischen Melderegister nach wie vor mit ihrem in C._______ wohnhaften Ehemann (N [...]), der seinerseits über einen vorübergehenden Schutzstatus verfüge, verheiratet. Durch ihren Verbleib könne die gesamte Familie zusammen in der Schweiz leben.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:
6.2
6.2.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ukrainische Staatsangehörige ist. Ihren Angaben sowie dem Einreisestempel des Flughafen D._______ in ihrem Pass zufolge hat sie sich ab dem (...) Februar 2022 besuchsweise bei ihrer Tochter in der Schweiz aufgehalten. Es gibt keine Hinweise, dass sich ihr Lebensmittelpunkt am Tag des Angriffs durch die Russische Föderation auf die Ukraine - am 24. Februar 2022 - nicht in der Ukraine befunden hätte. In der Folge entschloss die Beschwerdeführerin sich allerdings freiwillig, die Schweiz zu verlassen und nach Belgien zu reisen, wo sie schliesslich einen bis zum (...) 2025 gültigen Schutzstatus erhielt. Anlässlich der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. März 2024 erklärte die Beschwerdeführerin zwar, diesen Schutzstatus am (...) Februar 2024 annulliert zu haben. Diese Behauptung vermag sie allerdings nicht zu belegen: Die Beschwerdeführerin reichte nebst ihrem belgischen Aufenthaltstitel einzig ein Bestätigungsschreiben des Standesamts der belgischen Stadt B._______ vom (...) Februar 2024 betreffend die Löschung der Beschwerdeführerin aus den Gemeinderegistern und ihre Abmeldung an eine Adresse in der Schweiz bei. Eine Annullation ihres Aufenthaltstitels wird damit nicht bescheinigt. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine allfällige Wiedererlangung eines Schutztitels verwiesen werden.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung des vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Vorliegend liegt nach dem Gesagten - gemäss Subsidiaritätsprinzip - eine gültige Schutzalternative in Belgien vor und die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz erweisen sich mangels Schutzbedürftigkeit als nicht erfüllt. An diesen Feststellungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin sich lieber bei ihrer Tochter in der Schweiz statt in Belgien aufhalten möchte, nachdem diese nun über eine grössere Wohnung verfüge.
6.3 Das Gericht kommt folglich zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 zwar ihren Lebensmittelpunkt in der Ukraine hatte, aber über eine valable Schutz- und Aufenthaltsalternative in Belgien verfügt.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin nun auf Beschwerdeebene erstmals vorbringt, gemäss ukrainischem Zivilstandsregister offiziell noch mit ihrem in der Schweiz wohnhaften (Ex-)Ehemann verheiratet zu sein, kann - neben dem erneuten Verweis auf die Schutzalternative der Beschwerdeführerin in Belgien und der Tatsache, dass die eheliche Beziehung faktisch offensichtlich seit längerer Zeit nicht mehr gelebt wird - festgehalten werden, dass sie sowohl auf dem von ihr selbst ausgefüllten Personalienblatt als auch anlässlich ihrer Registrierung über das Portal "RegisterMe" sowie im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung explizit angegeben hat, geschieden zu sein (vgl. SEM-act. 6). In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör sprach sie ebenfalls von ihrem "ex-mari" (vgl. SEM-act. 9). Belege für den behaupteten weiteren rechtlichen Bestand der Ehe hat sie keine vorgelegt. Im Übrigen ergibt die Durchsicht der beigezogenen Akten des früheren Ehemanns (N [...]), dass ihre protokollierten Angaben durch diejenigen des Ex-Mannes bestätigt werden, der sich ebenfalls als "geschieden" bezeichnet hatte.
6.5 Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.3 Der Vollzug ist schliesslich gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
8.4
8.4.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Belgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.4.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5
8.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).
8.5.2 Der Beschwerdeführerin gelang es nicht darzulegen, dass sie bei einer Rückkehr nach Belgien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Ihr Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz ist zwar nachvollziehbar, aus den familiären Verhältnissen (volljährige Tochter, Enkel und Ex-Mann in der Schweiz) vermag die Beschwerdeführerin allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz vor über zwei Jahren freiwillig verlassen hat, um in Belgien erstmals ein Gesuch um vorübergehenden Schutz zu stellen. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar darauf, ihre Tochter könne sie auch in gesundheitlicher Hinsicht unterstützen; den Akten sind aber in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf medizinische Probleme, geschweige denn eine Pflegebedürftigkeit oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu entnehmen. Schliesslich steht einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Belgien auch in finanzieller Hinsicht nichts entgegen. Bei Bedarf steht es ihr frei, in Belgien Sozialhilfe zu beantragen.
8.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
8.6 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen ukrainischen Reisepass und - nach dem Gesagten - über einen gültigen belgischen Aufenthaltstitel, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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