Entscheiddatum: 16.08.2013Publikationsdatum: 29.08.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4523/2013
Urteil vom 16. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),Eritrea,seine EhefrauB._______, geboren (...),Äthiopien, Beschwerdeführende,und ihre Kinder C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),F._______, geboren (...),G._______, geboren (...),H._______, geboren (...),Eritrea, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. November 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer A._______ (in der Folge: der Beschwerdeführer) gelangte mit Schreiben vom 27. Februar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum und ersuchte um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asyl.
Zur Begründung führte er aus, er habe Eritrea (...) wegen der Eritrean People's Liberation Front (EPLF) verlassen müssen: Seine Mutter sei Äthiopierin gewesen und sein Vater habe als Eritreer für die äthiopische Regierung gekämpft und sei dabei umgekommen. Am (...) sei ihm bei einem Überfall sein Fahrzeug, welches den Unterhalt der Familie ermöglicht habe, gestohlen worden.
Dem Gesuch lagen Kopien des Ehescheins und der Taufscheine seiner Kinder, Kopien von Flüchtlingsausweisen (Beschwerdeführer und Ehefrau), zwei Schreiben des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und weitere Dokumente bei.
B. Mit Schreiben vom 3. September 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführenden auf, eine Reihe von Fragen zu den Asylgründen zu beantworten und nähere Angaben zur Person zu machen.
C. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 23. September 2012 zu den Fragen Stellung und reichte weitere Dokumente, insbesondere Kopien der Geburtsscheine der Kinder und Kopien seines Parteiausweises sowie eines Schreibens der Eritrean Liberation Front (ELF) Khartum zu den Akten. Er gab an, vom (...) bis (...) von den sudanesischen Sicherheitskräften festgehalten worden zu sein, da man ihn mit der eritreischen Oppositionspartei in Verbindung gebracht habe.
D. Das BFM verweigerte mit am 7. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 26. November 2012 die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
E. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juli 2013 an. Als Beweismittel legte er Kopien bereits eingereichter Dokumente bei.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Artikel 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben. Wird nachfolgend auf das AsylG oder auf Verordnungstexte verwiesen, bezieht sich dies stets auf die bisherige Fassung der entsprechenden Bestimmungen.
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.2 Vorliegend führte das BFM zwar keine Befragung durch, aber es hat diesem Umstand in seiner Verfügung vom 3. September 2012 Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, die Beschwerdeführenden auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerk-sam gemacht und ihnen vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.2, BVGE 2011/10 E. 3). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130, EMARK 2004 Nr. 20 E. 3.b), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.2 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, in diesem Land zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und sie sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). Zu berücksichtigen sind ausserdem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) und die voraussichtlichen Eingliederungs- sowie Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten).
6.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die allgemeine Unsicherheit, welche als Folge des Konfliktes in Eritrea geherrscht habe, betreffe die gesamte eritreische Bevölkerung in gleichem Masse. Die Ausreise des Beschwerdeführers liege zudem (...) Jahre zurück, und die Befürchtungen vor Verfolgung seien mit seiner Einreise in den Sudan als beendet zu betrachten. Seine Vorbringen würden keine gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen; es bestehe kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang zwisch-en den vorgebrachten Ereignissen und dem Zeitpunkt des Einreisegesuches.
Die Lage für eritreische Flüchtlinge im Sudan sei nicht einfach, dennoch würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass ein weiterer Verbleib dort nicht zumutbar oder möglich wäre. Das Risiko einer Deportation nach Eritrea sei gemäss gesicherten Erkenntnissen gering; der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Risikoprofil, welches entsprechende Befürchtungen begründen könnte. Es könne ihm zugemutet werden, beim UNHCR Schutz zu suchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Im Sudan herrsche zudem keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung von Christen, und eine schwierige Lebenssituation stelle keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, welche die gemachten Feststellungen umzustossen vermöchte, sei nicht gegeben.
6.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die bereits in früheren Eingaben gemachten Vorbringen und führt aus, er habe in den vergangenen (...) Jahren nicht aus dem Sudan ausreisen können, weil er keine Unterstützung gehabt habe. Es gebe dort keine Hoffnung für ihn und seine Kinder. Als er (...) in Polizeihaft gewesen sei, habe man ihn geschlagen und gefoltert. Am (...) seien Sicherheitskräfte nach Hause gekommen und hätten ihn bedroht, da sie vermutet hätten, er halte dort geheime Treffen ab. Danach habe er jeden zweiten Tag zur Unterschrift in das Büro der Sicherheitskräfte gehen müssen, und einmal hätten sie ihm mit Deportation gedroht, weshalb er seither versteckt lebe. Sein Haus werde überwacht; als er einmal zurückgekehrt sei, hätten sie ihn überrascht, doch habe er fliehen können. Er sei zwar beim UNHCR registriert, aber es dauere lange, bis einer Rückkehr in ein Flüchtlingscamp zugestimmt werde.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Aus den Akten geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) das Land wegen der dortigen misslichen Verhältnisse, die indessen eine Vielzahl von Flüchtlingen im Sudan zu erdulden hat, verlassen möchte. Die mit der Praxis des Gerichtes übereinstimmenden Erwägungen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, welche im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering, und der Beschwerdeführer könne sich jederzeit bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan melden, sind als zutreffend zu erachten.
Wie die Vorinstanz richtig feststellt, weist der Beschwerdeführer auch kein Profil auf, welches ihn mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches durch die eritreischen Behörden machen würde. Bezüglich der geltend gemachten Inhaftierung durch die sudanesischen Sicherheitskräfte hat er keine detaillierten Angaben gemacht, und er bringt erst auf Beschwerdeebene vor, er sei damals geschlagen und gefoltert worden. Die angebliche Vorsprache der Sicherheitsbehörden bei ihm zu Hause (...) und die darauf folgende Meldepflicht erwähnte er ebenfalls erst auf Beschwerdeebene; in der Eingabe vom 23. September 2012 wurde solches nicht vorgebracht. Diese unbelegten Vorbringen sind als nachgeschoben zu qualifizieren und können nicht geglaubt werden.
Vorliegend ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers nach (...) eine Rückführung nach Eritrea erfolgen sollte.
Es wird vorliegend keine Beziehungsnähe zu in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern geltend gemacht. Mithin ist auch nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden gerade die Schweiz den nachgesuchten Schutz gewähren sollte (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
7.2 Aufgrund dieser Erwägungen ist es für die Beschwerdeführenden trotz der harten Lebensbedingungen, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, nicht unzumutbar, im Sudan zu verbleiben. Eine Schutzgewährung durch die Schweiz ist unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände nicht erforderlich.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub