Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 04.12.2025Publikationsdatum: 12.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4538/2023
Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2023 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass sie am 2. Februar 2022 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurden und die Vorinstanz die Behandlung der Asylgesuche am 9. Februar 2022 dem erweiterten Verfahren zuteilte,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe das Land verlassen, weil ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, wegen seines pro-kurdischen Engagements im Fokus der heimatlichen Behörden stehe, ihr Bruder M. ebenfalls politisch verfolgt werde und bereits früher in die Schweiz geflüchtet sei,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, seine Schwester Z. sei wegen ihrer Zugehörigkeit zur Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Jahre 19(...) getötet worden, zwei Onkel seien während der achtziger beziehungsweise frühen neunziger Jahren längere Zeit im Gefängnis gewesen und weitere Geschwister würden sich auf regionaler Ebene für die kurdische Sache einsetzen,
dass er selber seit dem Jahre 20(...) Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sei, wobei ihm die Behörden die Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise in einer Terrororganisation unterstellen würden,
dass er mehrere Male auf den Polizeiposten mitgenommen und dort unter Druck gesetzt, ein paar Mal von Zivilpolizisten in ein Auto gezerrt, bedroht sowie darüber hinaus ständig beobachtetet und ihm im Jahre 20(...) ohne ersichtlichen Grund vom Arbeitgeber gekündigt worden sei, wobei er vermute, dass die Polizei Druck auf den Arbeitgeber gemacht habe,
dass die Beschwerdeführenden unter anderem Identitätsdokumente, strafrechtliche Ermittlungsunterlagen, anwaltliche Schreiben sowie Fotografien zu den Akten gaben,
dass den Beschwerdeführenden am 15. Juni 2023 durch das SEM das rechtliche Gehör zur amtsinternen Analyse der Beweismittel, wonach diese Fälschungsmerkmale aufweisen würden, gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden dazu am 23. Juni 2023 Stellung nahmen,
dass am (...) der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt kam,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, ihre Asylgesuche ablehnte sowie die Wegweisung und den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren und subsubeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass sie ferner die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragen,
dass sie unter anderem diverse Fotografien betreffend ihr eigenes sowie das politische Engagement ihrer Angehörigen, Internetartikel sowie eine Bestätigung über die Parteimitgliedschaft betreffend die Schwester des Beschwerdeführers als Beweismittel zu den Akten gaben,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 19. September 2023 bezahlt wurde,
dass am (...) der zweite Sohn der Beschwerdeführenden zur Welt kam,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, die amtsinterne Analyse der türkischen Ermittlungsakten betreffend Verdachts auf Zugehörigkeit zu einer Terrororganisation hätten ergeben, dass es sich um Totalfälschungen handle und - entgegen der von den Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vertretenen Ansicht - das gewährte rechtliche Gehör unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden sei, womit das entsprechende Vorbringen unglaubhaft und damit die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt sei,
dass die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle bereits aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten als nicht kausal für die Ausreise zu qualifizieren seien, wobei angesichts seiner knappen Ausführungen, welche ohne Realkennzeichen geblieben seien, auch Zweifel bezüglich deren Glaubhaftigkeit bestehen würden,
dass er ferner mit Verweisen auf das politische Engagement seiner nächsten Angehörigen sowie weiterer Verwandten keine flüchtlingsrechtliche Gefahr darzulegen vermöge, zumal er diesbezüglich auch keine Beweismittel zu den Akten gegeben habe,
dass in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, den zu den Akten gegebenen Beweismittel könne entnommen werden, dass sich die Mutter sowie die Schwester politisch engagieren würden,
dass der Beschwerdeführer ferner aus einer politischen Familie stamme und von Seiten der Behörden ständig Druck auf sie ausgeübt worden sei,
dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation gesucht werde und ihm sein Anwalt in der Türkei, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz, versichert habe, dass die diesbezüglichen Ermittlungsakten authentisch seien,
dass die in diesem Zusammenhang gemachten Vorhalte der Vorinstanz im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs dermassen vage gewesen seien, dass nicht erkennbar gewesen sei, weshalb sie von Fälschungen ausging,
dass das Gericht feststellt, dass soweit in der Rechtsmitteleingabe die Authentizität der Ermittlungsakten bekräftig wird, diesbezüglich im Wesentlichen die Argumente anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wiederholt werden,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere mit dem erneuten Argument, ihr Anwalt in der Türkei habe ihnen die Echtheit der Dokumente bestätigt, nichts Wesentliches zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen und ferner festzustellen ist, dass die Vorinstanz im Rahmen der Gehörsgewährung zum Ergebnis der internen Dokumentenanalyse - wenn auch nicht durchgehend detailliert - jeweils klar auf die problembehafteten Elemente hinwies, was insbesondere vor dem Hintergrund der im angefochtenen Entscheid zitierten Rechtsprechung zu Art. 27 und 28 VwVG nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerdeführenden insbesondere dem Vorhalt, das beim SEM eingereicht Beweismittel 14 (Friedensrichterbeschluss) enthalte verschiedene Jahreszahlen sowie Ausstellungsorte, weder im Rahmen der Gehörsgewährung noch auf Beschwerdeebene etwas Substantiiertes entgegenzuhalten vermögen,
dass bei dieser Ausgangslage auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verfängt,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass sich weder aus den Akten der Vor-instanz noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar ergibt, weshalb dem Beschwerdeführer, unter anderem als Unterstützer der HDP, Mitgliedschaft zur PKK vorgeworfen werden soll beziehungsweise die Beschwerdeführenden dies nicht nachvollziehbar darzulegen vermögen,
dass in diesem Zusammenhang auch auffällt, dass der Beschwerdeführer nie längere Zeit in Haft gesetzt wurde und die letzte Mitnahme auf einen Polizeiposten im Jahre 2019 und somit lange vor der Ausreise erfolgte, insoweit auch die Kausalität zur Ausreise nicht mehr gegeben ist,
dass vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz darin übereinzugehen ist, dass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, der Beschwerdeführer sei aufgrund Verdachts wegen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet,
dass die Beschwerdeführenden auch aus dem Hinweis auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer exilpolitischen Kundgebung in E._______ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass Gleiches für die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers in den sozialen Medien festzustellen ist, welche schwerpunktmässig im «liken» von Inhalten bestehe,
dass ferner die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotografien, welche das politische Engagement der Mutter sowie der Schwester des Beschwerdeführers darlegen sollen, schlussendlich ebenfalls nicht zur Annahme führen, die Beschwerdeführenden könnten deshalb in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Fokus der Behörden stehen, auch da den Akten nicht entnommen werden kann, ihre zahlreichen in der Türkei lebenden Angehörigen wären aktuell deshalb in solcher Weise gefährdet,
dass die Beschwerdeführenden ferner aus der geltend gemachten politischen Verfolgung von näheren Angehörigen sowie entfernteren Verwandten, welche teilweise Jahre zurückliegen - beispielsweise die nicht durch Beweismittel untermauerte Tötung der Schwester des Beschwerdeführers im Jahre 19(...) oder die Jahre zurückliegenden Inhaftierungen seiner Onkel - ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass sodann festzustellen ist, dass der in die Schweiz geflüchtete Bruder der Beschwerdeführerin gemäss den verfügbaren Akten (N [...]) auf die weitere Behandlung seines Asylgesuchs verzichtet hat und freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist (vgl. Urteil des BVGer E-3397/2022 vom 4. April 2025),
dass die Vorinstanz aufgrund des Ausgeführten die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat,
dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass in der angefochtenen Verfügung zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzug ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden würden in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen und ihre wirtschaftliche Situation sei gemäss deren eigenen Angaben vor der Ausreise nicht schlecht gewesen,
dass die Beschwerdeführenden, auch vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten, nicht überzeugend darzulegen vermögen, der Beschwerdeführer habe seine Anstellung tatsächlich aus politischen Gründen verloren und insgesamt nicht anzunehmen ist, er würde im Heimatland keine Arbeit mehr finden, wie dies auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird,
dass sie sich weitergehend in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert zum Vollzug der Wegweisung äussern,
dass damit keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und im Übrigen diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 19. September 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Versand: