Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.12.2025Publikationsdatum: 29.12.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4565/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), und ihre Kinder 3.C._______, geboren am (...), 4.D._______, geboren am (...), 5.E._______, geboren am (...), 6.F._______, geboren am (...), Türkei (bzw. Türkei und Irak: Beschwerdeführerin 1), alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 / N (...).
A. Die kurdischen Beschwerdeführenden mit letztem Wohnsitz in der Provinz Sanliurfa verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge letztmals am 29. Oktober 2022. Am 6. November 2022 seien sie in die Schweiz ein-gereist, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten.
B.
B.a Der Beschwerdeführer 2 wurde am 27. Februar 2024 und die Beschwerdeführerin 1 am 28. Februar 2024 - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten sie im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend:
B.b Sie hätten sich im Rahmen ihrer Ausbildung bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) im Jahr 2007 kennengelernt und seien im Januar 2008 gemeinsam aus dieser geflohen, weil Liebesbeziehungen unter den PKK-Mitgliedern nicht gestattet gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei gebürtige Nordirakerin und mittlerweile irakisch-türkische Doppelbürgerin. Beim Versuch des Beschwerdeführers, im Herbst 2008 im Nordirak einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sei er festgenommen worden, als er gegenüber der nordirakischen Polizei seine Vergangenheit bei der PKK erwähnt habe. Anschliessend sei er an die Türkei ausgeliefert und dort nach dreimonatiger Inhaftierung freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin sei ihrem Partner Mitte Januar 2009 in die Türkei nachgereist und sie hätten kurz darauf geheiratet. Er sei zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr mit der Auflage wöchentlicher Unterschriftsleistungen verurteilt worden. Die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten ihn in der Folge mehrfach zur Zusammenarbeit bewegen wollen, er habe dies jedoch immer abgelehnt. Weder der türkische Staat noch seine Familie hätten Kenntnis von der PKK-Vergangenheit der Beschwerdeführerin. Aufgrund von Fotos der Beschwerdeführerin aus ihrer Zeit bei der PKK, die sich auf ihrem Familiencomputer befunden hätten, habe die Familie jedoch von ihrer Vergangenheit erfahren. Seine Familie habe sie aus Angst vor negativen Konsequenzen deshalb dazu gedrängt, wegzuziehen und die Türkei zu verlassen.
B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem Fotos der Beschwerdeführerin 1 aus ihrer Zeit bei der PKK, ein Polizeiprotokoll betreffend die Festnahme des Beschwerde-führers 2 vom (...) 2008 sowie eine Strafvollzugsbescheinigung vom (...) 2010 zu den Akten.
C. Am 6. März 2024 wurde die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
D.
D.a Mit Schreiben vom 15. März 2024 ersuchte das SEM die Beschwerdeführenden um Mitteilung, ob ihre älteste Tochter (Beschwerdeführerin 3), die mittlerweile (...)-jährig sei, sich im Rahmen einer Anhörung zu allfälligen Asylgründen äussern oder ob sie auf diese Möglichkeit verzichten wolle.
D.b Die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden erklärte mit Eingabe vom 22. März 2024, dass die Beschwerdeführerin 3 ihre Asylgründe nicht im Rahmen einer Anhörung darlegen wolle. Sie habe sich in ihrem Heimatstaat zwar in einer schwierigen Lage ("una situazione complicata") befunden, ihre Asylgründe entsprächen aber im Wesentlichen denjenigen ihrer Eltern und sie habe keine darüberhinausgehenden individuellen Asylvorbringen.
E.
E.a Die Beschwerdeführenden ersuchten das SEM mit Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertretung vom 5. November 2024 darum, die Beschwerdeführerin 1 ergänzend anzuhören. Sie habe unter Stress in die Durchführung ihrer Anhörung auf Türkisch eingewilligt, obwohl sie eine Anhörung in ihrer Muttersprache Badini (recte: Sorani) bevorzugt hätte. Gegen Ende der Anhörung habe sie denn auch einige übersetzungsbedingte Fehler bemerkt. Ferner beantragten die Beschwerdeführenden, die Staatsangehörigkeit des jüngsten, in der Schweiz geborenen Kindes sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - in Übereinstimmung mit der Staatsangehörigkeit sämtlicher übrigen Familienangehörigen - von Irak auf Türkei zu ändern.
E.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 19. Februar 2025 mit, dem Anhörungsprotokoll seien keine Korrekturen zu entnehmen und auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertretung habe keine Einwände vorgebracht. Die Beschwerdeführerin 1 habe bejaht, alle für ihr Asylgesuch wesentlichen Punkte vorgebracht haben zu können und sie habe die Richtigkeit ihrer Angaben nach Ende der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Das SEM gab der Beschwerdeführerin 1 darüber hinaus Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bezüglich allfällig inkorrekter Punkte in der Anhörung. Ausserdem entsprach die Vorinstanz dem Ersuchen der Beschwerdeführenden betreffend Anpassung der Staatsangehörigkeit des jüngsten Kindes im ZEMIS.
E.c Die Beschwerdeführerin 1 bekräftigte im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. März 2025 zunächst, die Einwilligung in die Durchführung der Anhörung auf Türkisch zu bedauern. Ohne Einsicht in das Anhörungsprotokoll sei es ihr nicht möglich, allfällige übersetzungsbedingte Missverständnisse aufzuklären. Es habe sich mittlerweile aber heraus-kristallisiert, dass sie nicht alle für ihre Ausreise wesentlichen Aspekte habe ansprechen können. Sie habe sich namentlich nicht getraut, ihren schweren Stand bei ihrer Schwiegerfamilie eingehend zu thematisieren, weil sich ihr Ehemann mit diesem Umstand schwertue. Ihre konservative und religiöse Schwiegerfamilie habe von ihr verlangt, ein Kopftuch zu tragen. Ausserdem hätten sie Druck auf sie ausgeübt, ihre Tochter (Beschwerdeführerin 3) noch als Minderjährige zu verheiraten. Diese habe bereits mindestens einen Suizidversuch hinter sich und sei seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung.
E.d Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. März 2025 insbesondere zur Einreichung eines medizinischen Berichts betreffend die Beschwerdeführerin 3 auf. Im Übrigen teilte das SEM mit, dass es eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin 1 auf Sorani nicht für angezeigt halte.
E.e Die Beschwerdeführenden wiesen das SEM mit Eingabe vom 31. März 2025 darauf hin, dass der eingeforderte, umfassende psychotherapeutische Bericht erst nach zugesicherter Kostenübernahme des SEM angefordert werden könne. Die behandelnde Therapeutin habe die Rechtsvertreterin telefonisch über den Gesundheitszustand der ältesten Tochter informiert. Diese sei zwischen August 2023 und August 2024 erstmals kinder- und jugendpsychiatrisch behandelt worden. Im Februar 2025 sei die Behandlung auf Zuweisung des Sozialdiensts nach einer Fremdplatzierung im Heim wieder aufgenommen worden. Im Zentrum ständen die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit überwiegend depressiver Symptomatik sowie einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS). Die Mutter habe gegenüber der behandelnden Psychologin von zwei Suizidhandlungen ihrer Tochter berichtet. Im Sommer 2023 sei diese aus dem Fenster des Asylheims und im November 2023 nach suizidalen Äusserungen in einem Bahnhof von der Treppe gesprungen. Die Tochter habe betreffend den Sprung aus dem Fenster angegeben, dass dieser nicht in suizidaler Absicht geschehen sei. Sowohl die Mutter als auch die Tochter hätten gegenüber der Psychologin ihre Befürchtungen einer drohenden Zwangsverheiratung durch die konservative Familie des Beschwerdeführers 2 geäussert.
F. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 - eröffnet am Folgetag - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
G.
G.a Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung - und gegen eine "Zwischenverfügung" des SEM vom 19. Februar 2025 - erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung dieser Verfügungen und die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung; eventualiter sei ihnen unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; im Sinn weiterer Eventualbegehren seien sie als Flüchtlinge - oder aufgrund der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als ausländische Personen - vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragen sie Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A22/1, A46/1, A49/2, A52/2, A68/2 und A69/2 sowie einen von ihnen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens am 31. März 2025 eingereichten USB-Stick, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Ergänzung ihres Rechtsmittels nach erfolgter Akteneinsicht.
G.b Mit ihrem Rechtsmittel reichten die Beschwerdeführenden Dokumente betreffend eine zwischenzeitlich in der Türkei eingeleitete strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers 2 wegen öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers zu den Akten.
H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2025 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit zu belegen; zudem lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
I. Das SEM liess sich am 16. Juli 2025 zur Beschwerde vernehmen, hielt vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte insbesondere aus, die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers 2 wegen öffentlicher Beleidigung eines Amtsträgers weise keine asylrechtliche Relevanz auf.
J. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung angesichts der zwischenzeitlich eingegangen Sozialhilfebestätigung mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2025 gut und räumte ihnen das Replikrecht ein.
K. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 5. August 2025 und hielten an ihren Rechtsbegehren fest.
L. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingaben vom 14. Oktober 2025, 27. November 2025 und 11. Dezember 2025 unter anderem eine Schul-dispens (11. November 2025 - 9. Dezember 2025) der G._______ Psychiatrie für die älteste Tochter, sowie sie betreffende Abklärungsberichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie H._______ vom 29. Januar 2024, 9. Juli 2024 und 25. Juli 2025 zu den Akten. Ferner machten sie geltend, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 habe sich erheblich verschlechtert und es bestehe der Verdacht auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Akteneinsichtsrechts, ihres rechtlichen Gehörs, der Untersuchungs- und Begründungspflicht der Vorinstanz sowie die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts:
4.1 Sie machen in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, weder der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 noch der Integrationsgrad der übrigen Kinder im Jugendalter seien von der Vorinstanz abgeklärt oder berücksichtigt worden (vgl. Beschwerde Art. 32 ff. und Art. 41 ff.).
4.2 Die Beschwerdeführenden rügen im Zusammenhang mit der Anhörungssprache der Beschwerdeführerin 1 sowohl eine Verletzung der Untersuchungspflicht als auch ihres rechtlichen Gehörs und sie bemängelten das Vorgehen des SEM, ihre vorgängigen Anträge zur Anhörungssprache zu ignorieren und später den Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung abzuweisen (vgl. Beschwerde Art. 8-13, 20 f., 24-26, 28-31 und 37). Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich eindeutig, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei (vgl. a.a.O. Art. 46-55).
4.3 Die Beschwerdeführenden kritisieren unter dem Titel des Rechts auf Akteneinsicht zunächst die verwehrte Einsichtnahme in die Akte A46/1, welche offensichtlich die Anhörungssprache der Beschwerdeführerin 1 betreffe (vgl. Beschwerde Art. 3 f. und 27). Die Einsicht in Akte A22/1 sei zu Unrecht verweigert worden, zumal es sich bei einem Bericht betreffend Identitätsabklärung um ein entscheidrelevantes Aktenstück handle (vgl. Beschwerde Art. 2). Bezüglich der Aktenstücke A49/2, A52/2, A68/2 und A69/2 wurde bemängelt, dass deren Bezeichnung nicht auf deren Inhalt schliessen lasse, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob es sich dabei tatsächlich um interne, nicht der Akteneinsicht unterstellte Akten handle (vgl. Beschwerde Art. 5-7).
5.1 Nach Durchsicht der Akten ist zu diesen formellen Rügen Folgendes festzuhalten:
5.2
5.2.1 Der Sachverhalt ist bezüglich der Beschwerdeführerin 3 aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend erstellt:
5.2.2 Gestützt auf Art. 5 AsylV 1 hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylgründe. Die Vorinstanz setzt nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Urteilsfähigkeit minderjähriger Kinder in der Regel ab einem Alter von vierzehn Jahren voraus. Im vorliegenden Fall dürfte dies die Vorinstanz veranlasst haben, die Beschwerdeführenden kurz nach dem (...). Geburtstag ihrer ältesten Tochter anzufragen, ob diese gedenke, ihre Asylgründe im Rahmen einer Anhörung darzulegen (vgl. SEM-act. A59). Die Beschwerdeführerin 3 teilte dem SEM mit, keiner Anhörung beiwohnen zu wollen (vgl. SEM-act. A61). Angesichts der aktenkundigen Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands und der nachträglich geltend gemachten Furcht vor einer Zwangsverheiratung dieser asylsuchenden Person gab es für das SEM jedoch gewichtige Gründe, medizinische Informationen einzuholen und insbesondere die - gemäss seinen Angaben "komplizierten" - Lebens-situation des Mädchens insgesamt näher zu beleuchten. Die Darlegung der persönlichen Lebensumstände bildet bekanntlich einen nicht unerheblichen Teil der Anhörung zu den Asylgründen, auf die vorliegend im Interes-se der vollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die verfügende Behörde nicht verzichtet werden konnte. Dass die Beschwerdeführenden zu einem früheren Zeitpunkt eine Befragung der Jugendlichen nicht als erforderlich erachtet hatten, ändert daran nichts, zumal in den drei am 11. Dezember 2025 nachgerechten Arztberichten die Rede davon ist, die erste Krise der Beschwerdeführerin 3 sei in der Türkei durch einen Messer-angriff auf sie ausgelöst worden, und die Beschwerdeführerin 1 dem SEM mitgeteilt hatte, ihrer Tochter habe eine Zwangsverheiratung durch die Familie ihres Mannes gedroht (vgl. SEM-act. 77/8). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bei der aktuellen Aktenlage ausserstande, die Frage einer Gefährdung der Beschwerdeführerin 3 seriös zu beantworten.
5.2.3 Hinzu kommt, dass der medizinische Sachverhalt - auch nach Einreichung der Abklärungsberichte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 - mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 3 nach wie vor nicht erstellt ist. Gemäss der Eingabe der Beschwerdeführenden vom 27. November 2025 war die älteste Tochter zuletzt rund einen Monat lang hospitalisiert. Aussagekräftige medizinische Berichte zu diesem Vorfall liegen dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich bislang nicht vor. Das SEM hat es im Übrigen trotz eindeutiger Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit verpasst, solche im erstinstanzlichen Verfahren einzuholen. Soweit in der angefochtenen Verfügung in antizipierender Beweiswürdigung von der grund-sätzlichen Behandelbarkeit ihrer psychischen Erkrankungen in der Türkei ausgegangen wird, ist dies schwer nachvollziehbar, weil den Akten damals weder das genaue Krankheitsbild der Tochter noch deren Ursache zu entnehmen waren. In diesem Zusammenhang wurde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch den übergeordneten Kindesinteressen nicht hinreichend Rechnung getragen.
5.2.4 Das SEM ist demnach gehalten, den Sachverhalt in dieser Hinsicht vollständig zu erheben und dafür geeignete Instruktionsmassnahmen zu ergreifen. Dabei wird auch die in den Abklärungsberichten erwähnte Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin 3 und gegebenenfalls auch die auf Beschwerdeebene behauptete - allerdings nicht substanziierte oder belegte - "hervorragende" Integration der Jugendlichen (Beschwerde-führende 3-5) zu berücksichtigen sein.
5.2.5 Darüber hinaus ergibt sich auch hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin 1 weiterer Abklärungsbedarf in gesundheitlicher Hinsicht, zumal bei dieser ein Verdacht auf eine schwere Lungenkrankheit (COPD) vorliegen soll.
5.3 Keinen Grund zur Annahme eines unvollständig erstellten Sachverhalts ergeben sich demgegenüber aus der Anhörungssituation der Beschwerdeführerin 1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermochte sie keine konkreten Verständigungsprobleme oder bislang gänzlich unbeleuchtet gebliebene Sachverhaltsaspekte aufzuzeigen, die zu einer falschen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt hätten. Soweit in der Beschwerde ausdrücklich auch die "Zwischenverfügung" des SEM vom 19. Februar 2025 angefochten worden ist (mit welcher der Wunsch auf eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin 1 abgelehnt worden sei), ist dieses Rechtsbegehren demnach abzuweisen, soweit darauf - unter Annahme eines tauglichen Anfechtungsobjekts - überhaupt eingetreten werden kann. Sollte sich im Verlauf der Sachverhaltsvervollständigung mit Blick auf die Beschwerdeführerin 3 weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der übrigen Beschwerdeführenden ergeben, wird die Vorinstanz auch diesem Umstand Rechnung zu tragen haben.
5.4
5.4.1 Die von den Beschwerdeführenden bemängelten Aspekte im Zusammenhang mit ihrem Recht auf Akteneinsicht bieten indes keinen weiteren Anlass für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das SEM hat sich diesbezüglich in der Vernehmlassung überzeugend geäussert. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wurde von diesem Gericht im Übrigen bereits mehrere Male darauf hingewiesen, dass seine pauschale Beanstandung der verweigerten Einsichtnahme in Berichte zur Identitätsabklärung keine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht zu begründen vermag, wenn keine Zweifel an der Identität der beschwerdeführenden Person bestehen.
5.4.2 Mit Blick auf die Aktenführung ist dem Bundesverwaltungsgericht bei Durchsicht der vorinstanzlichen Akten allerdings aufgefallen, dass die Liste der Beweismittel unvollständig zu sein scheint. In einer Eingabe der vormaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden vom 12. Februar 2024 wird auf einen beiliegenden Haftbefehl des 4. Gerichts für schwere Straftaten I._______ vom (...) 2008 und eine Vorladung vom (...) 2010 verwiesen (vgl. SEM-act. 44/2). Diese beiden Dokumente sind nicht in den vorinstanzlichen Akten enthalten. Im Beweismittelverzeichnis (SEM-act. A35/50) wird zwar ein Haftbefehl vom (...) 2008 als Beweismittel Nr. "011/-" geführt, ein Dokument ist jedoch nicht mit diesem Eintrag verbunden. Das SEM ist gehalten, im Zuge der Sachverhaltsvervollständigung auch die Akten zu ergänzen (oder die Aktenführung insoweit zu klären).
5.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Verfügung den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt hat.
5.6 Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Heilung der erwähnten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind vorliegend nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung ist mitzuberücksichtigen, dass Teile der Beschwerdebegründung - namentlich die Rügen zur Akteneinsicht, die in den Asylbeschwerden des Rechtsvertreters in standardisierter respektive geradezu automatisierter Weise erhoben werden - nicht als notwendig im Sinn vom Art. 64 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden können. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt worden ist.
Die Verfügung des SEM vom 22. Mai 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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