Entscheiddatum: 05.02.2013Publikationsdatum: 13.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-457/2013
Urteil vom 5. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A.______, geboren am (...),Kosovo, zur Zeit (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger aus B._______, gemäss den Akten am 2. Januar 2013 im Flughafen Zürich eintraf, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er eine Identitätskarte auf sich trug, die am (...) 2009 abgelaufen ist,
dass er sich gemäss eigenen Angaben bereits Ende 2010 für drei Tage in der Schweiz aufgehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass er durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM am 8. Januar 2013 summarisch befragt und am 21. Januar 2013 zu den Asylgründen vertieft angehört wurde,
dass er bei der ersten Befragung angab, aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz gekommen zu sein, da sein Vater lediglich 200 Euro im Monate verdiene und davon eine (...)köpfige Familie leben müsse,
dass er selbst keine Arbeit gefunden habe,
dass er anlässlich der Anhörung zudem noch erklärte, auch noch Blutrache zu befürchten, da (...) sein Bruder durch ein Mitglied einer verfeindeten Familie, mit der man vor zehn Jahren ein Versöhnung ausgehandelt habe, verletzt worden sei,
dass das BFM die Durchführung eines Dublinverfahrens prüfte, weil der Beschwerdeführer über Ungarn und Österreich in die Schweiz gekommen sei,
dass er zudem am (...) 2010 in Frankreich daktyloskopisch erfasst wurde,
dass dem Beschwerdeführer zur allfälligen Durchführung eines Dublinverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, worauf er angab, in diesen Ländern niemanden zu kennen, der für ihn die Verantwortung übernehmen könnte, hingegen in der Schweiz (...) leben würde,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ anordnete, den Beschwerdeführer verpflichtete, den Transitbereich - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist (recte: am Tage nach Eintritt der Rechtskraft) zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, Kosovo habe am 17. Februar 2008 seine Unabhängigkeit erklärt,
dass auch nach dem Statuswechsel in der kosovarischen Verfassung vom 15. Juni 2008 eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei,
dass in Kosovo mit der EU und der UNMIK zwei internationale Missionen bestünden und die am 9. Dezember 2008 gestartete EULEX-Mission formal den Vereinten Nationen unterstellt sei, womit die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) die Sicherheit garantieren würden,
dass angesichts der aufgezeichneten innenpolitischen Situation der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden,
dass nämlich der Beschwerdeführer die vor zehn Jahren begonnene Blutrache-Angelegenheit bei der ersten Anhörung mit keinem Wort erwähnt und lediglich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht habe,
dass zudem seine Aussagen zu der angeblichen Blutrache-Fehde vor zehn Jahren widersprüchlich ausgefallen seien, da er einmal angegeben habe, der Streit innerhalb der Familie habe nach Ende des Krieges begonnen und sei mit einer Versöhnung im Jahre 2005/2006 beigelegt worden,
dass er dann jedoch erklärt habe, die Männer, welche die Versöhnung ausgehandelt hätten, seien im Krieg umgekommen,
dass er weiter angegeben habe, er habe wegen der Blutrache während (...) Jahre die Schule unterbrechen müssen,
dass er jedoch in der Erstbefragung von einer solchen Unterbrechung nicht gesprochen, sondern erklärt habe, von 1994 bis 2006 die Grund- und Mittelschule in B._______ besucht zu haben,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat,
dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, er hingegen dem Schutz gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)) unterliege, indessen keine Anhaltspunkte für eine ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung bestünden,
dass weder die in Kosovo herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Wegweisung in diesen Staat sprechen würden,
dass keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass es ihm nicht möglich sei, trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation in Kosovo, eine Arbeit zu finden, zumal seine Familie Land besitze, das bewirtschaftet werden könne und von einem Beziehungsnetz auszugehen sei, das ihn unterstützen könne,
dass er zudem Verwandte im Ausland habe, die finanzielle Unterstützung leisten könnten,
dass somit auch keine individuellen Hinweise vorliegen würden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Januar 2013 (Eingang: 29. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, dieser sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
dass er weiter beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst wurde, weshalb das Gericht intern die Übersetzung des in albanischer Sprache verfassten Textes veranlasste und die übersetzte Begründung am 1. Februar 2013 per Mail beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass im Übrigen am 30. Januar 2013 eine Eingangsbestätigung der eingereichten Beschwerde erfolgte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass demgegenüber auf den Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf die Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund nicht glaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben, welche nicht offensichtlich haltlos seien,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdeschrift wiederholt, er könne aus familiären Gründen nicht nach Kosovo zurückkehren, weil einerseits die Familie in einer schlechten wirtschaftlichen Lage lebe und anderseits inzwischen eine frühere Blutrache mit einer verwandten Familie aufgelebt sei,
dass er hiermit objektive Nachfluchtgründe geltend macht, da diese erst nach seiner Flucht ins Ausland entstanden sein sollen,
dass wie bereits erwähnt, das Bundesamt zu Recht erkannte, es handelt sich bei diesen nachgeschobenen Vorbringen offensichtlich um einen Sachverhaltskonstrukt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vom BFM dargelegten Auffassung bezüglich dieser nachgeschobenen und widersprüchlich geschilderten Vorbringen anschliesst,
dass die Blutrache vom Beschwerdeführer sehr allgemein geschildert wurde und auch bei Durchsicht der Beschwerdeschrift nicht klar wird, warum die vor zehn Jahren ausgehandelte Versöhnung gerade (...) nach der Ausreise des Beschwerdeführers wieder unterbrochen sein sollte,
dass nämlich die unsubstanziierte Darlegung, wonach sein Bruder vom Sohn der anderen Familie verletzt worden sei, nachdem jener (...), keinesfalls zu überzeugen vermag, da nicht anzunehmen ist, der Bruder selbst hätte die Versöhnung aufs Spiel gesetzt und das der Opferfamilie gehörende Land (...) betreten,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen konstruiert und daher unglaubhaft sind,
dass es sich daher erübrigt, irgendwelche Ermittlungen im Heimatland einzuleiten und der entsprechende Antrag in der Beschwerde abzuweisen ist,
dass somit seine Beschwerdevorbringen nichts an der vorinstanzlichen Erwägungen ändern können und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Kosovo droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, da er eine solide Schulausbildung genossen hat und über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt,
dass seine Familie zu Hause landwirtschaftliches Land besitzt, das er bewirtschaften kann, weshalb davon auszugehen ist, er werde bei seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass er überdies (...) in der Schweiz (...) allenfalls um Starthilfe ersuchen kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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