Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.08.2025Publikationsdatum: 25.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4578/2025
Urteil vom 14. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. April 2025 illegal als Mitfahrer auf der Ladefläche eines Lastwagens verliess und am 15. April 2025 im selben Fahrzeug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juni 2025 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er werde wegen seiner kurdischen Herkunft sowie seiner politischen Tätigkeiten (Unterstützung der C._______ Partei) in der Türkei verfolgt,
dass er aufgrund der ungerechten Behandlung als Kurde während seines Militärdienstes im Jahr 2023 einen regierungsfeindlichen Beitrag in den sozialen Medien veröffentlicht habe, worauf ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden und er in der Folge wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu fünf Jahren und (...) Tagen verurteilt worden sei,
dass er seither mit behördlichen Schikanen und Übergriffen zu kämpfen gehabt habe, was ihn dazu veranlasst habe, seinen Heimatstaat zu verlassen,
dass er zur Untermauerung der Vorbringen verschiedene Beweismittel, insbesondere im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren ins Recht legte,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (gleichentags eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 15. April 2025 ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die eingereichten Justizdokumente seien aufgrund festgestellter Fälschungsmerkmale im Rahmen einer behördeninternen Analyse als gefälscht qualifiziert worden, weshalb die darauf basierenden beziehungsweise in diesem Zusammenhang stehenden Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft zu betrachten seien,
dass auch die geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, und ferner kein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen seinen diesbezüglich geltend gemachten Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführers bestehe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Juni 2025 Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2025 den Beschwerdeführer aufforderte, eine Beschwerdeverbesserung (Unterzeichnung der Beschwerdeschrift und Übersetzung der Beschwerdebegründung) einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe einer unterzeichneten und vollständig auf Deutsch verfassten Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 fristgerecht nachkam,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte,
dass sie auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde,
dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (nach fristgerechter Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung und des Kostenvorschusses) einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der in der Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten zu ziehen ist und die Erwägungen des SEM als zutreffend zu erachten sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kommt, die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmassnahmen erweise sich als unbegründet,
dass das SEM insbesondere die vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Justizdokumente zutreffend als Fälschungen bewertete und ihnen entsprechend keinen Beweiswert zuerkannte, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen (drohende Gefängnishaft, politische Äusserungen in den sozialen Medien) als unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es sodann zu Recht festhält, bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Diskriminierungen als Angehöriger der kurdischen Minderheit handle es sich mangels Intensität sowie mangels Kausalzusammenhangs nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes und die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befindee, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, da damit den in der Verfügung aufgeführten Erwägungen insgesamt nichts Substanziiertes entgegenhalten wird,
dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jener, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass insbesondere die Ausführungen zur behaupteten Echtheit der Justizdokumente, die Einschätzung durch die Vorinstanz beruhe auf keiner technischen Prüfung, sondern bloss auf einer Annahme, sich mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unbegründet erweisen,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aktenlage somit nicht das Profil einer in der Türkei verfolgten Person zu erfüllen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2),
dass im Februar 2023 schwere Erdbeben in Teilen der Südosttürkei und Syrien tausende Todesopfer forderten und Grossteile der Infrastruktur zerstörten, wobei der türkische Präsident daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmara , Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, anliurfa und Elâzi ) verhängte,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ und damit nicht aus der Erdbebenregion stammt,
dass auch aus individueller Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere die soziale und wirtschaftliche Reintegration in die heimatliche Umgebung bei seiner Rückkehr ohne Weiteres gelingen sollte, zumal es sich bei ihm um einen jungen, gesunden sowie gebildeten Mann mit umfassender Arbeitserfahrung im Verkauf von (...) handelt, der über Familienangehörige (Eltern und drei Geschwister) und ein solides Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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