Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 12.08.2025Publikationsdatum: 20.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4624/2025
Urteil vom 12. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1. A._______, geboren am (...), 2. B._______, geboren am (...), 3. C._______, geboren am (...), 4. D._______, geboren am (...), 5. E._______, geboren am (...), 6. F._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden - eine Kurdenfamilie mit letztem Wohnsitz in der Provinz Diyarbakir - am 29. Juni 2023 in der Schweiz Asylgesuche stellten,
dass die Beschwerdeführenden 1-4 am 16. beziehungsweise 17. August 2023 zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass am 22. August 2023 die Behandlung der Asylgesuche im erweiterten Verfahren vom SEM angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, er habe nach seinem Studium als Staatsangestellter - zuletzt während langer Zeit als G._______ - gearbeitet,
dass sich sein Bruder H._______ ab dem Jahr 2014 als Mitglied der Kurdenpartei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) engagiert habe und in politische Ämter gewählt worden sei,
dass deswegen mehrere Razzien im Haus der Beschwerdeführenden durchgeführt worden seien,
dass er (Beschwerdeführer 1) am (...) 2020 mit dem Bruder festgenommen worden sei, wobei man ihn rasch wieder freigelassen und das Verfahren gegen ihn eingestellt habe,
dass der Bruder im Jahr 2022 erneut festgenommen und (...) Monate lang inhaftiert worden sei, bevor man ihn freigelassen habe,
dass später in diesem Verfahren gegen den Bruder ein Haftbefehl ausgestellt worden sei, worauf jener sich versteckt habe,
dass in der Folge Mitarbeitende des Geheimdiensts ihn (Beschwerdeführer 1) mehrmals auf den Bruder und dessen Aufenthaltsort angesprochen hätten,
dass der Bruder schliesslich erneut festgenommen worden sei und ihm die Mitgliedschaft in einer respektive Unterstützung einer terroristischen Organisation vorgeworfen werde,
dass er (Beschwerdeführer 1) zwei, drei Wochen vor der Ausreise aus der Türkei von einem bei der Staatsanwaltschaft arbeitenden Freund erfahren habe, dass er seit Jahren vom Terrorbekämpfungsbüro fichiert und geheim gegen ihn ermittelt werde,
dass er unter diesen Umständen - und angesichts der schwierigen Lage der Kurden in der Türkei - mit seiner Familie am (...) 2023 auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat ausgereist sei,
dass seine Anstellung am (...) 2023 gekündigt worden sei,
dass er nach der Ausreise in den Sozialen Medien aktiv geworden sei und regimekritische Posts veröffentlicht habe, weshalb ihm in der Türkei Hochverrat vorgeworfen werde,
dass die Beschwerdeführenden 2-4 die Ausführungen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters bestätigten,
dass die Beschwerdeführenden neben Identitätspapieren und Diplomen Ausdrucke von Posts auf Twitter / X respektive auf Facebook und mehrere türkische Justizdokumente (den Beschwerdeführer 1 und dessen Bruder betreffend) zu den Akten reichten,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Mai 2025 - gleichentags eröffnet - feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Juni 2025 (Datum Postaufgabe: 24. Juni 2025) Beschwerde gegen die Verfügung des SEM erhoben und sinngemäss beantragten, dieser Asylentscheid sei aufzuheben und ihnen sei Asyl in der Schweiz zu gewähren,
dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführenden dazu aufgeforderte, bis zum 22. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu überweisen,
dass der Kostenvorschuss am 22. Juli 2025 geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien von diversen Ungereimtheiten geprägt und im Übrigen asylrechtlich nicht relevant,
dass in den Beschwerden die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholt und die Argumente der Vorinstanz bestritten werden,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen festhalten, bei den eingereichten Verfahrensdokumenten handle es sich um authentische Unterlagen, und die Reisepässe für Staatsangestellte und ihre Familien-angehörigen seien ihnen ausgestellt worden, weil im damals hängigen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 kein Haftbefehl ausgestellt und kein Reiseverbot ausgesprochen worden sei,
dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich nach der Einreichung des Asylantrags in der Schweiz kritische Beiträge in den Sozialen Medien veröffentlicht habe, weil er auf das Unrecht, das ihm und seiner Familie und dem kurdischen Volk angetan worden sei, habe reagieren wollen und dies vor der Ausreise seine Inhaftierung zur Folge gehabt hätte,
dass sich aus den eingereichten Unterlagen ergebe, dass das geheime Ermittlungsverfahren ungefähr ein halbes Jahr vor der Reise in die Schweiz eröffnet worden sei, und als Tatdatum der (...) 2023 eingetragen sei,
dass die Auffassung des SEM unzutreffend sei, Verfahren wegen Prä-sidentenbeleidigung seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, und in der Türkei im Gegenteil viele regierungskritische Menschen genau deswegen politisch verfolgt worden seien,
dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei mit verschiedenen Strafen und weiteren Anklagen rechnen müsse, was das SEM mit seiner pauschalen Beurteilung der vorliegenden Asylanträge nicht genügend gewürdigt habe,
dass schliesslich das Kindeswohl nicht genügend berücksichtigt worden sei und die Familie in der Schweiz bereits sehr gut integriert sei, wie mehrere mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungen - insbesondere von Lehrpersonen - belegen würden,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst,
dass sich weder aus dem niederschwelligen politischen Engagement des Beschwerdeführers 1 noch aus dem Profil seines (in der Türkei inhaftierten) Bruders auf eine drohende Verfolgung asylrelevanten Ausmasses aus politischen Gründen schliessen lässt,
dass die angeblich vor der Ausreise - namentlich im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Bruders - erlebten behördlichen Massnahmen mangels hinreichender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind,
dass auch aus den eingereichten Verfahrensdokumenten aus den Jahren 2020 und 2021 nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers 1 vor asylrechtlich relevanten Nachteilen zu schliessen ist,
dass es sich bei der vom Beschwerdeführer 1 geäusserten Befürchtung, es seien im Jahr 2017 geheime Ermittlungen des Terrorbekämpfungs-büros gegen ihn eingeleitet worden, um eine nicht hinreichend substanziierte Vermutung handelt, für deren Richtigkeit sich auch aus den eingereichten Beweismitteln keine stichhaltigen Anhaltspunkte ergeben,
dass er beim Verdacht der Verwicklung in Staatsschutzdelikte kaum während mehrerer Jahre ungestört seiner beruflichen Tätigkeit als G._______ hätte nachgehen können, zumal nach dem gescheiterten Putschversuch von 2016 Zehntausende von Beamten - insbesondere in den staatlichen Aufgabenbereichen I._______ - genau wegen solcher Verdachtsmomente aus dem Dienst entfernt worden sind,
dass die kontrollierten Ausreisen aus der Türkei mit "grünen" Reisepässen bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Ermittlungen des Terror-bekämpfungsbüros erstens kaum möglich gewesen wären und es zweitens schwer vorstellbar wäre, dass er - bei Authentizität dieses Vorbringens - das Risiko eingegangen wäre, beim Fluchtversuch am Flughafen J._______ zusammen mit seinen Angehörigen festgenommen zu werden,
dass die Argumentation des SEM in Bezug auf die angeblich gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beleidi-gung des Staatspräsidenten (Art. 299 TCK) beziehungsweise Herab-setzung der türkischen Nation (Art. 301 TCK), überzeugend erscheint, zumal die Erwägungen der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 11 ff.) im Einklang mit der kürzlich koordinierten diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8),
dass das SEM schliesslich auch zu Recht festgestellt hat, dass sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2, die keine eigenen Asylgründe geltend machte, ebenfalls keine Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht ergeben,
dass sich auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Justizdokumenten - ungeachtet ihrer Authentizität - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass dem Beschwerdeführer 1 im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unbedingte Freiheitsstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven droht,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlings-eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass der Kanton vorliegend insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die angeordneten Wegweisungen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehen und vom SEM zu Recht angeordnet wurden,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisungen sich demnach als zulässig erweist,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen und in diesem Zusammenhang vorab auf die einlässlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. dort S. 17 ff.),
dass der Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung ihrer Herkunft aus der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Region als zumutbar zu qualifizieren ist, da den Akten keine Hinweise auf eine spezifische Vulnerabilität der Beschwerdeführenden - namentlich im Sinn von Gebrech-lichkeit oder körperlicher Behinderung - zu entnehmen sind (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer 1 über sehr gute berufliche Qualifikationen verfügt und die Beschwerdeführenden gemäss Akten auch auf Unterstützung durch Angehörige zählen können, weshalb sie weiterhin in der Lage sein werden, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern,
dass die Beschwerdeführenden zudem keine gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend gemacht haben,
dass demnach nicht davon auszugehen ist, sie würde bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung auch mit Blick auf die Beschwerde-führenden 3-6 (die zwischen (...) und (...) Jahren alt sind) respektive auf das Kindeswohl vertretbar erscheint, zumal die Kinder beziehungsweise Jugendlichen sich erst seit gut zwei Jahren in der Schweiz aufhalten,
dass an dieser Feststellung auch die Beschwerdevorbringen betreffend die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz und die diesbezüglich eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 14 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen und - soweit überprüfbar - angemessen sind, weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführen-den auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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