Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2021 / N (...).
Entscheiddatum: 18.07.2025Publikationsdatum: 13.08.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4652/2021
Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Kenia, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2021 / N (...).
A.
A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. August 2016 in der Schweiz um Asyl und wurde am 22. August 2016 summarisch zur Person befragt (BzP). Am 29. August 2016 wurde sie in einer erweiterten BzP als potentielles Opfer von Menschenhandel angehört.
A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre Wegweisung nach Italien. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016 rechtskräftig ab.
A.c Am 16. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf welches das Gericht mit Urteil E-303/2017 vom 19. Januar 2017 nicht eintrat.
A.d Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 24. November 2017 abwies. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hiess das Gericht mit Urteil E-55/2018 vom 18. Januar 2018 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 hiess das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2017 gut und eröffnete das nationale Asylverfahren.
B. Die Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2020, am 14. Dezember 2020 sowie am 8. März 2021 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, kenianische Staatangehörige der Ethnie Kikuyu und in B._______ aufgewachsen zu sein. Sie habe die Sekundarschule abgeschlossen und bis 2007 (...) am College im B._______ studiert. Am (...) 2008 sei ihr Sohn C._______ geboren worden. Circa Ende 2010/Anfang 2011 habe sie bei D._______, zunächst in E._______, später in F._______, begonnen zu arbeiten. Ihr damaliger Freund G._______, der zur Mungiki-Gruppe (Anm. Gericht: eine seit 2002 verbotene Sekte und kriminelle Vereinigung) angehöre, habe sie heiraten wollen, habe aber von ihr verlangt, sich beschneiden zu lassen. Obwohl sie daraufhin versucht habe, ihm aus dem Weg zu gehen, habe er sie weiterhin mit Anrufen und Nachrichten bedroht und sie mit Gewalt zur Beschneidung zwingen wollen. Ungefähr Ende 2014/Anfang 2015 sei die Bank, bei welcher sie gearbeitet habe, Konkurs gegangen, woraufhin G._______ mit seiner Gruppe zur Geschäftsstelle gekommen sei und sein Geld zurückgefordert habe. Die Personen hätten damit gedroht, das Gebäude samt Mitarbeitenden niederzubrennen. Der Beschwerdeführerin sei es aber gelungen die Polizei zu alarmieren, welche mit der Gruppe gesprochen habe, woraufhin sich diese von der Bank entfernt habe und nicht wieder aufgetaucht sei. In der Folge habe sie bei verschiedenen Bekannten in H._______, B._______ oder E._______ versteckt gelebt. Im Februar 2016 habe sie in einem Hotelrestaurant in E._______ einen Europäer namens I._______ kennengelernt, sich mehrmals mit ihm getroffen und mit ihm eine Beziehung begonnen. Er habe versprochen ihr zu helfen und sie mit nach Europa zu nehmen. Am 10. August 2016 habe sie Kenia mit einem italienischen Schengenvisum zusammen mit I._______ verlassen und sei in die Schweiz gelangt. Anschliessend habe sie sich in der Wohnung von I._______ aufgehalten. Nach einigen Tagen habe I._______ begonnen, Männer in seine Wohnung zu bringen und habe von ihr verlangt, mit ihnen Geschlechtsverkehr zu haben. Dazu sei es aber nicht gekommen beziehungsweise sie sei vergewaltigt worden. Sie sei daraufhin weggegangen und sei mithilfe eines Passanten ins Empfangszentrum gelangt. Bei einer Rückkehr nach Kenia fürchte sie, dass sich I._______ rächen könnte; ausserdem habe sie weiterhin Angst vor G._______ und der Mungiki-Gruppe. Des Weiteren bedrohe ihr Bruder ihren Sohn, der zuletzt bei ihren Eltern und in einem Internat gelebt habe. Ihr Bruder wolle nicht, dass ihr Sohn bei ihren Eltern lebe, wobei Letztere vermuten würden, dass der Bruder auch der Mungiki-Gruppe angehöre, weil er Schnupftabak konsumiere.
Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte, ihre Geburtsurkunde, die Geburtsurkunde ihres Sohnes, Kopien ihrer Schulzertifikate (Primary School 2000, Secondary School 2005 und Secondary School Leaving vom 24. März 2006) sowie ihrer Mitgliedsbescheinigung der «(...)» der (...) zu den Akten. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands reichte sie einen Bericht der Psychotherapeutin J._______ vom 6. September 2017, einen Kurzbericht der Beratungsstelle (...) vom 24. Mai 2019, sowie Berichte des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K._______ und der Psychotherapeutin J._______ vom 24. Mai 2019, 18. August 2020 und 22. April 2021 ein.
C. Mit Verfügung vom 16. September 2021 - eröffnet am 21. September 2021 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch die vormalige Rechtsvertreterin Rechtsanwältin Raffaela Massara - mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der bevollmächtigten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Mit der Beschwerde wurde eine Audioaufnahme eingereicht, auf welcher eine Auseinandersetzung zwischen den Eltern und dem Bruder der Beschwerdeführerin betreffend deren Sohn zu hören sein soll.
E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Oktober 2021 nachgereicht.
F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, und Rechtsanwältin Raffaella Massara wurde der Beschwerdeführerin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
G. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin einen Termin bei der Opferberatungsstelle L._______ wahrgenommen habe und die mit der Beschwerde eingereichte Tonaufnahme alsbald möglich übersetzt werde.
H. Mit Eingabe vom 1. November 2021 wurde unter Beilage eines Arbeitsvertrags darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60% als (...) tätig sei.
I. Mit Vernehmlassung vom 10. November 2021 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung.
J. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Replik eingeladen.
K. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 wurde, nach Gewährung dreier Fristerstreckungsgesuche, eine Replik eingereicht, unter Beilage von sieben Tonaufnahmen inklusive Übersetzungen, welche die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder betreffen würden. In der Replik wurde ergänzend mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit mangels Genehmigung des Gesuchs des Arbeitgebers im November 2021 bereits wieder habe aufgeben müssen.
L. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 wurde eine aktuelle Fürsorgebestätigung vom 1. Februar 2022 sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.
M.
M.a Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 zeigte MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza unter Beilage einer Vollmacht vom 12. Februar 2024 seine Mandatierung an und ersuchte um Einsichtnahme in die Beschwerdeakten.
M.b Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 bat die bisherige Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Raffaela Massara um Entlassung aus dem amtlichen Mandat.
M.c Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2024 wurde die bisherige Rechtsbeiständin Rechtsanwältin Raffaela Massara aus ihrem amtlichen Mandat entlassen und gleichzeitig darüber informiert, dass die Entschädigung ihrer amtlichen Rechtsvertretung im Endentscheid erfolgen werde. Dem neue Rechtsvertreter MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde mitgeteilt, dass er sich betreffend Handwechsel des Verfahrens und einer allfälligen Aktenübergabe an die bisherige Rechtsvertreterin zu wenden habe.
N. Mit Eingabe vom 19. November 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Gericht unter Beilage verschiedener Nachweise (betreffend Festanstellung, Sprachkenntnisse und gesellschaftlicher Engagements) um Änderung ihres Aufenthaltsstatus.
O. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, entweder eine aktuelle Fürsorgebestätigung oder das wahrheitsgetreu ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» zusammen mit gehörigen Beweismitteln einzureichen, verbunden mit der Rechtsfolgenandrohung, dass bei Ausbleiben entsprechender Nachweise davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin sei nicht mehr mittellos.
P. Am 6. Mai 2025 ging eine Verfahrensstandanfrage ein, welche am 22. Mai 2025 beantwortet wurde.
Q. Am 5. Juni 2025 zeigte lic. iur. Dominik Löhrer unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht seine Mandatierung im vorliegenden Beschwerdeverfahren an und ersuchte um Auskunft zum Verfahrensstand sowie um Zustellung der wichtigsten Verfahrensakten. Mit der Eingabe wurde ein Widerruf des Mandatsverhältnisses betreffend den vormaligen Rechtsvertreter vom 18. Juli 2024 in Kopie eingereicht.
R. Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 nahm die zuständige Instruktionsrichterin von der Mandatierung von lic. iur. Dominik Löhrer Kenntnis, entsprach dem Ersuchen um Akteneinsicht in die Verfahrensakten dahingehend, als dem Rechtsvertreter die gesamten Beschwerdeakten in Kopie (act. 1-24 [inkl. Datenträger mit Audiodateien], ausgenommen die Eingaben des Rechtsvertreters vom 6. Mai 2025 und 5. Juni 2025) zugestellt wurden. Hinsichtlich der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten wurden diese an das SEM zur Behandlung des Akteneinsichtsgesuchs gesandt und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Hinsichtlich des Verfahrensstands wurde mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren nach Auffassung des Gerichts spruchreif sei.
S. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 wurde die Beschwerde dahingehend ergänzt, dass auf die fortgeschrittene Integration und die finanzielle Selbständigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt dannzumal geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG und die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügen würden. In Bezug auf die von ihrem ehemaligen Freund G._______, ausgehende Bedrohungslage habe die Beschwerdeführerin bloss äusserst vage und oberflächliche Ausführungen gemacht. Trotz mehrfacher Nachfragen habe sie die Probleme mit G._______ und die Bedrohungssituation nicht näher darlegen können und stattdessen bereits Ausgeführtes wiederholt oder sich in allgemeiner Weise zu den Mungiki geäussert. Insbesondere habe sie nicht schildern können, wie die zweijährige Beziehung mit G._______ ausgesehen habe, wie G._______ sie mit Gewalt zu einer Beschneidung habe zwingen wollen und wie die letzte Begegnung mit ihm verlaufen sei. Der diesbezüglich substanzarme Bericht stehe in einem klaren Kontrast zu ihren Schilderungen hinsichtlich des Überfalls auf die Bank oder ihrer Reise nach Nairobi zwecks Ausstellung eines Visums. Entsprechend sei auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung davon auszugehen, dass sie durchaus in der Lage sei, substantiierte Angaben zu den Problemen mit G._______ zu machen. Es sei im Weiteren zwar durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin einen Vorfall in der Art des in der Anhörung geschilderten Überfalls auf die Bank erlebt habe. Hingegen habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass dieser Überfall mit der geltend gemachten Drohung durch G._______ zusammenhänge. Ihren Ausführungen sei denn auch zu entnehmen, dass aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten der Bank verschiedene Bankkunden versucht hätten, teils gewaltsam an ihr Geld zu gelangen, wobei nicht die Beschwerdeführerin an sich das Ziel der aufgebrachten Menge gewesen sei, sondern vielmehr der Direktor der Bank verlangt worden sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie sich aus Angst vor G._______ versteckt gehalten habe, zumal sie wiederholt nach E._______, dem Wohnort von G._______, zurückgekehrt sei.
Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, ihr ehemaliger Freund G._______ habe sie zu einer Beschneidung zwingen wollen, sei festzuhalten, dass weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) in Kenia gesetzlich verboten sei und strafrechtlich verfolgt werde. Grundsätzlich bestehe dies-bezüglich in Kenia ein funktionierendes Schutzsystem. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang gehabt hätte oder es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, sich an die kenianischen Behörden zu wenden. Ihre Behauptung, sie habe sich nicht an die Polizei wenden wollen, weil bekannt sei, dass die Mungiki-Gruppe mit dieser und der Polizei zusammenarbeite, entbinde sie nicht von der Pflicht, Versuche zum Erhalt innerstaatlichen Schutzes zu unternehmen.
Auch in Bezug auf das Vorbringen, sie sei von Bankkunden bedroht worden, sei festzuhalten, dass die Drohungen nicht gegen sie persönlich gerichtet gewesen seien und es an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehle. Zudem handle es sich um Übergriffe durch Dritte, welche nur dann flüchtlingsrechtlich relevant seien, wenn der Heimatstaat nicht schutzfähig und schutzwillig sei. Gemäss Schilderungen der Beschwerdeführerin sei aber die Polizei zur Geschäftsstelle gekommen, womit die Behörden ihre Schutzfähigkeit und -willigkeit unter Beweis gestellt hätten. Entsprechend fehle es auch hinsichtlich dieses Vorbringens an der erforderlichen flüchtlingsrechtlichen Relevanz.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelange, sie befürchte, in ihrem Heimatstaat durch ihren späteren Freund I._______ verfolgt zu werden, würden sich aus den Akten keine genügenden Anhaltspunkte entnehmen lassen. So habe I._______ sie nach ihrer Ausreise beispielsweise nicht gesucht. Ebenso wenig gäbe es Hinweise darauf, dass I._______ in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk oder einer organisierten Struktur zur sexuellen Ausbeutung stehen könnte. Mithin sei davon auszugehen, dass es sich beim geltend gemachten sexuellen Missbrauch in der Schweiz um kriminelle Handlungen einer isolierten Einzelperson handle und dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keine Verfolgung durch I._______ drohe.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, sich auch vor ihrem ältesten Bruder zu fürchten, würden ebenfalls entsprechende Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung fehlen. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich lediglich vorgebracht, ihr Bruder wolle nicht, dass ihr Sohn bei den Eltern lebe; er habe ausserdem damit gedroht, jemanden umzubringen, sollte der Sohn weiterhin bei den Eltern wohnen. Dass er der Mungiki-Gruppe angehöre, sei ferner lediglich eine Vermutung. Nähere Angaben zu Hintergrund oder Motiv für das Verhalten ihres Bruders habe die Beschwerdeführerin nicht machen können. Ihren Ausführungen sei zu entnehmen, dass sich die Spannungen zwischenzeitlich entschärft hätten. Insgesamt sei nicht ersichtlich, inwiefern der familieninterne Konflikt zu einer Verfolgung ihrer Person führen sollte.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, dass das SEM die Aussagen der Beschwerdeführerin einseitig gewichtet habe; ihre Schilderungen seien durchaus konkret, detailliert und plausibel ausgefallen. Zu berücksichtigen sei auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, der sich sicherlich auf ihr Aussageverhalten ausgewirkt habe, was das SEM ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe. Traumatisierte Opfer von Menschenhandel hätten oft Mühe, sich kohärent, detailreich und widerspruchsfrei zum Erlebten zu äussern. Übereinstimmend mit dem Bundesverwaltungsgericht sei das opfertypische Aussageverhalten von traumatisierten Personen als Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten. Des Weiteren seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin ihren Freund G._______ betreffend durchwegs kohärent ausgefallen. So habe sie entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung den Verlauf ihrer Beziehung mit G._______ nach dessen Forderung einer Beschneidung sowie ihre Gefühlslage erläutert. Aus ihrer freien Erzählung an der Anhörung gehe die körperliche und emotionale Belastung klar hervor. Insgesamt würden die Elemente, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen, überwiegen. In Bezug auf die weibliche Genitalverstümmelung sei den Ausführungen des SEM unter Verweis auf verschiedene Medienberichte zu entgegnen, dass in Kenia nach wie vor zahlreiche Frauen Opfer von erzwungenen Beschneidungen würden, ohne dass der Staat sie schützen könne. Insbesondere Frauen des Stammes Kikuyu, dem auch die Beschwerdeführerin angehöre, seien von Zwangsbeschneidungen der Mungiki betroffen. Schliesslich sei die Haltung der kenianischen Behörden gegenüber der Mungiki nicht eindeutig und es sei fraglich, ob im vorliegenden Fall von der Schutzfähigkeit und -willigkeit Kenias ausgegangen werden könne.
Sodann sei die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Opfer von Menschenhandel geworden. Ihr Freund I._______ habe offensichtlich mit Drittpersonen zusammengearbeitet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bislang weder von I._______ noch von anderen Personen kontaktiert worden sei, könne nicht darauf deuten, dass dies auch bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland so sein werde. In dieser Hinsicht könnte sich die Beschwerdeführerin ebenso wenig auf den Schutz der kenianischen Behörden verlassen, zumal Kenia im Kampf gegen den Menschenhandel erwiesenermassen immer noch grosse Defizite aufweise. In medizinischer Hinsicht sei festzuhalten, dass der Zugang zu einer psychiatrischen Versorgung in Kenia eingeschränkt sei, die Kosten selbst getragen werden müssten und psychisch erkrankte Personen stigmatisiert würden. Die Beschwerdeführerin, die an einer mittelgradigen Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit komplexer Traumafolgestörung leide, benötige zwingend eine Weiterführung der Therapie im bestehenden Setting. Bis heute sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, über das in der Schweiz Geschehene zu berichten; darauf angesprochen, dissoziiere sie. Umso mehr sei es notwendig, eine Veränderung des etablierten Behandlungszustands zu verhindern. Schliesslich sei im Hinblick auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin im Heimatstaat festzustellen, dass sich der älteste Bruder der Beschwerdeführerin äusserst aggressiv und bedrohlich ihr gegenüber verhalte. Die Beschwerdeführerin könne sich entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung weder auf die Unterstützung ihrer Eltern verlassen, zumal Frauen in ihrer Kultur verheiratet sein sollten und nicht bei ihren Eltern leben dürften, noch könnte sie finanziell von ihren anderen Geschwistern unterstützt werden, da diese nicht über genügend Mittel verfügen würden.
4.3 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, dass die Ausführungen in der Beschwerde unter Beilage verschiedener Medienberichte nicht geeignet seien, um die Schutzinfrastruktur Kenias im Hinblick auf Genitalverstümmelung in Frage zu stellen. Die auf Beschwerdeebene aufgeworfene Frage der Re-Trafficking-Gefahr bei Opfern von Menschenhandel und der Unzulässigkeit des Wegweisungsweisungsvollzugs mangels staatlichen Schutzes könne vorliegend offengelassen werden. Zum einen habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel geworden sei, zumal auf eine Befragung zu etwaigen sexuellen Übergriffen auf Anraten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin verzichtet worden sei. Zum anderen würden keine Anhaltspunkte für ein konkretes und ernsthaftes Risiko vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Einschüchterungs- oder Vergeltungsmassnahmen unterworfen werden könnte oder einer Re-Trafficking-Gefahr ausgesetzt wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Verhalten von I._______ würden auf blossen Vermutungen basieren. Sie könne sich bei etwaigen Problemen an die heimatlichen Behörden wenden. Auch die eingereichte Tonaufnahme vermöge nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ändern, da weiterhin davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr trotz des Konflikts mit ihrem ältesten Bruder auf den Rückhalt der übrigen Familienmitglieder zählen könne.
4.4 Replizierend wurden die Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem ältesten Bruder unter Beilage von Tonaufnahmen erneut untermauert. Aufgrund des anhaltenden Konflikts habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn auf ein Internat schicken müssen. Ihr Bruder gehöre vermutungsweise den Mungiki an und fühle sich durch die Anwesenheit ihres Sohnes gestört oder bedroht. Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr mit ihrem Sohn auf sich alleine gestellt sein und in eine existentielle Notlage geraten. Soweit das SEM in pauschaler Weise ausführe, FGM sei in Kenia verboten, sei dem zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Region stamme und einer Ethnie angehöre, in welcher FGM weitverbreitet sei. Insgesamt könne die Beschwerdeführerin daher weder von einer Schutzinfrastruktur noch einem unterstützungsfähigen beziehungsweise -willigen Beziehungsnetz profitieren.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten im Ergebnis die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat oder die objektive Furcht vor einer solchen zu verneinen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.; s.o. E. 5.1 und 5.3.).
6.2 Zunächst ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorkommnisse in ihrem Heimatstaat in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen durch G._______ den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. So sind ihre Schilderungen zum Vorbringen, G._______ habe sie bedroht und zur Beschneidung zwingen wollen, insgesamt vage und oberflächlich ausgefallen. Bereits den Ausführungen in Bezug auf ihre Beziehung zu G._______ an sich fehlt es an Substanziiertheit und es entstehen erste Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen (vgl. act. A62/18 F84). Dass die Beschwerdeführerin G._______ während des ersten Jahres der Beziehung «ab und zu mal» besucht, ihn kaum kennengelernt habe und erst aufgrund dessen Aufforderung zur Beschneidung erfahren haben soll, dass er der Mungiki-Gruppe angehöre (vgl. act. A62/18 F84 S. 10, F117 und F118), lässt an der Ernsthaftigkeit der Beziehung zweifeln. Entsprechend ist kaum nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu G._______ nach dessen Aufforderung zur Beschneidung und ihrer Bekundung, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen, ein weiteres Jahr fortgeführt haben soll (vgl. act. A62/18 F119). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, G._______ habe sie bedroht und mit Gewalt zur Beschneidung zwingen wollen, vermochte sie hierzu selbst auf mehrfache Nachfragen hin keine detaillierten Angaben zu machen. Sie gab lediglich zu Protokoll, dass G._______ sie bedroht und ihr Nachrichten geschickt beziehungsweise sie angerufen habe, wobei sie die Anrufe nicht entgegengenommen habe; Einzelheiten zur konkreten Bedrohungslage nannte sie nur am Rande. So habe ihr G._______ gedroht, sie dürfe seine Geheimnisse nicht verraten, was auch ihren Angaben zufolge keinen Sinn ergebe (vgl. act. A75/10 F31). Auf die Bedrohungslage angesprochen, wich die Beschwerdeführerin wiederholt auf den allgemeinen Fakt aus, in der Kultur der Mungiki sei eine Beschneidung üblich, weswegen auch G._______ dies von ihr verlangt habe. Schliesslich vermochte sie in zeitlicher Hinsicht die letzten Begegnungen mit ihm nur mit Mühe einzuordnen (vgl. act. A75/10 F24 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, G._______ habe ihr mit Gewalt gedroht und die Mungiki-Gruppe informiert, woraufhin sie von dieser ebenfalls bedroht worden sei (vgl. act. A62/18 F84, 121 f.), bezieht sie sich auf den Vorfall in der Bank. Diesbezüglich sind ihre Aussagen aber widersprüchlich ausgefallen, zumal sie einerseits vorbringt, G._______ habe eine Gruppe mobilisiert, um Probleme an ihrem Arbeitsplatz zu verursachen (vgl. act. A62/18 F84 S. 10), andererseits habe er «seiner Gruppe», sprich den Mungiki, von ihrer Weigerung sich beschneiden zu lassen erzählt, woraufhin diese die Beschwerdeführerin und die Bank bedroht hätten (vgl. act. A62/18 F121). Wiederum vermochte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage keine substanziierten Angaben zur angeblichen Mobilisierung durch G._______ zu machen und wich stattdessen erneut auf allgemeingehaltene Aussagen die Mungiki-Gruppe betreffend aus (vgl. act. A62/18 F122 f.).
Dem wird auch in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Insbesondere vermögen die geltend gemachten Auswirkungen des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf ihr Aussageverhalten ihre vagen und unsubstanziierten Aussagen nicht zu relativieren.
6.3 Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, hat die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu den vagen Aussagen die Beziehung zu G._______ betreffend die Ereignisse rund um den Vorfall in der Bank detailreich und von zahlreichen Realkennzeichen geprägt geschildert. Mithin kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin einen so oder ähnlich gelagerten Zwischenfall tatsächlich erlebt hat. Mit dem SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) ist aber nicht davon auszugehen, dass der Angriff auf die Bank gegen ihre Person gerichtet war oder G._______ dies als gezielten Racheakt ihr gegenüber geplant hatte. Vielmehr scheint ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall in der Bank und den geltend gemachten Drohungen durch G._______ wenig überzeugend. Des Weiteren würde es sich beim Banküberfall um durch Privatpersonen verursachtes Ereignis handeln, welches von den heimatlichen Behörden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin untersucht worden sein soll. Entsprechend haben sich die kenianischen Behörden diesbezüglich schutzfähig und schutzwillig gezeigt. Gegenteiliges wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.
Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft erhebliche flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile durch G._______ oder die Mungiki-Gruppe drohen.
6.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter anderem mit Verweis auf Tonaufnahmen, welche Streitgespräche zwischen ihren Brüdern und ihren Eltern zeigen, geltend macht, Probleme mit ihrem ältesten Bruder im Zusammenhang mit der Erziehung ihres Sohnes zu haben, ist festzuhalten, dass es sich auch bei diesem Vorbringen um eine Verfolgung durch private Dritte handelt, welche nur dann asylrechtlich relevant ist, wenn sich der Heimatstaat als nicht schutzwillig oder -fähig erweist. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die kenianischen Behörden willens und in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung durch Dritte zu gewähren und eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen. Soweit den Akten zu entnehmen ist, hat sich die Familie diesbezüglich nicht an die Behörden gewandt und um Schutz gebeten. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in der Lage, den innerfamiliären Konflikt insofern zu lösen, als sie ihren Sohn in einem Internat unterbrachte. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sie auf die Unterstützung ihrer Eltern und ihrer Geschwister zählen kann und mithin lediglich mit ihrem Bruder zerstritten ist. Seit der Replikeingabe vom 27. Dezember 2021 wurden sodann keinerlei weiteren innerfamiliären Konflikte geltend gemacht.
6.5 Bezüglich der geltend gemachten Gefährdung seitens ihres Fluchthelfers I._______ kann vollumfänglich auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird (vgl. dazu auch nachfolgend E. 8.2.4).
6.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19. November 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht, ist sie an die zuständige kantonale Migrationsbehörde zu verweisen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kenia ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.4 Liegen Hinweise für das Vorliegen von Menschenhandel vor, kann dies im Rahmen der Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 3 AIG (im Sinne eines Unzulässigkeitskriteriums nach Art. 3 oder 4 EMRK) Relevanz entfalten. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sie Opfer von Menschenhandel geworden ist. Entsprechende Schritte zur Sachverhaltsermittlung wurden zwar zunächst eingeleitet, das Strafverfahren betreffend Menschenhandel und Förderung der Prostitution wurde aber mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 eingestellt (vgl. act. A42, Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2017 vom 14. Februar 2019 E. 1.3).
Das Gericht kann gestützt auf die Akten nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von sexueller Gewalt wurde. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin Gefahr laufe, in ihrem Heimatstaat erneut Opfer von Ausbeutung zu werden, kann aber einhergehend mit der Einschätzung der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass besagter I._______ sie in der Schweiz je gesucht hat oder in Verbindung mit einem Menschhandelsnetzwerk beziehungsweise einer organisierten Struktur zur sexuellen Ausbeutung stehen könnte, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim geltend gemachten sexuellen Missbrauch in der Schweiz um kriminelle Handlungen einer isolierten Einzelperson handelt und der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat keine Verfolgung durch besagten I._______ drohen wird, zumal die Ereignisse nun bereits mehr als acht Jahre zurückliegen. Die Aktenlage lässt somit nicht darauf schliessen, dass ihr bei einer Rückkehr ein unmittelbares Risiko droht, erneut Zwangsprostitution oder Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, welches der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie aufgrund allfälliger strafrechtlicher Ermittlungen in der Schweiz vor Ort sein müsste (vgl. a.a.O. E. 6.1). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass aufgrund der geltend gemachten Erlebnisse nicht auf die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kenia geschlossen werden kann.
8.2.5 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Kenia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anderweitig einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.).
8.2.6 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kenia bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage in Kenia ist aktuell weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Kenia einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen wird. Sie hat die Schule abgeschlossen sowie ein (...)-College besucht (vgl. act. A62/18 F62 ff.) und ging in ihrem Heimatstaat verschiedenen beruflichen Tätigkeit nach (vgl. act. A62/18 F9 ff., F64). Auch in der Schweiz ist sie zwischenzeitlich erwerbstätig (vgl. Eingaben vom 18. November 2024 und 4. Juli 2025). Zudem verfügt sie in Kenia mit ihren Eltern, ihren Geschwistern, ihrem Kind und verschiedenen Onkeln und Tanten über ein breites familiäres Netzwerk (vgl. act. A7/12 F3.01; A62/18 F15 ff.). Die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in Kenia sind sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen.
8.3.3 Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden stehen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin bringt vor, ein Wegweisungsvollzug erweise sich insbesondere aufgrund der diagnostizierten PTBS und der mittelgradigen Depression als unzumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sich zuletzt in Jahr 2019 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befunden hat (vgl. act. A51/4, A40/2). Ohne die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin zu verharmlosen, muss festgestellt werden, dass diese - sollten sie noch bestehen - im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung nicht so schwerwiegend sind, dass sie dem Vollzug seiner Wegweisung nach Kenia entgegenstehen. Es wird ausserdem von der grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Kenia ausgegangen, sollte die Beschwerdeführerin eine Behandlung erneut beziehungsweise weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) hinzuweisen. Schliesslich ist eine Retraumatisierung bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat dahingehend zu relativieren, dass sich nach Ansicht des Gerichts die traumatisierenden Ereignisse in der Schweiz ereignet haben und die Vorbringen Kenia betreffend nicht glaubhaft gemacht wurden. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar einzustufen.
8.3.4 Der lange Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz und die von ihr geltend gemachte sehr gute Integration, auch in wirtschaftlicher Hinsicht, können vorliegend nicht zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen. Die Beschwerdeführerin ist im Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen und hat den überwiegenden Teil ihres Lebens im Heimatstaat verbracht. Eine Entwurzelung dergestalt, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten wäre, sich in ihrem Heimatsstaat um Reintegration zu bemühen, ist vorliegend nicht anzunehmen.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AlG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Kenia zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung ist wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufzuheben, da die Beschwerdeführerin aktenkundig erwerbstätig ist und gemäss Eingabe vom 4. Juli 2025 nicht mehr von der Fürsorge abhängig ist.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne vom aArt. 110a Abs. 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren gutgeheissen und Raffaella Massara, Rechtsanwältin, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist für die bis zur Entlassung aus ihrem Mandat am 24. August 2024 notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar auszurichten (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Die mit Eingabe vom 2. Februar 2022 eingereichte Kostennote weist bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- im Falle des Unterliegens, sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 120.50, einen Aufwand von Fr. 3'703.60 (inkl. MwSt.) aus. Dies scheint angemessen, weshalb der vormaligen Rechtsanwältin Raffaela Massara ein amtliches Honorar in der genannten Höhe zu entrichten ist (inkl. Auslagen und MwSt.).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird wiedererwägungsweise mit Wirkung ex nunc aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der vormaligen amtlichen Rechtsbeiständin, Raffaella Massara, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'703.60 zugesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
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