Entscheiddatum: 21.11.2016Publikationsdatum: 29.11.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4657/2016, E-4655/2016
Urteil vom 21. November 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),Bosnien und Herzegowina, C._______, geboren am (...),Bosnien und Herzegowina, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Mai 1993 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen in der Schweiz Asyl gewährt wurde,
dass die Vorinstanz im Februar 2015 feststellte, in den retournierten Reisedokumenten der Beschwerdeführenden befänden sich diverse Ein- und Ausreisestempel, welche vermuten liessen, sie seien in ihr Heimatland gereist,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 29. April 2016 Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben an die Vorinstanz geltend machten, sie seien im besagten Zeitpunkt auf dem Nachhauseweg von Mazedonien in die Schweiz gewesen und bestritten, in ihrem Heimatland gewesen zu sein,
dass die Vorinstanz gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen des internationalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) mit je separaten Verfügungen vom 30. Juni 2016 gemäss Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) das Asyl widerrufen und den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aberkannt hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V. Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK),
dass die Beschwerdeführenden mit je separaten Schreiben fälschlicherweise datierend vom 6. Mai 2016 (Eingang SEM 26. Juli 2016) und Beschwerdeverbesserungen vom 12. August 2016 Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Entscheide einreichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 die Beschwerdeverfahren E-4655/2016 und E-4657/2016 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt wurden und über die Beschwerden gemeinsam im vorliegenden Urteil zu entscheiden ist,
dass mit derselben Verfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlicher Verbeiständung abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- erhoben wurde,
dass der Kostenvorschuss am 7. November 2016 beim Gericht eingegangen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass sich die Beschwerden als offensichtlich unbegründet erweisen und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt oder das Asyl widerrufen wird, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 FK vorliegen,
dass eine Person, die sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, sich gemäss Art. 1 Bst. C FK nicht mehr auf dieses Abkommen berufen kann,
dass Lehre und Rechtsprechung in diesem Zusammenhang drei kumulativ zu erfüllende Bedingungen voraussetzen; die betroffene Person mithin freiwillig in den Heimatstaat gereist sein muss, sie die Absicht oder zumindest in Kauf genommen hat, erneut Schutz durch den Heimatstaat zu erhalten und die Schutzgewährung tatsächlich erfolgte (vgl. BVGE 2010/17 E.5.1.1),
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss kommt, die Beschwerdeführenden seien freiwillig in ihr Heimatland gereist, wobei keine schützenswerten Privatinteressen für die Heimatreise bestanden hätten,
dass sie weiter ausführt, die Beschwerdeführenden seien am 23. April 2011 bei Zupanja, einem bosnisch-kroatischen Grenzübergang, nach Kroatien eingereist,
dass der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden, sie hätten sich beim Zollamt Zupanja verfahren und unmittelbar vor dem Zoll umkehren wollen, wobei ihre Ausweise von den Zollbeamten bereits kontrolliert und mit einem Einreisestempel versehen worden seien, nicht zu überzeugen vermöge und als Schutzbehauptung zu bewerten sei,
dass aufgrund des Vorbringens, sie seien in D._______ (Mazedonien) zu Besuch und auf dem Nachhausweg gewesen, anzunehmen ist, sie hätten die Autobahn zwischen Belgrad und Zagreb befahren, die nördlich an Bosnien und Herzegowina vorbeiführt,
dass deshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie in Zupanja die Autobahn verlassen und sich dort verfahren hätten,
dass Grenzstellen in der Regel gut gekennzeichnet seien und die Grenze gar einige Kilometer ausserhalb von Zupanja in unbebautem Gebiet liege,
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen deshalb zum Schluss kam, die Beschwerdeführenden seien gemäss den Stempeln in ihren Reiseausweisen im April 2011 in ihr Heimatland, Bosnien und Herzegowina, gereist,
dass in den Reiseausweisen keine Ein- oder Ausreisestempel Serbiens, Mazedoniens und des Schengen-Raums zu finden seien, was die Vermutung aufkommen lasse, die Beschwerdeführenden würden bosnische Reisepässe besitzen,
dass sich die Beschwerdeführenden demnach freiwillig wieder unter den Schutz des Landes gestellt hätten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sie mithin nicht mehr unter die Bestimmung der Flüchtlingskonvention (Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK) fallen würden,
dass die Beschwerdeführenden in den Rechtsmitteleingaben daran festhalten, nicht nach Bosnien und Herzegowina gereist zu sein,
dass die Behauptung, die Zöllner hätten einen Stempel angebracht, obwohl sie hätten umdrehen wollen, nicht glaubhaft ist, zumal es sich beim fraglichen Stempel um einen kroatischen Einreisestempel handelt und sich die Beschwerdeführenden damit zuvor nur auf bosnisch-herzegowinischem Staatsgebiet haben aufhalten können,
dass zudem die Beschreibung des Zollhauses von Zupanja unzutreffend ist,
dass die Beschwerdeführenden aus dem Hinweis, sie seien auch nach Frankreich gereist und hätten von dort ebenfalls keinen Stempel, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, da Frankreich und die Schweiz zum Schengenraum gehören, mithin an den Grenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden,
dass Kroatien hingegen nicht Mitglied des Schengener-Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ) ist und dementsprechend an der Grenze Personenkontrollen durchgeführt werden,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Stempel in ihren Reiseausweisen den Schengenraum am 13. April 2011 über Slowenien beim Grenzübergang Bregana verliessen und nach Kroatien einreisten,
dass ihre Ausweise einen weiteren kroatischen Einreisestempel der Zollstelle Zupanja (kroatisch-bosnische Grenze) vom 23. April 2011 enthalten,
dass ihre Reisedokumente für den massgebenden Zeitraum keine weiteren Ein- und Ausreisstempel enthalten,
dass die Beschwerdeführenden sich demnach in ihrem Heimatland aufgehalten haben müssen,
dass sie sich damit freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt haben und ihnen dieser offensichtlich auch gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Reise nach Bosnien und Herzegowina eine Schutzgewährung durch den Heimtatstaat in Kauf genommen haben, was wiederum zeigt, dass sie den Schutz des Asyls nicht mehr benötigen,
dass sie offenbar problemlos nach Bosnien und Herzegowina einreisen, sich dort einige Zeit aufhalten und wieder ungehindert ausreisen konnten, und dies ein objektiver Anhaltspunkt dafür ist, dass sie in Bosnien und Herzegowina nicht mehr gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt sind (vgl. dazu auch BVGE 2010/17 E. 5.2.3),
dass die Beschwerdeführenden in ihren Rechtsmitteleingaben nicht geltend machen, sie seien in Bosnien und Herzegowina heute noch gefährdet und den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, wonach dem heute so wäre,
dass demnach die Voraussetzungen von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf erfüllt sind,
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden ist und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls somit rechtskonform, angemessen und verhältnismässig sind,
dass die Beschwerdeführenden eine Niederlassungsbewilligung C besitzen und damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Widerruf des Asyls einzig zur Folge haben, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr dem Asylgesetz, sondern dem Ausländergesetz unterstellt sind,
dass die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen vermochten, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerden somit abzuweisen sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 abgewiesen wurden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.-(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 7. November 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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