Entscheiddatum: 14.05.2013Publikationsdatum: 22.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4660/2012
Urteil vom 14. Mai 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein hinduistischer Tamile - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 16. Mai 2009 verliess und am 20. Mai 2009 in den Transitbereich des Flughafens B._______ gelangte, wo er am darauf folgenden Tag ein Asylgesuch stellte, worauf ihm am 4. Juni 2009 die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei am Flughafen B._______ vom 24. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 27. Mai 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus C._______, Ostprovinz, zu stammen, wo er seit Geburt gelebt habe, wobei er an den Folgen des Bürgerkrieges gelitten habe,
dass ihm am 1. Mai 2006 nach der Explosion einer Landmine von einem Soldaten ins Bein geschossen worden sei,
dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn in der Folge wegen des Verdachts, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, in ein Armeelager verbracht und dort ein Jahr lang festgehalten hätten, wobei er befragt und misshandelt worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung bei der Armee habe wöchentlich melden müssen,
dass er am 4. April 2009 von Unbekannten, die mutmasslich der Karuna-Gruppe angehört hätten, entführt worden sei, weil er deren Geldforderungen nicht entsprochen habe,
dass ihm am 13. Mai 2009 bei einem Kontrollposten der Armee die Flucht gelungen sei, wonach er sich bei einem (...) versteckt habe, welcher seine Ausreise organisiert habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. August 2012 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers am 8. August 2012 eröffnet) abwies und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden, die während des Bürgerkrieges geherrscht habe,
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei,
dass die Sicherheits- und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe,
dass zudem Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass die sri-lankischen Behörden zwar nach wie vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgingen,
dass der Beschwerdeführer allerdings nicht geltend mache, ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge rund ein Jahr nach der Festnahme durch die Armee wieder freigelassen worden sei, deutlich mache, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die LTTE aktiv zu unterstützen,
dass in Sri Lanka nämlich gegen Personen, die im Verdacht stünden, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, konsequent behördlicherseits vorgegangen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei,
dass keinerlei Hinweise dafür bestünden, dass die sri-lankischen Behörden mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, dass er zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei,
dass seine Vorbringen daher nicht asylrelevant seien, weshalb es sich erübrige, sie auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, technisch möglich und im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch zumutbar sei, da er aus der Ostprovinz stamme und keine individuellen Vollzugshindernisse bestünden, zumal er den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, dort eine gute Schulbildung genossen, auf verschiedenen Berufen gearbeitet habe und sich dort auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz abstützen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2012 diese Verfügung vollumfänglich anfechten und in materieller Hinsicht beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung beantragte,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 19. September 2012 feststellte, die Beschwerde sei fristgerecht erhoben worden und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und einen solchen erhob, welcher am 1. Oktober 2012 fristgerecht geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die, wie in der Zwischenverfügung vom 19. September 2012 festgestellt, frist- sowie formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die formellen Rügen (Gehörsverletzung, unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts) damit begründet werden, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Mai 2009 vom BFM nicht mehr angehört worden sei und die seitherigen Veränderungen des Sachverhalts vom BFM deshalb unberücksichtigt geblieben seien, wobei die Vorinstanz im Rahmen des (abgemilderten) Untersuchungsgrundsatzes aber verpflichtet gewesen sei, ihn erneut zu befragen,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation die Tragweite des Untersuchungsgrundsatzes verkennt,
dass Asylsuchende nämlich verpflichtet sind, bei der Sachverhaltsfeststellung aktiv mitzuwirken d.h. allfällige Veränderungen der Sachlage, neue Beweismittel und dergleichen unaufgefordert bekanntzugeben (vgl. BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539),
dass aber kein Anspruch darauf besteht, von den Behörden von Amtes wegen zu einer neuerlichen Anhörung vorgeladen zu werden,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten weder den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch den rechtserheblichen Sachverhalt im Lichte der anwendbaren Normen unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat,
dass es sich demnach erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen, zumal die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Sachverhaltselemente im Beschwerdeverfahren beurteilt werden können,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen, ohne triftigen Grund im Laufe des Verfahrens ausgewechselt oder nachgeschoben werden oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass der Vorinstanz insbesondere darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund der protokollierten Aussagen kein politisches Profil aufweist, welches geeignet erscheint, zum aktuellen Zeitpunkt das Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates zu wecken, zumal er nicht angab, aktives geschweige denn führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und er bereits im Jahre 2007 aus dem Armeelager entlassen wurde,
dass die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt hat, dass Verfolgung von nichtstaatlicher Seite, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen hat und der sri-lankische Staat unterdessen sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist,
dass die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer im Armeelager eigenen Angaben zufolge erlitten hat, zwar eine schwere Menschenrechtsverletzung darstellen, aber nicht so schwer wiegen, dass ihm die Rückkehr im Sinne der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) in seinen Heimatstaat aus zwingenden Gründen trotz Wegfalls der Verfolgungsgefahr nicht mehr zugemutet werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 10 1995 Nr. 16 1993 Nr. 31),
dass, wie nachfolgend aufgezeigt, auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was diese Auffassung zu ändern vermag,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen den Protokollen vorbringt, die LTTE nach seiner Heirat unterstützt zu haben,
dass dieses Vorbringen hingegen nicht substanziiert wird und darüber hinaus als nachgeschoben, um seinen Asylgründen mehr Gewicht zu verleihen, zu werten ist und damit unglaubhaft erscheint,
dass Entsprechendes bezüglich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten familiären Verbindungen zu den LTTE gilt, wobei zu ergänzen ist, dass allein der Umstand, dass sich Verwandte angeblich für die LTTE engagiert hatten, für sich genommen, noch keine Verfolgungsgefahr begründet,
dass es sich auch bei der in der Beschwerde vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit (Teilnahme an regierungskritischen Veranstaltungen) um eine unbelegte und unsubstanziierte Schutzbehauptung handelt, wobei er insbesondere seine angebliche Funktion bei diesen Veranstaltungen nicht ausführt, was darauf schliessen lässt, dass sein Beitrag, sofern er an den genannten Veranstaltungen tatsächlich teilgenommen haben sollte, sich im niedrig profilierten Bereich befunden und nicht eine exponierte Tätigkeit dargestellt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten nämlich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde zum Schluss kommt, der Wegweisungsvollzug nach C._______ sei angesichts des tragfähigen familiären Netzes (...), welches er dort vorfinden würde, und seiner guten Schulbildung und seiner Berufserfahrung als angelernter (...) und als Geschäftsführer (...) zumutbar,
dass es sich bei ihm ausserdem um einen jungen gesunden Mann handelt,
dass es sich bei den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Veränderungen beim Beziehungsnetz ([...] sei erkrankt, der [...] sei emigriert) um unbelegte und nicht näher substanziierte Behauptungen handelt, die aber, sofern sie zutreffen, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nichts zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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