Entscheiddatum: 08.07.2013Publikationsdatum: 16.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4663/2012
Urteil vom 8. Juli 2013 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. August 2012 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile hinduistischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2009 auf dem Luft-weg und reiste nach Kenia. Am 17. Mai 2009 suchte er am Flughafen Zürich um Asyl nach. Er wurde daselbst am 21. Mai 2009 zur Person, zu seinen Asylgründen und zum Reiseweg summarisch befragt (BzP). Die direkte Bundesanhörung erfolgte am 25. Mai 2009.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht möglich, in Sri Lanka zu leben. Die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hätten ihn rekrutieren wollen, weshalb er in die Schweiz gekommen. Er habe für die Organisation (...) und (...) müssen. Im Camp B._______ sei er von Leuten des CID (Criminal Investigation Departments) befragt worden. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.Mit Verfügung vom 26. Mai 2009 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt.
C.Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 6. August 2012 - eröffnet am 8. August 2012 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg; der Kanton C._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D.Der Beschwerdeführer liess die vorinstanzliche Verfügung durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei das Verfahren an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zum neuen Entscheid zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei anzuweisen, ihm eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.
E.Mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 12. September 2012 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde Letzterer aufgefordert, unter der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde einen Kostenvorschuss innert Frist einzuzahlen. Dieser wurde in der Folge fristgerecht überwiesen.
F.In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt das Bundesamt an seiner angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Die Folge der Ablehnung des Asylgesuches sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Der Beschwerdeführer stamme aus D._______ im Distrikt Jaffna. In Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat somit zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Er habe den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, dort die Schule besucht und als (...) gearbeitet. Er könne sich in seinem Heimatland auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen.
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien keineswegs nicht ausreichend glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. Es sei davon auszugehen, dass er intellektuell und zum Teil auch verhaltensmässig etwas zurückgeblieben sei. Seine Vorbringen seien daher anders zu gewichten und zu interpretieren, als dies im Normalfall zu geschehen habe. Indem das BFM gleichwohl, obschon aus den eigenen Anmerkungen während den Befragungen das Unvermögen des Beschwerdeführers hervorgehe, den "normalen Standard" zur Anwendung gebracht habe, habe es seine Vorbringen in unangemessener sowie unfairer Weise gewürdigt und demzufolge auch einen falschen und unangemessenen Entscheid gefällt. Abzustellen sei auf die narrativen und bildhaften Schilderungen des Beschwerdeführers, die unter diesen Umständen als besonders glaubhaft erscheinen würden. Sofern konkrete Angaben gemacht worden seien, seien diese mit äusserster Zurückhaltung zu berücksichtigen.
Die Ausführungen des Bundesamtes zur Veränderung der Situation in Sri Lanka würden nur teilweise zutreffen. Es sei zwar richtig, dass der bewaffnete Konflikt mit der Zerschlagung der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei; an der staatlichen Repression und Verfolgung der tamilischen Minderheit habe sich aber dadurch wenig geändert. Die singhalesische Regierung sehe sich in ihrer Machtposition gestärkt und weigere sich, auf die berechtigten Anliegen der tamilischen Minderheit überhaupt einzugehen. Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor an der Tagesordnung.
Das Bundesamt nehme vorliegend zwar zu Recht an, dass eine Rückkehr in das Vanni-Gebiet nicht zumutbar sei. Diese Annahme werde jedoch beim Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, obwohl er und seine Kernfamilie seit (...) im Vanni-Gebiet leben würden und dort ihre Existenzgrundlage hätten. Es sei zwar richtig, dass er ursprünglich aus D._______ im Jaffna-Distrikt stamme. Mit noch nicht einmal (...) sei er aber mit seinem Vater in das Vanni-Gebiet umgezogen. Die Beziehungen zu D._______ seien abgebrochen, und der Beschwerdeführer verfüge dort über kein Beziehungsnetz mehr. Angesichts der höchst mangelhaften Ausbildung und seiner eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten sei auch die Einschätzung, dass er "dort Schulbildung" genossen habe, unzutreffend.
5.5.1 Von entscheidender Relevanz ist vorliegend die neue Lagebeurteilung des Gerichts, wie sie im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 (vom 27. Oktober 2011) zur Darstellung gelangt. Gemäss diesem Urteil hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen (die Nordprovinz unter Ausschluss des Vanni-Gebietes) keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka (das heisst: die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E.13.3).
5.2 Gemäss diesem Grundsatzurteil sind Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die gewissen Risikogruppen angehören. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich der politischen Opposition verdächtigte Personen, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und Vertreter regimekritischer Nichtregierungsorganisationen, weiter Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. a.a.O. E. 8.1 bis 8.5).
5.3 Die LTTE sind vernichtend geschlagen worden, und es besteht heute für eine Furcht vor einer Verfolgung durch diese Organisation kein Anlass mehr. Der Beschwerdeführer gehört zu keiner der vorgenannten Risikogruppen. Er macht zwar geltend, er habe für die LTTE (...) und (...) müssen. Angesichts dieser niedrig profilierten Tätigkeiten ist jedoch nicht davon auszugehen, die Sicherheitskräfte, deren Mittel beschränkt sind und wohl nach klaren Prioritäten eingesetzt werden, hätten an ihm aktuell ein Interesse. Er dürfte daher nicht in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten, selbst wenn er anlässlich der Einreise vielleicht mit Fragen zu rechnen hat. Demnach ist nicht zu schliessen, der Beschwerdeführer könnte in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
Weitergehend und zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die mit der Einschätzung des Gerichts im Wesentlichen übereinstimmen.
5.4 Mit dieser Feststellung erhellt, dass dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund der neuen Lageanalyse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung - von welcher Seite auch immer - droht. Damit ergibt sich ohne weiteren Begründungsaufwand, dass das BFM zutreffend zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und würde somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr - wie vorstehend dargelegt - in Sri Lanka keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Aus seinen Vorbringen ergeben sich keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Pa- ra. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrecht-lichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in D._______ im Jaffna-Distrikt aufgewachsen, wo er bis (...) gelebt hat. Sein Vater besitzt dort einen (...), in welchem der Beschwerdeführer damals gearbeitet hat. Anschliessend zogen sie mit der neuen Partnerin des Vaters und den Halbgeschwistern des Beschwerdeführers nach E._______ in das Vanni-Gebiet. Bis (...) hat er dort (...) gearbeitet. In der Folge hat er oft umziehen müssen und lebte in verschiedenen Camps.
7.3.2 Wie vorstehend ausgeführt, ist für Personen, die aus dem Vanni-Gebiet stammen, aufgrund der aktuellen Lage, namentlich der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung, der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich unzumutbar. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen ist jedoch zu prüfen, ob eine im Sinne der Rechtsprechung zumutbare Aufenthaltsalternative existiert. Dies ist bei Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.3).
Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten festen Wohnsitz im Vanni-Gebiet. Es ist daher zu prüfen, ob für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Dies ist vorliegend unter Würdigung der Gesamtumstände zu verneinen. Zwar wohnt einer seiner Brüder in F._______, doch ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit (...) - also seit (...) - nicht mehr dort gelebt und auch einen Grossteil seiner Jugendjahre nicht im Distrikt Jaffna, sondern im Vanni-Gebiet verbracht hat. Weiter ist unklar, ob er in dieser langen Zeitspanne überhaupt noch Kontakt zu seinem Bruder gehabt hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass er sich nun bereits seit rund vier Jahren in der Schweiz aufhält und eine Reintegration nicht einfach werden würde, dies nicht zuletzt auch aufgrund seiner eher bescheidenen Ausbildung.
8.Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtanerken-nung der Flüchtlingseigenschaft und der Verweigerung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung abzuweisen; soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs betreffend, ist die Beschwerde demgegenüber gutzuheissen. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AuG). Einer solchen steht auch kein Hinderungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entgegen.
9.9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); der Restbetrag in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm zurückzuerstatten.
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsiegens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzu-nehmen.
Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 300.-, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das Migrationsamt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan
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