Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; (beschleunigtes Verfahren)Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 01.03.2024Publikationsdatum: 03.04.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4673/2023
Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren am (...), Sierra Leone, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; (beschleunigtes Verfahren)Verfügung des SEM vom 31. Juli 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 25. Mai 2023 anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) summarisch zu seiner Person, seinem Reiseweg und allfälligen medizinischen Beschwerden befragt. Am 19. Juli 2023 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei Staatsangehöriger von Sierra Leone, der Ethnie Mende zugehörig und stamme aus der Stadt B._______, wo er geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei ein wichtiges Mitglied eines Geheimbundes ([...]) gewesen. Als sein Vater im Jahr 2018 gestorben sei, habe sein Onkel M. ihn aufgenommen respektive sei er als kleines Kind - sein Vater habe damals noch gelebt - seinem Onkel M. übergeben worden. Er habe mit einem weiteren Onkel respektive Freund des Onkels M. in einer Wohnung in B._______ gelebt.
Nach dem Tod seines Vaters sei er von Mitgliedern des Geheimbundes gesucht worden. Er habe deshalb die Schule nicht mehr besuchen respektive habe sich seine Familie den Schulbesuch nicht mehr leisten können. Seine Familienangehörigen hätten befürchtet, dass er als erstgeborener Sohn in den Geheimbund eintreten und die Aufgaben des Vaters übernehmen müsse. Deshalb sei er am 14. August 2018 nach Guinea gebracht worden. Später sei sein jüngerer Bruder vom Geheimbund entführt worden und beim Einführungsritual gestorben. Nach einigen Monaten oder Jahren in Guinea sei er weiter nach Tunesien gereist, von wo aus er schliesslich nach Italien und sodann in die Schweiz gelangt sei. Als er in Tunesien gewesen sei, sei sein Onkel M. in den Fokus des Geheimbundes geraten. Mittlerweile lebten sein Onkel M., (...) Cousins und Cousinen, seine Mutter sowie seine Schwester in einem Haus im Dorf C._______. Sein Onkel M. sei Bauer. Seit dem Tod seines Vaters und einer weiteren Tante sei der Onkel M. allein für den Lebensunterhalt der Familie zuständig.
A.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten.
B. Am 27. Juli 2023 wurde der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet. Die Rechtsvertretung nahm am 28. Juli 2023 Stellung zum vorgelegten Entwurf.
C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. August 2023 handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei das Verfahren zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Der Beschwerdeschrift war ein USB-Stick mit einem Video beigelegt, welches die Wohnverhältnisse des Onkels M. im Dorf belegen solle.
E. In der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung richte, weshalb die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist ein unterschriebenes Exemplar der Beschwerde zu den Akten zu reichen, ansonsten auf diese nicht eingetreten werde.
F. Mit Eingabe vom 18. September 2023 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdeverbesserung ein.
G. Mit Verfügung vom 22. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vorinstanz wurde eingeladen, innert Frist und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger eine Vernehmlassung einzureichen.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 nahm die Vorinstanz Stellung und hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
I. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. November 2023. Der Replik war ein Zuweisungsschreiben eines Arztes vom 1. September 2023 beigelegt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG respektive Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [SR 142.318], aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Wie in der Zwischenverfügung vom 11. September 2023 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde einzig gegen die angeordnete Wegweisung und deren Vollzug. Die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Juli 2023 ist daher in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffern 1 und 2) unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). In der Beschwerde wird die explizite Anfechtung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nicht näher substanziiert und aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt worden wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Das SEM ist in Verfahren von minderjährigen Asylsuchenden an gewisse Anforderungen gebunden. Wird von der Minderjährigkeit ausgegangen und handelt es sich um eine unbegleitete minderjährige Person, ist das SEM verpflichtet, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um den Schutz derer Rechte zu gewährleisten. Schliesslich erfordert der Status des unbegleiteten Minderjährigen im Lichte des in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verankerten Grundsatzes des Kindeswohls, dass die Asylbehörde den Vollzug der Wegweisung von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig macht (vgl. Art. 69 Abs. 4 AIG, zum Ganzen siehe BVGE 2021 VI/3).
6.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aktuell sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt für das gesamte Staatsgebiet Sierra Leones auszugehen. Seit dem Ende des Bürgerkriegs habe sich die politische Lage deutlich stabilisiert. Die durch einen Ebola-Ausbruch hervorgerufene Gesundheitskrise sei im Jahr 2016 für beendet erklärt worden. Allein aufgrund der abstrakten Gefahr eines erneuten Ausbruchs und der übrigen staatlichen Herausforderungen sei nicht von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. In individueller Hinsicht sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Ortschaft C._______ im Distrikt D._______ mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinem Onkel M. und dessen Familienangehörigen über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Er sei bei seinem Onkel M. aufgewachsen, respektive habe er widersprüchliche Angaben zu seiner Kindheit, namentlich zu den Gründen des Schulabbruchs, zum Zeitpunkt des Umzugs zum Onkel M. und zur Frage, ob sein Vater zum damaligen Zeitpunkt noch gelebt habe, gemacht. Zudem seien seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in der Stadt unstimmig. Es sei unklar, wo der Onkel M. zu dieser Zeit gelebt habe. Feststehe, dass der Beschwerdeführer regulär in die Schule gegangen sei und sich beim Onkel wohl gefühlt habe. Dieser habe ihm die Ausreise finanziert und er stehe nach wie vor in telefonischem Kontakt mit diesem. Es sei daher davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über ein gefestigtes soziales Beziehungsnetz verfüge und bei seinem Onkel M. Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung erhalte, zumal der Onkel M. über einen eigenen Landwirtschaftsbetrieb und ein eigenes Haus verfüge, in welchem auch die Mutter des Beschwerdeführers lebe.
Den Akten seien keine Hinweise auf eine reziproke Entwurzelung des Beschwerdeführers zu entnehmen. Er sei in Sierra Leone sozialisiert worden, beherrsche die Landessprache und gehöre einer grösseren Ethnie an. In der Schweiz sei er erst seit zwei Monaten. Er werde bei einer Rückkehr zu seiner Familie und seinen Verwandten in einen ihm bekannten Kulturkreis zurückkehren. Auch der lange Aufenthalt in Tunesien und die Weiterreise in die Schweiz zeigten, dass er trotz seines jungen Alters selbstständig und belastbar sei. Selbst wenn die Arbeitsmarktsituation in seinem Heimatstaat nicht einfach sei, sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr um die Nachholung der entgangenen Schulbildung zu bemühen und sich danach mit der Berufswahl auseinanderzusetzen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sierra Leone in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Ob die Wegweisung möglich sei oder nicht, entscheide sich meist erst bei deren effektiven Vollzug. Die Frage der Planung gewisser technischer Modalitäten in Verbindung mit der Minderjährigkeit werde bei der Organisation der Rückkehr durch die Vollzugsbehörde geprüft.
6.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegengehalten, der Onkel M. lebe seit 2018 mit der Familie, sowie mit der Mutter und Schwester des Beschwerdeführers im Dorf C._______. Anlässlich eines Telefongesprächs Ende August 2023 mit dem Onkel M. habe die Rechtsvertretung in Erfahrung bringen können, dass die Familie in äusserst prekären Verhältnissen lebe, wie der der Beschwerde beigelegten Videoaufnahme zu entnehmen sei. Der Onkel M. habe keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer noch in dieses Haus aufzunehmen, der erwirtschaftete Lebensunterhalt sei ebenfalls nicht ausreichend. Damit könne der Beschwerdeführer nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren. Die Feststellung des SEM, wonach seine Verwandten den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr finanziell und bei seiner sozialen Reintegration unterstützen könnten, stelle daher eine unbelegte Behauptung dar.
Der Beschwerdeführer sei vor fünf Jahren ausgereist. Die Abklärungen der Vorinstanz zur Situation im Dorf C._______ - wo der Beschwerdeführer nie gelebt habe - sowie zur Situation seiner Familienangehörigen seien unzureichend, sie hätten vor Erlass einer wegweisenden Verfügung konkret und aktuell vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus wäre die Zusicherung des Onkels M. oder einer anderen geeigneten Institution zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses einzuholen gewesen. Solche Sachverhaltselemente stellten keine Vollzugsmodalitäten dar. Zudem habe sich die Vorinstanz ungenügend mit der Frage des Kindeswohls und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt worden.
6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, es sei belegt und nicht strittig, dass der Beschwerdeführer in der Ortschaft C._______ über ein grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge. Die meisten seiner Cousins und Cousinen seien volljährig, zu seinem Onkel M. und seiner fürsorgepflichtigen Mutter pflege er eine aktive und positiv konnotierte Beziehung. Er sei (...)jährig, habe die Grundschule besucht und sei überwiegend in seinem Heimatstaat sozialisiert worden. Die Chancen für eine erfolgreiche Reintegration seien daher als gut zu bezeichnen. In den Jahren im Ausland habe er sich teils alleine zurechtfinden müssen, was auf einen hohen persönlichen Reifegrad, Selbstständigkeit und Eigeninitiative schliessen lasse. Diese Gründe erlaubten daher die logische Schlussfolgerung, dass das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehe. Ein jahrelanger Verbleib in der Schweiz, fernab seiner Familie sei kaum besser, zumal eine vorläufige Aufnahme bei Erreichen der Volljährigkeit ohnehin aufgehoben würde. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits in einem Alter, in welchem auch Jugendliche in der Schweiz Arbeitserfahrungen sammeln würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Onkel M. die grundlegenden Bedürfnisse des Beschwerdeführers decken werde.
Hingewiesen wurde sodann auf teilweise bestehende Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers zur Lebenssituation und zum Wohnort. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Lebenssituation in seinem Heimatstaat seien überdies auffallend knapp und abblockend ausgefallen. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung Gründe vorgebracht, welche eine Rückkehr zu seiner Familie als unzumutbar erscheinen liessen. Sofern ausgeführt werde, die Platzverhältnisse im Haus seien zu knapp, könne vom Onkel M. und der fürsorgepflichtigen Mutter erwartet werden, für den Beschwerdeführer eine Unterkunft im Dorf zu organisieren. Dem Onkel sei es offenbar möglich gewesen, die Reise nach Europa zu finanzieren und den Beschwerdeführer in Tunesien jahrelang bei einem Freund unterzubringen. Inadäquate Platzverhältnisse in einem Haus stellten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation dar. Schliesslich handle es sich bei den in der Beschwerdeschrift erwähnten medizinischen Problemen nicht um lebensbedrohliche Beschwerden, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen könnten. Die bestehenden Depressionen seien durch die Trennung von den Familienangehörigen ausgelöst worden, weshalb sich eine Familienzusammenführung positiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirken werde.
6.4 In der Replik wurde im Wesentlichen eingewandt, die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen müsse immer im Lichte von Art. 3 KRK erfolgen und verpflichte das SEM zu spezifischen Abklärungen von Amtes wegen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr in die Obhut der Familie oder einer geeigneten Institution übergeben werden könne. Die konkreten Abklärungen müssten vor Erlass der wegweisenden Verfügung vorgenommen werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offen stünden. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Die Lebensbedingungen der Familie seien prekär und würden mit dem eingereichten Video belegt. Die vom SEM getroffenen Feststellungen zur Wohnsituation und zu den finanziellen Verhältnissen seien unzutreffend und stützten sich auf Mutmassungen. Aus der mangelnden Sachverhaltsabklärung resultiere eine fehlerhafte Würdigung, was die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit des Onkels M. anbelange. Sofern das SEM nunmehr auf Vernehmlassungsstufe erstmals vorbringe, der Beschwerdeführer habe zu knappe und abblockende Antworten gegeben, sei festzuhalten, dass er während der Anhörung damit nicht konfrontiert worden sei. Selbst eine Verletzung der Mitwirkungspflicht entbinde die Vorinstanz im Übrigen nicht von der Abklärungspflicht. Die Ausführungen zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seien irrelevant. Zudem sei nicht ersichtlich, auf welche Berichte das SEM sich stütze, wenn es die Lehrstellensuche in der Schweiz mit dem Arbeitsmarkt in Sierra Leone vergleiche. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seine fehlende Schulbildung nachzuholen. Insgesamt sei der Sachverhalt nicht richtig und nur unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt worden. Auch habe der Beschwerdeführer psychische Probleme und leide unter Schlaflosigkeit, was dem beigelegten medizinischen Bericht zu entnehmen sei.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrags die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
7.2 Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht stellt einen Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner /Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.2 m.w.H.).
7.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art 6 AsylG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichten Art. 3 und 22 KRK die Asylbehörden, das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen. Die Asylbehörden haben abzuklären, ob die Minderjährigen zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden können und ob diese in der Lage sind, ihre Bedürfnisse abzudecken. Können die Angehörigen nicht ausfindig gemacht werden oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, ist weiter abzuklären, ob das Kind in der Heimat allenfalls in einer geeigneten Institution oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann. Diesbezüglich sind konkrete Abklärungen vorzunehmen. Auch gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG hat die Vorinstanz vor der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Der Vollzug von Wegweisungen unbegleiteter minderjähriger Asylsuchenden setzt mithin voraus, dass bei der Abklärung des Sachverhalts klargestellt worden ist, inwiefern die minderjährige Person nach ihrer Rückkehr unter die Obhut eines Familienmitgliedes oder einer besonderen Institution genommen werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit diese Aspekte einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).
7.4 Damit vom Vorliegen einer Betreuung ausgegangen werden kann, muss die Vorinstanz sich auf festgestellte Tatsachen stützen, welche aus den Akten ersichtlich sind, andernfalls müssen geeignete Abklärungen getroffen werden. Die Abklärungspflicht des SEM wird einzig durch die Minderjährigkeit der betreffenden Person begründet. Steht diese fest, kann auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht das SEM grundsätzlich nicht von dieser Verpflichtung entbinden. Nur in Ausnahmefällen, in welchen das Ausmass der Mitwirkungspflichtverletzung eine Abklärung durch die Vorinstanz vollkommen verunmöglicht, da dieser jegliche Anhaltspunkte fehlen, kann die Abklärungspflicht erlöschen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wird regelmässig - nach erfolgten Abklärungen - bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Tragen kommen (vgl. zum Ganzen siehe BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.).
7.5 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vorliegenden Akten die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Für das Gericht besteht kein Anlass, diese Feststellung in Zweifel zu ziehen. Mithin ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handelt, und es kommen die obengenannten spezifischen Abklärungspflichten des SEM zur Anwendung.
7.6 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zu seiner Biografie und seinen familiären Verhältnissen teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Unklar ist insbesondere, bei wem und wo er bis zur Ausreise gelebt hat respektive er aufgewachsen ist. Fest steht allerdings, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer trotz seiner knappen und teilweise unstimmigen Angaben nicht vorgeworfen werden kann, er habe die Asylbehörden über seine Identität zu täuschen versucht. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Sierra Leone stammen und seine Identitätsangaben (Name, Geburtsdatum, Namen der Eltern) nicht zutreffen würden. Angesichts seiner Minderjährigkeit kann vorliegend mithin nicht von einer Mitwirkungspflichtverletzung in einem Ausmass ausgegangen werden, das jegliche Abklärungen zu einer kindgerechten Unterbringungsmöglichkeit in Sierra Leone verunmöglichen würde. Eine Entbindung von der oben genannten Abklärungspflicht des SEM ist somit nicht gegeben.
7.7 Anlässlich der Anhörung wurden wesentliche Aspekte der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - insbesondere hinsichtlich Unterkunft und Tragfähigkeit des Beziehungsnetzes - nicht erfragt. Der Beschwerdeführer wurde sodann auch nicht mit den teilweise widersprüchlichen Aussagen zu seinen Lebensumständen konfrontiert (vgl. SEM-act. A20/12). Nach der Anhörung wurden von der Vorinstanz sodann keine weiteren Bemühungen unternommen, um die massgeblichen Aspekte, welche Teil des rechtserheblichen Sachverhalts bilden, mit geeigneten weiteren Instruktionsmassnahmen abzuklären. In der Verfügung und auf Ebene der Vernehmlassung stellte die Vorinstanz vielmehr fest, bei einer Rückkehr werde der Beschwerdeführer bei seinem Onkel M. und seinen Familienangehörigen Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung erhalten (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III, Pkt. 2, S. 9 f.). Der Onkel M. sei nicht generell Unwillens, den Beschwerdeführer aufzunehmen, sondern mache finanzielle und logistische Bedenken geltend (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 6). Aus den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, worauf die Vorinstanz diese Feststellungen stützt, ist der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf diese Elemente doch gerade noch nicht erstellt und wird durch die Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, es bestünde kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Mit dieser Argumentation hat sich die Vorinstanz bisher nicht auseinandergesetzt.
7.8 Es wurde sodann nicht abgeklärt, in wessen Obhut der Beschwerdeführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone übergeben werden kann. Es trifft insbesondere (unter Verweis auf die dargestellte Rechtspraxis) nicht zu, dass die entsprechende Prüfung erst im Rahmen des effektiven Vollzugs vorgenommen wird. Die vom SEM angeführte Selbständigkeit des Beschwerdeführers ist zwar ein im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigendes Sachverhaltselement. Es entbindet die Vorinstanz im vorliegenden Fall jedoch nicht davon, weitergehende Abklärungen zu treffen. Somit lässt sich zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beurteilen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zum jetzigen Zeitpunkt zumutbar ist.
7.9 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen und damit einhergehend einer Verletzung der Begründungspflicht. Die noch notwendigen Abklärungen rechtfertigen eine Kassation der angefochtenen Verfügung, eine Heilung auf Beschwerdeebene fällt nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang wird es auch Sache der Vorinstanz sein, den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Abklärungen vorzunehmen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend Wegweisung abzuweisen, im Wegweisungsvollzugspunkt ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben und das Verfahren ist diesbezüglich zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die anderen in der Beschwerde erhobenen Rügen und Ausführungen materieller Natur näher einzugehen.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 22. September 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und gestützt auf die Akten weiterhin von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine anteilsmässigen Kosten zu erheben.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
Die Verfügung vom 31. Juli 2023 wird in den Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Eva Hostettler
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