Entscheiddatum: 10.01.2013Publikationsdatum: 17.01.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4744/2011
Urteil vom 10. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Andreas Aerni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 2010 verliess und am 19. April 2010 in die Schweiz einreiste, wo er am 20. April 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 22. April 2010 sowie der Anhörung vom 11. Mai 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, mit seiner Familie in C._______ im Jaffna-Bezirk gelebt zu haben und sich dort von 2000 bis 2003 als Student für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unfreiwillig engagiert zu haben,
dass die LTTE in der Nähe seines Hauses ein politisches Büro gehabt und bei ihm Material ausgeliehen habe,
dass ihn im August 2006 die Eelam People's Democratic Party (EPDP) über ihren Radio-Kanal als Mitglied der LTTE bezeichnet habe, weil er zu Hause eine Antenne gehabt habe, die im Umkreis von 500 Metern auch Sendungen der LTTE ausgestrahlt habe,
dass die srilankischen Sicherheitskräfte ihn in der Folge gesucht, bei ihm zu Hause Schaden angerichtet, seine Mutter mit einem Messer bedroht und ihn zwei Tage lang festgehalten hätten,
dass er sich am (...) August 2006 ins Vanni-Gebiet begeben habe, wo er in einem Tempel ausgeholfen habe,
dass er, als sich der Krieg im April 2009 intensiviert habe, zusammen mit zwei weiteren Personen geflüchtet sei, wobei einer seiner Begleiter getötet und der andere verletzt worden sei,
dass die srilankische Armee ihn nach D._______ gebracht und ihn unter Misshandlungen zu seinen Beziehungen zu den LTTE befragt habe,
dass sie ihn zwei Tage später in ein Lager bei E._______ gebracht habe, wo er bis am (...) November 2009 geblieben sei,
dass er auch dort von Angehörigen der Armee befragt, misshandelt und verdächtigt worden sei, den LTTE anzugehören, wobei ihn ein vermummter "Kopfnicker" denunziert habe,
dass er dank der Intervention seiner Mutter freigelassen, aber gleich nach seiner Freilassung erneut von der Armee oder EDPD gesucht worden sei, da er sich wegen des Datums seiner Entlassung (Heldentag) verdächtig gemacht habe,
dass er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist sei, weil ein junger Mann, der zusammen mit ihm im Camp gewesen sei, entführt und getötet worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. Juli 2011 - eröffnet am darauf folgenden Tag - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich und tatsachenwidrig seien,
dass der Beschwerdeführer im EVZ ausgesagt habe, die Nachbarschaft habe seine TV-Programme empfangen können, weil er seine Antenne 500 Meter von seinem Haus entfernt aufgestellt habe, seine Satellitenantenne habe einmal eine Sendung der LTTE empfangen, ohne dass er dies bemerkt habe, während er bei der einlässlichen Anhörung ausgesagt habe, den LTTE bei der Ausstrahlung von Sendungen geholfen zu haben,
dass er im EVZ vorgetragen habe, zwei Tage nach der Ausstrahlung der Sendung der LTTE hätten ihn zwei Leute auf einem Motorrad gesucht, am dritten Tag nach der Sendung hätten ihn Leute in einem weissen Van gesucht, seine Mutter bedroht und Sachschaden angerichtet, wogegen er bei der einlässlichen Anhörung ausgeführt habe, die Armee habe ihn am Tag nach der Sendung umzingelt, gefangen genommen und zwei Tage lang festgehalten, am Tag nach seiner Freilassung seien Leute in einem weissen Van vorgefahren, hätten ihn gesucht, seine Mutter bedroht und das Haus verwüstet, erst am Tag darauf seien zwei Männer auf einem Motorrad gekommen,
dass er im EVZ ausgesagt habe, vom 9. April 2009 an in einem Camp in E._______ gewesen, am 27. November 2009 nach Hause (C._______) zurückgekehrt zu sein und dort bei verschiedenen Verwandten gelebt zu haben, während er bei der einlässlichen Anhörung demgegenüber festgehalten habe, am 4. April 2009 in F._______ ein Schiff bestiegen zu haben und einige Tage später im besagten Camp angekommen zu sein, in C._______ bei einer Tante, auf Vorhalt bei zwei nicht verwandten Frauen, gewohnt und seinen Identitätsausweis im Oktober 2009, also mindestens einen Monat vor seiner angeblichen Entlassung aus dem Camp, beim Dorfvorsteher in C._______ persönlich beantragt zu haben,
dass er auf Vorhalt hin den Antrag auf Ausstellung eines Identitätsausweises in den Dezember 2009 verlegt habe,
dass dieses Verhalten (Antrag auf Ausstellung eines Identitätsausweises), abgesehen von den Widersprüchen bei den Angaben, erfahrungswidrig sei, da er zu jener Zeit angeblich intensiv gesucht worden sei,
dass ferner gegen seine Aussagen das von ihm ins Recht gelegte Beweismittel, datiert vom 24. April 2010, spreche, wonach er das Camp erst am 25. März 2010 verlassen habe,
dass seine Angaben weitere Widersprüche enthielten, so bezüglich des Verschwindens von G._______,
dass seine Aussage, er sei gleich nach seiner Entlassung aus dem Camp zu Hause wieder gesucht worden, keinen Sinn ergebe,
dass die Aussage, die Armee habe ihn, nachdem er von der EPDP als Mitglied der LTTE und als Verantwortlicher für die Ausstrahlung von TV-Sendungen festgenommen worden sei, nach zwei Tagen wieder freigelassen, ebenso erfahrungswidrig sei,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass seine Vorbringen zudem vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation betrachtet werden müssten, die während des Bürgerkrieges geherrscht habe,
dass zu jener Zeit unter den Auseinandersetzungen im Norden und Osten des Landes insbesondere die Zivilbevölkerung zu leiden gehabt habe,
dass Tamilinnen und Tamilen von lokal bedingten Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen besonders betroffen gewesen seien,
dass sich die Lage in Sri Lanka inzwischen jedoch anders darstelle,
dass der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE nämlich im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei,
dass sich seither das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei,
dass die Sicherheits-und Menschenrechtslage zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend sei, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen, Verschleppungen und Tötungen erheblich zurückgegangen sei,
dass die LTTE am Ende des Krieges vernichtend geschlagen worden seien und über keine handlungsfähige Struktur mehr verfügten,
dass die LTTE damit auch für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Gefahr mehr darstellten,
dass auch der Einfluss bewaffneter Gruppen seit dem Ende des Bürgerkrieges stark abgenommen habe,
dass für eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen keinerlei Hinweise mehr bestünden,
dass zudem Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf zu entnehmen seien, dass die srilankischen Behörden rund zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, gerade ihn zu verfolgen,
dass angesichts seines geringen politischen Profils nicht davon auszugehen sei, er sei zum aktuellen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht,
dass seine Vorbringen somit auch den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhielten,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsabweisung sei,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, aus dem Jaffna-Distrikt stamme, dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz verfüge, eine gute Schulbildung genossen habe und Berufserfahrung in der (...) habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen und ihm sei zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners das Replikrecht zu gewähren,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. September 2011 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Prozessantrag auf Gewährung des Replikrechts damit hinfällig wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktualität ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Entscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund zahlreicher Widersprüche und weiterer Unstimmigkeiten unglaubhaft sind,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Begründung des BFM und auf die Akten zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht gelingt, die Unglaubhaftigkeitselemente restlos und überzeugend aufzulösen, zumal er die Umstände und Vorgänge seiner Inhaftierung im Jahre 2009 gar nicht anspricht und die Widersprüche im Übrigen auf die lange Zeit, die seit den Ereignissen vergangen sei, Übersetzungsprobleme und seine psychische Verfassung zurückführt,
dass die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen letztlich indes offengelassen werden kann, da das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil er kein Gefährdungsprofil aufweise, welches ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung aussetzen würde, zumal er nicht geltend macht, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und er nach eigenen Angaben am 27. November 2009 aus dem Camp entlassen wurde,
dass daher davon auszugehen ist, dass er bereits zu jenem Zeitpunkt nicht (mehr) ernsthaft verdächtigt wurde, den LTTE anzugehören,
dass der Beschwerdeführer somit auch keines der im Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 dargelegten Risikoprofile erfüllt, insbesondere auch nicht dasjenige eines der Mitgliedschaft bei den LTTE Verdächtigten,
dass es seinen Asylgründen demnach insbesondere auch an der erforderlichen Aktualität fehlt,
dass im Übrigen auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, denen sich das Gericht anschliesst,
dass auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag, weshalb es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, zumal dort hauptsächlich eine - von der Einschätzung des Gerichts abweichende - allgemeine Lagebeurteilung dargelegt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass zudem auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat erst nach dem Ende des Bürgerkrieges verlassen hat, als junger und gesunder Mann, mit Berufserfahrung in der (...) und guter Schulbildung, letztem Aufenthalt im Jaffna-Distrikt, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und einem dortigen sozialen und familiären Beziehungsnetz die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.) erfüllt,
dass der Beschwerdeführer dem in der Beschwerde nichts entgegenhält, was geeignet ist, diese Einschätzung umzustossen, zumal er lediglich auf eine allgemeine Lagebeurteilung abstellt, aber keine individuellen Vollzugshindernisse geltend macht,
dass die Rüge, die Lagebeurteilung des BFM sei einseitig und unvollständig, fehl geht, zumal entgegen der Beschwerde nicht davon ausgegangen werden kann, die vom BFM zitierten Quellen seien die einzigen, die es berücksichtigt habe,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, zumal die gestellten Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (vor Erlass des Grundsatzurteils vom 27. Oktober 2011) nicht als aussichtslos erschienen und auf Grund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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