Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021.
Entscheiddatum: 22.09.2025Publikationsdatum: 02.10.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-476/2022
Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder, C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2021.
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 17. April 2021, der Beschwerdeführer am 27. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 4. Mai 2021 sowie am 30. Juli 2021 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Personalien befragt und am 19. Mai 2021 sowie am 6. September 2021 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
B. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei in Schwierigkeiten geraten, da er seinem Neffen, der aus der syrischen Armee desertiert sei, geholfen habe, Syrien zu verlassen. Nach dem Beginn der Revolution habe er ausserdem aus den Medien erfahren, dass er für den Reservedienst einberufen worden sei. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt, und er habe daraufhin die von der Regierung kontrollierten Gebiete gemieden. Nachdem die Türkei 2019 die kurdischen Gebiete Syriens angegriffen habe, habe er sein Heimatdorf verlassen und sich nach E._______, wo sein Schwiegervater lebe, begeben. Nachdem die syrische Regierung die Kontrolle in seinem Dorf übernommen habe, habe er Syrien im November 2019 zusammen mit seiner Familie und seiner Mutter verlassen. Die Beschwerdeführerin bezog sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes und machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Für die Vorbringen im Detail wird auf die Anhörungsprotokolle (vgl. SEM-Akten ...24 und ...25) und hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die entsprechende Auflistung in der angefochtenen Verfügung vom 29. Dezember 2021 (ebd. Abschnitt I Ziff. 2) verwiesen.
C. Am 27. Mai 2021 sowie am 13. September 2021 wies die Vorinstanz die Asylgesuche dem erweiterten Verfahren und die Beschwerdeführenden dem Kanton F._______ zu.
D. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (eröffnet am 30. Dezember 2021) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Statt des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an (Dispositivziffern 4-6).
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Dezember 2021 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom 29. Dezember 2021 aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen.
In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in verschiedene Akten ihrer vorinstanzlichen Verfahren und die dort eingereichten Beweismittel (betreffend den Beschwerdeführer: A-8/2, A11/2, A13/3, A27/3, A28/12 sowie die Beweismittel A23-004 - A23-006; betreffend die Beschwerdeführerin: B16/2 und B17/1 und das Beweismittel B22) sowie um Einsicht in die beigezogenen Akten ihrer Verwandten G._______, H._______ und I._______. Ferner ersuchten sie um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach der gewährten Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs.
Ausserdem beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Ansetzung einer angemessenen Frist zu Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses.
Der Eingabe lagen unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 21. Januar 2022 sowie folgende Beweismittel im Original bei:
ein Militärbüchlein,
ein Schreiben der Rekrutierungsabteilung vom (...) 2012,
ein Dokument (Haftbefehl; Innenministerium, Sicherheitsabteilung [...]) vom (...) 2021.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Anwesenheitsrecht der Beschwerdeführenden in der Schweiz fest, hiess den Antrag auf Einsicht in die Akten A13 und A28 sowie in die Beweismittel A23-004, A23-005, A23-006 und B22 gut und wies das SEM an, diese innert Frist zu gewähren. Den Antrag auf Einsicht in die Akten A8, A11, A27, B16 und B17 wies sie ab. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.b Am 15. März 2022 stellte das SEM den Beschwerdeführenden die genannten Akten zu.
F.c Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2022 wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen und mit Schreiben vom 26. April 2022 verzichtete das SEM darauf und retournierte die Akten.
F.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Stellungnahme zu den nachträglich edierten Aktenstücken.
F.e Am 28. Juni 2022 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung.
G. Am 12. September 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen syrischen (...)auszug vom (...) 2024 im Original mit deutscher Übersetzung ein und mit Eingabe vom 19. September 2024 erklärten sie, wie sie in dessen Besitz gelangt seien.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch die Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers insofern begründet geworden ist, als sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2; Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2; BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet.
5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern 1-3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. Dabei werden die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, inklusive der Anträge und Beweismittel integraler Bestandteil des Verfahrens.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf pauschal Fr. 1'500.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv: nächste Seite)
Die Beschwerde wird in Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM 29. Dezember 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy
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