Entscheiddatum: 04.02.2013Publikationsdatum: 12.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-480/2013
Urteil vom 4. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,Mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),angeblich ohne Nationalität, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 18. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess Aserbaidschan gemäss eigenem Bekunden als (...)-Jähriger zusammen mit seiner Familie in Richtung Russland. Im Jahre 2009 reiste er von dort nach Schweden, wo er bis 2010 blieb; dann kehrte er nach Russland zurück. Etwa im April 2012 verliess er Russland erneut und reiste von Moskau nach Leningrad (seit 1991 Sankt Petersburg; Anmerkung BVGer) und illegal weiter nach Finnland und Schweden. Nach knapp zwei Monaten ging er nach Dänemark und gelangte am 30. Oktober 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der summarischen Befragung vom 26. November 2012 brachte er vor, er habe in Russland viele Probleme gehabt; sein Vater sei dort im Jahre 2009 ermordet worden. Um sein Leben zu retten, sei er nach Schweden geflohen, wobei er seine hochschwangere Frau und seine Mutter zurückgelassen habe. Ohne die schwedischen Asylbehörden zu informieren, sei er nach Russland zurückgereist; anschliessend sei er nach Armenien gegangen, um dort eine neue Existenz zu gründen. Er habe in (...) gearbeitet und mitbekommen, dass (...) einen Anschlag geplant hätten. Dank seiner Warnung habe dieser sein Leben retten können, indessen hätten die (...) gewusst, dass er den (...) gewarnt habe. Er sei von der Polizei festgenommen und verprügelt sowie verhört worden. Die Polizei habe den Mordanschlag in Auftrag gegeben. Schliesslich sei er provisorisch aus der Haft entlassen worden, worauf er nach Russland gegangen sei.
Der Beschwerdeführer gab weder Beweismittel noch Ausweispapiere zu den Akten, er habe nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen.
B.Das BFM trat mit Verfügung vom 18. Januar 2013 - eröffnet am 24. Januar 2013 - auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Schweden weg. Es forderte ihn gleichzeitig auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton Zürich zum Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C.Der Beschwerdeführer reichte am 28. Januar 2013 (Poststempel vom 29. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. Weiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Asylgründe materiell zu prüfen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und er sei von Verfahrenskosten frei zu halten.
D.Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 31. Januar 2013 ein.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
Im Rahmen dieser Zuständigkeitsprüfung ist, wie nachstehend aufgezeigt, kein Raum für die Frage der Asylgewährung, wie das der Be-schwerdeführer beantragt.
4.1 Die Vorinstanz erwog in ihrer Verfügung, der Beschwerdeführer habe angegeben, im Jahre 2009 von Russland über Finnland nach Schweden gereist zu sein. Dort habe er um Asyl nachgesucht, den Entscheid indessen nicht abgewartet; er sei nach Russland zurückgereist und kurze Zeit später erneut über Finnland nach Schweden gereist. Schliesslich sei er via Dänemark und Deutschland in die Schweiz gelangt. Er mache damit eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten geltend. Seine Vorbringen seien jedoch unglaubhaft und unsubstanziiert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er die Reisen ohne Identitätspapiere gemacht und zweimal die Schengen-Aussengrenze überschritten habe, ohne kontrolliert worden zu sein. Auch habe er angegeben, Schweden im Jahre 2010 verlassen zu haben, ohne den Asylentscheid abzuwarten. Gemäss Informationen der schwedischen Behörden habe der Beschwerdeführer erst im Jahre 2011 als verschwunden gegolten; weiter sei der Zustimmung Schwedens vom 17. Januar 2013 auf das Ersuchen des BFM zu entnehmen, dass das dortige Asylverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Die schwedischen Behörden hätten das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (VO Dublin), gutgeheissen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ihm am 26. November 2012 gewährten rechtlichen Gehörs keine Gründe gegen eine Rückkehr nach Schweden geltend gemacht, vielmehr habe er betont, dass Schweden ein sicheres Land sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe, welcher ebenso wie dem Asylgesuch keinerlei Beweismittel beilagen, wird ausgeführt, es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe, und den Akten sei offenbar zu entnehmen, dass Schweden einer Rückübernahme zugestimmt habe. Indessen sei nicht erstellt, dass das dortige Verfahren abgeschlossen gewesen sei, als er als verschwunden gegolten habe. Die Vorbringen würden mit keinerlei Fakten widerlegt. Es sei sehr wahrscheinlich, dass er ohne jede Kontrolle die Schengen-Grenze überschritten habe. Auch sei zu vermuten, dass die schwedischen Behörden das Asylgesuch materiell nicht geprüft, sondern aufgrund seines Verschwindens das Verfahren "abgeschlossen" hätten. Ein Asylverfahren mit materieller Prüfung der Gründe habe dort nie stattgefunden, und er habe ein Anrecht darauf, dass dies nachgeholt werde. Im Übrigen habe er in Schweden religiöse Verfolgung erfahren. Er sei bedroht und geschlagen worden; er hätte gezwungen werden sollen, den christlichen Glauben abzulegen und Moslem zu werden. Dies habe er nicht zu Protokoll gegeben, weil er bei der Anhörung nicht danach gefragt worden sei. Der angefochtene Entscheid gehe vorschnell und willkürlich von Tatsachen aus, die nicht erhärtet seien. Er habe Anspruch auf ein vollständiges Verfahren, weshalb die Verfügung des BFM aufzuheben sei. Da er fürsorgeabhängig sei, sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; er sei von Gerichtskosten freizuhalten, und der Unterzeichnete sei als Rechtsbeistand einzusetzen.
5.Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis als das BFM zu kommen.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine Rückkehr nach Schweden keinerlei Einwände machte und betonte, dass Schweden ein sicheres Land sei. Umso weniger kann ihm geglaubt werden, dass er dort wegen seines Glaubens Übergriffen ausgesetzt gewesen sein soll, hätte er sich doch gegebenenfalls im bekundeten Vertrauen, dass die schwedischen Behörden solches nicht tolerieren würden, an diese gewandt. Das Vorbringen ist als nachgeschoben zu qualifizieren, die diesbezügliche Erklärung in der Rechtsmittelschrift vermag daran nichts zu ändern. Dieses Vertrauen in die schwedischen Behörden ist zudem auch unvereinbar mit der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vermutung, das dortige Asylverfahren sei nicht korrekt abgewickelt worden. Es ist schlicht verquer, einerseits Schweden als sicheren Staat zu bezeichnen und anderseits diesem gleichzeitig zu unterstellen, er sei seinen Verpflichtungen gemäss den einschlägigen internationalen Übereinkommen nicht nachgekommen.
Sodann sind die Vorbringen durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene etwa Tickets, Rechnungen oder irgendwelche andere Papiere, die bei Reisen zwangsläufig anfallen, zu den Akten gegeben. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist der Asylsuchende gehalten, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Vorliegend ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass er sich diesbezüglich aktiv gezeigt hätte. Vielmehr sind vor allem die Vorbringen auf Beschwerdeebene Behauptungen und es wird durch nichts belegt Kritik an den schweizerischen (und schwedischen) Asylbehörden geübt.
Zur Zuständigkeit Schwedens ist denn auch einzig anzumerken, dass dieses Land Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Schweden im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten würde. Der Beschwerdeführer hätte sich denn auch wegen der angeblichen Übergriffe an die schwedischen Behörden wenden können, was er aber gemäss Aktenlage nicht gemacht hat.
Da es vorliegend einzig und allein um die Frage geht, ob Schweden für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig ist, kann auf die beantragte Asylgewährung nicht eingegangen werden (s. nachstehend E. 6.2),
Ohne weiteren Begründungsaufwand ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend von der Zuständigkeit Schwedens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ungeachtet der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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