Entscheiddatum: 09.07.2013Publikationsdatum: 17.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4841/2011
Urteil vom 9. Juli 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Christa Luterbacher, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2011 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin (srilankische Staatsangehörige tamilischer Eth-nie) reichte am 16. Januar 2008 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, ihre Asylgründe zu substanziieren. Mit den Eingaben vom 30. Januar 2009 (bei der Botschaft eingegangen) bzw. 12. Februar 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 12. März 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 4. Juni 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 21. Juli 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 9. November 2009 (bei der Botschaft eingegangen), 6. Februar 2010 (bei der Botschaft eingegangen), 7. Mai 2010 (bei der Botschaft eingegangen), 1. Juni 2010 (bei der Botschaft eingegangen), 16. Juni 2010 (bei der Botschaft eingegangen) und vom 1. September 2010 (beim BFM eingegangen am 9. September 2010) sowie anlässlich der Anhörung in der Botschaft vom 19. Mai 2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgende Asylgründe geltend:
Ein Verwandter sei am (...) September 1999 entführt und am (...) September 1999 erschossen wieder gefunden worden, ein anderer sei auch erschossen worden, wobei dies offiziell als Selbstmord beurteilt worden sei.
Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit ihrem Ehemann von 2005 bis 2007 in einem Konsortium gearbeitet, welches Projekte an lokale Nichtregierungsorganisationen vergeben habe. Während dieser Zeit sei sie von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und den People Liberation Tigers (TMVP) bedrängt worden; weil sie durch ihre Arbeit Zugriff auf eine Datenbank gehabt habe, habe man sie zwingen wollen, Listen mit Namen von Jugendlichen herauszugeben. Die TMVP hätten ausserdem Geld von ihr und ihrer Familie erpresst.
2007 habe sie daher das Konsortium verlassen, wogegen ihr Ehemann die Stelle behalten habe. Im Verlaufe des Jahres 2007 sei die Beschwerdeführerin zahlreiche Male wegen ihres (...), der in der Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern Asyl erhalten habe, von mehreren unbekannten Männern belästigt und bedroht worden, die sich bald als Vertreter einer Versicherungsgesellschaft, bald als Angehörige einer Nichtregierungsorganisation ausgegeben hätten. Zusammen mit ihrem Vater habe sie am 26. Dezember 2007 beim Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) eine Anzeige erstattet. Vor dem Gebäude des ICRC sei sie von einem jener Männer gesehen worden. Anschliessend sei sie zu Hause von diesem und weiteren Männern aufgesucht worden. Diese hätten ihre Identitätskarte abgenommen und sie mit einer Schusswaffe bedroht. Ihrem (...) und ihrem (...), die beide für das ICRC tätig und dabei oft alleine unterwegs seien, wobei ihr (...) bereits bewaffneten Banditen zum Opfer gefallen sei, hätten sie mit Entführung gedroht. Diese Drohungen hätten ihren mentalen und physischen Gesundheitszustand beeinträchtigt, insbesondere habe sie einen negativen Einfluss auf den Verlauf ihrer Schwangerschaft und das damals noch ungeborene Kind befürchtet.
Am (...) Dezember 2008 sei ihr (...) entführt worden. Für ihn sei Lösegeld bezahlt worden, dennoch sei ihr (...) bis heute nicht freigelassen worden. Bei der Polizei habe sie Anzeige erstattet, aber die Polizei habe für die TMVP gearbeitet. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin dazu gedrängt worden, ihre Anzeige zurückzuziehen.
Nach der Anhörung vom 19. Mai 2009 seien die Beschwerdeführerin, ihr (...) und ihr (...) von unbekannten tamilischsprachigen Personen, die sich als Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) ausgegeben hätten, in Colombo auf der Strasse schikaniert ("assaulted, tortured") worden, wobei diese nach dem Grund gefragt hätten, weshalb die Beschwerdeführerin nach Colombo gereist sei. Ausserdem hätten sie ihr vorgeworfen, ihr (...) in der Schweiz stehe den LTTE nahe und schicke ihnen Geld. Später an jenem Tag seien zu ihr nach Hause weitere unbekannte Personen gekommen, die sich ebenfalls als Leute vom CID ausgegeben und auf den Zwischenfall in der Stadt angespielt hätten. Sie hätten Geld verlangt und mit dem Unterschieben von unechten Beweismitteln gedroht.
Seither seien sie und ihre Familie bis zum Januar 2010 einige Male von Unbekannten schikaniert, mit Entführung bedroht und zu Geldzahlungen erpresst worden, wobei immer wieder der Vorwurf erhoben worden sei, ihre Familie stehe den LTTE nahe. Einige dieser Unbekannten hätten sich als Angehörige der TMVP ausgegeben. Ausserdem seien sie noch mehrere Male vom CID vorgeladen worden.
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie lebten in ständiger Angst. Bei der Polizei hätten sie keine Anzeige mehr gemacht, da ihnen dort gedroht worden sei. Ausserdem stehe die Polizei unter dem Einfluss derjenigen Leute, die sie bedrohten. Hingegen hätten sie bei zahlreichen internationalen Nichtregierungsorganisationen Anzeige erstattet.
B.Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz vom BFM verweigert und ihr Asylgesuch abgewiesen. Am 1. September 2010 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche mit Urteil vom 22. September 2010 abgewiesen wurde.
C.Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (der Schweizerischen Botschaft am 3. März 2011 zugegangen) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass wesentliche im Urteil angeführte Sachverhaltselemente nicht auf die im Asylgesuch gemachten Vorbringen zuträfen. Mit Urteil vom 4. April 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, hiess dieses gut und wies das BFM an, das erstinstanzliche Verfahren wieder aufzunehmen und in der Sache neu zu entscheiden.
D.Mit Schreiben datiert vom 16. Mai 2011 und vom 12. Juni 2011 führte die Beschwerdeführerin erneut ihre Asylgründe aus und bat um eine erneute Anhörung.
E.Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 - eröffnet frühestens am 27. Juli 2011 - verweigerte das BFM erneut die Einreise in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab.
F.Mit Eingabe datiert vom 17. August 2011 (der Schweizerischen Post gemäss elektronischer Sendungsverfolgung angeblich am 18. Juli 2011 zugegangen, beim BFM am 30. August 2011 eingegangen) erhob die Beschwerdeführerin beim BFM gegen dessen Verfügung Beschwerde. Das BFM leitete die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 6. September 2011 traf beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine gleichlautende, unmittelbar ans Gericht adressierte, ebenfalls vom 17. August 2011 datierte Beschwerdeeingabe ein.
G.Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2011 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, das in der Beschwerdeeingabe gemachte Vorbringen, im März 2011 hätten Personen vom CID die Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause sexuell belästigt, habe sie in keinem ihrer früheren Schreiben erwähnt, dieses sei daher als nachgeschoben zu erachten. Daher sei dessen Glaubhaftigkeit zu bezweifeln.
H.Mit englischsprachiger Eingabe datiert vom 30. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung vor, in der sie Belästigung durch das CID und die sri-lankische Marine geltend machte. Die gleiche Eingabe machte die Beschwerdeführerin ebenfalls zuhanden des BFM.
I.Die Beschwerdeführerin wurde zur Replik eingeladen. Die Vernehmlassung vom 13. September 2011 wurde zunächst aber irrtümlicherweise einer andern Person als der Beschwerdeführerin zugestellt. Nach erfolgreicher Zustellung der Vernehmlassung am 2. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin anstelle einer Replik mit Eingabe vom 16. April 2012 (bei der Schweizerischen Botschaft eingegangen) um eine Fristverlängerung zur Einreichung einer Replik, reichte indes in der Folge bis dato keine Replik ein.
J.Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2013 wies die Instruktionsrichterin das BFM auf seine Verletzung der Aktenführungspflicht bezüglich der Akten N (...) (Beschwerdeführerin) und N (...) (mit der Beschwerdeführerin verwechselte Drittperson) hin (Akten nicht paginiert, kein Aktenverzeichnis erstellt, Beweismittelkuvert nicht beschriftet) und lud es diesbezüglich zu einem Schriftenwechsel ein.
K. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2013 ordnete und nummerierte das BFM die betroffenen Aktenstücke und nahm sie in ein Aktenverzeichnis auf. Ausserdem wies es die im Beweismittelkuvert enthaltenen Beweismittel aus. Ferner gab es Auskunft über die in der Vergangenheit erfolgte Verwechslung und deren Behebung. In der Sache verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, an denen es vollumfänglich festhielt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 sowie Art. 6 AsylG).
1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Da kein Zustellungsdatum ersichtlich ist, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Auf dem Umschlag der Beschwerdeeingabe befinden sich keine Angaben darüber, wann die an das BFM gerichtete Eingabe der schweizerischen Post übergeben wurde, woraus allenfalls die Wahrung der Rechtsmittelfrist errechnet werden könnte, bzw. die elektronische Sendungsrückverfolgung führt zu keinem schlüssigen Ergebnis. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist nach dem Gesagten zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die am 30. August 2011 beim BFM eingetroffene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.5 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).
3.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E.3 S. 130f. und Nr. 21 E.2 S. 136f., EMARK 2005 Nr. 19 E.4 S. 174 ff.).
4.Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen Folgendes aus: Nach der Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo im Mai 2009 sei die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von Leuten des CID bedroht und erpresst worden. Diese Drohungen und Erpressungen vermöchten aber, da für die Einreisebewilligung beziehungsweise Asylgewährung eine aktuelle Gefährdung massgeblich sei, zum heutigen Zeitpunkt keine Einreisebewilligung beziehungsweise Asylgewährung mehr zu begründen. Die genannten Ereignisse lägen zwei Jahre in der Vergangenheit zurück, so dass zwischen diesen Vorbringen und der gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen Übergriffen ausgesetzt zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller tatsächlich Zugang zu diesem Schutz hätten.
Seit der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen und sonstigen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und stellten daher für die Beschwerdeführerin keine Gefahr mehr dar.
Die TMVP habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen zum gegebenen Zeitpunkt seitens der TMVP grundsätzlich keine Verfolgung mehr befürchten müssten. Ausserdem handle es sich bei den geltend gemachten Übergriffen seitens der TMVP und Unbekannter um eine Verfolgung durch Dritte. Der sri-lankische Staat gelte als schutzfähig, so dass für die Beschwerdeführerin folglich die Möglichkeit bestehe, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden. Eine faktische Garantie für langfristigen, individuellen Schutz einer potenziell bedrohten Person könne dagegen nicht verlangt werden, da es keinem Staat gelinge, die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall zu garantieren.
In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung selber bereits mehrfach ihren Wohnort gewechselt habe, sei es ihr zudem faktisch möglich und auch zumutbar, einer allfälligen lokalen Verfolgungssituation zu entgehen, indem sie allenfalls erneut ihren Wohnort wechsle.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Übergriffe durch die LTTE, durch Angehörige der TMVP und durch Unbekannte nicht einreiserelevant seien und dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staates schliessen lassen würde.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Beweisdokumente nichts zu ändern, da diese lediglich die Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde.
5.Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge kein entsprechendes politisches Profil aufweist. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Zu Recht hat das BFM ausserdem das Vorliegen eines engen Kausalzusammenhangs zwischen den Vorfällen, die sich um den 19. Mai 2009 ereignet haben sollen, und dem aktuell bekräftigten Wunsch, in die Schweiz einzureisen, verneint. Dies gilt, auch wenn das BFM darauf keinen Bezug nimmt, umso mehr auch für alle Vorfälle, die sich bereits vor dem 19. Mai 2009 ereignet haben sollen.
Dem BFM ist ferner auch darin zuzustimmen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte (LTTE, TMVP und Unbekannte) auf Grund der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des sri-lankischen Staates nicht einreisebeachtlich ist. Auch diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.
Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin neue Asylgründe vor. So gibt sie in der Beschwerdeeingabe vom 17. August 2011 an, im März 2011 vom CID gequält und sexuell belästigt worden zu sein, und in der Beschwerdeergänzung vom 30. September 2011 macht sie geltend, weiterhin vom CID und der Marine belästigt und schikaniert zu werden.
Was das neue Vorbringen der sexuellen Belästigung betrifft, so ist der in der Vernehmlassung des BFM vom 13. September 2011 geäusserten Auffassung zuzustimmen, dass das auf Beschwerdeebene gemachte Vorbringen nachgeschoben ist und daher unglaubhaft erscheint. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin den geschilderten Vorfall insbesondere in ihren Schreiben vom 16. Mai 2012 und vom 12. Juni 2011, in welchen sie ihre Asylgründe hinsichtlich des wieder aufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens erneut dargelegt hat, unerwähnt gelassen hat. Die übrigen vorgebrachten staatlichen Verfolgungsmassnahmen (Behelligungen durch das CID und andere Sicherheitskräfte) entbehren einer einreisebeachtlichen Eingriffsintensität bzw. sind zu wenig substanziiert dargelegt und erscheinen mithin ebenfalls als nachgeschoben, um den Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen. Bezeichnenderweise hat die Beschwerdeführerin eine Replik zwar angekündigt, aber bis heute nicht eingereicht.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochte und an dieser Einschätzung auch die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen.
6.Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.Die vorgelegene Verletzung der Aktenführungspflicht (vgl. Instruktionsverfügung vom 30. April 2013) wurde auf Beschwerdeebene behoben (vgl. Bst. K). Soweit durch die genannte Aktenführungspflichtverletzung ein Verfahrensfehler begründet worden ist, ist dieser Mangel als geheilt zu erachten.
8.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf Grund der konkreten Verfahrensumstände (Verletzung der Aktenführungspflicht; Verwechslung betreffend die Person der Beschwerdeführerin) ist indes in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Da die Beschwerdeführerin unvertreten ist, erübrigt sich die Frage nach einer allfälligen Parteientschädigung. Die Vernehmlassung des BFM vom 27. Mai 2013 ist der Beschwerdeführerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zu bringen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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