Entscheiddatum: 14.03.2013Publikationsdatum: 27.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-4849/2011
Urteil vom 14. März 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch B._______ ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 27. November 2010 in Colombo abflog, nach einem 10-stündigen Flug am unbekannten Ort der Landung daktyloskopiert wurde, auf Intervention seines singalesischen Schleppers dort freikam und nach einer Übernachtung von diesem in die Nähe des Empfangs- und Verfahrenszentrums (EVZ) Basel transportiert wurde, wo er am 29. November 2010 um Asylgesuch nachsuchte und eine sri-lankische Identitätskarte einreichte,
dass eine daktyloskopische Abfrage des BFM in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er dort nicht verzeichnet war,
dass ihn das BFM am 2. Dezember 2010 im EVZ Basel befragte und am 30. Juni 2011 einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass er in seinen Anhörungen geltend machte, seine Eltern hätten im Jahr 2000 in C._______ ein Haus in unmittelbarer Nähe eines Armeelagers gekauft, wo er seit 2002 zusammen mit seiner Mutter gelebt habe, während sein Vater in Saudi-Arabien gearbeitet habe und etwa alle zwei Jahre nach Hause gekommen sei, und sich der einzige Bruder im Jahr 2002 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen habe,
dass dieser Bruder nach einem 20-tägigen Urlaub zu Hause im Dezember 2004 und nach Kampfhandlungen verschollen sei,
dass immer wieder, auch in der Nähe des elterlichen Hauses, Leute verschleppt worden und verschollen geblieben seien, und auf dem nahen Gelände des ehemaligen Gerichtsgebäudes Skelette gefunden worden seien, wobei es sich meist um Personen gehandelt habe, die den LTTE nahegestanden seien, oder um Verwandte von solchen,
dass er seine Mutter am Morgen des (...) 2005 in gesundem Zustand verlassen und etwas später zu Hause erhängt vorgefunden habe,
dass sie gemäss einer im Spital vorgenommenen Obduktion am ganzen Körper Verletzungen durch Schläge aufgewiesen habe,
dass die Polizei von D._______ zwar den Tatort besichtigt und festgestellt habe, dass irgendwelche Drittpersonen involviert gewesen seien, aber dennoch auf Suizid erkannt und den Fall eingestellt habe,
dass er davon ausgehe, seine Mutter sei seines Bruders wegen von Armeeangehörigen verhört, misshandelt und anschliessend hingerichtet worden, weshalb die Polizei die Täter nicht habe ermitteln wollen,
dass sein Bruder nach dem Tod der Mutter sich bei ihm telefonisch gemeldet und ihn nach seinem Wohlergehen gefragt habe, ohne etwas über sein eigenes Leben verlauten zu lassen,
dass er zur Tante nach E._______ gezogen sei, weil man befürchtet habe, er sei zu jung, um allein im Haus in C._______ zu leben,
dass er in E._______ Ärger mit Soldaten gehabt habe, weil diese ihn geschlagen und ihm vier- oder fünfmal sein Motorrad weggenommen hätten, letztmals 2007,
dass ein Cousin namens U.V. im Jahr 2008 wegen des Verdachts, den LTTE anzugehören, entführt und ein Jahr lang festgehalten worden sei,
dass für ihn im selben Jahr eine Heirat arrangiert worden sei und er mit der Ehefrau 2008 ins elterliche Haus in C._______ eingezogen sei, wo 2009 (...) aus ihrer Beziehung hervorgegangen sei,
dass seit 2009/2010 vermehrt Personen - wahrscheinlich von Armeeangehörigen - verschleppt worden seien, weshalb er mit (...) ins Haus der (...) im gleichen Dorf umgezogen sei,
dass er zwar in den letzten Jahren keine Zwischenfälle mit der Polizei oder Armee erlebt habe, aber damit rechnen müsse, früher oder später verschleppt oder wie die Mutter getötet zu werden,
dass er als seit 2003 als (...) wenig verdient habe und sein Vater ihm Geld geliehen habe, um die Ausreise zu finanzieren,
dass er im Oktober 2010 auf dem Landweg nach Colombo und mit Hilfe eines vom Vater organisierten Schleppers ausser Landes gelangt sei,
dass er seit der Ausreise den Vater nicht mehr habe kontaktieren können, aber die Kontakte zu (...) weiterhin pflege,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2011 - eröffnet am 3. August 2011 - das Asylgesuch des Beschwerdeführer abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise sei eventualiter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung an die Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Einräumung eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners ersuchte,
dass der Beschwerde die Vollmacht vom 5. August 2011, die Honorarnote vom 2. September 2011, Kopien eines 3-seitigen Berichts von TamilNet vom (...) 2011 und die angefochtene Verfügung beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen prozessualer Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer zu Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- aufforderte,
dass der Kostenvorschuss am 3. Oktober 2011 geleistet worden ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bezüglich des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf das Gesetz verwiesen (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und dieser mangels Anfechtungsgegenstands gegenstandslos ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, verstanden werden,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das BFM zur Begründung der Gesuchsablehnung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers liessen - ihre Glaubhaftigkeit vorausgesetzt - grundsätzlich keine begründete Furcht vor Verfolgung erkennen,
dass er zu keinem Zeitpunkt mit den sri-lankischen Behörden in Konflikt geraten sei, keine Anzeichen in den Akten auf eine Mitgliedschaft oder einen Verdacht auf ein nennenswertes Engagement für die LTTE hindeuteten und er über kein Profil verfüge, das ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen würde,
dass zudem keine Fälle bekannt geworden seien, in denen Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern an deren Stelle von den sri-lankischen Behörden zur Rechenschaft gezogen worden seien,
dass die mutmassliche Ermordung der Mutter zwar tragisch, aber asylrechtlich nicht beachtlich sei, da das Ereignis für den Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgungsmassnahme nach sich gezogen habe, das Ereignis zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits mehr als fünf Jahre zurückgelegen habe und mithin nicht Auslöser der Flucht gewesen sein könne,
dass die aktuellen, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführenden Nachteile keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen und die Organisation zerschlagen sei, eine Vielzahl ihrer Kader getötet, inhaftiert oder ausser Landes geflüchtet seien, das Land wieder unter Regierungskontrolle stehe, die während des Krieges erfolgten massiven Übergriffe durch die LTTE, die Sicherheitskräfte und Dritte stark zurückgegangen seien und keine flächendeckende Suche nach LTTE-Sympathisanten oder -Mitgliedern mehr stattfinde, auch wenn nach wie vor scharfe Kontrollen durchgeführt würden,
dass somit keine Hinweise bestünden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft seitens heimatlicher Behörden oder Gruppierungen Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, das BFM habe unzutreffende Folgerungen aus den Angaben des Beschwerdeführers gezogen,
dass sich die Situation von LTTE-Sympathisanten nicht gebessert habe und - wie u.a. aus TamilNet-Berichten vom 23. März 2001 hervorgehe -Tausende von Tamilen in irregulären Gefängnissen und Zwangsrekrutierte wie Nicht-Kämpfer in Rehabilitation Camps festgehalten würden,
dass in Sri Lanka auch nach Beendigung des Krieges die Verwandtschaft mit einem Mitglied der LTTE als Grund für eine Entführung ausreiche, die Behörden sicherlich wüssten, dass der Beschwerdeführer einen Bruder bei den LTTE habe, ihn demzufolge als LTTE-Sympathisanten betrachteten werden und er bei einer Rückkehr sowohl vom Staat und von paramilitärischen oder regierungsnahen Gruppierungen verfolgt werden dürfte,
dass das Argument des BFM, die Tötung der Mutter liege für eine Bejahung des Kausalzusammenhangs zum Fluchtentschluss zu weit zurück, nicht überzeuge, weil der Beschwerdeführer sofort nach dem Vorfall den Ort gewechselt habe, um Verfolgungsmassnahmen zu entgehen,
dass es nicht verwunderlich sei, dass er als damals 18-jähriger nicht sofort ins Ausland geflohen sei, da sich seine Gefährdung nicht direkt von der Ermordung der Mutter, sondern von der Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied ableite, und diese Gefahr nicht abgenommen habe,
dass er somit begründete Furcht vor ernsthaften asylrechtlichen Nachteilen habe und die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Argumentation des Beschwerdeführers aus den folgenden Gründen verwirft:
dass zwar anerkannt wird, dass er ein Tamile aus dem Jaffna-Distrikt ist, aus D._______ stammt und zuletzt in C._______ gelebt hat,
dass die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2005 (Misshandlungen und Tötung der Mutter) und 2007 (Wegnahme seines Motorrads, Schläge) datieren und mangels Aktualität in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant sind,
dass ihn nach der Rückkehr ins Heimatland keine Verfolgung wegen der behaupteten Mitgliedschaft seines Bruders bei den LTTE erwartet, weil er seinen Angaben zufolge bereits in den Jahren vor der Ausreise keine Zwischenfälle mit der Polizei oder der Armee erlebt hat,
dass auch auf Beschwerdestufe keine Vorbringen gemacht und Beweismittel eingereicht wurden, die zu einer anderen Sichtweise führen oder aufzuzeigen vermöchten, dass die vorinstanzliche Beurteilung falsch sei,
dass damit dahingestellt bleiben kann, inwieweit er aus eigenen Erlebnissen berichtet hat, weil ihm offensichtlich weder Verfolgung noch eine behördliche Überprüfung mit einschneidenden Behandlungen seitens der Behörden, der Armee oder regierungsfreundlicher Parteien drohen, zumal er nicht individuelle Merkmale aufweist, die für die sri-lankischen Behörden heute noch Grund für Nachstellungen bilden,
dass das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die Wegweisung zu Recht verfügt wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG statuierte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und dabei festgestellt hat, bei abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus dem Grossraum Colombo stammten, sei grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, während der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinzen unzumutbar sei (vgl. a.a.O. E. 7.6.1 f.),
dass das Gericht im Urteil BVGE 2011/24 nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 am 27. Oktober 2011 eine erneute Beurteilung vorgenommen hat und zur Einschätzung gelangt ist, nur der Wegweisungsvollzug in das so genannte "Vanni-Gebiet" sei weiterhin generell unzumutbar, weshalb der Vollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen und dorthin zurückkehren können, grundsätzlich zumutbar sei, wobei sich allerdings bei Personen aus der Nordprovinz im Hinblick auf eine Rückkehr dorthin eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge (vgl. a.a.O. E. 13.2. f.),
dass der Beschwerdeführer aus der im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz gelegenen Ortschaft D._______ stammt und auch seinen letzten Wohnsitz im selben Distrikt, nämlich in C._______, hatte, womit der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
dass sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach der verheiratete, soweit aktenkundig gesunde und über eine (...)-jährige Schulbildung verfügende (...)-jährige Beschwerdeführer, der vor der Ausreise während Jahren einer Erwerbstätigkeit als (...) nachging, nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass die in der Heimatregion bestehenden schwierigen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zudem praxisgemäss keine erhebliche Wegweisungshindernisse darstellen,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht des im Distrikt Jaffna bestehenden familiären Beziehungsnetzes (...) und der wieder aktivierbaren Verbindung zum in Saudi-Arabien lebenden Vater die Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland gelingen dürfte, zumal er vor der Ausreise nicht verfolgt war und über geordnete familiäre und berufliche Verhältnisse verfügt hatte,
dass somit weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
dass der vom BFM verfügte Vollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 3. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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