Entscheiddatum: 18.02.2013Publikationsdatum: 01.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-485/2013
Urteil vom 18. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...),Guinea,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Januar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 1994 auf die Welt gekommen (A4 S. 2) und bei einem Onkel und bei Nachbarn in B._______ aufgewachsen sei (A4 S. 5); seit Ende 2009 habe er in einem Lebensmittelladen in Conakry als Verkäufer gearbeitet und im Haus des Ladenbesitzers ein Zimmer gemietet (A4 S. 5),
dass seine Mutter bei den Ereignissen vom 28. September 2009 im Stadion Conakry ums Leben gekommen sei (A4 S. 5),
dass er seit dem Jahr 2009 oder 2010 eine Identitätskarte besessen habe (beantragt durch den Sohn des Ladenbesitzers), die er indes später in Conakry verloren (A4 S. 6), bzw. die er im Zeitpunkt der Ausreise bei sich zu Hause gelassen habe (A20 S. 2),
dass er keine Dokumente herbeischaffen könne, da er ohne solche gereist sei (A4 S. 7),
dass er zwar eine ehemalige Nachbarin angerufen habe, diese aber nicht gebeten habe, ihm bei der Beschaffung von Papieren zu helfen (A20 S. 3),
dass er im (...) 2011 mit dem Schiff von Conakry nach Italien gereist sei und dort einen Monat an einem ihm unbekannten Ort verbracht habe; am 9. Oktober 2011 sei er mit dem Zug in die Schweiz eingereist und suchte um Asyl nach (A4 S. 7; A20 S. 4 f.),
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Oktober 2011 angab, seine Lebensumstände seien sehr schwierig, da er in Guinea Probleme habe: Einerseits habe er ein 17-jähriges Mädchen geschwängert (A4 S. 9); anderseits habe er im (...) 2011 an einer Demonstration mitgemacht, die damit geendet habe, dass eine Moschee angezündet worden sei und Personen in diesem Feuer gestorben seien, worauf er Conakry mit dem Schiff verlassen habe (A4 S. 8 f.),
dass er an der Anhörung vom 19. Juni 2012 demgegenüber angab, dass er zusammen mit anderen Personen, die ihre Eltern am 28. September 2009 verloren hätten, an einer Demonstration teilgenommen habe, an welcher Autos von Soldaten in Brand gesteckt worden seien, worauf sich alle Teilnehmer getrennt hätten und in verschiedene Richtungen gerannt seien (A20 S. 5 f.),
dass er auf Nachfrage hin aussagte, sie hätten keine Moschee angezündet, sondern hätten sich hinter dieser versteckt (A20 S. 5),
dass er direkt nach diesem Zusammenstoss mit den Soldaten an den Hafen gefahren sei (A20 S. 3 und 6) und sich eine Überfahrt beschafft habe; er habe insgesamt 8'000.- bei sich gehabt und sich damit unter anderem sein Ticket bezahlt (A20 S. 6),
dass das BFM am 27. Oktober 2011 einem Arzt einen Auftrag zur Durchführung einer Handknochenanalyse erteilte (A7), die ergab, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre oder mehr sein dürfte (A8),
dass dem Beschwerdeführer hierzu am 5. Dezember 2011 das rechtliches Gehör gewährt wurde, bei dem er darauf bestand, am 3. Dezember 1994 geboren zu sein, das habe ihm seine Mutter gesagt (A9),
dass das BFM ihn ferner darauf hinwies, dass es ihn als volljährig erachte und deswegen auch keine Vertrauensperson aufbieten werde (A9),
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2013 - eröffnet am 24. Januar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lägen keine entschuldbaren Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, da der Beschwerdeführer trotz der telefonischen Kontakte mit Personen in Guinea, die er unterhalten habe, es unterlassen habe, sich vorhandene Papiere (z.B. Identitätskarte oder Dokumente aus der Schule) zu beschaffen; im Übrigen seien die Angaben in Bezug auf den Reiseweg als stereotyp und realitätsfremd zu bezeichnen,
dass die Vorbringen ferner nicht asylrelevant und widersprüchlich seien und daher Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfüllen würden; somit sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten,
dass ferner der Vollzug einer Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 (Poststempel: 29. Januar 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem informierte, dass er keine Beweismittel beschaffen könne; wenn die schweizerischen Behörden ihm nicht glauben würden, dann sei dies so,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Januar 2013 den Argumenten des BFM nichts Konkretes entgegen hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten die Einschätzung des BFM teilt, weshalb auf deren Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. BGG i.V.m. Art. 6 AsylG)
dass insbesondere die erwähnten Widersprüche in der Darstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers zur Beurteilung führen, dass keine asylrelevanten Nachteile glaubhaft dargetan werden konnten,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des - als volljährig erachteten - Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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