Entscheiddatum: 20.02.2013Publikationsdatum: 28.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-488/2013
Urteil vom 20. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...),C._______, geboren am (...),Eritrea, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. Dezember 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 stellte das BFM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nahm es die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in der Schweiz vorläufig auf. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2011 ab.
B. Am 13. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM eine als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnete Eingabe ein. Das BFM nahm die Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 22. August 2012 trat es auf das Asylgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. September 2012 gut.
C. Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr zwischenzeitlich gelungen, eine Wohnsitzbestätigung der eritreischen Behörde in D._______ zu beschaffen. Damit werde ihr vom BFM und Bundesverwaltungsgericht angezweifelter, langjähriger Wohnsitz dort nun belegt.
D. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2012 - eröffnet am 31. Dezember 2012 - trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-.
E. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es materiell zu behandeln und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Der angefochtene Nichteintretensentscheid enthält eine unrichtige Auskunft über die Rechtsmittelfrist (30-tägige statt 5-tägige Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG). Der Beschwerdeführerin darf hieraus jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde ausgehen konnte. Demnach ist die Frist wiederherzustellen (Art. 24 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde als rechtzeitig entgegenzunehmen.
1.3 Nachdem auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten worden ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Nichteintretensentscheid Recht verletzt. Das Begehren, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und Asyl zu erteilen, geht über den zulässigen Beschwerdegegenstand hinaus. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181) .
3.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Wohnsitzbestätigung vom 9. Dezember 2011 könne nicht zu einer Neubeurteilung des seinerzeitigen Asylentscheides führen. Gemäss der Bestätigung habe die Beschwerdeführerin bis im Jahr 2006 im Kreis E._______ gelebt. Indes könnten solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Sodann habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des Asylverfahrens geltend gemacht, von 2001 bis 2008 in D._______ gelebt zu haben, ohne dort registriert gewesen zu sein. Weshalb sie nun doch eine Wohnsitzbestätigung einreichen könne, begründe sie nicht. Darüber hinaus würden die zeitlichen Angaben im Dokument nicht mit den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmen, wonach sie bis 2008 in E._______ gelebt habe (A3/1, A11/2 Q: 8, A11/11 Q: 118). Das Beweismittel sei demnach weder erheblich noch neu.
3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Rechtsmitteleingabe mit der Begründung der angefochtenen Verfügung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht zu ersehen. So hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin mit keinem Wort begründet, weshalb sie nun doch eine Wohnsitzbestätigung erlangen konnte. Sodann trifft zu, dass die Beschwerdeführerin sich in Widersprüche verstrickt, ihre zeitlichen Angaben mit denjenigen in der eingereichten Bestätigung nicht übereinstimmen und solche Dokumente in Eritrea leicht käuflich erworben werden können. Unter diesen Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie der Wohnsitzbestätigung die Erheblichkeit abspricht. Soweit die Beschwerdeführerin dem lediglich eine eigene Würdigung des Aussageverhaltens (namentlich der Antwort auf die Frage 118) entgegenhält, wird verkannt, dass eine andere Beweiswürdigung wiedererwägungsrechtlich nicht relevant ist. Schliesslich beziehen sich die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Mai 2011, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass die Wohnsitzbestätigung vom 9. Dezember 2011 kein neues erhebliches Beweismittel darstellt, und ist auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung nicht stattzugeben ist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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