Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.08.2025Publikationsdatum: 04.09.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4893/2025
Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am 16. Juli 1987, Irak, vertreten durch Mazin Alasaad, CeSaM, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 4. April 2023 ihren Heimatstaat verliess und über die B._______ und C._______ am 8. Mai 2023 nach Italien gelangte, worauf sie in die Schweiz weiterreiste, wo sie am 15. Mai 2023 um Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31] auf ihr Asylgesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführerin in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien wegwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. März 2024 seine Verfügung vom 2. Oktober 2023 (wegen Verfristung) aufhob, das nationale Asylverfahren wiederaufnahm und die Beschwerdeführerin dem Kanton Bern zuwies
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu den Asylgründen vom 15. April 2024 sowie der ergänzenden Anhörung vom 16. Mai 2024 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei im Januar 2023 in ihrer heimatlichen Nachbarschaft Zeugin eines Tötungsdelikts geworden und habe im darauffolgenden Gerichtsverfahren im März 2023 als Zeugin fungiert, infolgedessen sei sie von der Täterschaft (eine nach ihren Angaben einflussreiche irakische Gruppierung) bedroht worden, dies mit einem Drohbrief und Schmierereien an ihrer Hausfassade,
dass sie sich unmittelbar nachdem ihr Haus sowie der (...)laden ihres Ehemannes beschossen worden sei, aus Furcht um ihr Leben entschieden, ihren Heimatstaat zu verlassen,
dass die Beschwerdeführerin ferner zu Protokoll gab, ihr Ehemann und die fünf gemeinsamen minderjährigen Kinder hätten den Irak wenige Wochen nach ihr, mithin Ende April 2023, verlassen und würden sich gegenwärtig in D._______ aufhalten,
dass sie zum Nachweis ihrer Identität Kopien ihres irakischen Nationalitätenausweises sowie eines auf ihren Namen lautenden irakischen Reisepasses zu den Akten reichte,
dass sie zur Stützung ihrer Asylvorbringen verschiedene Beweismittel, darunter insbesondere polizeiliche und gerichtliche Dokumente aus dem Irak, beim SEM einreichte,
dass das SEM am 29. Oktober 2024 die Schweizer Vertretung in Bagdad um Abklärungen namentlich betreffend Authentizität der eingereichten Beweismittel sowie Angaben in den Identitätsdokumenten ersuchte und die Abklärungsergebnisse dem SEM mit Schreiben vom 15. Dezember 2024 übermittelt wurden,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2025 hierzu das rechtliche Gehör gewährte, diese sich aber innert Frist nicht vernehmen liess,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. März 2025 in (verspäteter) Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs Internet-Links sowie einen Arztbericht vom 3. März 2025 zu den Akten reichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Juni 2025 - tags darauf eröffnet - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom 15. Mai 2023 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies, den Vollzug der Wegweisung dagegen wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung glaubhaft zu machen, und stellte ergänzend fest, dass aus ihren Vorbringen, wonach sie von der bewaffneten Gruppierung bedroht worden sei, sich ohnehin kein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv ergebe,
dass namentlich die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Bagdad offenbaren würden, dass es sich bei den polizeilichen und gerichtlichen Dokumenten um Totalfälschungen handle, mithin nie polizeiliche Ermittlungen und ein Gerichtsverfahren in der angegebenen Sache stattgefunden hätten,
dass die beiden nachgereichten Internet-Auszüge die Abklärungsergebnisse nicht in Frage zu stellen vermöchten,
dass insgesamt davon ausgegangen werden müsse, es handle sich bei den Verfolgungsvorbringen um eine erfundene Geschichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2025 die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 24. Juli 2025 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, wobei bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Eingang Gericht: 16. Juli 2025) das Bundesverwaltungsgericht um Befreiung von der Kostenvorschussleistungspflicht ersuchte und zur Begründung ausführte, das Dublin-Verfahren sei vorzeitig beendet worden und es handle sich vorliegend um keinen «kostenpflichtigen Neuantrag im Sinne von Art. 111 AsylG»,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 den Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert einer Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass der in der Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 nach summarischer Prüfung gezogene Schluss sich auch nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten als zutreffend erweist und die Erwägungen des SEM zu bestätigen sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss kommt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG, noch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand,
dass das SEM namentlich zutreffend ausführt, bei den polizeilichen und gerichtlichen Dokumenten, welche als Beweismittel eingereicht wurden, handle es sich gestützt auf die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Bagdad um Totalfälschungen und auch die nachgereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, die Einschätzung als Totalfälschungen zu entkräften,
dass das SEM weiter zu Recht festhält, dass selbst wenn es sich um authentische Dokumente handeln würde, die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen, wonach sie von der bewaffneten Gruppierung bedroht worden sei, mangels flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte,
dass vorliegend nämlich die angebliche Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die bewaffnete Gruppierung nicht auf das Sein der Beschwerdeführerin, sondern auf ihr Tun (zufällige Beobachtung eines Tötungsdelikts als Augenzeugin) abzielte,
dass somit in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, selbst wenn die Bedrohungssituation als glaubhaft erachtet werden sollte, daraus nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu schliessen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass nämlich die wiederholte Geltendmachung der Vorbringen sowie das Beharren auf deren Asylrelevanz keine andere Einschätzung zu bewirken vermögen als jene, die bereits durch die Vorinstanz getroffen wurde,
dass sodann die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem fehlenden staatlichen Schutz auf Annahmen basieren, ohne dass irgendwelche konkreten Hinweise oder Beweise vorliegen, die auf eine tatsächliche Schutzunfähigkeit oder -unwilligkeit seitens der irakischen Behörden schliessen liessen (vgl. Beschwerde S. 7),
dass die irakischen Behörden nach der von der Beschwerdeführerin angeblich erstatteten Anzeige gegen Unbekannt nicht untätig geblieben sind, sondern hierzu vielmehr festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin wenige Tage nach Erstattung der Anzeige bereits ausgereist ist (vgl. SEM-Akte 1253012-44/19 F91), woraus nicht auf einen fehlenden staatlichen Schutz geschlossen werden kann,
dass die diesbezüglichen Argumente der Beschwerdeführerin folglich nicht stichhaltig sind,
dass das SEM bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass im Übrigen zur Vermeidung von (weiteren) Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), was auch bezüglich der im Rechtsmittel geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin gilt (vgl. Beschwerde S. 4),
dass, soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe Ausführungen zum gewünschten Familiennachzug ihres Ehemannes und der gemeinsamen vier Kinder aus dem Ausland macht, darauf hinzuweisen ist, dass ein Gesuch um asylrechtliche Familienzusammenführung gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG jedoch erst nach der Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung möglich wäre; angesichts der vorliegenden Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft scheidet eine solche jedoch aus,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 85c AIG [SR 142.20] frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch um Familiennachzug stellen kann,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt von Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lhazom Pünkang
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